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IGNORED

Aufbewahrung "fremder" Munition


VierenVichzjer

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Hallo zusammen,

ein Schützenkollege fragte mich vor kurzem, ob ich ihm den Gefallen tun könnte, vorübergehend eine Schachtel .45er ACP aufzubewahren. Es handelte sich um stinknormale 45er Vollmantel. Ich habe keinen Eintrag für 45er und habe ihm zunächst abgesagt, da ich mir schändlicherweise nicht sagen konnte, ob ich sie hätte aufbewahren dürfen. Ich habe Einträge für diverse KW und LW Kaliber, nur eben nicht für 45er.

Hätte ich die Schachtel aufbewahren dürfen oder nicht? Ich finde im WaffG keinen passenden Eintrag.

Danke und Gruß

Matthias

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Instinkt war richtig.

Grundsätzlich ist die Erlaubnis für Erwerb (Mun-Eintrag in WBK) auch die Erlaubnis zum Besitz. Bei der Erlaubnis nach §27 SprengG (Pulverschein) ist eine Besitzerlaubnis für selbstgefertigte Munition aller Art inclusive.

Wie kommt man jetzt drum herum:

Da Du "Berechtigter" im Sinne des Gesetzes bist, wäre es möglich, die Munition über einen "Leihschein zur Aufbewahrung" zu übernehmen. Funktioniert wie eine Waffenleihe, nur halt dann nur für Munition. Da es um eine Aufbewahrung geht, gilt auch das Zeitlimit von ~1 Monat nicht.

Grundlage ist der §12.2 WaffG und erforderlich ist eben ein Leihschein, könnte so aussehen:

[Verleiher] überlässt am ##.##.## XYZ Schuss Munition Kaliber .45 ACP, Fabrikat ??? in Originalverpackung an [44er]. [44er] hat Eignung, Sachkunde, Zuverlässigkeit mit WBK Nr. XX/YY nachgewiesen. Die Überlassung erfolgt zum Zweck der sicheren Aufbewahrung bis zum ##.##.##. [44er] wird die Munition in einem Behältnis entsprechend der Vorgabe der AWaffV §13 aufbewahren.

Unterschriften

Meine, das müsste reichen, aber warte mal, was die anderen sagen. PESTI !

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§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

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Leihe muß zu "einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck" sein.

Widerspreche hiermit höchst ungern.

Blick ins Gesetz:

§12.1 a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

soweit hast Du recht aber es folgt dann:

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

Und der 12.2(Munition) rekurriert ja nur auf den 12.1 (Waffen). Damit ist ganz explizit genau dieser Fall gemeint.

Edith sagt ich bin zu langsam. Danke Fyodor.

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@ Tyr, ich weiss, ich weiss. Gelobe Besserung ;) .

Trotzdem schaue ich entschieden lieber in die Fertigungszeichnung eines gegossenen Getriebegehäuses und begreife sie, als mir diese kryptischen Textpassagen zu Gemüte zu führen. Ich bin immer dankbar, wenn jemand wie Du eine deutlich höhere Affinität zur Materie hat als ich, der's mir dann in einem prägnanten Satz erklärt.

Danke Dir!

Gruß Matthias

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Widerspreche hiermit höchst ungern.

Blick ins Gesetz:

soweit hast Du recht aber es folgt dann:

Und der 12.2(Munition) rekurriert ja nur auf den 12.1 (Waffen). Damit ist ganz explizit genau dieser Fall gemeint.

Edith sagt ich bin zu langsam. Danke Fyodor.

Schön, daß Ihr dann eben Beide UNRECHT habt :P

Natürlich bezieht sich der 12.2 auf den 12.1 .

Deswegen erlaubt er den Erwerb und Besitz von Munition wenn man nach 12.1 eine Waffe vorübergehend erworben hat.

Sonst wäre nämlich dieser Verweis auf 12.1 Nr. 1-4 überflüssig.

Also -

Muni UND Waffe = ja

Muni OHNE Waffe = nein.

Lese jedenfalls ICH daraus.

Gruß

G.T

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Aber es gibt doch durchaus Langwaffen für die 45 ACP.

da aber in den entsprechenden listen, auf die sich auch die langwaffenkaliber für die jagdliche nutzung beziehen, .45 ACP als kurzwaffenkaliber gelistet ist, geht die nunmal nicht auf jagdschein. basta.

im übrigen lese ich aus obigen zitaten das selbe wie Gottfried. munition mit waffe... blabla bedürfnis... ok. ohne waffe .... nix munition ohne eigene berechtigung!

gruß alzi

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§ 12 WaffG - Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

...

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

...

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

...

Voraussetzung für den Erwerb und Besitz von Munition gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 ist hier das Vorliegen einer WBK und die nur vorübergehende Lagerung (und selbstverständlich der damit verbundene Transport).

Hätte der Gesetzgeber, wie hier einige meinen, nur den erlaubnisfreien Erwerb von Munition in Zusammenhang mit einer Leihwaffe gemeint, hätte er in Absatz 2 nur auf Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a hinweisen dürfen.

Ergo: Leihschein ausfüllen und als Zweck "vorübergehende sichere Verwahrung und Transport in Zusammenhang damit" vermerken.

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Behörde ? Bringt nichts. Die spontane Stichprobe eines SB (Waffenrecht) ist nichts wertvolles. Eine rechtsmittelfähige Auskunft kostet Geld. Und selbst das ist nicht endgültig, letzte Sicherheit bringt nur ein Gerichtsurteil mit Grundsatzcharakter.

Meinung und Verständnis sind das Eine, wir sind da jetzt am Ende, was den Austausch angeht. Allerdings kann ich aus dem mir vorliegenden Gesetzes-Text nicht herauslesen, wieso Munition nur dann überlassen werden kann, wenn gleichzeitig eine Waffe im passenden Kaliber dabei ist.

Für mich liest sich der 12.2 wie:

Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition braucht nicht, wer:

1. (Setzte hier die NUMMERN 1-4 vom Absatz 1 ein)

also

1. Als Inhaber einer WBK von einem anderen Berechtigten

a "Leihen" zum eigenen Bedürfnis

b sicher verwahren

...

4. von irgendjemand wiederkriegt

a nachdem er die Waffe/Munition ohne Beurkundung weitergegeben hatte

b nachdem sie weg war und wiedergefunden wurde

2. Sofort auf dem Stand verschießt

3. auf einer Reise mitnimmt und den Feuerpass hat

Aber ich hab's ja schon gesagt: hier ist keine Rechtsberatung und es gibt bestimmt Menschen genau hier in WO, die mehr sagen können. Ich will's ja auch nicht auf die Spitze treiben, aber ich bin nach wie vor meiner Meinung und hätte selber so gehandelt, wie ich geschrieben hatte. Ist ja auch eine Sprengfalle für Zuverlässigkeit, insofern wundert mich GT's Ansatz. Ich bin da leidenschaftslos, wenn auch flapsig. Bitte erklärt mir mal wieso nur Munition aufbewahrt werden darf, wenn gleichzeitig eine Waffe mit verliehen wird. Wie gesagt, ich sehe 44ers Fall immer durch den 12.2.1 ->(wie bei 12.1.1 b )) exakt beschrieben.

Die umgekehrte Frage hatten wir ja schon oft genug, also: "Darf ich Munition für eine geliehene Waffe erwerben ?- Ja ! Aber Du musst sie abgeben, wenn die Leihe vorbei ist."

Wenn Munition dann auch Erwerb der zugehörigen Waffe, wäre schön aber ist falsch.

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da aber in den entsprechenden listen, auf die sich auch die langwaffenkaliber für die jagdliche nutzung beziehen, .45 ACP als kurzwaffenkaliber gelistet ist, geht die nunmal nicht auf jagdschein. basta.

geht sie sehr wohl! Ich habe erst gestern eine BD38 an einen Jäger auf Jagdschein verkauft und logischerweise auch gleich die Munition dazu.

Grundsätzlich gilt: nach BJG nicht verbotene Langwaffe = Jagdwaffe = Munerwerb durch Jagdschein.

Besitzt ein Jäger eine Pistole in 9mm gibt's keine Munition dafür auf Jagdschein, besitzt er eine Langwaffe in dem Kaliber sehr wohl. Relevant ist hierfür der Eintrag einer Langwaffe in dem Kaliber.

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Und was, wenn man ne WBK hat auf deren Rückseite unter "Amtliche Eintragungen" steht:

"Der WBK -Inhaber ist berechtigt zum Besitz von Munition die nach dem BJagdG nicht verboten ist."?

Dann darf man doch wohl alle Muni besitzen, die es legal im Jagd- und Sportfachhandel zu kaufen gibt, oder?

Auch wenn man keine passenden Kurzwaffen dafür besitzt.

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