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IGNORED

Darf man Patronen in oeffentlichen Verkehrsmitteln transportieren?


nordwind

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich habe auch schon Beförderungsbedingungen von Nahverkehrsunternehmen gesehen, die Waffen ausschließen, es sei denn die Person ist zum Führen der Waffe berechtigt. Da hat wenigstens jemand mitgedacht.

bye knight

Geschrieben
.....es sei denn die Person ist zum Führen der Waffe berechtigt. Da hat wenigstens jemand mitgedacht.

Das würde ja auch Sinn machen. Damit kann ein Käufer die Waffe heim transportieren (erlaubnisfreies Führen), Der Jäger seine Waffe zum BüMa bringen, der Sportschütze damit zum Stand, und der (K)WS Inhaber hat auch keine Probleme. Nur der Illegale darf nicht, aber der darf eigentlich sowieso nicht. Tut er es dennoch, verstößt er schon gegen das WaffG und riskiert m.W. um die 5 Jahre. Jemanden, der sich darum nicht schert, dem sind die Folgen einer Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen grad noch egal.

Geschrieben

Wenn ich mir die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes (VGN) bei mir anschaue, dann finde ich folgendes:

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Von der Beförderung sind Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung

des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, ausgeschlossen. Soweit diese

Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

1. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender

Mittel stehen;

2. Personen mit ansteckenden Krankheiten;

3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie

zum Führen von Waffen berechtigt sind.

OK, berechtigt sind wir ja, also kein Problem. Nur dann kommt das:

§ 11 Beförderung von Sachen

...

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände

ausgeschlossen; insbesondere

1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende

Stoffe,

2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden

können,

3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

Ob hier zwischen gefährlichen Stoffen (z.B. Treibladungspulver) und gefährlichen Gegenständen (z.B. Munition) unterschieden wird ist mir nicht ganz klar.

Geschrieben

Das hier ist der mittlerweile - gefühlte - 73ste Thread zum Thema "Waffen / Munition und ÖPNV". Wie wäre es denn vor Threaderstellung mal die Suchfunktion dieses Forums zu nutzen?

@nordwind: wenn Du vom Gesetz zum Besitz von Munition und Treibladungspulver berechtigt bist darfst du es auch im Rahmen der gültigen gesetzlichen Vorschriften transportieren. Wenn es die Beförderungsbedingungen der von Dir ins Auge gefassten Unternehmen des ÖPNV bzw. ÖPFV ausschließen darfst Du es nicht. Im Zweifelsfall erklärt Dir die Rechtsabteilung des zu nutzenden Beförderungsunternehmens die rechtlichen Grundlagen.

Geschrieben
Wenn ich mir die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes (VGN) bei mir anschaue, dann finde ich folgendes:

3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie

zum Führen von Waffen berechtigt sind.[/i]

OK, berechtigt sind wir ja, also kein Problem.

WIR sind also zum Führen der Waffen berechtigt?

Geschrieben
WIR sind also zum Führen der Waffen berechtigt?

Ja, zum erlaubnisfreien Führen zum v. Bedürfnis umfassten Zweck. Auch ungeladen u. nicht zugriffsbereit stellt ein Führen dar.

Geschrieben

Interessant ist der Zusammenhang:....gefährliche Stoffe, gefährliche Gegenstände... insbesondere leicht enzündliche, ätzende.....

Das Verkehrsunternehmen will also Gefährdungen ausschließen. Und zwar nicht alle ohne Restrisiko, sondern erkennbare Gefährdungen, wie z.B. auch Mitreisende mit ansteckenden Krankheiten. Das ist sicherlich sinnvoll.

Eine Flasche Feuerzeugbenzin ist zwar leicht entflammbar, aber aufgrund der Menge nicht außergewöhnlich gefährlich wie z.B. ein 20 l Benzinkanister. Noch darf man also mit einem Benzinfeuerzeug U-Bahn fahren. Es stellt sich also die Frage: Ist die Munition eine gefährlicher Gegenstand? Ohne Waffe nicht, es sei denn die Menge ist so erheblich, dass allein das Rohgewicht des Explosivstoffes als gefährlich anzusehen ist.

Eine handelsübliche Menge Feuerwerkskörper wird man laut Beförderungsbedingungen mitnehmen dürfen (hier würden viele - auch ich - durchaus Beschränkungen vorsehen wollen), weil diese als nicht gefährlich gesehen wird und daher vor Silvester im freien Verkauf erhältlich ist; Mengen und Arten, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen (wie gewerbliche Pyrotechnik) dürfen wiederum nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert werden (SprengVO´s).

Es kann nicht schaden, beim Verkehrsunternehmen höflich nachzufragen. Bei Kontrollen kann die prompte Antwort: "Das habe ich am.... mit Ihrem Mitarbeiter..... besprochen, dieser hatte keine Einwände" unnötige juristische Verfahren erübrigen. (Ausgedruckte Email-Korrespondenz ist noch besser!) Meiner Erfahrung nach sorgt allein die Tatsache, dass man sich vorher um Klärung bemüht hat, weil man SELBER sich an Recht und Regeln halten will, für das entsprechende Grundvertrauen gegenüber einem rechtstreuen Bürger. Die Einschätzung der vorher eventuell unübersichtlichen Situation durch die Kontrollierenden entspannt sich nach dieser Einschätzung enorm. Und unübersichtlich ist das Ganze, denn sonst würde es hier nicht so diskutiert.

Geschrieben
Es geht dabei in erster Linie gar nicht um das "über-Grenzen-hinausgehen".

Wenn jemand schreibt, Beförderungsbedingungen seien ihm mehr als egal, dann schon.

Es geht um "Grenzen", die in sehr vielen Fällen weder formal klar definiert, noch inhaltlich nachvollziehbar dargelegt sind.

Da muß ich Dir absolut beipflichten, zumal es- wie inzwischen auch im Thread schon beschrieben wurde- ja auch Beförderungsbedingungen gibt, die eben nicht pauschal den Waffentransport (vermutlich auch nicht den Munitionstransport) ausschließen, sondern ihn für berechtigte Personen explizit zulassen. Wobei sich nun wider darüber diskutieren ließe, wie dieses "berechtigte Personen" nun auszulegen sei... ;)

Zur angeblichen Monopolstellung der Bahn: Es gibt in Deutschland seit vielen Jahren kein Monopol mehr, es sind zig Privatgesellschaften als Eisenbahnunternehmen sowohl in der Personen- als auch in der Güterbeförderung tätig. Die DB ist nach wie vor Hauptanbieter, aber von Monopol kann man nicht mehr sprechen. Strecken müssen heute europaweit ausgeschrieben werden und werden dann gemäß einem Kriterienkatalog für eine bestimmte Dauer vergeben. Ob es Sinn macht, dies als Anlaß dafür zu nehmen, sich per Schreiben an DB oder andere Verkehrsunternehmen zu wenden, um eine Änderung der Beförderungsbedingungen im Sinne "waffenbesitzerfreundlicher" anzuregen sei jedem selbst überlassen.

Geschrieben
Um wegen Hausfriedensbruch in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten (z.B. Gaststätten, Supermärkten, Zügen, etc.) angeklagt zu werden muß zuvor ersteinmal ein Hausverbot ausgesprochen worden sein und dass dann am besten noch schriftlich hinterlegt.

Schön erkannt. Von nichts anderem reden wir hier. Ein Hausverbot kann nämlich auch antizipert ausgesprochen werden. Bedeutet, die Erlaubnis zum Betreten wird von Bedingungen abhängig gemacht, z.B. vom Besitz einer Eintrittskarte, einer Fahrkarte etc.. Erfüllt nun jemand diese Bedingung nicht, verwirklicht diese Person den obj. Tatbestand des § 123 I 1.Alt. StGB. Mit Blick auf die AGBs von Beförderungsunternehmen ist uwes Hinweis auf § 123 StGB deshalb nicht von vornherein abwegig. Ob das Verbot des Mitführens von Schusswaffen/Munition jeweils eine entsprechende Bedingung darstellt, ist angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Klauseln eine Frage des Einzelfalls. Aus dem Verbot des Mitführens allein resultiert eine Bedingung jedenfalls nicht zwingend. Eine Strafbarkeit gemäß § 123 StGB wird im Übrigen i.d.R. spätestens am subj. Tb. scheitern.

Geschrieben
Ob es Sinn macht, dies als Anlaß dafür zu nehmen, sich per Schreiben an DB oder andere Verkehrsunternehmen zu wenden,

um eine Änderung der Beförderungsbedingungen im Sinne "waffenbesitzerfreundlicher" anzuregen sei jedem selbst überlassen.

Diese Anregung bei den Verkehrsunternehmen (die entsprechende Transportausschlüsse forumuliert haben) anzubringen, wäre eigentlich der richtige Weg.

Das Problem ist: in dem unsachlichen, emotionalisierten Klima, das hierzulande beim Thema Waffenbesitz und Umgang mit legalen Waffen herrscht,

wird zumindest auf einer "öffentlichen" Ebene kaum eine sachorientierte Lösung herauskommen. Wir sind leider nicht (z.B.) die Schweiz.

Ich befürchte, dass die Manager und Funktionsträger auf oberer Ebene dieses kontroverse Thema nur mit äußerst spitzen Fingern anfassen,

und sich - obwohl die Verbote sachlich überhaupt nicht rechtfertigbar sind und klare, vernünftige Lösungen machbar wären - gegenüber der

breiten Öffentlichkeit pauschal auf die "Verbotsseite" schlagen werden.

Klar ausgedrückt bleibt dem Legalwaffenbesitzer, der eben ab und zu eine Notwendigkeit der entsprechenden Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat, die Wahl

- die Sache auf der offiziellen Ebene an die Leitung der Verkehrsunternehmen heranzutragen; mit dem recht hohen Risiko, sich

(sagen wir aus "p.c.") eine hochoffizielle und öffentliche Abfuhr zu holen

- sich mit den jetzigen, häufig unklaren/uneinheitlichen Regelungen, und natürlich mit viel Diskretion, "durchzuwursteln" wie bisher.

Richtig befriedigend ist das alles nicht.

Geschrieben

karlyman, dem stimme ich voll und ganz zu.

Ich habe vor wenigen Wochen mal testhalber bei der Bahn wg. Waffentransport angerufen. Die -wirklich sehr nette- Mitarbeiterin dort stellte sich auch gar nicht unwissend an, sie schien die Beförderungsbedingungen in diesem Punkt gut zu kennen. Ich habe ganz haarklein geschildert, daß von einem Legalwaffenbesitzer nach den gesetzlichen Maßgaben (verschlossen, getrennt von Munition) verfahren werden soll. Klare Aussage: Wie in den Beförderungsbestimmungen beschrieben, kein Transport. Sie fügte noch von sich aus dazu: "Selbst wenn die Waffe zerlegt würde, wäre sie vom Transport ausgeschlossen". Eigentlich klar, aber es scheint zu zeigen, daß die Dame sich mit dem Thema schon auseinandergesetzt hatte.

Also weiterwursteln, eine offizielle Freigabe wird wie Du schon beschrieben hast wahrscheinlich nicht kommen.

Geschrieben
Ich habe ganz haarklein geschildert, daß von einem Legalwaffenbesitzer nach den gesetzlichen Maßgaben (verschlossen, getrennt von Munition) verfahren werden soll. Klare Aussage: Wie in den Beförderungsbestimmungen beschrieben, kein Transport. Sie fügte noch von sich aus dazu: "Selbst wenn die Waffe zerlegt würde, wäre sie vom Transport ausgeschlossen".

Deshalb mein Verdacht, dass wir hier wie Don Quixote gegen Windmühlen ankämpfen (würden):

Es geht nicht um wirkliche Sicherheit. Es geht nicht um Fakten und nicht um Sachfragen.

Es geht um ein Prinzip, um political correctness, um Sich-Positionieren "für die Galerie".

Und dagegen kommt man beim besten Willen nicht an.

Möge jeder selbst seine Schlüsse (und Verhaltensweisen) daraus ziehen.

Geschrieben
Es geht nicht um wirkliche Sicherheit. Es geht nicht um Fakten und nicht um Sachfragen.

Es geht um ein Prinzip, um political correctness, um Sich-Positionieren "für die Galerie".

Das scheint leider Tatsache zu sein, wie in vielen anderen Lebensbereichen auch. Oder einfach um Unwissenheit, die man aber nicht zugibt und den Zustand vehement verteidigt. Andere Regelungen, die man sich selbst auferlegt hat oder die gesetzlich vorgeschrieben sind, ignoriert man dagegen sehr gern, weils Geld und Aufwand kostet oder schlicht unbequem ist.

Schade für den, der mangels anderer Fahrmöglichkeit auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist oder einfach mal das Auto stehen lassen möchte.

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