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Erben-WBK alt, Blockiersystem


Hübner & Engel

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Von Erben-WBK und rund um dieses Thema habe ich keine Ahnung.

Ein Nachbar hat vor Jahren die Waffen seines Jäger-Vaters geerbt und wurde jetzt vom Landkreis angeschrieben

- welche Waffen er habe

- Verwahrung

- Bedürfnis?

und

§ 20 Abs 3 und 7

Frage:

gibt es zwischenzeitlich entsprechende Blockiersysteme? Langwaffen cal 12 , .222, .22lfB und Kurzwaffe 9x19?

Gibt es bereits die nach § 20 Abs 4 vorgeschriebene Konformittätsprüfung und Zulassung durch die PTB?

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Gast solideogloria
Frage:

gibt es zwischenzeitlich entsprechende Blockiersysteme? Langwaffen cal 12 , .222, .22lfB und Kurzwaffe 9x19?

Gibt es bereits die nach § 20 Abs 4 vorgeschriebene Konformittätsprüfung und Zulassung durch die PTB?

Kal 12 und 9 Para sind wohl verfügbar die beiden anderen eher nicht.

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Habe gerademal bei ptb nachgeschaut

www.ptb.de

dort: PTB > Struktur > Abteilung 1 > Fachbereich 1.3 > Arbeitsgruppe 1.33

findet sich eine komplette Liste der verfügbaren Erben-Kindersicherungen.

Und braucht man bei einer Doppelflinte dann zwei "Kindersicherungen", also doppelter Preis?

Bearbeitet von Hübner & Engel
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Nicht die Waffensachkunde entscheidet, sondern das Vorhandensein einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe inklusive Bedürfnis dafür.

Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

Eine Sachkunde allein reicht nicht, ebenso Sachkunde plus bedürfnisfreie 4mmM20 Waffe. Es fehlt das Bedürfnis. Sinn macht es keinen, vor allem weil man bei der Diskussion zu dieser Änderung nur von Sachkunde als Voraussetzung gesprochen hat.

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Es kommt mal wieder auf das Bundesland an.

Eigentlich ist Waffenrecht ja Bundesrecht, aber nicht alle Bundesländer und Waffenbehörden haben das mit der Rechtswidrigkeit der Rückwirkung eines belastenden Gesetzes begriffen. Bin mal gespannt, wann das erste Gericht die Geschichte kassiert. :rolleyes:

Interessant ist hierzu ganz aktuell ein Artikel in der aktuellen DWJ 1/2010. Der Bundesinnenminister wurde vom Verband für Waffentechnik zur angeblichen Rückwirkung der Erbenblockierung im November 2009 befragt und konnte sich nicht richtig festlegen. Eine Erinnerung blieb bislang unbeantwortet.

Schon interessant, wenn trotzdem viele alte Erben angeschrieben werden, auch wenn das Thema noch gar nicht abschließend geklärt ist. Obwohl eigentlich ja jedem (ehrlichen) Kenner der Materie sogar klar ist, dass hier keine Rückwirkung gelten kann... <_<

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Habe im Bekanntenkreis selber einen Erben der angeschrieben wurde.

Der macht nun die Waffensachkunde und muss dann nix mehr blockieren.

So wäre das auch viel vernünftiger. Wird auch immer populärer bei den aktuellen Erben, um der Blockierung zu entgehen.

Ich frag mich immer noch, warum 2008 nicht anstelle der Blockierpflicht eine spezielle Sachkundeprüfung für Erben eingeführt worden ist. Die wenigen Dinge die ein Erbe wissen muss, könnte man auch problemlos älteren Erben vermitteln. Und die Blockiersysteme kauft sich eh keiner, da viel zu teuer.

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Mal ne ganz andere Frage...ist überhaupt jemals ein Fall bekannt geworden wo mit einer Erbwaffe etwas passiert ist?

Also echt...langsam drehen die total frei.

Gruß

Carsten

Wenn Du damit meinst, jemand habe mit einer berechtigt besessenen Erbwaffe eine Straftat verübt, lautet die Antwort ja.

Wenn Du meinst, jemand sei durch eine solche Erbwaffe verletzt oder getötet worden, lautet die Antwort ja.

Wenn Du aber meinst, jemand sei durch eine mit einer Erbwaffe verübten Straftat verletzt oder getötet worden, muss ich passen.

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  • 5 Jahre später...

Muss den Thread mal aus dem Grabe heben. Da ich selber hier gepostet hatte und es um denselben Erben geht.

Anscheinend hat das Kölner Gericht Anfang 2015 ein Urteil erlassen das es nun den Behörden verstärkt vorschreibt Erben, die kein weiteres Bedürfnis haben, nun doch die Blockierung vorzuschreiben. Der Bekannte hat einen 4 Seiter mit Erläuterungen bekommen.

Wir haben dem Amt zuvor alles nachgewiesen, Tresor, Sachkunde, Mitglied im SV sogar Kopien der Schießbucheinträge. Was der Bekannte nicht hat ist genügen Termine für einen Bedürfnisantrag und er hat auch bisher keine weitere Waffe beantragt.

Nach all dem Gedöns besteht die Behörde nun auf Blockieren. Im Schreiben steht noch nichtmal die Alternative mit Überlassung an Berechtigten drin.

Das sollte aber doch nun gehen, oder? Da der Bekannte nicht blockieren lassen will, würde ich den Knallstock auf meine gelbe erwerben bis er ein Bedürfnisnachweis vom Verband hat, eine gelbe beantragt hat und seinen geerbten Stock dann wieder zurück erwerben kann.

Muss er das der Behörde vorankündigen? Oder macht man das einfach so? Da ja nun der Bescheid sich so liest wie ein unumgänglicher Auftrag...

Frist ist 6 Wochen. Einspruch nicht möglich, an kann wohl nur klagen, das will der Bekannte aber leider auch nicht.

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[...]

Das sollte aber doch nun gehen, oder? Da der Bekannte nicht blockieren lassen will, würde ich den Knallstock auf meine gelbe erwerben bis er ein Bedürfnisnachweis vom Verband hat, eine gelbe beantragt hat und seinen geerbten Stock dann wieder zurück erwerben kann.

[...].

Wenn mit "wieder zurück erwerben" der normale Erwerb als Sportschütze gemeint ist, geht das. Aber der bedürfnisfreie Besitz als Erbe ist nach der Überlassung an einen Berechtigten nicht mehr möglich.

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Aber der bedürfnisfreie Besitz als Erbe ist nach der Überlassung an einen Berechtigten nicht mehr möglich.

Ok. Der bedürfnisfreie Besitz bedeutet ja in diesem Fall hier das er blockieren muss. Ich hab ihm das seit Jahren gepredigt, er soll zumindest eine Kanone auf Sportschützenbedürfnis erwerben um Ruhe zu haben, hat er leider nicht gemacht.

Da er ja innerhalb von 6 Wochen nicht die 8 fehlenden Termine nachholen kann und auch noch das Bedürfnis vom Verband bekommt, ist das doch der gangbarste Weg? Also blockieren will er definitiv nicht, da teuer und u.U. der Waffe schadend.

Und er ist ja SpoSchü. Nachgewiesen. Nur hat er nicht auf ein Bedürfnis hingearbeitet, sondern eben hier und da "nur" mitgeschossen.

In diesem Fall hier ist das definitiv Haarspalterei von der Behörde.

Bearbeitet von TelliPirelli
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[...]

Da er ja innerhalb von 6 Wochen nicht die 8 fehlenden Termine nachholen kann und auch noch das Bedürfnis vom Verband bekommt, ist das doch der gangbarste Weg? Also blockieren will er definitiv nicht, da teuer und u.U. der Waffe schadend.

Und er ist ja SpoSchü. Nachgewiesen. Nur hat er nicht auf ein Bedürfnis hingearbeitet, sondern eben hier und da "nur" mitgeschossen.

In diesem Fall hier ist das definitiv Haarspalterei von der Behörde.

Die Behörde hält sich an ihre Vorgaben. Der Weg der Überlassung an einen Berechtigten ist eine Einbahnstraße. Wenn die Waffe nicht in sein zukünftiges sportliches Bedürfnis passt, bekommt er sie nicht mehr wieder. Wenn er sie wiederbekommt, unterliegt er wie jeder andere Sportschütze der "Nachprüfung" d.h. er wird weiterhin seine Pflichttermine absolvieren müssen.

P.S.: Wo die Vorteile liegen, wenn bei so einer Überlassung auf Zeit nicht der gerechte Preis bezahlt wird, muss ich ja nicht erläutern. Da gibt es dann Streit über Benutzung und Aufbewahrungsgebühren etc. etc. pp.

Bearbeitet von Godix
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.... aus meiner Sicht wäre das Blockieren bzw. das zwischenzeitliche Überlassen für die kurze Zeit eine "unbillige Härte" - ich würde mit der Behörde sprechen und notfalls einen Anwalt befragen. Viele Grüße sundance

Du magst das ja so sehen, aber die Behörde hat offensichtlich mehr als 5 1/2 Jahre Geduld bewiesen. Irgendwann ist halt Schluss.

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Anscheinend hat das Kölner Gericht Anfang 2015 ein Urteil erlassen das es nun den Behörden verstärkt vorschreibt Erben, die kein weiteres Bedürfnis haben, nun doch die Blockierung vorzuschreiben. Der Bekannte hat einen 4 Seiter mit Erläuterungen bekommen.

Das war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das sitzt in Leipzig und hat entschieden, dass alle Erben, auch die von vor 2003, blockieren müssen.

Nachzulesen hier: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=160315U6C31.14.0

Wir haben dem Amt zuvor alles nachgewiesen, Tresor, Sachkunde, Mitglied im SV sogar Kopien der Schießbucheinträge. Was der Bekannte nicht hat ist genügen Termine für einen Bedürfnisantrag und er hat auch bisher keine weitere Waffe beantragt.

Ja, aber wenn man zum Zeitpunkt des Erbens nicht im Besitz bedürfnispflichtiger Waffen ist, muss man blockieren.

Nach all dem Gedöns besteht die Behörde nun auf Blockieren. Im Schreiben steht noch nichtmal die Alternative mit Überlassung an Berechtigten drin.

Nö, denn das ist eine weitere Maßnahme nach einem Widerruf. Diese Möglichkeit wird also erst in einem Widerrufsbescheid stehen, den die Behörde erlässt, wenn der Betroffene nicht blockiert.

Bearbeitet von Flohbändiger
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wo ist das Problem mit den Terminen?

12 x im Jahr oder 18 x Kurzfristig.

Die Gernschießer und Waffenliebhaber dieses Forums werden es natürlich nie verstehen, weil es außerhalb ihres Vorstellungshorizonts ist, aber es gibt Leute die können oder wollen nicht regelmäßig den Schießstand besuchen.

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Die Gernschießer und Waffenliebhaber dieses Forums werden es natürlich nie verstehen, weil es außerhalb ihres Vorstellungshorizonts ist, aber es gibt Leute die können oder wollen nicht regelmäßig den Schießstand besuchen.

...dann dürfen sich diese Leute aber nicht wundern, wenn ihnen die Behörden irgendwann einen Riegel vorschieben! Klingt doof - ist aber so! Die Mindestanforderung - einmal im Monat für ein paar Minuten im Verein aufzutauchen - sollte man für das Bedürfniss "Sportschütze" schon erfüllen können.

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