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IGNORED

Nachweis der Verwahrung


OldHand

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Oh Gott, da habe ich eine ganz simple Frage gestellt, und nun das hier......

Da kann man nur sagen: Hier steh ich nun ich armer Tor, und bin so klug als wie zuvor.

Trotzdem schon mal vielen Dank.

Geschrieben

Deine simple Frage ist auch ganz simpel und umgehend beantwortet worden. Lass dich nicht verwirren nur weil ein entweder massiv Unkundiger oder böswillig stören Wollender die Sachlage in Frage stellt.

Sowohl das WaffG als auch die Begründung zur Gesetzgebung sind eindeutig. Daraus entwickelte sich auch der Spruch: "Aus der Holschuld der Behörde ist eine Bringschuld des Waffenbesitzers geworden."

greetz

Geschrieben

*Auweia. Aber nagut, das macht es einfacher:

Du ignorierst von nun an alle Einträge von: Henry M. Winter.

· Zeige diesen Eintrag an

· Ignorieren aufheben Henry M. Winter

Geschrieben

und damit, nach immerhin 29 Beiträgen, sind wir genau so weit wie nach Beitrag 2&3...............

ganz großes Kino.

Geschrieben

Ich muss Mutter zustimmen. Es ist erschreckend, wie wenig einige des Lesens mächtig zu sein scheinen.

Die Regelung ist eindeutig, die Nachweispflicht liegt beim LWB.

PUNKT:

Das kann man nicht interpretieren. Wenn nach der Änderung des Gesetzes der (bis dahin von der Behörde meist nicht angeforderte) Nachweis der sicheren Aufbewahrung nicht in einem vertretbaren Zeitrahmen (über diesen kann man diskutieren, aber bestimmt nicht mehr als 6 Monate wenn es hart auf hart kommt) vom LWB unaufgefordert erbracht wurde, liegt ein Verstoß gegen das WaffG vor.

Ganz einfach.

Zu dem unzertifizierten Tresoren: Es gibt (z.B. über dei HP des verbandes unabhängiger Schießstandsachverständiger- VuS- ) die Möglichkeit, von entsprechend geschulten SSV sogenannte Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen zu lassen. Diese werden von den Behörden anerkannt.

Geschrieben
... Wenns bei mir dann soweit ist, werde ich mit Antrag und Bildern meines Schrankes zur Waffenbehörde dackeln und alles schön auf deren Tischen ausbreiten. ...

Das ist bei Neu-Anträgen die einzig richtige Vorgehensweise.

Klaas

Geschrieben
Dass ältere Prüfungen aber generell nur ab 2003 anerkannt werden, war mir neu. Ich staune, schätze aber, dass es mit der Erneuerung des WGs zu tun hat.

Mit Deiner Einschätzung liegst Du richtig.

§ 1 AWaffV wurde als Nachfolgeregelung des § 29 der 1. WaffV (mit Wirkung zum 01.12.2003) insbesondere dahingehend erweitert, dass auch praktische Schießfertigkeiten zu vermitteln sind. Auch auf waffentechnischem Gebiet sind die Anforderungen gestiegen wie natürlich auch zu Kenntnissen des BeschussG (früher im WaffG enthalten), konkreten Verwahrungsvorschriften etc.

und damit, nach immerhin 29 Beiträgen, sind wir genau so weit wie nach Beitrag 2&3...............

ganz großes Kino.

Mein Beitrag #21 sollte eigentlich schon vorher Klarheit geschaffen haben. :huh:

Geschrieben
Mein Beitrag #21 sollte eigentlich schon vorher Klarheit geschaffen haben. :huh:

eigentlich hätte es nach dem Beitrag 3 schon klar sein müssen....... :peinlich:

Geschrieben

Da noch nicht jeder alles gesagt hat, möchte ich auch noch mal...

...klar ist, dass der Waffenbesitzer nachweisen muss.

- das Gesetz schreibt nicht "unaufgefordert"

- falls das Gesetz unaufgefordert meint, fehlt eine Terminangabe, bis zu welchem Termin der Nachweis zu erbringen ist.

- wenn ich einem Kunden eine Rechnung schreibe, muss ich auch angeben, zu welchem Termin sie fällig ist (Okay, der Vergleich ist nicht perfekt...)

Wenn die Behörde einen Nachweis möchte, gut kann sie haben - aber dann soll sie ihn anfordern.

Ist allerdings nur meine persönliche Meinung.

jaeger7-de

Geschrieben
Mit Deiner Einschätzung liegst Du richtig.

§ 1 AWaffV wurde als Nachfolgeregelung des § 29 der 1. WaffV (mit Wirkung zum 01.12.2003) insbesondere dahingehend erweitert, dass auch praktische Schießfertigkeiten zu vermitteln sind....

Dazu muss ich allerdings sagen, dass zumindest für die WSK im Wachgewerbe bereits 1990 (in Hessen) der Nachweis von drei praktischen Schießterminen erbracht werden musste.

Als ich jetzt hier die WSK wiederhölt habe, musste ich nur einmal schießen... :huh:

Vermutlich liegen die Unterschiede im "Wachgewerbe" -> "Schießsport". Schliesslich mussten wir damals mit der Wumme in der Öffentlichleit rumlaufen und waren somit eher die potentielle Gefahr für die Öffentlichkeit.

Gruß,

Wolfgang

Geschrieben
Die haben Recht. Im Gegensatz zur hierzu nicht in der Lage sein zu scheinenden Mutter, kann ich Dir auch eine brauchbare Quelle (deutlich glaubwürdiger als Mutters "Das-ist-so"-Aussage) liefern:

http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherhei...n2009_node.html

Darin nach "Bringschuld" suchen, der erste Absatz, in dem Du das Wort findest ist m.E. deutlich.

Nun Bringschuld bei der Beantragung:

http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherhei...n2009_node.html

Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der "Holschuld" der Behörde wird eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers bzw. Antragstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

Davon das Altbesitzer einen Nachweis ohne Aufforderungen zu erbringen haben, habe ich bis jetzt nichts gefunden.

Geschrieben
Oder die freundlichen Mitarbeiter der Waffenbehörde mal auf einen Plausch bei Dir zuhause einladen.

@Sachbearbeiter: Sind die WaffR SBs und ggfs. in welchen Ländern denn zu diesem Thema qualifiziert geschult worden? :gutidee: Dann könnte dies ja speziell bei alten Tresoren eine Begutachtung durch z.B: Sachverständigen (-> Kosten) oder kriminalpolizeiliche Beratungstelle ersetzen, richtig? Oder hängt das von der Allgemeinbildung und Engagement des SBs ab?

Geschrieben
Davon das Altbesitzer einen Nachweis ohne Aufforderungen zu erbringen haben, habe ich bis jetzt nichts gefunden.

Ich auch nicht. Wenn man "schon bei der Antragstellung" äußerst großzügig als "und später erst recht" interpretiert, kann man die Bringschuld da allerdings zumindest herauslesen. Dann aber ist es wieder so, dass die Ausführung besonders gut hier (Abschnitt 5.) beschrieben wird. Da sind überaus vorsichtige abgestufte Maßnahmen beschrieben, die alle darauf hinauslaufen, dass frühestens wenn nach Anforderung durch die Behörde der Nachweis nicht erbracht wird, Konsequenzen folgen.

Die einzige Konsequenz, die ich momentan bei der Bringschuld bei der Antragstellung sehe, ist, dass der Antrag ohne Rückfrage abgelehnt werden kann, wenn die Nachweise nicht vorliegen. Meine allgemeine Lebenserfahrung sagt aber, dass der durchschnittliche Sachbearbeiter nett genug wäre, auf den fehlenden Nachweis hinzuweisen.

Ich halte den Gesetzestext nach wie vor für alles andere als klar. Da habe ich schon deutlich klarerer Gesetze in den Fingern gehabt, deren Auslegung dann doch nicht so einfach war. Deswegen bin ich hier kein Fan der "DAS-IST-SO"-Schreier -- wenn diese sich nun als OVG-Richter outen würden, dann könnten wir über die "Eindeutigkeit" weiterreden.

Der Gesetzestext mag so eine nominale Bringschuld festlegen; effektiv bleibt es -- auch in Verbindung mit allem, was ich bis heute zur Ausführung durch die Behörden gelesen habe -- aber bei einer Holschuld.

Geschrieben
@Sachbearbeiter: Sind die WaffR SBs und ggfs. in welchen Ländern denn zu diesem Thema qualifiziert geschult worden? :gutidee: Dann könnte dies ja speziell bei alten Tresoren eine Begutachtung durch z.B: Sachverständigen (-> Kosten) oder kriminalpolizeiliche Beratungstelle ersetzen, richtig? Oder hängt das von der Allgemeinbildung und Engagement des SBs ab?

Bin zwar nicht SB, aber:

Viele behörden haben ihre SB`s schulen lassen, die Schulungen der SB`s und der in der Liste auf der Seite des VuS vertretenen SSV`s waren identisch.

Viele SB`s werden aber die Begutachtung nicht durchführen, weil das mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Tun sie es, habe ich keine Ahnung was da an Kosten auf den Antragsteller zukommt, sie müssen ja kostendeckend arbeiten.

Die SSV die mir bekannt sind halten sich an die Empfehlung des VuS und berechnen für dei Gleichwertigkeitsbescheinigung 75,-.

Näheres kann man auf der Seite des VuS unter "AK Waffenaufbewahrung" finden. Auch die Liste der zertifizierten SSV.

Geschrieben

Meines Wissens werden wegen der Vorortkontrollen und vorher schon wegen der Waffenamnestie in Baden-Württemberg für die Sachbearbeiter der Waffenbehörden spezielle Kurse zur Waffenhandhabung angeboten. Angedacht sind gelegentliche Auffrischungskurse, die dann z.B. bei einer Jagdschule stattfinden.

Edit: Nicht geschulte Sachbearbeiter dürfen demnach nur blockierte Erbwaffen überprüfen. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

Ich veröffentliche hier mal einen Auszug aus einem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration - Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz an die Polizeidirektionen und das LKA Niedersachsen vom 17.07.2009:

§ 36 Abs. 3 WaffG

Zum einen wird aus der Holschuld der Behörde eine Bringschuld des Waffenbesitzers, da die

Nachweispflicht für die sichere Aufbewahrung nicht mehr von einem behördlichen Verlangen

abhängt. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht für die Waffenbesitzer, die der Behörde bereits

einen Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

Darüber hinaus werden im Interesse einer wirksamen Überwachung der sicheren Aufbewahrung

verdachtsunabhängige Kontrollen der Aufbewahrung zugelassen. In diesem Zusammenhang

weise ich jedoch darauf hin, dass der bisherigen Satz 3 des § 36 Abs. 3 WaffG beibehalten wurde,

wonach Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren

für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. D.h., im Hinblick auf die Möglichkeit der

Behörde, die Wohnung gegen den Willen des Waffenbesitzers zu betreten, tritt keine Veränderung

zu der seit Jahren bestehenden Rechtslage ein.

Geschrieben
Die SSV die mir bekannt sind halten sich an die Empfehlung des VuS und berechnen für dei Gleichwertigkeitsbescheinigung 75,-.

Danke; mein sparsamer Gedanke war, daß bei vorhandener Qualifikation des SB ein wohlwollender SB (oder Verwaltungsrichter?) das als in anderen Gebühren (WBK, verfassungswidrige Aufbewahrungskontrolle,...) enthalten betrachten könnte. Oder max 5 Minuten zusätzliche Dienstzeit für die Aktennotiz. Aber bei 75 Neumark - geschenkt.

Geschrieben
Ich habe mit meinem SB ein gutes Verhältnis.

Es ist ja immer schön, wenn man zu jemandem ein gutes Verhätnis hat oder pflegt, deswegen muss man allerdings noch lange kein Verhältnis mit jemandem haben.

Da ist semantisch noch ein kleiner, aber feiner Unterschied. :chrisgrinst:

Geschrieben
Danke; mein sparsamer Gedanke war, daß bei vorhandener Qualifikation des SB ein wohlwollender SB (oder Verwaltungsrichter?) das als in anderen Gebühren (WBK, verfassungswidrige Aufbewahrungskontrolle,...) enthalten betrachten könnte. Oder max 5 Minuten zusätzliche Dienstzeit für die Aktennotiz. Aber bei 75 Neumark - geschenkt.

Na ja, mit einer Aktennotiz ist das nicht getan. Der LWB muss ein Formular ausfüllen und eine betimmte Anzahl Fotos bestimmter Details des Schrankes beifügen. Die Maße müssen genommen werden und in eine in dem Formular enthaltene Zeichnung eingetragen werden.

Dann müssen diese Angaben mit den Voraussetzungen der Klasse A/B abgeglichen und das Gutachten verfasst werden.

Die 75,- sind lt. Auskunft vieler SSV meist nicht kostendeckend, aber so vom VuS beschlossen.

Ob die Behörde das billiger kann/will - keine Ahnung.

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