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IGNORED

Neue WBKs mit eingetr. Bedürfnis ?


WolfK33

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Mahlzeit allerseits, schlagt mich nicht wenn´s ein alter Hut ist...

Ich komme grade von der Waffenbehörde und habe mir da mein neues Schnäppchen-KK-SLB-"Spielzeug" eintragen lassen.

Neuer SB, auf den ersten Blick nicht unsympathisch, kommt vielleicht auch von den beiden riesigen "Tomb Raider" Postern im Büro, schon ein hübscher Anblick, diese Lara Croft mit ihren beiden riesigen ...äähh... Kanonen. :rolleyes:

Nuja, bei der Gelegenheit habe gleich mal angefragt ob er mir , Jäger, mit einer auf JJS gekauften und einer vor dem JS geerbten KW denn die geerbte KW auf mein "Jägerkontingent" anrechnen würde wenn ich noch eine haben wollte.

Ja würde er, sacht er.

Da erwähnte ich daß sein Vorgänger mir mal erzählt hätte ich dürfte meine von meinem Vater geerbten Jagdwaffen nicht zur Jagd nutzen, weil keine Jagdwaffen mehr sondern Erbwaffen...

Dem stimmte er zu, das wäre halt im Gesetz so. Wäre aber eigentlich kein Problem, denn es könne ja niemand kontrollieren. Und dann: "Damit ist aber Schluss wenn in zwei Jahren die neuen WBKs kommen auf denen das jeweilige Bedürfnis für die Waffen mit eingetragen wird. Munkelt man so..."

Hat davon schonmal jemand was gehört ? Wäre ja für Jäger und SpoSchüs die ihre Sportwaffen jagdlich nutzen wollen oder umgekehrt extremst ätzend...

Naja, ich meinte dann, daß wenn ich die geerbte KW nicht jagdlich nutzen darf, daß man sie mir dann ja konsequenterweise auch nicht auf mein Jägerkontingent anrechnen kann. "Hmm, stimmt eigentlich, da ham´se recht...Müsste man dann mal sehen wenn´s soweit wäre..."

Nuja, ist an der Geschichte mit diesen neuen WBKs was dran ? Hat da schonmal jemand was von gehört ? Oder eher Latrinenhausparole ?

Und, abgesehen davon, entspricht es wirklich dem WaffG daß man als Jäger geerbte Waffen nicht jagdlich nutzen darf ? Wo steht denn das ? Naja, wenigstens sorgt diese Regelung für "mehr Waffen im Volk"...

Er meinte noch ich könnte die Waffen ja bei einem Jagdkollegen eintragen lassen und dann wieder zurück auf meine WBK, dann würde es gehen.

Damit würde ich mir aber ja wohl ins eigene Fleisch schneiden, weil ich die Erbstücke dann ja bei Wegfall den Bedürfnisses JJS, weil man z.B. wegen Alter/Krankheit keinen JS mehr löst, nicht behalten dürfte, weil es dann ja keine "Erbwaffen" mehr wären ?!?

Noch was neues: Die Eintragung der KK-SLB verlief problemlos, ohne Frage nach Magazin oder wie ich nach entsprechenden Threads hier schon befürchtet habe mit Eintragung als "Selbstladebüchse, 2-Schuss-Magazin", also alles wie es sich gehört. Neu ist allerdings in der Mun-Erwerbs-Spalte der Eintrag "in Verbindung mit einem gültigen Jagdschein". Welchen Sinn macht denn diese Eintragung in einer grünen WBK ? Auf den ersten Blick konnte ich jetzt auch keinen Nachteil für mich feststellen im Vergleich zu einem einfach leeren Feld, aber was mag wohl der Sinn dahinter sein ?

Verzeiht das etwas wirre Posting, habe schlecht geschlafen und es zum wach werden wohl etwas mit dem Koffein übertrieben... :s73:

Grüße,

der Wolf

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Schreib´ Dir selbst als JJS-Inhaber und Erbe in Personalunion einen Leihschein vom Erben zum JJS-Inhaber.

Damit sollte man lieber vorsichtig sein. So etwas kann als Anzeichen einer dissoziativen Identitätsstörung gewertet werden. Die Waffenbehörde kann dann ein Gutachten über die persönliche Eignung fordern (§ 6 Abs. 2 WaffG).

Zitat aus Wikipedia:

Die Patienten bilden zahlreiche unterschiedliche Persönlichkeiten, die abwechselnd die Kontrolle über ihr Verhalten übernehmen. An das Handeln der jeweils „anderen“ Personen kann sich der Betroffene entweder nicht – oder nur schemenhaft – erinnern oder er erlebt es als das Handeln einer fremden Person.

Zum Thema Bedürfnisgrund auf der WBK: Ja, so etwas war mal geplant, wurde dann aber wieder verworfen. Es ist also durchaus möglich, dass dies anlässlich der Ausarbeitung einer neuen WaffVwV wieder aus der Schublade hervorgeholt wird.

WaffVwV-Entwurf vom 04.08.2004 (Az. IS 7 - 681 033/14), S. 18:

10.8.4

In der WBK hat die Behörde bezogen auf die jeweils eingetragene Waffe den festgestellten / anerkannten Bedürfnisgrund aufzuführen.

Hierfür sind die folgenden Bezeichnungen zu verwenden:

Jagd

Schießsport

Brauchtum

Gefährdung

Bewachung

Erbe

Sonstiges.

Im Falle der Eintragung des Begriffes „Sonstiges“ ist unter der Rubrik „amtliche Eintragungen“ der tatsächliche Bedürfniszweck näher zu beschreiben. Die Angabe von mehreren Bedürfnisgründen bei einer oder mehreren Waffen ist zulässig, sofern das Vorliegen der weiteren Bedürfnisgründe von der Behörde festgestellt worden ist. Der Antragsteller soll auf die Möglichkeit der Mehrfacheintragung und deren Bedeutung (z.B. für Freistellungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2) hingewiesen werden.

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Zum Thema Bedürfnisgrund auf der WBK: Ja, so etwas war mal geplant, wurde dann aber wieder verworfen. Es ist also durchaus möglich, dass dies anlässlich der Ausarbeitung einer neuen WaffVwV wieder aus der Schublade hervorgeholt wird.

WaffVwV-Entwurf vom 04.08.2004 (Az. IS 7 - 681 033/14), S. 18:

Steht das auch im Entwurf von 2010 ?

(Habe den Link gerade nicht zur Hand)

MfG Bratensaft

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Da erwähnte ich daß sein Vorgänger mir mal erzählt hätte ich dürfte meine von meinem Vater geerbten Jagdwaffen nicht zur Jagd nutzen, weil keine Jagdwaffen mehr sondern Erbwaffen...

Dem stimmte er zu, das wäre halt im Gesetz so. Wäre aber eigentlich kein Problem, denn es könne ja niemand kontrollieren. Und dann: "Damit ist aber Schluss wenn in zwei Jahren die neuen WBKs kommen auf denen das jeweilige Bedürfnis für die Waffen mit eingetragen wird. ...."

....Wäre ja für Jäger und SpoSchüs die ihre Sportwaffen jagdlich nutzen wollen oder umgekehrt extremst ätzend...

Wird hier nicht wieder mal etwas künstlich problematisiert?

Warum ein Riesen-Thema veranstalten mit "gespaltenen Persönlichkeiten", zwischen denen Dauerleihscheine für die Waffen kursieren...

Und was, bitteschön, ist da behördlich "kontrollierbar" bzw. "nicht zu kontrollieren"?

Möge mir mal jemand begründen, was daran rechtswidrig bzw. "schizophrenieverdächtig" sein soll, wenn ein Sportschütze sich seine (auch jagdlich geeignete) .308er Büchse oder seinen (auch fangschusstauglichen) .357 Mag.-Revolver formlos zur Jagd selbst ausleiht. Oder umgekehrt zwei

"jagdliche" Waffen, die aber lt. Schießsportordnung sportlich einsetzbar sind.

Dass hier nicht von einem Verstoß gegen materielles Recht auszugehen ist, lässt sich auch daraus ableiten, dass (siehe Zitat in Beitrag Nr. 4)

ja bereits der Entwurf der VwV aus 2004 die Möglichkeit mehrerer Verwendungszwecke vorsieht:

"Die Angabe von mehreren Bedürfnisgründen bei einer oder mehreren Waffen ist zulässig, sofern das Vorliegen der weiteren Bedürfnisgründe von der Behörde festgestellt worden ist. Der Antragsteller soll auf die Möglichkeit der Mehrfacheintragung...hingewiesen werden."

Gruß,

karlyman

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Was bei diesem leidigen Thema immer wieder vergessen wird: Das Bedürfnis brauchst du, für den Waffenerwerb, sowie für den Transport. Ende, Aus, Mickey Maus.

Wenn ich Jäger bin, kann ich (Lang-)Waffen erben, von Sportschützen kaufen, von Sportschützen ausleihen - wo sollte es da denn Probleme geben???

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Steht das auch im Entwurf von 2010 ?

(Habe den Link gerade nicht zur Hand)

MfG Bratensaft

Nein, schon in der 2006er-Fassung war das nicht mehr drin. Wäre auch nicht durchführbar und neben immensem Verwaltungsaufwand auch mit etlichen Uwegsamkeiten verbunden (z.B. mehrere Bedürfnisse, gemeinsame WBK etc.).

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Neu ist allerdings in der Mun-Erwerbs-Spalte der Eintrag "in Verbindung mit einem gültigen Jagdschein".

..., aber was mag wohl der Sinn dahinter sein ?

Vielleicht der, daß er Dich noch einmal daraufhingewiesen hat,

daß nicht nur der Erwerb sondern auch der Besitz dieser Munition

nur mit gültigem JS erlaubt ist?

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daß nicht nur der Erwerb sondern auch der Besitz dieser Munition

nur mit gültigem JS erlaubt ist?

Das ist zwar richtig so, aber darauf hat er mich mit dem Eintrag nicht hingewiesen, denn die Spalte heißt "Berechtigt zum Munitionserwerb" und nicht "Berechtigt zum Munitionserwerb und -besitz" :rolleyes:;)

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Nein, schon in der 2006er-Fassung war das nicht mehr drin.

Wäre auch nicht durchführbar und neben immensem Verwaltungsaufwand auch mit etlichen Uwegsamkeiten verbunden (z.B. mehrere Bedürfnisse, gemeinsame WBK etc.).

Wie und warum kommt dieser Bürokratismus dann wieder hoch?

Oder es handelt sich hier tatsächlich um eine "innerbehördliche Latrinenparole"...

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Was soll der Unsinn, als Jäger mit geerbeten Jagdwaffen nicht mehr jagen zu dürfen, nur weil es "Erbwaffen" sind ??

Ich war bis jetzt fast ausschließlich mit den geerbten Jagdwaffen meines Vaters beim Jagen. Man hat ja durch den JJS

die Berechtigung, dieselben Waffen zu erwerben. Ich kann den Sinn nicht erkennen. Geerbte Waffen zur Jagd angeblich nicht erlaubt --> verkaufe ich sie und kaufe sie 2 Tage später wieder zruück dann darf ich sie jagdlich führen ?? Das verstehe wer will ???

Svenni

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Man hat als Jäger bei geerbten Langwaffen die Wahl, ob man sie mit seinem Jagdschein auf die normale WBK erwirbt oder auf die Erben-WBK. Entscheidet man sich für die erste Variante dürfte es keine Probleme geben. Bei der zweiten Variante besteht leider ein gewisser Auslegungsspielraum, den dann letztlich die Gerichte klären müssen.

Mit diesem Thema beschäftigt sich auch die Diplom-Arbeit von Florian Zangl (S. 29), wobei ich seine Meinung nicht teile. Er stützt sich dabei auf eine Dienstbesprechung der Waffenbehörden beim Regierungspräsidium Stuttgart vom 24.09.2009 (Anlage X - 21).

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Also die Jagdwaffen meines Vaters wurden nach seinem Tod

im Jahre 1993 direkt in meine bereits vorhandene grüne WBK eingetragen.

"Erben-WBK" war seinerzeit noch ein Fremdwort. Für mein Verständnis haben meine

geerbten Jagdwaffen den Status wie selbst erworbene. Alles andere macht keinen

Sinn, da ich die Waffen auch ohne Erbfall hätte erwerben können.

Svenni

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Man hat als Jäger bei geerbten Langwaffen die Wahl, ob man sie mit seinem Jagdschein auf die normale WBK erwirbt oder auf die Erben-WBK. Entscheidet man sich für die erste Variante dürfte es keine Probleme geben. Bei der zweiten Variante besteht leider ein gewisser Auslegungsspielraum, den dann letztlich die Gerichte klären müssen.

Mit diesem Thema beschäftigt sich auch die Diplom-Arbeit von Florian Zangl (S. 29), wobei ich seine Meinung nicht teile. Er stützt sich dabei auf eine Dienstbesprechung der Waffenbehörden beim Regierungspräsidium Stuttgart vom 24.09.2009 (Anlage X - 21).

Ja, ich kenne den Link, hast ihn ja schonmal ins Forum gestellt.

Das ist doch wirklich Blödsinn mit dieser Diplomarbeit!

Und das sage ich nicht, weil sie mir nicht in den Kram passt, sonderen weil es wirklich sehr verwunderlich ist, welch dünner Mist sich manchmal als "wissenschaftliche Arbeit" tarnt.

Um bei diesem konkreten Beispiel zu bleiben: Ist diese Diplomarbeit wirklich real? Ins Netz kann man viel stellen...

WOHER SOLLE OTTONORMALWAFFENBESITZER VON IRGENDEINER DIENSTBESPRECHUNG UND DEREN INHALT WISSEN?

Danke für Deine PN.

IMI

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Wie und warum kommt dieser Bürokratismus dann wieder hoch?

Oder es handelt sich hier tatsächlich um eine "innerbehördliche Latrinenparole"...

Weil es auch bei den SB`s ist wie bei den LWB?

Irgendeiner hat was gehört von einem der was gelesen hat oder gesagt bekommen hat nach einer Fortbildung von einem, der einen Teilnehmer gesprochen hatte.

Viele SB`s haben (und das ist NICHT IHRE Schuld!!!) kaum oder keine Ahnung, sie sind Verwaltungsbeamte. Punkt. Nicht mehr- nicht weniger. Ob sie Führerscheine bearbeiten oder Angelscheine/Jagd- oder Waffenrecht oder Gewerbe- und Ausländerrecht - es ist Verwaltung.

Hinzu kommt, dass irgendwann mal einer der (nehmen wir an) Ahnung hat von seinen 100% Wissen es schaft 80 % zu verbalisieren. Davon werden 60% von den Zuhörern gehört, 50% aufgenommen, 40% verstanden und 30% behalten. Sobald sie diese 30 % verbalisieren, hört der nächste 20%, versteht 10% und behält 5 %.

Jatzt könnten wir weitermachen....bis wir beim Behördeneiter ankommen. :o

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Das ist doch wirklich Blödsinn mit dieser Diplomarbeit!

Und das sage ich nicht, weil sie mir nicht in den Kram passt, sonderen weil es wirklich sehr verwunderlich ist, welch dünner Mist sich manchmal als "wissenschaftliche Arbeit" tarnt.

Man muss dazu sagen, dass es sich hier (wie darin ersichtlich) nicht um die wissenschaftliche Ausarbeitung eines Volljuristen handelt,

sondern um eine Diplomarbeit an der Hochschule für öffentliche Verwaltung (Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen

Verwaltungsdienst des Landes Ba.-Wü. und der Kommunen; die Absolventen werden nach der Hochschule im Regelfall als Sachbearbeiter

im gehobenen Dienst bei Gemeinden, Landratsämtern etc. tätig). Damit will ich auf keinen Fall dieser Ausarbeitung oder ihrem Autor

zu nahe treten. Im Gegenteil - für eine Dipl.-Arbeit im Rahmen der genannten Ausbidlung empfinde ich sie als sehr ausführlich

und gründlich. (Noch am Rande bemerkt: ich kann auch keine "unterschwellige" Waffenfeindlichkeit in der Ausarbeitung erkennen,

vielleicht hat der Autor bereits gewisse Berührung mit der Materie Schießsport/Jagd gemacht).

Zu der getroffenen Aussage auf der Dienstbesprechung des RP Stuttgart, auf die verwiesen wurde, meine persönliche Wertung:

Ich halte sie für geistigen Dünnpfiff.

Wie schon genannt: bereits im Entwurf von 2004 für die VwV ist deutlich der Wille des Gesetzgebers erkennbar, dass es

"Mehrfach-Bedürfniszwecke" geben soll.

Alles andere wäre unter der Maxime des Gesetzgebers ("so wenig Waffen wie wie möglich ins Volk") auch unsinnig bzw. kontraproduktiv.

Denn für eine Waffe, die aufgrund "anderen Bedürfnisses" zwar besessen, jedoch (etwa jagdlich) nicht benutzt werden darf, holt sich der Erwerbsberechtigte eben eine weitere, hierfür "bedürfniseigene" Waffe... Was zur Folge hat, dass sein Geldbeutel geschmälert und die

Hersteller und Händler unterstützt werden sowie die insgesamte Zahl der Waffen steigt (für mich kein Thema, aber es ist eben nicht

kompatibel mit der Maxime des Gesetzgebers).

Gruß,

karlyman

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Es gibt ja auch keinen logischen Grund nun der Waffe ein Merkmal (Bedürfnis) anzuheften, welches ganz grundlegend zu einem Menschen gehört. Immerhin sind Waffen für verschiedene Zwecke zu gebrauchen. Ein Gewehr, das zu einer Sammlung gehört, kann sicher zu einem Ordonnanzwettkampf reisen, und eine Glock lässt sich auf der Jagd und bei IPSC verwenden.

Die Sache mit dem erlaubnisfreien Führen und dem Bedürfnis ist ja nur ein Notanker, damit man eine Umgehung der Erlaubnispflichten nicht allzu leicht ermöglicht. Das Beispiel war der Sportschütze als bewaffneter Türsteher und der Jäger als Wächter des Autohauses.

Schlussendlich gibt es nun einmal auch Dinge, die jedem Waffenbesitzer, egal auf welcher Grundlage der Erwerb erfolgte, zustehen und deshalb auch "vom Bedürfnis umfasst" sind. Zum Beispiel der Test der Waffe auf einer Schießstätte, Reparatur, Verkauf, Verschönerung, Präsentation bei Kaufinteressiertem undalleswasmirjetztnichteinfällt.

Der Verwaltungsaufwand steht in keinem Verhältnis zum "Nutzen"(Welcher soll das denn sein ?) Ich hoffe, daß die Verwaltungsbeamten diesen offensichtlichen Zusammenhang begreifen und die Sehnsucht nach zusätzlicher Beschäftigung nicht allzu groß ist.

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Man hat als Jäger bei geerbten Langwaffen die Wahl, ob man sie mit seinem Jagdschein auf die normale WBK erwirbt oder auf die Erben-WBK. Entscheidet man sich für die erste Variante dürfte es keine Probleme geben. Bei der zweiten Variante besteht leider ein gewisser Auslegungsspielraum, den dann letztlich die Gerichte klären müssen.

Welchen Auslegungsspielraum meinst Du bei der zweiten Variante ? Er hat ein Bedürfnis und darf die Langwaffen auch gemäß § 20 Abs. 3 WaffG unblockiert besitzen.

Mit diesem Thema beschäftigt sich auch die Diplom-Arbeit von Florian Zangl (S. 29), wobei ich seine Meinung nicht teile.

Im großen und ganzen finde ich diese Diplomarbeit bis auf ein paar wacklige Passagen recht gut gelungen. Was mich dort gar nicht überzeugt hat, ist die fadenscheinige Begründung zur Notwendigkeit von Blockiersystemen. Der öffentlichen Sicherheit wird bereits wie bei jedem anderen Waffenbesitzer durch die Vorhaltung eines Waffentresores Rechnung getragen und da der bedürfnislose Erbe nicht munitionsbesitzberechtigt ist, kann er mit seinen Erbwaffen auch nichts anstellen. Im übrigen wird er regelmäßig auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft.

In der bisherigen Praxis hat sich doch vielmehr sehr deutlich gezeigt, dass die Einführung der Blockiersysteme eine Sackgasse war und außer horrenden Kosten für die Entwickler der Systeme (sowie für die extrem wenigen Erben, die das Spielchen mitmachen) nichts dabei herausgesprungen ist. Bei der nächsten WaffG-Änderung sollte diese deshalb wieder herausgenommen werden und für die Erben eine Sachkundeprüfung vorgeschrieben werden. Eine Munitionserwerbsberechtigung gibts natürlich auch für diese nur mit Bedürfnis. Damit wären alle Probleme mit einem Schlag gelöst. Ausreichend wäre für diesen Personenkreis bereits eine "kleine Sachkunde", die man z.B. in Landesjagdschulen, Schützenvereinen oder staatlich anerkannten Sachkundevermittlern erlangen könnte. Eine kleine Ergänzung des § 7 WaffG bzw. des § 3 AWaffV neben der Wiederverschlankung des § 20 WaffG wäre alles.

Dass jemand mit Bedürfnis geerbte Waffen angeblich nicht im Rahmen seines Bedürfnisses nutzen dürfen soll, ist in der Diplomarbeit ebenfalls etwas sonderbar dargestellt. Woher dieses Gerücht stammt, weiß ich immer noch nicht. Auf jeden Fall ist es Quark.

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Ich sehe bereits die erste Standaufsicht vor mir, die nun prüft ob ich mit der Waffe innerhlab meines Bedürfnisses bin - oder weil auf Jagdschein ich diese einpacken darf, weil bei uns auf dem Stand nur gem. DSB geschossen wird, d.h. also mit Sportwaffen und nicht mit Fangschuss-Waffen!

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Das wäre ja reichlich idiotisch, wenn ich dann dreimal die gleiche Waffe kaufen MUSS, weil

der 1. 357er 4" Revolver geerbt wurde und nicht benutzt werden darf

der 2. 357er 4" Revolver nur als Jagdwaffe genutzt werden darf und

der 3. 357er 4" Revolver nur sportlich eingesetzt werden darf.

Man beachte: Also dreimal die gleiche Waffe vom selben Hersteller und mit der gleiche Lauflänge :wacko:

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reichlich idiotisch

In der Tat.

Und in diesem Fall kommt zur Idiotie noch hinzu:

Eine entsprechende, restriktive Regelung würde die Betroffenen (und auch dazu Berechtigten!) veranlassen,

sich definitiv MEHR WAFFEN zuzulegen, als dies ohne eine solche Regelung der Fall wäre.

Eine solche Auslegung macht also in keine Richtung Sinn.

Nicht für die Waffenbesitzer, nicht für die ausführenden Behörden (die diesen Unsinn praktisch kaum vollziehen könnten)

und nicht mal für das "hehre" (??) Ziel "weniger Waffen ins Volk".

Für eine solche Regelung gibt es nur einen angemessenen Ort, den Papiermüll.

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Tyr hat es doch auf Seite 1 schon beschrieben. Waffen haben kein Bedürfnis. Der Besitzer hat ein Bedürfnis nachgewiesen. Zur Verdeutlichung nennen wir ihn Bedürfnisinhaber. Innerhalb seines Bedürfnisses bewegt sich der Bedürfnisinhaber nach den Restriktionen des WaffenR. Die zu verwendenden Waffen selbst, dürfen nur nicht vom angestrebten Verwendungszweck ausgeschlossen sein (z.B §6 AWaffV). Das ist alles.

Wenn man den Waffen also nicht versucht fälschlicherweise ein Bedürfnis anzuheften, ergibt sich auch keine falsche Diskussion!

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