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IGNORED

Darf ich dem Polizisten meine Waffe zugänglich machen?


z-legend

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Das ist nicht richtig. Es gibt sehr wohl anlasslose Verkehrskontrollen.

§36 Abs. 5 StVO:

§36 Abs. 5 StVO:

ZITAT

Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

Das ist nicht "anlasslos". Die Anlässe sind von mir markiert.

Geschrieben
Und weiter zu Nr. 12.3.3.2:

"Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (z.B. weil zuvor wesentliche Teile der Waffe - wie etwa das Magazin -entfernt wurden)."

Wenn der Kontrollierte sich daran hält und die Waffe nicht selbst in die Hand nimmt, transportiert er lediglich erlaubnisfrei. Die Überlassung erfolgt an eine nach § 55 WaffG von den waffenrechtlichen Bestimmungen freigestellte Person.

Sehr schön, SEHR nützlich. Manchmal - ehe - häufig liebe ich deine Posts.

Damit hat sich nämlich das Abschliessen meines GSP-Koffers erledigt, in dem die drei Wechselsystem, das Griffstück und die Magazine getrennt voneinander liegen.

Geschrieben
Wird jetzt ernsthaft diskutiert, ob die Entnahme aus dem Koffer, die Übergabe an den PolB etc. auf dessen Verlangen ein Verstoss gegen das WaffG darstellt? :lol:

Diese Frage dürfte sich in der Praxis kein Richter, kein StA & kein RA stellen.

Nunja, als Grenzgängerdiskussion ist das schon ok.

Es gab ja auch einige Spezialisten von Beamten, die zur Zeit der Waffenamnestie den Bürgern, die eine Waffe zur Abgabe gebracht haben, eine Anzeige geschrieben haben - weil zwar die Abgabe amnestiert war, aber nicht der Transport. War das nicht in Brandenburg? Ganz formal ist das sogar richtig gewesen, aber die Fälle sind dan nach einiger Aufregung niedergeschlagen worden.

Im Falle der Aufforderung des Polizisten zur Waffenübergabe sehe ich das nicht problematisch - wen er so kleinlich ist, sowas strafbewehren zu wollen, wird er sich mit dem ebenso kleinlichen Vorwurf zur Aufforderung zur Begehung einer Straftat auseinandersetzen müssen.

Geschrieben
Wird jetzt ernsthaft diskutiert, ob die Entnahme aus dem Koffer, die Übergabe an den PolB etc. auf dessen Verlangen ein Verstoss gegen das WaffG darstellt? :lol:

Diese Frage dürfte sich in der Praxis kein Richter, kein StA & kein RA stellen.

Ach ja?

Dann lies dir mal diese Berichte durch:

http://www.news.de/gesellschaft/855039070/...galer-waffen/1/

http://www.informelles.de/2009/11/16/anzei...r-waffenabgabe/

Hier hat sich der StA die Frage sehr wohl gestellt!

Regierung und Polizei fordert den Bürger auf seine Waffen abzugeben, straffrei natürlich. Der Untertan kommt der Aufforderung nach und bekommt zur Belohnung eine Anzeige wegen unerlaubtem Führen.

Wohlgemerkt: die Anzeigen gab es nicht wegen dem illegalen Besitz, sondern wegen dem unerlaubten Führen! Und das trotz Aufforderung durch die Polizei! Auch wenn viele der Verfahren später eingestellt wurden, ist man trotzdem erst mal in der Behördenmühle.

Geschrieben
Wird jetzt ernsthaft diskutiert, ob die Entnahme aus dem Koffer, die Übergabe an den PolB etc. auf dessen Verlangen ein Verstoss gegen das WaffG darstellt? :lol:

Diese Frage dürfte sich in der Praxis kein Richter, kein StA & kein RA stellen.

das brauchen wir nicht zu diskutieren. Objektiv ist es so!

In der Praxis wurden sogar gegen Bürger, die auf Grund der Amnestie Waffen bei der Polizei abgegeben habe, Verfahren eingeleitet. Da erfolgte die Aufforderung zur Übergabe sogar durch den Gesetzgeber!

edit: ups, blei war schneller

Geschrieben
Nein führen tust Du die Waffe bereits, wenn Du den ersten Schritt aus der Wohnung/Grundstück/Geschäft tust. Es ist nur solange erlaubnisfrei, wie die Waffe nicht geladen und nicht zugriffsbereit ist, und Du einen bedürfnisumfassten Zweck verfolgst.

Man kommt aus der Nummer relativ einfach logisch wieder raus, wenn man dem Polizisten die Waffe für eine Kontrolle vorübergehend überlässt.

Also: "Hier, in dieser Tasche ist die Waffe drin. Wenn sie reingucken wollen, mache ich Ihnen auch das Schloss auf. Warum wollen Sie mich eigentlich durchsuchen ?"

Wäre jetzt meine Lösung.

...so geschehen vor ca. 4 Wochen auf der Heimfahrt vom Verein: Kontrolle- auch Kofferraum auf: "Ist das ein Waffenkoffer?" ja! "Haste ne WBK?" ja! "Lass ma sehen--ok. Kann ich ma reinschaun?" nuja, ist verschlossen. "Dann lass zu..und gute Weiterfahrt" . Da soll mal einer sagen, dass ihm kontrollierende Polizisten stinken :heuldoch:

Geschrieben
Deine Meinung.

Jap...natürlich.

BTW: Hast Du Deine Links auch gelesen? Die Initiative ging von der Polizei aus. Und bei der StA arbeiten auch Rechtspfleger, Amtsanwälte und andere ohne R-Besoldung.

Geschrieben
Ist nicht vergleichbar.

Genau so sieht es aus!

Regierung und Polizei fordert den Bürger auf seine Waffen abzugeben, straffrei natürlich. Der Untertan kommt der Aufforderung nach und bekommt zur Belohnung eine Anzeige wegen unerlaubtem Führen.
In der Praxis wurden sogar gegen Bürger, die auf Grund der Amnestie Waffen bei der Polizei abgegeben habe, Verfahren eingeleitet. Da erfolgte die Aufforderung zur Übergabe sogar durch den Gesetzgeber!

Aha. Das soll wohl bedeuten, der Gesetzgeber hätte durch die Amnestieregelung dazu aufgefordert, die Gerätschaften ohne Beachtung der sonstigen waffenrechtlichen Vorschriften aufs Amt zu schleppen. Eine aberwitzige und geradezu absurde Sichtweise.

Leute, macht euch mal bitte nicht lächerlich! Erst einmal gilt § 55 I Nr. 3 WaffG. Handelt sodann der Kontrollierte weisungsgebunden, also gleichsam als "Verrichtungsgehilfe", nach den Instruktionen eines Polizeibeamten so stellt dies kein Führen einer Waffe im Sinne der Ausübung der tasächlichen Gewalt darüber (siehe Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Textziffer 4) dar.

Man sollte schon ansatzweise wissen, wovon man hier schreibt - wenn man schon etwas schreibt.

Geschrieben
Aha. Das soll wohl bedeuten, der Gesetzgeber hätte durch die Amnestieregelung dazu aufgefordert, die Gerätschaften ohne Beachtung der sonstigen waffenrechtlichen Vorschriften aufs Amt zu schleppen."

Die Aufforderung seitens Regierung und Polizei, in der Form wie sie in allen Medien dargebracht wurde, impliziert zumindest beim Nicht-Waffenrechtssachkundigen genau das.

Handelt sodann der Kontrollierte weisungsgebunden, also gleichsam als "Verrichtungsgehilfe", nach den Instruktionen eines Polizeibeamten so stellt dies kein Führen einer Waffe im Sinne der Ausübung der tasächlichen Gewalt darüber (siehe Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Textziffer 4) dar.

Man sollte schon ansatzweise wissen, wovon man hier schreibt - wenn man schon etwas schreibt.

Da du ja weißt was du schreibtst, bin ich mir sicher du kannst das mit einem § belegen? Vieleicht aus einem Länder PolG?

§55 WaffG tuts jedenfalls nicht, der beschreibt nur die Ausnahmen bei Behörden und deren Bediensteter.

Auch sucht man Begriffe wie "Weisungsgebunden" und "Verrichtungsgehilfe" im WaffG vergeblich.

Geschrieben
...so geschehen vor ca. 4 Wochen auf der Heimfahrt vom Verein: Kontrolle- auch Kofferraum auf: "Ist das ein Waffenkoffer?" ja! "Haste ne WBK?" ja! "Lass ma sehen--ok. Kann ich ma reinschaun?" nuja, ist verschlossen. "Dann lass zu..und gute Weiterfahrt" . Da soll mal einer sagen, dass ihm kontrollierende Polizisten stinken :heuldoch:

Das oder so ähnlich "koperativ" dürfte es in der Regel ablaufen, ich habe ja auch schon soetwas berichtet.

(Fast) der ganze Thread dreht sich um Fälle wie den K........acker, der eine Begründung braucht um den Koffer auf keinen Fall öffnen zu müssen, um den übereifrigen (oder genervten oder anderweitig "bösartigen) P., der die 23 Waffen mitten auf der Kreuzung Seriennummer-abgleichen will, oder den Fall des "Banküberfalls", in dem man unbeabsichtigt mit dem falschen Spruch erstaunliches erleben kann. Dabei hängt dann alles vom Einzefall ab, und was manchmal gut is oder gaht, kann manchmal auch ganz schlecht sein.....

Ist wie mit einem Vertrag, in den 99 % der Fälle, in dem alles gut geht, braucht man ihn nicht. In dem einen fall, in dem es nicht gut geht, wird jedes einzelne Wort nachinterpretiert.

Geschrieben
Aha. Das soll wohl bedeuten, der Gesetzgeber hätte durch die Amnestieregelung dazu aufgefordert, die Gerätschaften ohne Beachtung der sonstigen waffenrechtlichen Vorschriften aufs Amt zu schleppen.

quatsch. Völlig aus dem Zusammenhang gerissen.

Es ging einzig und allein hierum:

Diese Frage dürfte sich in der Praxis kein Richter, kein StA & kein RA stellen.

Mit meinen Beitrag habe ich lediglich gesagt, dass es in der Praxis aber sehr wohl so ausgelegt wurde

Leute, macht euch mal bitte nicht lächerlich! Erst einmal gilt § 55 I Nr. 3 WaffG. Handelt sodann der Kontrollierte weisungsgebunden, also gleichsam als "Verrichtungsgehilfe", nach den Instruktionen eines Polizeibeamten so stellt dies kein Führen einer Waffe im Sinne der Ausübung der tasächlichen Gewalt darüber (siehe Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Textziffer 4) dar.

gibt es da schon was Belastbares oder ist das nur deine persönliche Meinung?

Geschrieben
Erst einmal gilt § 55 I Nr. 3 WaffG. Handelt sodann der Kontrollierte weisungsgebunden, also gleichsam als "Verrichtungsgehilfe", nach den Instruktionen eines Polizeibeamten so stellt dies kein Führen einer Waffe im Sinne der Ausübung der tasächlichen Gewalt darüber (siehe Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Textziffer 4) dar.

Ja, das stimmt.

Carcano

Geschrieben
...

Mit meinen Beitrag habe ich lediglich gesagt, dass es in der Praxis aber sehr wohl so ausgelegt wurde

...

gibt es da schon was Belastbares oder ist das nur deine persönliche Meinung?

Zu 1) "ES" wurde eben nicht so ausgelegt. Es geht um etwas anderes.

Edit: nicht mehr zu 2) wo ist die Frage hin?

Edit: carcano war in seiner kürze schneller

Geschrieben
Da du ja weißt was du schreibtst, bin ich mir sicher du kannst das mit einem § belegen?

Auch wenn ich nicht unmittelbar angesprochen bin...: es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Anordnung und damit um ein für die Dauer der Kontrolle zulässiges Führen nach §12 V WaffG (Ausnahme von der erlaubnispflicht).

Geschrieben
ZITAT(SeinePestilenz @ 24.03.2011 - 11:06)

Leute, macht euch mal bitte nicht lächerlich! Erst einmal gilt § 55 I Nr. 3 WaffG. Handelt sodann der Kontrollierte weisungsgebunden, also gleichsam als "Verrichtungsgehilfe", nach den Instruktionen eines Polizeibeamten so stellt dies kein Führen einer Waffe im Sinne der Ausübung der tasächlichen Gewalt darüber (siehe Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Textziffer 4) dar.

gibt es da schon was Belastbares oder ist das nur deine persönliche Meinung?

...die Polizei kann dich sogar auffordern rechts ran zu fahren (auch bei Halteverbot), oder auf der BAB den Seitenstreifen zu befahren, sie kann dich auffordern, dein Fahrzeug zu parken (auch wo man gar nicht parken darf).

Bei Unfällen werden Verkehrsteilnehmer sogar aufgefordert, kurze BAB-Abschnitte oder Auffahrten verkehrtherum zu befahren, Verkehrszeichen zu ignorieren, etc...

Sogar Luftfahrzeuge dürfen (unter gewissen Umständen) auf Kraftfahrstrassen landen, ohne gegen das Luftverkehrsgesetz zu verstoßen, Rettungshubschrauber z.B..

Und nein, das ist nicht die Aufforderung zu einen OWI/Strafttat, das ist alles durch die Weisung eines (in diesem Zusammenhang) Weisungsbefugten abgedeckt.

Sollte die Maßnahme dennoch unverhältnismäßig oder gar illegal gewesen sein, hat sich das (in gewissen Grenzen) der Weisungsbefugte allein zuzurechnen.

Geschrieben

Wir sollten insgesamt feststellen, dass die Polizeikontrolle lediglich dazu dient festzustellen, ob es sich um eine berechtigte Person handelt und ob erlaubnisfreies Führen vorliegt. Daher gibt es auch die Beschränkung auf die Erlaubnisdokumente. Der Polizist, der den Waffenkoffer geöffnet haben möchte, kann dies ausschließlich auf Grundlage der Durchsuchung von Sachen tun (das ist nämlich das Öffnen und Hineinschauen). Dazu benötigt er recht solide Vorraussetzungen (Tatsachen die die Annahme rechtfertigen). Diese liegen in den seltensten Fällen vor. Der bloße Besitz von Waffen durch eine berechtigte Person legitimiert nicht zur Durchsuchung.

(vgl. Polizeigesetz, Bundespolizeigesetz, Bundeskriminalamtgesetz)

greetz

Geschrieben
"Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (z.B. weil zuvor wesentliche Teile der Waffe - wie etwa das Magazin -entfernt wurden)."

Dieser Part ist hinfällig, da er längst durch diesen ersetzt wurde.

13.

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Geschrieben
...die Polizei kann dich sogar auffordern rechts ran zu fahren (auch bei Halteverbot), oder auf der BAB den Seitenstreifen zu befahren, sie kann dich auffordern, dein Fahrzeug zu parken (auch wo man gar nicht parken darf).

Bei Unfällen werden Verkehrsteilnehmer sogar aufgefordert, kurze BAB-Abschnitte oder Auffahrten verkehrtherum zu befahren, Verkehrszeichen zu ignorieren, etc...

Sogar Luftfahrzeuge dürfen (unter gewissen Umständen) auf Kraftfahrstrassen landen, ohne gegen das Luftverkehrsgesetz zu verstoßen, Rettungshubschrauber z.B..

Und nein, das ist nicht die Aufforderung zu einen OWI/Strafttat, das ist alles durch die Weisung eines (in diesem Zusammenhang) Weisungsbefugten abgedeckt.

Sollte die Maßnahme dennoch unverhältnismäßig oder gar illegal gewesen sein, hat sich das (in gewissen Grenzen) der Weisungsbefugte allein zuzurechnen.

Dies kann die Polizei nur tun, weil dies durch eine Rechtsgrundlage gedeckt ist. Im Falles der hier thematisierten Waffenkontrolle fehlt diese i.d.R.

greetz

Auch wenn ich nicht unmittelbar angesprochen bin...: es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Anordnung und damit um ein für die Dauer der Kontrolle zulässiges Führen nach §12 V WaffG (Ausnahme von der erlaubnispflicht).
es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche rechtswidrige Anordnung

greetz

Geschrieben

Auch wenns am Sachverhalt vorbeigeht

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen...

Das ist nur in den wenigsten Bundesländern die Polzei.

greetz

Geschrieben
name='Gruger'

Dann frage ich mich allerdings, warum man die Waffen überhaupt in verschlossenen Behältern transportieren soll, wenn doch zB. die Entnahme des Magazins ausreichend wäre. Irgendwas haut da nicht hin wink.gif

Sollst und musst Du ja auch nicht!

Lege die Waffe einfach lose in Deinen Kofferraum, verriegle diesen und Du sparst Dir sämtliche zusätzliche Behältnisse.

Wenn der separat verriegelte Kofferaum aus dem Insassenraum nicht zugänglich ist, stellt dieser ja ein verschlossenes Behältnis dar. Es widerspricht also nicht Grugers Aussage.

Geschrieben
Auch wenns am Sachverhalt vorbeigeht

Das ist nur in den wenigsten Bundesländern die Polzei.

greetz

Im Moment der Kontrolle ist der PVB zuständige Ordnungsbehörde, und zwar in allen Bundesländern, entweder nach LVwG oder dem jeweiligen Polizeigesetz, und damit auch in diesem Moment für die zeitlich begrenzte Ausnahme zuständig...

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