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IGNORED

rechtliche Frage AK-Clone


Bender

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Hallo,

ich hab da zwei Fragen zu den 7,62x39 AK-Clonen:

Früher durfte die Visierentfernung der offenen Visierung nur bis max 300m gehen. Gilt das noch?

Im alten Anscheinsparagraphen war verankert das keine überlangen Magazine passen durften. Also es musste eine Sperre sein damit die 30ger nicht rein gehen. Gilt das noch?

Nach den zig Gesetzesänderungen kann man aber auch wirklich den Überblick verlieren was erlaubt und was verboten ist.

Grüße

Bender :s75:

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Heißes Eisen.

  • Die Progessiven sagen ja, weil der Gesetzgeber das nun anders sähe.
  • Die Konservativen sagen nein, weil ein Recht zur Besitzstandswahrung auch die entsprechende Pflicht zur Wahrung des alten Rechts beinhalte.

Erste Gerichtsurteile dazu sind mir noch nicht bekannt. :rolleyes:

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Als Sportschütze 7,62x39?

Das Kaliber ist nicht das Problem, erst wenn die Waffe den Anschein einer vollautomatischen usw... Bei den alten dürfte das durch die Schäftung bereits entschärft sein. Wenn nicht hast Du Recht.

Edit: Mist, Mutter war schneller...

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Wenn nach altem WaffG Umbauten vorgenommen wurden um die Kriegswaffeneigenschaft zu beseitigen, dann dürfen diese auch nach dem nun gültigen neuen WaffG nicht wieder zurück gebaut werden, weil sonst die Kriegswaffeneigenschaft wieder auflebt. Wurden die Umbauten nur vorgenommen um den Anschein nach § 37 zu beseitigen, so darf man sie heute ohne weiteres wieder zurück bauen.

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Dann dürfte man rein theoretisch ja auch den alten grauen Schaft eines SL8 weder umbauen noch einfärben

Seit wann ist ein SL8 eine (nach altem Recht - früher war das einmal möglich nach der entsprechenden Umbaurichtlinie des BMWi) demilitarisierte Kriegswaffe?!?

Hob hat doch genau, kurz und prägnant aufgeschrieben, was wann gilt.

Im Falle einer demilitarisierten Kriegswaffe:

Wenn nach altem WaffG Umbauten vorgenommen wurden um die Kriegswaffeneigenschaft zu beseitigen, dann dürfen diese auch nach dem nun gültigen neuen WaffG nicht wieder zurück gebaut werden, weil sonst die Kriegswaffeneigenschaft wieder auflebt.

Im Falle der reinen Anscheinsvermeidung nach § 37 WaffG alte Fassung:

Wurden die Umbauten nur vorgenommen um den Anschein nach § 37 zu beseitigen, so darf man sie heute ohne weiteres wieder zurück bauen.
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Nein. Sowas geht garantiert nicht.

Sag das nicht, wenn die Waffe in dieser Konfiguration im alten WaffG zulässig und auch zu dessen Gültigkeit bereits im Umlauf war, so ist sie als Altbestand auch heute noch zulässig. Auch für Sportschützen, für die diese Waffe heute möglicherweise nicht mehr zugelassen werden würde.

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Die 7,62x39 ist lt. Waffengesetz eigentlich verboten, weil Hülsenlänge unter 40mm - es gibt aber Ausnahmegenehmigungen vom BKA. Die stehen unter Anderem auch auf der Seite vom BdMP.

Das WaffG kennt kein Verbot in dieser Richtung. Es äußert sich garnicht zum Sachverhalt. §6 AWaffv lässt bei vorgenannter Bedingung lediglich Waffen die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken nicht zum sportlichen Schießen zu.

Weitere Einschränkungen bestehen nicht.

greetz

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Sag das nicht, wenn die Waffe in dieser Konfiguration im alten WaffG zulässig und auch zu dessen Gültigkeit bereits im Umlauf war, so ist sie als Altbestand auch heute noch zulässig. Auch für Sportschützen, für die diese Waffe heute möglicherweise nicht mehr zugelassen werden würde.

Es geht nicht um Altbesitz. Die AWaffVO verbieten ja nicht direkt den Besitz der Waffe, sie verbietet nur das sportliche Schiessen damit. Dadurch hat ein Sportschütze für diese Waffe grundsätzlich kein Bedürfnis. Ob nun ein Altbesitzer die Waffe trotzdem behalten darf, weiss ich nicht, es steht hier aber auch nicht zur Debatte. Sportlich schiessen darf er damit jedenfalls nicht.

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Die 7,62x39 ist lt. Waffengesetz eigentlich verboten, weil Hülsenlänge unter 40mm - es gibt aber Ausnahmegenehmigungen vom BKA. Die stehen unter Anderem auch auf der Seite vom BdMP.

Hört das nie auf?

Sorry, das ist Unsinn von vorne bis hinten. Die 7,62x39 ist erlaubt wie die .308 oder die 8x57.

Einzige Einschränkung: Wenn eine Waffe den "Anschein" erweckt UND ihr Kaliber eine Hülsenlänge unter 40mm aufweist, darf damit nicht sportlich geschossen werden.

Das ist eigentlich nicht so schwer zu merken ;-)

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Es geht nicht um Altbesitz. Die AWaffVO verbieten ja nicht direkt den Besitz der Waffe, sie verbietet nur das sportliche Schiessen damit. Dadurch hat ein Sportschütze für diese Waffe grundsätzlich kein Bedürfnis. Ob nun ein Altbesitzer die Waffe trotzdem behalten darf, weiss ich nicht, es steht hier aber auch nicht zur Debatte. Sportlich schiessen darf er damit jedenfalls nicht.

DOCH!!! DARF ER!!!!!

Die abgebildete WUM war so nach altem WaffG erlaubt. Somit ist es KEINE Anscheinswaffe. Somit ist sie auch sportlich einsetzbar.........die Waffe findest du zum Beispiel auch auf der DSG-SL Liste des BDS.

guggst du:

Kategorie 3: dies sind alle Waffen, die nach dem 2.9.1945 eingeführt waren und vor Inkrafttreten

des neuen Waffengesetzes demilitarisiert wurden, in den Verkehr kamen und die nicht

alle Zulassungskriterien: Lauflänge, Hülsenlänge des verwendeten Kalibers und Bauart des § 6

der Waffenverordnung erfüllen. Ihre sportliche Verwendung ist nur dann zulässig, wenn sie

genau in der Form (Schäftung, Visierung, Magazin) verwendet werden, wie sie zur Zeit des

alten Waffengesetzes in den Handel kamen.

Rasheed

Hakim (7,62 x 39)

Wum 1

VZ 52/57

SKS

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