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IGNORED

Neue gelbe WBK


uwewittenburg

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Die alte Erlaubnis gilt weiter. Das ist nunmal verwaltungsrechtlicher Standard in D.

Wo man sowas nicht wollte wurden erlaubnisse befristet eingeführt...

Das ist grundsätzlich so. Es bestehen unbefristet erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse.

Etwas O.T.: Das ist u.a. der Grund, warum ich bei Themen wie "GK-Verbot gefordert", "Ende des Privatbesitzes von Kurzwaffen gefordert" u.ä.

immer so auf dem Verwaltungsrecht "herumreite". So ohne weiteres bzw. juristisch problemlos ist der Bestand nämlich nicht verbietbar -

und wenn, dann ausschließlich gegen Entschädigung.

Dies sage ich nicht, um die Verbotsdiskussionen zu verharmlosen. Aber wir müssen - neben unserer inhaltlichen Argumentation -

den Verbots-Schreiern auch diesen Punkt klarmachen.

Gruß,

karlyman

Geschrieben

moin jungs und mädels,

ihr habt ja alle eure auslegungen ausgiebig dargelegt.

jetzt würde MICH nur interessieren wie ihr den von mir in beitrag 31 eingefügten text des aktuellen § 14 deutet und vor allen dingen den letzten satz als ungültig erklärt...............

würde mich jetzt mal echt interessieren.

legt los !

beste grüsse vom

handgunner

Geschrieben
............und vor allen dingen den letzten satz als ungültig erklärt...............

Hallo Handgunner,

den letzten Satz Deines Zitats (bzgl. 2/6) muss man nicht für ungültig erklären.

Dieser gilt sowohl für alle Waffen, die nach §14 Abs. 2 erworben werden (auf grüne WBK), als auch (dies war auch mir neu) für Waffen die man aufgrund von §14 Abs. 4 (neue gelbe WBK) erwirbt.

Er gilt nicht für Waffen die aufgrund der alten, gelben WBK und damit des 1976er WaffGes erworben werden (siehe §58 Abs.1).

Gruß, Wheelgun

Geschrieben

hallo wheelgun,

ich kann aus dem text nicht herauslesen, dass der satz für bestimmte wbk´s gilt, für andere wieder nicht.

du führst etliche verweise auf, super aber davon erklärt mir nicht ein einziger, dass das erwerbststreckungsverbot explizit NUR für grün und neu - gelb gilt.

ich lese heraus, dass der satz für die person des schützen gilt - und damit für sein gesamtes "erwerbsverhalten"....

aber ich habe in der vergangenen zeit gemerkt, dass es bei wo nicht um "die wirklichkeit" geht, sondern um das was man gerne hätte.....realität ist halt nicht immer rosa.

also für ALLE, die nicht an die allgemeine gültigkeit des erwerbstreckungsgebots glauben:

macht den versuch und kauft 3 waffen innerhalb von 6 monaten- lasst sie eintragen und beweisst mir, dass ich nicht in der lage bin einen text zu lesen und zu verstehen .

beste grüsse und immer schön einkaufen !

handgunner

Geschrieben
hallo wheelgun,

ich kann aus dem text nicht herauslesen, dass der satz für bestimmte wbk´s gilt, für andere wieder nicht.

Dann überdenke bitte die Formulierung " in der Regel"......damit sind die hier angeführten Ausnahmen des § 58 abzudecken.

du führst etliche verweise auf, super aber davon erklärt mir nicht ein einziger, dass das erwerbststreckungsverbot explizit NUR für grün und neu - gelb gilt.

Problematischer wäre, wenn explizit dort stünde, dass dies Neuregelung sich auch auf bis dahin bestehende Erlaubnisse erstreckt bzw. diese umfasst.....

ich lese heraus, dass der satz für die person des schützen gilt - und damit für sein gesamtes "erwerbsverhalten"....

sehe ich ebenso, aber eben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes für ab diesem Zeitpunkt beantragte Erlaubnisse (analog FS)

aber ich habe in der vergangenen zeit gemerkt, dass es bei wo nicht um "die wirklichkeit" geht, sondern um das was man gerne hätte.....realität ist halt nicht immer rosa.

stimmt auch, aber sie ist auch nicht immer Rabenschwarz, wenn man mal die "die beißen mich alle" Vampirbrille

absetzt.......

also für ALLE, die nicht an die allgemeine gültigkeit des erwerbstreckungsgebots glauben:

macht den versuch und kauft 3 waffen innerhalb von 6 monaten- lasst sie eintragen und beweisst mir, dass ich nicht in der lage bin einen text zu lesen und zu verstehen .

beste grüsse und immer schön einkaufen !

handgunner

P.S. Edith meint: nach einem soeben mit meinem SB geführten Gespräch wurde diese Auffassung (alte Gelbe = alte gesetzliche Regeln = kein Erwerbsstreckungsverbot + der "vereinfachte" Nachweis) ausdrücklich bestätigt.

Geschrieben
hallo wheelgun,

ich kann aus dem text nicht herauslesen, dass der satz für bestimmte wbk´s gilt, für andere wieder nicht.

du führst etliche verweise auf, super aber davon erklärt mir nicht ein einziger, dass das erwerbststreckungsverbot explizit NUR für grün und neu - gelb gilt.

ich lese heraus, dass der satz für die person des schützen gilt - und damit für sein gesamtes "erwerbsverhalten"....

aber ich habe in der vergangenen zeit gemerkt, dass es bei wo nicht um "die wirklichkeit" geht, sondern um das was man gerne hätte.....realität ist halt nicht immer rosa.

also für ALLE, die nicht an die allgemeine gültigkeit des erwerbstreckungsgebots glauben:

macht den versuch und kauft 3 waffen innerhalb von 6 monaten- lasst sie eintragen und beweisst mir, dass ich nicht in der lage bin einen text zu lesen und zu verstehen .

beste grüsse und immer schön einkaufen !

handgunner

Hallo Handgunner,

ist ja alles nicht so schlimm…

Der gesamte Bereich der neuen gelben WBK wird in §14 (4) des neuen WaffG geregelt. Dort sind auch die Waffenarten, die man mit dieser Erlaubnis erwerben kann, explizit aufgezählt.

Alleine daran ist zu erkennen, dass es sich bei der WBK gelb, neu um ein anders geregeltes Erwerbsdokument handeln muss, als bei der WBK gelb, alt, da diese nicht in diesem qualitativen Umfang zum Waffenerwerb berechtigt.

WBK gelb, alt wurde und wird geregelt in (ja , ich habe nachgesehen) §28 (2) Satz 1 in Verb. m. §32 (1) Nr.2 des alten WaffGes.

Da hier nichts von 2/6 oder genehmigter SpO steht sind diese Regelungen für die alte gelbe WBK auch nicht relevant.

Gruß, Wheelgun

Geschrieben
Was ich hier und im Gesetzestext leider nicht 100%ig herauslesen kann ist:

WBK neu SpoO ja oder nein.

Danke für (Er)Klärung.

Hallo TelliPirelli,

§14 regelt den gesamten „Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen“ für neu erteilte Erlaubnisse ab Gültigkeit „WaffG neu“.

Speziell die neue gelbe WBK wird im 14 (4) geregelt.

14 (4) bezieht sich insoweit auf 14 (2), als dort stehende Konkretisierungen auch für die neue gelbe WBK anzuwenden sind.

So heißt es in 14 (4):

„wird …unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, …“

Dies bedeutet, dass bei der gelben WBK (neu) sowohl §14 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 (12 Monate Verein) als auch §14 Absatz 2 Satz 3 (2/6) zu beachten sind.

Hätte man gewollt, dass der SpO-Bezug zur Anwendung käme, hätte man schreiben müssen:

„wird …unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 und 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, …“ oder

„wird …unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, …“

Gruß, Wheelgun

Geschrieben
Was ich hier und im Gesetzestext leider nicht 100%ig herauslesen kann ist:

WBK neu SpoO ja oder nein.

Danke für (Er)Klärung.

§14, Abs.2, Satz 2, Nr.2:

die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des

Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

§14, Abs.4:

Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs.

1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter

Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt,...

An der fett markierten Stelle "fehlt" zur Beachtung die "Nr.2", deshalb gilt sie nicht!

Gruß, Ronald

O.K., Wheelgun war schneller :traurig_16:

Geschrieben
was ist mit der doppellaufbüchse weil die ja weder repetierer noch (oder irre ich) nen einzellader ist

Du irrst.

Natürlich ist eine Doppelbüchse eine Einzelladerlangwaffe.

Als solche erwerbbar auf "Altgelb" sowie "Neugelb".

Geschrieben
allso was nun dürfte ich einen 50bmg rep. auf gelb kaufen???????

Ey, echt, ey.

Ich glaube ich muss das mal als eine WO Standard-Antwort abspeichern.

Du kannst Dir hier die Meinungen rauspicken, die Du am besten findest. Egal ob richtig oder falsch, Du kannst Dich nicht darauf verlassen, schon gar nicht vor Gericht. Verantwortlich bist Du, es zählt einfach nicht, was wir hier kundgeben. Du hast auch keine Rechtsansprüche gegen uns, wenn wir falsch liegen sollten. Du musst letztendlich sachkundig sein, nicht wir, der SB oder der Papst.

Für Deine Frage hier meine Antwort: "Ja !"

Auch eine Büchse für Flugsaurier darf man auf "Neu-Gelb" erwerben. Im Waffengesetz steckt (noch) keine Festlegung auf "gute und "böse" Kaliber. Die Waffe hat Eigenschaften, die sie erwerbbar machen. Entscheiden tut Dein SB, wenn alles glatt geht, nach dem Gesetz. Um Dir Geld und Ärger zu ersparen, sprich ihn doch einfach an. Dann hast Du eine für Dich geltende Antwort. Wenn die Dir nicht passt, ist es früh genug ein Fass aufzumachen. Mit dem Erwerb dieser Büchse gehst Du an das äußerste Ende von dem, was gerade eben noch machbar ist. (Wieder meine Meinung.) Wenn Dir das wichtig genug ist, mach es. Und viel Spaß.

Edit:

Ach ja, bei der DL-Büchse wird jeder Lauf einzeln geladen. Sie ist also eine mehrschüssige Einzellader-Waffe.

Geschrieben

@CM: Du hast aber meinen spaßigen Unterton schon verstanden, oder?

Zum Thema:

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der

öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. ...

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten

Zweck glaubhaft gemacht sind.

Das könnte, als übergeordnete Bestimmung, auch für die Waffen auf die neue Gelbe gelten, wobei das den Repetierer in .50BMG kaum ausschließen wird.

Ronald

Geschrieben
Das könnte, als übergeordnete Bestimmung, auch für die Waffen auf die neue Gelbe gelten, wobei das den Repetierer in .50BMG kaum ausschließen wird.

wohl aber könnte das eine doppelbüchse für einen sportschützen ausschließen. mangels geeignetheit und erforderlichkeit dieser waffe für den schießsportlichen zweck.

gruß alzi

Geschrieben

Wie siehts hinsichtlich der gelben WBK eigentlich mit Revolvern von mehr als 60cm Länge aus. Die wurden ja früher mal als sog. Buntlines angeboten und galten, da über 60cm, als Langwaffe.

Ist das ein Repetierer mit gezogenem Lauf?

Geschrieben

Zumindest ist ein "Revolver im eigentlichen Sinne" (Kurzwaffe) nicht als Selbstladewaffe eingestuft.

Dann kann aus ihm - in Form einer Revolverbüchse (rechtlich mind. 30 cm Lauflänge, mind. 60 cm Gesamtlänge) -

konsequenter Weise auch keine SL-Büchse werden.

Geschrieben
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der

öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. ...

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten

Zweck glaubhaft gemacht sind.

Das könnte, als übergeordnete Bestimmung, auch für die Waffen auf die neue Gelbe gelten, wobei das den Repetierer in .50BMG kaum ausschließen wird.

Ronald

Der fehlende Verweis in § 14 ist eindeutig, also in einer Sportordnung muss die Waffe für gelb nicht stehen Die Regelung wird aber kaum insgesamt "abschließend" sein, denn § 8 gilt ja auch für den Sportschützen als allgemeinere Vorschrift, die genau dann zur Anwendung kommt, wenn die speziellere Norm (§ 14) nichts regelt. Da sind wir einig. Die Frage ist nur, was die Konsequenz daraus ist.

Zweifelsfrei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Waffe für den Sportschützen GEEIGNET und ERFORDERLICH ist. Das wird kein Selbstläufer sein, wenn die Waffe NICHT in einer Sportordnung steht, es muss einem also etwas Intelligentes einfallen, denn wozu braucht ("erforderlich") der Sportschütz die Waffe, wenn er damit nicht sportlich nach Sportordnung schießen kann? Dafür, dass er sportlich "außerhalb" der Sportordnung schießen kann. Vielleicht, wenn man in einem Verein ist, der Meisterschaften für die Waffe anbietet? Oder man sonst wo sportlich schießt (im Ausland?) außer bei Verbandsmeisterschaften. Es gilt also, die Erforderlichkeit beim Antrag vernünftig und nachvollziehbar darzustellen (glaubhaft zu machen). Ist das sinnig, was der Antragsteller vorträgt, muss es dem Sachbearbeiter auch genügen. Nach prozessrechtlichen Regeln ist Glaubhaftmachung schwächer als beweisen, es genügt, wenn die vorgetragenen Tatsachen bis zu einem gewissen Grad als wahrscheinlich erscheinen.

Also keine Sportordnung, aber Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit als Sportschütze BLEIBT. Macht auch Sinn vor dem grundsätzlichen Gesetzeszweck des § 2: Eine ERLAUBNIS für die Waffe ist erforderlich, die gibt’s über das BEDÜRFNIS. Und das hat man als Sportschütze eben nur, siehe oben.....

Gruß, Patrick.

Geschrieben
Wie siehts hinsichtlich der gelben WBK eigentlich mit Revolvern von mehr als 60cm Länge aus.

Hallo Windbeutel

ist eindeutig eine Repetierlangwaffe.

Ich habe mir einige Revolvergewehre zugelegt. Mein SB war anfangs nicht angetan und erklärte mir, daß das doch kein Repetierer sei. Auf mein Antwortschreiben und den Hinweis, daß wie ich repetiere doch egal sei, hat er sie dann eingetragen.

Steven

Geschrieben

Sehr schön ausgeführt, Feuerrot.

Wettbewerbe auserhalb der "normalen" Sportordnung sind ja kein Problem, siehe zb. BDS-Sporthandbuch Allgemeiner Teil A11.02 (Abweichungen von der Sportordnung) .

Da könnte man ja ( wenn es der Stand hergibt) ohne Probleme die Kaliberobergrenze auf .50 BMG aufstocken für einen bestimmte Disziplin .

MfG Bratensaft

Geschrieben

Moderativer Hinweis:

Nur falls sich einige User wundern, warum ihre "Fachbeiträge" hier in diesem Thread verschwunden sind: Ich habe gerade den Forenmüll hinausgetragen und hier 22 Beiträge entfernt. Warum? Siehe den oben angepinnten Hinweis! Insbesondere die Unterhaltung über Frühschoppen und die unsittliche Definition von Büchsen wurden von diesem Löschvorgang betroffen.

Gruss

SWJ

Archiviert

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