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IGNORED

Als Jäger auf den Schießstand


Hickey

Empfohlene Beiträge

Aber die Jäger haben selbst in der Hand was passieren wird. Hatten die Sportschützen auch.

Die Mechanismen für eine Kontrolle sind ja da. Wer auf einer Jagd eine schlechte Figur abgibt, bekommt eben keine Einladung mehr. Oder es wird sogar vorher geprobt. Das ist auch völlig OK und funktioniert, soweit ich es aus Erzählungen weiß, relativ gut.

Aber es ist eben kein Maß festzulegen, wann ein Jäger "treffsicher" genug ist. Falls mal ein Jäger dabeisein sollte, der an anderen Aspekten viel mehr Spaß hat als am Schießen, oder der eben kein großes Talent besitzt, wenn der halt nur auf auch 25m sicher trifft, dann wäre das für mich kein Versagensgrund. Solange er eben sich selbst darauf beschränkt.

Nur externe Kontrolle mit entsprechender Bürokratie bringt's eben nicht. Irgendein Alibi-Training nachzuweisen ist Kappes, Scheinwirtschaft eben. Denk' halt auch mal an Tagesform, wer bei der Prüfung gut drauf ist, kann sich dann die Urkunde/Schießnadel an die Wand hängen. Aber es geht halt um den schlechtesten Tag, mit miesem Wetter, kalten Fingern, schlechter Auflage usw.

Nach oben ist immer Luft und schwarze Schafe gibt es auch, die Trainingsweltmeister bei uns Sportschützen zum Beispiel. Die Tragweite beim Jäger ist eine etwas andere, das Ziel besteht nicht aus Papier und ein Fehlschuss hat größere Konsequenzen als eine schlechte Platzierung. Ich bin mir eigentlich sicher, daß die meisten Jäger sich dieser Verantwortung bewusst sind und entsprechend an sich arbeiten. Bei dem Bodensatz, den's überall gibt, müßte man extrem viel Aufwand betreiben um merklich Besserung herbeizuführen. warum sollten da alle über einen Kamm geschoren werden. Mit Jagd-Behörde als Außenstehender Instanz ist die Sache doch zu hoch aufgehängt, bei deren Personaldecke sind doch die Prüfungen nicht aussagekräftig. Der Jagdverband kann auch wieder nur diejenigen erreichen, die ohnehin unproblematisch sind. Was halt funktioniert, sind Jagdherren, die auf die Fähigkeiten achten. Dann ist es aber möglicherweise schon zu spät.

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Ich hab schon intensiv die Threads in WO gewälzt und bin mir der personenbezogenen Bedürfnisregelung etc. bewusst. Dennoch habe ich noch keine klare Ansage zu folgender Frage gefunden:

Wenn man Jäger ist und Waffen per Jagdschein erworben und auf seiner grünen WBK eingetragen hat, darf man dann nach Lust und Laune auf Schießständen damit schießen? Und damit meine ich nicht nur jagdliche Schießstände, sondern auch solche von Schießsportvereinen. Oder muss man dazu Mitglied in einem Schützenverband oder gar Schützenverein sein?

Meine Frage rührt eben von diesem elendigen Bedürfnisprinzip :icon13: her, wonach man ja meinen könnte, dass ein Jäger seine Waffen nur und ausschließlich jagdlich (natürlich inkl. An- und Einschießen) nutzen dürfte.

(Ich sag's vorweg: Ich bin anderer Meinung und vermute, es ist egal, weil nur der Erwerb ein Bedürfnis erfordert und Schießstätten nahezu rechtsfreie Räume im Sinne des WaffG sind, aber ich würd's eben gern mal von den Experten hier bestätigt kriegen...)

Hallo

ich würde mal die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung lesen.

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung!!!!!!!!!!!

MfG....hajo304

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ich würde mal die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung lesen.

Der Absatz 1 des § 9 AWaffV hat drei Textziffern, wobei Textziffer 2 mit vier Buchstaben ausgestattet ist. Diese sechs Alternativen sind durch durch die logische Konjunktion oder verbunden.

Dabei steht für kommerzielle Stände insbesondere Absatz 1, Textziffer 3 dem Absatz 2 gegenüber...

Ansonsten stimme ich Dir in der wohl übergeordneten Aussage, dass die obige Phrase "rechtsfreie Räume" denkbar ungünstig gewählt war zu.

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Die Mechanismen für eine Kontrolle sind ja da. Wer auf einer Jagd eine schlechte Figur abgibt, bekommt eben keine Einladung mehr. Oder es wird sogar vorher geprobt. Das ist auch völlig OK und funktioniert, soweit ich es aus Erzählungen weiß, relativ gut.

Besonders auf Gesellschaftsjagden wird auch zunehmend ein Trainings- und Leistungsnachweis im Flüchtigschießen gefordert. Hier im Rastatter Raum gibt es keine Drückjagd, an der Schützen ohne "Keilernadel" aus dem aktuellen Jagdjahr teilnehmen dürfen. Das wird allgemein sehr positiv aufgenommen, und ich habe schon gehört daß es bestimmte Personen gibt, die seither nicht mehr gefragt haben, ob sie teilnehmen dürfen... da kann sich jeder seinen Teil dazu denken.

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Hallo

ich würde mal die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung lesen.

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung!!!!!!!!!!!

Da dir anscheinend die AWaffV nur fragmentiert vorliegt, bin ich gerne bereit dir diese in Gänze zu schicken. Dann nämlich könntest du folgendes lesen:

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens

(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition

auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des

Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1.die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von

Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb

des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

und du würdest nicht einzelne, weitere aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Oder-Bestimmungen einstellen.

Vg

SWJ

P.S. Mein Beitrag ist eigentlich nur ein Nachtrag zum Beitrag von S.P., der dies bereits brilliant (wie fast immer) formuliert hat.

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SWJ

P.S. Mein Beitrag ist eigentlich nur ein Nachtrag zum Beitrag von E.P., der dies bereits brilliant (wie fast immer) formuliert hat.

Leider hab ich im Moment keine Zugriff auf Gesetzestexte, aber das würde doch das Waffengesetz konterkarieren, nach dem auf Schießstätten keine Erlaubnis zum Erwerb von Waffen und Munition erforderlich ist.

Nach meinem Verständnis kann auch Jedermann auf dem Schießstand im Rahmen der Beschränkungen (Verbotene Waffen etc.) schießen. Ich kanns im Moment nur nicht beweisen. :-)

Hast Du mal den Link auf den Beitrag S.P.?

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Dort steht nichts von "waffenrechtlicher Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte", sondern es wird der Begriff "Berechtigung" benutzt.

Letztere, bzw. auch eine Erlaubnis, kann sich auch daraus ergeben, dass gewisse Umstande erlaubnisfrei (und bedürfnisfrei) gestellt werden.

Der ganze Sermon des § 9 AWaffV ist imho deswegen so ausgestaltet, um sicherzustellen, dass derjenige, der die Waffe z.B. kurzfristig auf dem Stand überlässt bzw. derjenige auf dessen waffenrechtliche Erlaubnis das jeweilige Gerät eingetragen ist und der als solcher auf der Schießstätte erstrangig auch schießen könnte, schon das entsprechende Rahmenbedürfnis inne hält.

Ansonsten könnte ja z.B. ein Trupp "wildgewordener Sportschützen" auf die geniale Idee kommen, sich beim Vereinstermin gegenseitig ihre Halbautomaten auszuleihen und dann fröhlich mit 30er Bananen zu schießen.

Unabhängig davon, dass dies die innere Sicherheit in diesem unserem Lande natürlich unglaublich kompromittieren würde, wäre dann der § 6 (1) Nr. 3 wieder as absurdum geführt. Auch ein kommerzieller Standbetreiber, der Leihwaffen aushändigt, sollte dafür die Erlaubnis nach § 9 (2) AWaffV haben, sofern sie ein anderer z.B. nach § 9 (1) Nr. 1 nicht gleich in Form seines durch die waffenrechtliche Erlaubnis dokumentierten Rahmenbedürfnisses sowie den entsprechenden Schusswaffen mitbringt.

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Also um die Ergebnisse der Diskussion kurz zusammenzufassen und die eingangs gestellte Frage zu beantworten: Wer Jäger ist und gleichzeitig Sportschütze kann seine auf Jagdschein gekauften Buffn auch sportlich nutzen. Wenn er aber eine besondere Affinität zu KW-Disziplinen hat, dann kommt früher oder später auch hier das 18x-Training-Nachweisen zum Zug.

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Also um die Ergebnisse der Diskussion kurz zusammenzufassen und die eingangs gestellte Frage zu beantworten: Wer Jäger ist und gleichzeitig Sportschütze kann seine auf Jagdschein gekauften Buffn auch sportlich nutzen.

Na klar kann er.

Aber er sollte die Einstellung seines SBs dazu kennen, damit er weiß, was er aus dieser Richtung zu erwarten hat.

Meine SB zum Beispiel sieht das nämlich völlig anders:

- Jagdwaffen nur zur Jagd

- Sportwaffen nur für sportliche Zwecke (und nicht etwa zur Jagd)

- Erbwaffen nur zum Anschauen (weder für jagdliche noch für sportliche Zwecke einsetzbar)

Und damit auch klar ist, welche Waffe wofür ist, trägt er das in die WBK mit ein

Aber das hatten wir ja alles schon mal...

Michael

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- Erbwaffen nur zum Anschauen (weder für jagdliche noch für sportliche Zwecke einsetzbar)

Und damit auch klar ist, welche Waffe wofür ist, trägt er das in die WBK mit ein

Gut, erinnere mich nicht. Aber wenn ich mit JJS Waffen vom Vater erbe, sollte mir mal ein SB verbieten, mit denen auf die Jagd zu gehen. Da dürfte er einen schweren rechtlichen Stand haben.

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Hepaistos,

in der unmittelbaren Umgebung gibt es mindestens zwei SBs, die so verfahren (sollen).

Einen (meinen) kenne ich persönlich, von dem anderen wurde mir das mehrfach so zugetragen.

Ich kann da aber derzeit nichts machen, da ich als "Jäger-only" von derartigen Restriktionen nicht betroffen bin.

Solltest Du auch an so einen kommen, dann halte uns auf dem Laufenden!

Gruß

Michael

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in der neuen DWJ schreibt Dr. Scholzen was zum Thema " Bedürfnis"........

Ja,

und als ich das gelesen habe, habe ich mir gedacht, ob er das auch geschrieben hätte,

wenn er einen Mandanten gehabt hätte, den er hätte verteidigen müssen wollen,

dieser seinen Sportrevolver mit zur Treibjagd genommen hätte...

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Zur Ausgangsfrage:

Der Jäger darf das. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 27 WaffG braucht er keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffe und Munition auf Schießständen.

Wenn er jetzt eine Erlaubnis als Jäger hat, außerhalb von Schießständen Waffen und Munition zu besitzen und im Revier Waffen sogar zu führen (alles nach Bedürfnis!), warum soll sich das einschränkend auf den Besitz auf dem Schießstand auswirken, wozu er ja KEINERLEI Erlaubnis (und eben auch kein Bedürfnis) bräuchte? Eben. :rolleyes:

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Danke für die kurze und treffende Zusammenfassung. Dieser Lesart schließe ich mich an, alle anderen Ausdeutungen sind mehr als vorauseilender Gehorsam - und mindestens päpstlicher als der Papst. Auf Schießständen darf jeder Erwachsene (fast) alles schießen - also auch Jäger, punkt.

Eine klitzekleine Grauzone könnte sich nur durch §12 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG ergeben:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Wie sind die Meinungen dazu? Ich würde sagen, dass Schießübungen auf (auch nicht-jagdlichen) Schießständen sehr wohl im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck stehen.

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Danke für die kurze und treffende Zusammenfassung. Dieser Lesart schließe ich mich an, alle anderen Ausdeutungen sind mehr als vorauseilender Gehorsam - und mindestens päpstlicher als der Papst. Auf Schießständen darf jeder Erwachsene (fast) alles schießen - also auch Jäger, punkt.

Eine klitzekleine Grauzone könnte sich nur durch §12 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG ergeben:

Wie sind die Meinungen dazu? Ich würde sagen, dass Schießübungen auf (auch nicht-jagdlichen) Schießständen sehr wohl im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck stehen.

DANKE für die Zustimmung. :rolleyes:

Zur Folgefrage: § 12 Abs. 3 WaffG regelt das FÜHREN einer Waffe, für das man ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, § 12 Abs. 1 WaffG regelt den (öffentlich-rechtlichen) Erwerb und Besitz einer Waffe, für die man ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf. Die Tatbestände stehen nebeneinander und können für erlaubnisfreie "Aktionen" vom Anwender je nach Bedarf "gezogen" werden.

§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG und die Systematik des WaffG gehen davon aus, dass zum SCHIESSEN der Erwerb und Besitz einer Waffe ausreicht. Führen unterliegt dagegen einer höheren Erlaubnisschwelle und bedeutet das zugriffs- und schussbereite Herumtragen der Waffe. Dies darf man also auf einem Schießstand auch nur für einen vom Bedürfnis umfassten Zweck (oder im Zusammenhang mit diesem), wenn ich diese feinsinnige Unterscheidung auch für eher theoretisch halte - für den Schießstand. Für die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum macht sie natürlich schon Sinn.

Aber jedenfalls schränkt auch diese Regelung die obige Zulässigkeit des Schießens für (Fast-)Jedermann auf einem Schießstand nach § 27 WaffG nicht ein.

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Führen unterliegt dagegen einer höheren Erlaubnisschwelle und

bedeutet das zugriffs- und schussbereite Herumtragen der Waffe.

Dies darf man also auf einem Schießstand auch nur für einen vom

Bedürfnis umfassten Zweck (oder im Zusammenhang mit diesem),

Moin,

scheinbar ist dies aber noch ein redaktioneller Fehler im WaffG;

denn Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4 führt ja aus, daß man auf einem

Schießstand eine Waffe gar nicht führen kann ( waffenrechtlich );

dies ist mit der Änderung zum 01.04.08 aufgenommen worden.

Den § 13, Absatz 3, der ja noch von der WaffG Änderung vom 01.04.03

herrührt, hat man wohl vergessen dementsprechend redaktionell

logisch anzupassen.

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Konkrete Frage: Wie sieht mein Lösungsvorschlag aus? Nun, zuallerst bevor wir hier vollends abgleiten, noch mal der Hinweis auf die Notwendigkeit (die ich definitiv real momentan nicht sehe - Gott seidank(!)) Wo ist ganz konkret, die Gefahr, wo ganz konkret besteht angeblicher Handlungsbedarf? Es hört sich hier so an als ob fast jeder Jäger nicht mit seinen Waffen umgehen kann und eine "Gefahr" für den tierschutz gerechten Schuß auf Wild darstellt. Dann und NUR dann wären Zwangsmaßnahmen oder Reglementierungen überhaupt geboten und sinnvoll! Diese Situation gibt es aber meiner Einschätzung nach in dem großen Maße real nicht. Wir reden hier von negativen Einzelfällen, aber nicht von einem "Massenproblem". Wer das behauptet (Massenproblem) erzählt die Unwahrheit und möge dies bitte beweisen!

Nun aber zu der Frage: Zuerst aber zu Deiner Aussage denn das hängt zusammen, Zitat: "Du schreibst, dass man das in den XXX selbst regeln musss. Sollte m.M. nach heißen, bereits seit längerem am regeln sein sollte.". Falsch, das habe ich damit nicht gemeint, weil dies impliziert es gibt ein globales Problem, gibt es aber nicht. Vielmehr war meine Aussage in der Form zu verstehen, daß wenn es bekannt ist / wird das ein Jagdkollege immer bzw. häufig das Stück fehlt bzw. daneben schießt, oder mit seinen Waffen nicht sicher umgeht, man ihn darauf hinweist, daß er doch in seinem eigenen Interesse und im Interesse des Wildes mal zum Schießstand bzw. zum BüMa gehen sollte. Ich bin mir sicher, der allergrößte Teil der Jägerschaft würde dies von sich aus schon so machen im Falle des Falles, aber wie überall benötigen manche halt einen Schubser. Nur eben zuerst intern und freundlich und nicht mit der "Keule" des Gesetzes, die wieder doch auch Unschuldige trifft. Ist er ignorant, nun wie im Arbeitsleben gibt es auch hier mM Möglichkeiten ihm deutlich vor Augen zu führen, das er im Endeffekt sich selber schaden tut! Das wäre bzw. ist mein Lösungsansatz. Einfach mal offen und ehrlich zu den Leuten sein, dies es betrifft und ein offenes Wort reden, ohne gleich mit gesetzlichen Zwangsmaßnahmen für alle, welcher Art auch immer, zu drohen und denken damit wird alles besser. Das wird es damit nicht! Was anderes ist es wenn Menschen bewußt und willens gefährdet werden oder Straftaten verübt werden, doch ich denke das ist wohl klar.

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