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IGNORED

Ausstellung 2. gelbe WBK wurde verweigert.


Bender

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
und weil vor ein paar jahren neue kraftfahrzeug- und führerscheinklassen eingeführt wurden, gilt dein "alter" führerschein auchnicht mehr im ursprünglichen umfang fort? wenn du jetzt z.B. nach 20 jahren mal wieder LKW mit 7,5 to fahren willst, musst nen neunen führerschein mit der entsprechenden klasse "nachmachen"?

auch die "alte" gelbe war eine unbefristet erwerbserlaubnis, diese gilt im selben (ursprünglich erteilten) umfang fort! oder wurde sie widerrufen? oder gilt die "alte" gelbe nur solange uneingeschränkt, solange noch "platz" ist? kein "platz" mehr, keine erwerbserlaubnis? nun ja!

Irrelevant, mein Führerschein fällt nicht unter das Waffengesetz und WBK`s fallen nicht unter das Straßenverkehrsgesetz.

manchmal hilft der gesunde menschenverstand weiter, auch wenn ein richter in einem VG das mal ( warum auch immer) anders sieht. wäre nicht das erste VG-Urteil das später aufgehoben wurde aufgrund einer gewissen hartnäckigkeit des bzw. der betroffnen.
wenn man die hanebüchenen Urteilsbegründungen diverser vorsitzender Richter an Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit dem WaffG aus jüngster Zeit liest.

Noch so ein Forumsdogma. Wir ignorieren einfach Urteile, die nicht der allgemeinen Forumsmeinung entsprechen und sprechen den betroffenen Richtern vorsichtshalber noch jegliche juristischen Kenntnisse ab. Irgendwann wird schon ein anderes, vor allem ein kompetenteres Gericht das in unserem Sinne geradeziehen. Und wenn sie nicht gestorben sind, warten sie noch heute ... :rolleyes:

Geschrieben

:icon14: hola amigo Heikoweh,

DOCH!!! auch wenn man über 50 ist gilt die alte Fahrerlaubnis Klasse 3 weiter in seiner ORIGINALEN ausgestellte Form, und die beinhaltet auch die Erlaubnis zun führen von LKW´s bis max. 7,5 to. Das heisst man muss KEIN Gesundheitsscheck machen.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Hallo

es wurde doch schon häufiger darauf hingewiesen, daß die WBK nur ein Dokument ist, daß die Erlaubnis schriftlich bestätigt. Die Alte Gelbe ist somit eine Erlaubnis. Wenn die Erlaubnis mit dem neuen WaffG widerrufen worden wäre, müsste ich ja alle Waffen abgeben, wenn ich zwischenzeitlich keine Neue Gelbe in Händen hätte, oder ich müsste zumindest die Waffen abgeben, die nicht in die Neue Gelbe, aber in die Alte Gelbe passen. Und sowas gibt es.

Steven

Geschrieben
oder ich müsste zumindest die Waffen abgeben, die nicht in die Neue Gelbe, aber in die Alte Gelbe passen. Und sowas gibt es.

Aber man darf sie behalten. Also ist die unbeschränkte Erlaubnis auch nicht widerrufen worden. Und gilt deshalb unbeschränkt weiter.

Geschrieben

Die alte gelbe WBK gilt im genehmigten Umfang fort (§ 58 Abs. 1 WaffG). Die Anwendung der alten Regeln (außerhalb der heutigen Bedürfnisregelungen der §§ 8 und 14 ab WaffG2002) erfolgt solange, bis die Erlaubnis zurückgegeben oder widerrufen wird.

Nur der Widerruf erfolgt natürlich generell nach den aktuellen Regelungen. Auch alte Erlaubnisse müssen sich dem beugen.

Aus vielen Köpfen muss einfach noch raus, dass die alte gelbe WBK was mit § 14 WaffG zu tun hat. Es ist der Vorläufer, der nach § 28 Abs. 2 und 4 WaffG1972/1976 abgewickelt wurde.

Geschrieben
Nur der Widerruf erfolgt natürlich generell nach den aktuellen Regelungen. Auch alte Erlaubnisse müssen sich dem beugen.

Es besteht auch generell die Möglichkeit für die Behörde, eine WaffRecht-Erlaubnis zu beschränken. Eine saubere Lösung wäre es, wenn die Behörde die "alte Gelbe WBK" beschränkt, z.B. daß sie als Erlaubnis zum Besitz, aber nicht mehr zum Erwerb gilt.

Die Waffenrechtsänderungen von 2003, 2008 und 2009 reichen als Begründung für eine solche Beschränkung mMn aus. Es mag vielen jetzt nicht passen, daß ich hier im Pro-Erlaubnis Bereich auch mal eine einschränkende Variante anspreche.

Allerdings wären da die Behörden jetzt am Zug und solange die Ihre Hände in den Schoß legen (Weil's zu viel Arbeit ist, weil sie 'was Besseres zu tun haben, oder warumauchimmer), gilt eben die alte Rechtslage weiter, damit müssen sich die Ordnungswächter dann abfinden. Solange läuft man auch weiter in die emotionale Falle: "Aber HEUTE ist das doch ganz anders..."

Zusammenfassung:

Solange die bestehende Erlaubnis zum Erwerb unbeschränkt gültig ist, darf man auf eine alte SpoSchü-WBK (gelb) EL-Langwaffen erwerben, ohne 2/6 zu beachten. Ist das Dokument vollgeschrieben, muss auch weiter ein Folgedokument ausgestellt werden.

Diese Rechtsmeinung ist meine. Benutzung auf eigene Gefahr.

Geschrieben
Es besteht auch generell die Möglichkeit für die Behörde, eine WaffRecht-Erlaubnis zu beschränken. Eine saubere Lösung wäre es, wenn die Behörde die "alte Gelbe WBK" beschränkt, z.B. daß sie als Erlaubnis zum Besitz, aber nicht mehr zum Erwerb gilt.

...

Würde die Behörde die WBK gelb alt dahingehend beschränken, dass sie zwar noch als Erlaubnis zum Besitz, nicht jedoch mehr zum Erwerb gültig ist, so würde sich diese Behörde über §58 (1) WaffG neu hinwegsetzen, wonach Erlaubnisse im Sinne des alten WaffG, also in diesem Fall auch zum Erwerb berechtigend, fortgelten.

Auch besteht, meines Wissens und ohne das jetzt nochmal groß gecheckt zu haben, nur unter bestimmten genau umrissenen Voraussetzungen für die Behörde die Möglichkeit, Beschränkungen waffenrechtl. Erlaubnisse auszusprechen.

Gruß, Wheelgun

Geschrieben
Auch besteht, meines Wissens und ohne das jetzt nochmal groß gecheckt zu haben, nur unter bestimmten genau umrissenen Voraussetzungen für die Behörde die Möglichkeit, Beschränkungen waffenrechtl. Erlaubnisse auszusprechen.

Die Voraussetzung für Auflagen sind in §9 genannt, zur "Abwehr von Gefahren für die öSiO, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen...". Nun besteht durch die Anwendung unterschiedlichen Rechts, wie von SB zitiert, durchaus Rechtsunsicherheit oder man kann das zumindest mit ernster Mine behaupten.

Wenn ich mir ansehe, von welche Auflagen behördenseits hier im Forum berichtet wird, oder die mir selbst schon von meiner Behörde gemacht worden sind, dann wäre eine solche Beschränkung, die letztendlich Klarheit schafft, noch sehr maßvoll. Es kommt dann ja auch auf die Form der Ausgestaltung an. Ein guter Kompromiss wäre diese Beschränkung bei gleichzeitiger Erteilung einer Sportschützen-WBK nach 14.4. Vorteil für den Inhaber ist dann die Erweiterung der erwerbbaren Waffentypen, Nachteil die Erwerbsstreckung. Vorteil für die Behörde ist einheitliches Recht, die Inhalte des §58 werden weniger komplex, Nachteil ist Arbeit.

Das ist aber nicht wirklich ein Riesen-Problem, der Personenkreis der Inhaber einer alten gelben WBK ist überschaubar.

Geschrieben
Die Voraussetzung für Auflagen sind in §9 genannt, zur "Abwehr von Gefahren für die öSiO, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen...".

Das heißt also praktisch, dass Auflagen mangels Rechtsgrundlage schon mal wegfallen.

Nun besteht durch die Anwendung unterschiedlichen Rechts, wie von SB zitiert, durchaus Rechtsunsicherheit oder man kann das zumindest mit ernster Mine behaupten.

Okay. Man muss natürlich jedem zugestehen eine Sache so zu sehen, wie er dies für richtig hält. Ich bin nicht der Meinung, dass Rechtsunsicherheit herrscht, da dies im 58er WaffG neu klar geregelt ist.

Natürlich werden diejenigen Behördenvertreter, denen dies nicht passt, Rechtsunsicherheit als Begründung anführen.

Wenn ich mir ansehe, von welche Auflagen behördenseits hier im Forum berichtet wird, oder die mir selbst schon von meiner Behörde gemacht worden sind, ...

Hier hast Du natürlich sicherlich Recht. Ich denke, dass jeder Einzelne dazu aufgerufen ist, bei unrechtmäßigen behördlichen Auflagen, hiergegen rechtlich vorzugehen. Dies wird nämlich offenbar immer wieder versucht und meine persönliche Grenze bei der ich stillhalte ist einfach bei weitem überschritten. Wenn ich mir überlege mit was ich mich als Waffenbesitzer rumschlagen muss nur weil dies mein Hobby ist.....

Ein guter Kompromiss wäre diese Beschränkung bei gleichzeitiger Erteilung einer Sportschützen-WBK nach 14.4.

...

Wie gesagt sehe ich hier überhaupt nicht die Notwendigkeit eines Kompromisses. Die Behörde soll die Rechtslage beachten und gut ist.

Es würden allerdings bei Durchführung Deines Vorschlags wieder andere rechtliche Probleme entstehen, z. Bsp. weil die neue gelbe WBK nur an Verbandsmitglieder ausgegeben werden darf, während Besitzer alter gelber WBK dies nicht zwingend sein müssen.

Das ist aber nicht wirklich ein Riesen-Problem, ...

Wie doch eigentlich der gesamte Waffen-Kram.

Das ist es ja, was mich so erbost. Schusswaffen sind praktisch kein Problem!

Gruß, Wheelgun

Geschrieben
... Beschränkung, ... maßvoll. .... Kompromiss ... Nachteil die Erwerbsstreckung. ...

.... Personenkreis ... überschaubar.

dazu habe ich nur einen kommentar: SALAMI!

gebt doch eure rechte gleich komplett auf einen schlag ab! spart ne menge nerven, zeit und arbeit!!!!

mit kopfschüttelnden grüßen

alzi

Geschrieben
Ein guter Kompromiss wäre diese Beschränkung bei gleichzeitiger Erteilung einer Sportschützen-WBK nach 14.4.

Wie soll der Kompromiss dann aussehen?

Ausstellung der WBK mach § 14.4 ohne Bedürfnissprufung?

Ein Kompromiss bedeutet, dass beide Parteien auf einen Teil der Forderungen verzichten.

Der SB wird aber nicht auf die Verbandsbescheinigung verzichten,

dir aber die Beschränkung auferlegen.

Wo ist nun der "Kompromiss"?

In diesem Fall hat dich der SB "über den Tisch gezogen"

Schnuffi

Geschrieben
Wie soll der Kompromiss dann aussehen?

Ausstellung der WBK mach § 14.4 ohne Bedürfnissprufung?

Jup, genau so. Es bestand eine Erlaubnis für Erwerb und Besitz nach altem Recht, es wird eine neue Erlaubnis nach neuem Recht erteilt, die Sachlage ist nun klar, man braucht nicht wegen Folgedokumenten oder Erwerbsstreckung herumzueiern.

Übrigens sollte nach meiner Einschätzung bei den Besitzern der "alten Gelben" die 4 Säulen-Bedingungen nach neuem Recht zu 90% erfüllt sein.

Und im übrigen find' ich's :ridiculous: komisch, daß Ihr mal wieder alle wisst, wie meine Gedankenexperimente ausgehen... :00000733:

Ist nur mal eine Überlegung gewesen, wie man mit von dem dualen Rechts-System endlich wieder in geordnetes Fahrwasser käme. Daß generell das Bedürfnisprinzip abgeschafft gehört, steht auf einem anderen Blatt.

Geschrieben

Verstehe die ganze Aufregung hier nicht. Rechtsunsicherheit haben nur die Leute, die sich nicht mit dem WaffG beschäftigen. Und denen kann man die Rechtslage dann ja erklären. :rolleyes:

Wegen denen alte Erlaubnisse zu beschränken und Recht zu beugen (§ 58 Abs. 1 WaffG) ist einfach nur :peinlich:

Ist doch nicht schlimm, wenn die alten Erlaubnisse im genehmigten Umfang fortgelten, oder möchtest Du auch alle Altbesitzer-WBK umschreiben ???

Archiviert

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