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IGNORED

Keine Bedürfnisüberprüfungen für Altbesitz?


greyman

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Geschrieben

Quelle: http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inha...457.html?page=1

Aus dem Text:

Die letzte Überprüfung durch das Landsratsamt fand laut der noch unveröffentlichten Regierungsantwort, die unserer Zeitung vorliegt, am 13. Januar 2009 statt. Doch auch bei dieser Überprüfung wurde der Frau die Frage, ob sie einen Bedarf für die Waffen nachweisen kann, nicht gestellt.

...

Das neue Waffenrecht sei in dem Punkt "für Alterlaubnisse nicht anwendbar", hieß es schon vor Wochen bei der Lörracher Staatsanwaltschaft, die den Fall strafrechtlich aufarbeitet. Deshalb sieht der Oberstaatsanwalt dort keinen Grund, gegen die zuständigen Beamten in Lörrach zu ermitteln.

Diese Rechtsauffassung wird von Experten der Innenverwaltung bestätigt. Sie sehen daher die an und für sich löbliche Reaktion des Lörracher Landratsamts, mit sofortiger Wirkung alle Waffenbesitzer im Kreis auch einer Bedürfnisprüfung zu unterziehen, mit einem gewissen Unbehagen. Für die derzeit laufende Sonderprüfung des Landkreises Lörrach gebe es " keine Rechtsgrundlage", heißt es. Das Landratsamt dürfte diese Waffenbesitzer auf die Art eigentlich nicht kontrollieren.

Kann das jemand bestätigen? Ab wann genau ist denn diese Grenze?

Geschrieben
...

Kann das jemand bestätigen? Ab wann genau ist denn diese Grenze?

Meines Wissens nach gilt die neue Bedürfnishinterherüberprüfungserlaubnis erst ab 2003.

Gruß Jägermeister

Geschrieben

Die Behörde versucht sich nur rauszureden. Natürlich waren nachträgliche Bedürfnisüberprüfungen auch schon nach altem Recht, d.h. vor 2003, zulässig. Lars Winkelsdorf hat dazu einen guten Artikel für den Tagesspiegel geschrieben:

Denn tatsächlich bestand die Notwendigkeit zur Prüfung auch schon vor 2003: Bereits in der Bundestagsdrucksache BT 14/7758 stellte die Bundesregierung am 7. Dezember 2001 zur Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse fest: „Dies gilt grundsätzlich auch bei Wegfall des Bedürfnisses (…), wie sich auch aus Artikel 87, Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 ergibt, der den Vertragsstaaten vorschreibt, waffenrechtliche Erlaubnisse bei Wegfall des Bedürfnisses zu widerrufen.“ Dazu wird ein Urteil des Berliner Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1998 zitiert – aus dem Jahr, in dem Sabine R. aus dem Schützenverein austrat. Der Vizepräsident des Deutschen Schützenbundes, Jürgen Kohlheim, bestätigt: „Bereits nach dem früheren Recht gab es eine Bestimmung, wonach bei einem nachträglichen Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen eine Entziehung der Waffenbesitzkarte möglich gewesen ist.“ In Baden-Württemberg scheint das bis heute kaum bekannt zu sein.
Geschrieben
„Bereits nach dem früheren Recht gab es eine Bestimmung, wonach bei einem nachträglichen Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen eine Entziehung der Waffenbesitzkarte möglich gewesen ist.“ In Baden-Württemberg scheint das bis heute kaum bekannt zu sein.

Einem anderen LRA im Raum Stuttgart war das z.B. schon bekannt und wurde auch zügig umgesetzt (betraf einen ehemaligen Vereinskameraden). Aber vielleicht ist der Postreiter aus der Landeshauptstadt noch unterwegs im Schwarzwald.

Geschrieben

"Das neue Waffenrecht sei in dem Punkt "für Alterlaubnisse nicht anwendbar", hieß es schon vor Wochen bei der Lörracher Staatsanwaltschaft, die den Fall strafrechtlich aufarbeitet. Deshalb sieht der Oberstaatsanwalt dort keinen Grund, gegen die zuständigen Beamten in Lörrach zu ermitteln.

Diese Rechtsauffassung wird von Experten der Innenverwaltung bestätigt. Sie sehen daher die an und für sich löbliche Reaktion des Lörracher Landratsamts, mit sofortiger Wirkung alle Waffenbesitzer im Kreis auch einer Bedürfnisprüfung zu unterziehen, mit einem gewissen Unbehagen. Für die derzeit laufende Sonderprüfung des Landkreises Lörrach gebe es " keine Rechtsgrundlage", heißt es. Das Landratsamt dürfte diese Waffenbesitzer auf die Art eigentlich nicht kontrollieren."

Ob das mal jemand dem LRA Heidenheim flüstert ?

Schließlich forderte man da (zumindest) einen nachträglichen Bedürfnisnachweis für alle im Besitz befindlichen Waffen,

einschließlich aller Wechselsysteme :gaga:

Geschrieben
FALSCH !

Hier erlaube ich mir, aus dem Schreiben eines auf Waffenrecht spezialisierten Anwalts zu zitieren. [...]

Der Herr Winkelsdorf ist ja wohl kein Anwalt.

Nein, aber er beruft sich auf ein Oberverwaltungsgericht, dass dies anders sieht. Es ist auch nicht bei dieser einzigen Entscheidung geblieben, sondern andere Gerichte haben diese Auffassung bestätigt. Merke: Meinung der gefestigten Rechtsprechung > Meinung irgendeines Anwalts.

Geschrieben
Halten zu Gnaden, aber hier geht es um ein Strafverfahren bzw.um einen Straftatbestand und da hat ein Oberverwaltungsgericht Nullkommanull zu sagen !!
Was soll denn der Strafvorwurf gegen die Lörracher SBs gewesen sein? Fahrlässige Tötung durch Nichtentzug der WBK von Frau Radmacher?
Bitte den Unterschied von "ist möglich" zu "ist zwingend vorgeschrieben" beachten!
Gut, darüber kann man verschiedener Meinung sein. Auch bei den unangekündigten Aufbewahrungskontrollen wird ja teils behauptet, dass es eine Pflicht hierzu gäbe. Genauso verhält sich dies auch bei der Bedürfnisprüfung.

Meiner Ansicht nach kann man aber aus der Pflicht zum Widerruf bzw. zur Rücknahme aus § 45 Abs. 1 WaffG durchaus eine Pflicht zur Amtsermittlung ableiten und das "kann" (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG) einschränkend dahingehend verstehen, dass die Behörde die Wahl hat, ob sie das Bedürfnis zeitlich zusammen mit der Zuverlässigkeit oder doch gesondert prüft. Gerade die systematische Stellung direkt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 WaffG legt eine solche Auslegung nahe. Teleologisch lässt sich anführen, dass nach der (gewiss mehrdeutigen) Gesetzesbegründung zur WaffG-Verschärfung 2009 der Wertungswiderspruch aufgelöst werden sollte, der daraus entsteht, dass zwar Zuverlässigkeit und Eignung zwingend mindestens alle drei Jahre geprüft werden, das Bedürfnis aber bislang nicht.

Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass der WBK-Inhaber aus dem "kann" (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG) vor Gericht nichts für sich ableiten kann. Selbst wenn sich die Behörde ermessensfehlerhaft zur Bedürfnisüberprüfung entschieden hat, so führt dies nicht dazu, dass ein dabei aufgedeckter Bedürfniswegfall nicht zum Entzug der WBK berechtigt. Denn dieser Schritt ist zwingend (§ 45 Abs. 1 WaffG).

Übrigens: Nur weil jemand meint, auf Waffenrecht spezialisiert zu sein, muss er noch lange nicht Ahnung davon haben. Ich habe in den juristischen Zeitschriften und Kommentaren schon so manchen Unfug selbst hochbetitelter Schreiberlinge lesen müssen. Ich für meinen Teil habe genug von diesen selbsternannten "Experten".

Geschrieben
Bitte den Unterschied von "ist möglich" zu "ist zwingend vorgeschrieben" beachten!

Genau das ist der Punkt ! Das BMI hat übrigens schon im Januar 2004 verlauten lassen, dass die Prüfungen nach § 4 Abs. 4 WaffG nur Erlaubnisse betreffen, die nach WaffG2002 erteilt wurden und diese insofern erst ab 01.04.2006 zulässig sind.

Nach § 47 Abs. 2 WaffG1976 galt noch folgendes:

"Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen."

Bis auf die Kommentierung "Hinze" war herrschende Rechtsauffassung, dass auch ein Bedürfniswegfall zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse führt. Eine konkrete Prüfpflicht konnte aber daraus nicht abgeleitet werden.

Geschrieben
Genau das ist der Punkt ! Das BMI hat übrigens schon im Januar 2004 verlauten lassen, dass die Prüfungen nach § 4 Abs. 4 WaffG nur Erlaubnisse betreffen, die nach WaffG2002 erteilt wurden und diese insofern erst ab 01.04.2006 zulässig sind.

Dieser Meinung ist auch unser RA. Die Behörde in Lörrach habe völlig korrekt gehandelt. Es gab keine Annahme der Unzuverlässigkeit und - wegen Altbesitz - auch keine Bedürfnisprüfung für die bereits auf der WBK befindlichen Altwaffen.

Insgesamt sollten wir uns auch hüten, die seit 2003 verschärften und nun nochmals verschärften Bedürfnisprüfungen als Allheilmittel gegen Amokläufe heranzuholen.

Bisher ist zum Glück kein aktiver LWB - sicherlich durch Rücksicht auf seine Schützenkameraden oder Waidgenossen - Amok gelaufen. Doch es gibt keine 100% Sicherheit. Wir können keine Gesetze schaffen, mit denen zu 100% kein Missbrauch getrieben wird. Wir sollten eher auf die Verhältnismäßigkeit verweisen.

Währen die Linken zur Vorratsdatenspeicherung Folgendes verfassen:

"Einzelfälle und Ausnahmen von der Regel können (aber) nicht die Begründung für einen flächendeckenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sein."

http://.jankorte.de%2F2010%2F10%2Funseriose-politik-bei-vorratsdatenspeicherung%2F&h=d801f

Und die Grünen das gleiche Recht für Moschee-Besucher fordern, gilt dies anscheinend nicht für LWBs.

Dabei wird jedoch folgendes verschwiegen:

In den USA, denen man fälschlicherweise 80-90% Waffenbesitz (statt 40-45%) zutraut, (uns übrigens 30-35% statt 5-12%), werden zwar 10.000 Leute durch Schusswaffen getötet, jeoch auch 1 Mio. mal pro Jahr Verbrechen durch Schusswaffen verhindert (lt. John Lott sogar 2 Mio.): http://www.justfacts.com/guncontrol.asp

Während in England der Kurzwaffenbann 1996 durchgeführt wurde (weil nur 56.000 Kurzwaffen legal im Land waren, war dies überhaupt fiskalisch möglich), dürfen dort 12 Jährige mit Schrotflinten schießen (was nach dem letzten Amoklauf in UK mit einer Schrotflinte sicherlich auch wieder verboten wird, oder auch nicht, weil bei Flinten der Widerstand größer sein wird). Trotzdem hat England genausoviel Morde wie wir, obwohl sie 20% weniger Bevölkerung haben. D.h. die Schusswaffentoten sind zurückgegangen, gleichzeitig sind jedoch die Gewaltdelikte gestiegen -wie auch in Australien und Jamaica (Totalverbot mit Hyper-Mordraten)

Der Jäger oder Sportschütze, der nicht mehr aktiv ist, ist DEFINITV keine Bedrohung der inneren Sicherheit.

EGAL, ob zwischendurch mal ein "Einzelfall oder eine Ausnahme von der Regel" (Zitat der LINKEN) diese legalen Waffen zum Töten benutzt. Wenn keine Waffe da ist, wird halt die Brandbombe benutzt.

Also bitte Schluss mit der - völlig unberechtigten - wiederholten Bedürfnisprüfung für Altbesitzer.

Gruß

Katja Triebel

Geschrieben

Ich denke, genau dies ist der Punkt.

Der Zusammenhang zwischen dem -nicht aufs fortbestehende Bedürfnis überprüften- Altbesitz und einer Familientragödie ist künstlich, denn es besteht kein Zusammenhang, ebenso kann der Neubesitzer/ gerade bedürfnisgeprüfte Besitzer ausrasten- das ist gar nicht der entscheidende Faktor.

Familientragödien dieser Art, also die geplante und vollzogene Auslöschung des familiären Umfelds, kommen relativ regelmäßig vor und sind idR vom Tatmittel unabhängig, da das Ziel in jedem Fall angestrebt wird und die Verfügbarkeit von Schußwaffen mE hier noch nicht mal die Gefährdung der potentiellen Opfer deutlich erhöht, denn es wird ein bestimmter Opferkreis ausgewählt und an diesem die Tat vollzogen, Schußwaffe vorhanden oder nicht. Entscheidend sind die der Tat vorhergehenden sozialen und psychischen Faktoren, Existenzbedrohung, Verlust der Familie etc..

Ebenso ist zu unterscheiden, ob es eine Möglichkeit gab, Altbesitz zu überprüfen oder die behördliche Pflicht dazu bestand. Angesichts der gesetzlichen Formulierung und des tatsächlichen Risikopotentials wird man dies verneinen müssen. Und Frau Altpeter hat ja mal wieder gekonnt ausgeklammert, dass die derzeitige Gesetzeslage bei einem Vereinswechsel eine Meldung an die Behörde vorschreibt, diese Lücke also bereits geschlossen ist.

Gruß,

Coltfan

Geschrieben
Der Jäger oder Sportschütze, der nicht mehr aktiv ist, ist DEFINITV keine Bedrohung der inneren Sicherheit.

So seh ich das auch. Zudem ist JEDE Kontrolle immer nur eine Momentaufnahme. Das darf man nie vergessen.

  • 2 Monate später...
Geschrieben
Genau das ist der Punkt ! Das BMI hat übrigens schon im Januar 2004 verlauten lassen, dass die Prüfungen nach § 4 Abs. 4 WaffG nur Erlaubnisse betreffen, die nach WaffG2002 erteilt wurden und diese insofern erst ab 01.04.2006 zulässig sind.

Nach § 47 Abs. 2 WaffG1976 galt noch folgendes:

"Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen."

Bis auf die Kommentierung "Hinze" war herrschende Rechtsauffassung, dass auch ein Bedürfniswegfall zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse führt. Eine konkrete Prüfpflicht konnte aber daraus nicht abgeleitet werden.

Sorry, dass ich das alte Thema noch mal vorkrame, aber mir ist heute ebenfalls ein Schreiben reingeflattert das mein Bedürfnis nach §4 Abs.4 überprüft wird. Allerdings stammt meine erste Waffenrechtliche Erlaubnis von 1998, auch habe ich seit 2002 keine Waffen mehr gekauft. Ich denke damit falle ich wohl eindeutig unter den Altbesitz. Wenn ich mit meinem SB rede würde ich gerne das BMI zitieren, wo wurde denn diese Verlautbarung gemacht? Gibt es das irgendwo offiziell nachzulesen?

Grüße Axel

Geschrieben
Das BMI hat übrigens schon im Januar 2004 verlauten lassen, dass die Prüfungen nach § 4 Abs. 4 WaffG nur Erlaubnisse betreffen, die nach WaffG2002 erteilt wurden und diese insofern erst ab 01.04.2006 zulässig sind.

Kann man mir dasübersetzen? Fallen Erlaubnisse aus dem Jahr 2005 darunter oder nicht? Oder besser gefragt: Erlaubnisse aus 2005 Altfall oder nicht?

Geschrieben
Kann man mir dasübersetzen? Fallen Erlaubnisse aus dem Jahr 2005 darunter oder nicht? Oder besser gefragt: Erlaubnisse aus 2005 Altfall oder nicht?

Da die Änderungen aus 04.2003 kommen wird das erste mal , nach 3 jahren, das bedürfniss in 04.2006 überprüft. Deine Erlaubnis aus 2005 war in 2008 an der Reihe. " Altbesitz " kann imho, wenn überhaupt , nur aus der Zeit von vor dem 01.04.2003 resultieren.

Geschrieben
Kann man mir dasübersetzen? Fallen Erlaubnisse aus dem Jahr 2005 darunter oder nicht? Oder besser gefragt: Erlaubnisse aus 2005 Altfall oder nicht?

Auszug WaffGVwV, Entwurfsstand 07/2006, von der Bundesregierung beschlossen, vom Bundesrat bisher nicht in Kraft gesetzt, jedoch allgemein angewandte Verwaltungspraxis:

4.4. Die verpflichtende einmalige Bedürfniswiederholungsprüfung gilt nur für Erlaubnisse, die auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes erstmalig ab 1. April 2003 erteilt wurden. Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall unter Beachtung des § 8 Abs. 2 das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt (s. Altbesitz-Übergangsregelung § 58). Die Pflicht zur erneuten Überprüfung des Bedürfnisses drei Jahre nach Erteilung der Ersterlaubnis zum Waffen- und Munitionsbesitz besteht nur einmalig. Nach diesem Zeitpunkt wird ohne konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch, für die die Waffenbehörde darlegungspflichtig wäre, keine Bedürfnisprüfung mehr durchgeführt. Im Falle von Jägern und Sportschützen, die diese Eigenschaften durch Lösen von Jagdscheinen oder den Fortbestand der Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband nachweisen können wird gemäß § 8 Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt regelmäßig der Fortbestand des Bedürfnisses für ordnungsgemäß erworbene Waffen unterstellt. Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

CM

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