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IGNORED

Erhalt des Waffenbestandes - wieviele Trainingsnachweis?


IMI

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Geschrieben

Wieviele Traningsnachweise sind denn nun konkret nötig, wenn ich meinen Waffenbestand halten will?

Ich bin im BSSB - klar, wenn ich was neues beantrage, muss ich 18 Termine im Jahr absolvieren ( so forderts der BSSB ).

Da ich aber nix neues beantragen, sonderen vorerst nur den Bestand HALTEN will, sollten doch die gesetzlich geforderten 12 Termine (einer pro Monat) oder 18 Termine ( egal wann übers Jahr verteilt) ausreichen.

Ich frage daher, weil ich mir NIE alle Termine in meinem Schießbuch eintragen lasse, da ich oft keine Lust/Zeit dazu habe, aber eben wenigstens die Mindestanforderungen erfüllen will, falls es zu Rückfragen käme.

Weiter zurück als die letzten 3 Jahre wird doch auch keiner kontrollieren, oder?

IMI

Geschrieben

Den Satz finde ich wirklich spitze:

Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine "regelmäßige" Wettkampfteilnahme im Sinn des § 14 Abs. 3 WaffG verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt.

Letzt auf Rundenwettkampf wurde erzählt das man derzeit hier in Hessen über 18 Wettkampfnachweise im Jahr für Neuanträge über Grundkontingent nachdenkt. Wer weiß was die sich dann für den Erhalt der schon vorhandenen noch einfallen lassen.

Wird Zeit das ich wieder zurück über den Rhein ziehe.

Geschrieben

Wie kommst Du auf 18 Wettkämpfe???

Auch wenn ich der bayrischen Auslegung noch am freundlichsten gegenüber stehe. Der Punkt 3.2.2 ist ein Witz. Wettkampfteilnahme mit der zu erwerbenen Waffe?

Geschrieben
Letzt auf Rundenwettkampf wurde erzählt das man derzeit hier in Hessen über 18 Wettkampfnachweise im Jahr für Neuanträge über Grundkontingent nachdenkt.

Wer ist denn "die in Hessen"?

Ich komm zwar auf die 18 Wettkämpfe im Jahr (glaub ich zumindest, müsst ich nachzählen) aber das ist ja mehr als absurd, sicher das du dich da nich verhört hast?

Grüße,

Peter

Geschrieben
Wie kommst Du auf 18 Wettkämpfe???

Auch wenn ich der bayrischen Auslegung noch am freundlichsten gegenüber stehe. Der Punkt 3.2.2 ist ein Witz. Wettkampfteilnahme mit der zu erwerbenen Waffe?

Hab ich wie gesagt aufm DSB Wettkampf aufgeschnappt, dass sowas in Planung sein soll. In Hessen würde mich zwar gar nichts verwundern, aber so bescheuert wird man hier wohl nicht wirklich sein.

3.2.2 einfach mal genauer lesen. Waffe übers Grundkontingent und dann auch nur mit der gleichen Waffenart, nicht mit der Waffe die Du erwerben willst. Sprich, willst Du Kurzwaffe über Grundkontingent, wäre das mindestens die 3te. Also hast Du schon mindestens zwei. Mußt eben nur mit einer oder beiden Kurzwaffenwettkämpfe nachweisen. Bei Langwaffen über Grundkontingent (mußt also mindestens schon 3 in Besitz haben) ist es das gleiche. Steht so aber auch dort. Wo ist also das Problem?

Geschrieben
3.2.2 einfach mal genauer lesen. Waffe übers Grundkontingent und dann auch nur mit der gleichen Waffenart, nicht mit der Waffe die Du erwerben willst. Sprich, willst Du Kurzwaffe über Grundkontingent, wäre das die mindestens die 3te. Also hast Du schon mindestens zwei. Must eben nur mit einer oder beiden Kurzwaffenwettkämpfe nachweisen. Bei Langwaffen über Grundkontingent (mußt also mindestens schon 3 in Besitz haben) ist es das gleiche. Steht so aber auch dort. Wo ist also das Problem?

Stimmt. Hast Recht! Mea Culpa. Die Uhrzeit und so.

Geschrieben
3.2.2 einfach mal genauer lesen. Waffe übers Grundkontingent und dann auch nur mit der gleichen Waffenart, nicht mit der Waffe die Du erwerben willst. Sprich, willst Du Kurzwaffe über Grundkontingent, wäre das mindestens die 3te. Also hast Du schon mindestens zwei. Mußt eben nur mit einer oder beiden Kurzwaffenwettkämpfe nachweisen. Bei Langwaffen über Grundkontingent (mußt also mindestens schon 3 in Besitz haben) ist es das gleiche. Steht so aber auch dort.

Nach dem, was ich bisher (allerdings nur mündlich) von unserem hiesigen BDMP-LV vernommen habe, ist das auch hier im Südwesten

(lassen wir mal den Exzentriker aus Heidenheim außen vor..) gängige Behördensicht.

Hoffen wir mal, dass die bayerische Auslegungsweise sich bei allen Ländern und örtlichen Waffenbehörden verfestigt.

Denn das, was manche (siehe das Berliner Beispiel oder besagte Waffenbehörde im Krs. Heidenheim) so aus dem novellierten Gesetz

fabulieren, wäre nichts anderes als die Abschaffung des Schießsports als (dem normalen Arbeitnehmer möglicher) Breitensport.

Geschrieben

Also:

Es soll ja jetzt die "Fortdauer des Waffeenrechtlichen Bedürfnis" in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Nach dem kräftigen Abschruppen des §8 bleibt für den Sportschützen ja nur der Rückfall auf den §14 um sein "Bedürfnis"( :pissed: ) zu beweisen.

Es reicht also nicht nur die Mitgliedschaft aus, sondern man muss zumindest Training nachweisen. Beim Überschreiten des Grundkontingents auch Wettkämpfe. Demnach sollte man sich mit den Richtlinien der Verbände für die Verbandsbescheinigung auseinandersetzen. Der BDS LV4 hat übrigens eine Neue.

So lese ich das zumindest. Außerdem hat sich im Gesetz auch ein Nachweispflicht der Vereine niedergeschlagen, die die Trainings dokumentieren sollen. Das hilft natürlich.

Geschrieben
Beim Überschreiten des Grundkontingents auch Wettkämpfe.

Fragt sich nur (zum wiederholten Male) für WAS?

- für Kontingent-Waffen unter und über Kontingent?

- für Kontingent-Waffen über Kontingent?

- für Kontingent-Waffen über Kontingent nur Neubestand (ab Novelle 2009) oder auch Altbestand (vor Novelle...).

Fragen über Fragen und wenig Klarheit.

Geschrieben

Ich muss noch etwas ergänzen und klarstellen.

Die von mir oben zitierte und verlinkte Befürwortungsrichtlinie gilt nur für NRW (Also den BDS-Landesverband 4). Mein Landesfürst wies mich soeben drauf hin (danke).

anderes Bundesland, andere Regeln, anderer Verband: dito.

Das kann auch nur eine Richtschnur sein, hat ja keine Gesetzes- oder Verordnungskraft, und Karlymanns Fragen stehen nach wie vor unbeantwortet im Raum. Da werden sich die örtlichen Waffenbehörden dann eigene Meinungen bilden, so wie ich es sehe. Es gibt ja wieder Gerüchte, daß eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zum WaffG erlassen werden soll, da wird dann wieder 16 mal ein Kompromiss geschlossen, entsprechend murksig wird's wohl werden.

Da ich mich auch beim Waffenrecht ab und zu auf mein Rechtsempfinden stütze (Ist gefährlich, ich weiß), hier mal meine Meinung:

Sportschütze ist, wer organisiert und regelmäßig sportlich schießt. Nur dann hat man ein Bedürfnis. Hat man das Bedürfnis, so erhält man bis zum Grundkontingent die bösen kritischen Waffen der Kategorie B. Überschreitet man das Grundkontingent, so muss man Wettkampfsport betreiben. Je mehr Waffen man hat, desto intensiver. Erwerb und Besitz gehen ja im WaffG Hand in Hand, also muss man nach der neuen Regelung jedes Jahr eigentlich die Voraussetzungen für den Erwerb von dem erfüllen, was man schon hat.

Ist schon happig, was da noch kommen kann.

Geschrieben

Ich sehe es nach wie vor gelassener. Im Grundkontingent gibt es kein Problem. Wer mehr möchte, muss seine Sportschützentätigkeit etwas genauer darstellen als über Trainingsnachweise. Der Gesetzgeber möchte wohl nur dem "echten" Sportler, also jemandem, der sich mit anderem im Wettkampf misst, das Privileg weiterer Waffen zugestehen.

Es entsteht eine Art Filterfunktion. Wir werden in Zukunft unterscheiden zwischen dem Sportschützen mit Grundkontingent und dem Wettkampfsportler mit "Bedarf" nach weiteren Waffen.

Gruß

Geschrieben

Rückwirkungsverbot, siehe zum Beispiel Erbrecht nach Urteil Verfassungsgericht.

Testamente und Verträge vor dem Urteil und Wirksamwerden der Gestesänderung, hier insbesodnere Schenkung mit Nießbrauch nach alter Regel sind und bleiben gültig. Auch die, die mit Blick auf den bekannten Ausgang (niedrigere Freigrenzen) am Tag vor dem Urteil abgeschlossen wurden.

Geschrieben
Erwerb und Besitz gehen ja im WaffG Hand in Hand, also muss man nach der neuen Regelung jedes Jahr

eigentlich die Voraussetzungen für den Erwerb von dem erfüllen, was man schon hat.

Archangels Hinweis auf das Prinzip des Rückwirkungsverbots ist wichtig.

Als ich VOR 2009 die Bedürfnisnachweise für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Erwerb UND Besitz) für meine "Über-Kontingent-Waffen"

erbracht habe, war weder die Rede von diesen erhöhten Anforderungen, noch standen diese irgendwie im Raum.

Die Nachweise für Erwerb und Besitz wurden somit auf Grundlage der alten Anforderungen erbracht. Die neuen "Hürden" - und die damit

verbundenen erhöhten Aufwände - waren für mich weder zu erwarten noch zum Zeitpunkt meines Antrages (und entscheidungserheblich!)

berücksichtigbar.

Nur so ein (Rechts-)Gedanke. Ganz so einfach ist das mit dem nachträglichen Aufrichten immer neuer Hürden

- zumindest was den Bestand angeht - rechtlich nämlich auch nicht.

Gruß,

karlyman

Geschrieben

Was für eine Rückwirkung:

Heute wird geprüft ob Dein Bedürfnis heute noch gegeben ist. Du hast keine Strafe zu erwarten, aber wenn Du heute kein Bedürfnis hast, Ciao Ciao liebe Kanonen.

Beispiel:

Man hat 5 mehrschüssige Kurzwaffen. In den letzten drei Jahren war man mindestens 2 mal bei der BM und hat mit mindestens 2 Waffen teilgenommen.

Also: Man betreibt Sport so intensiv, daß man 5 Kurzwaffen genehmigt bekäme. Weiter so !

Ist halt eine Neue Pflicht, die der wohlmeinende und fürsorgliche Staat prüft jetzt mehr. Wenn bei Fahrrädern Reflektoren Vorschrift werden, darfst Du dann ohne weiterfahren, weil das Fahrad älter als das Gesetz ist ?

Geschrieben
Wenn bei Fahrrädern Reflektoren Vorschrift werden, darfst Du dann ohne weiterfahren, weil das Fahrad älter als das Gesetz ist ?

Ich mag damit nicht mehr fahren dürfen, aber das Eigentum bleibt unangetastet. Zum Verkauf kann ich auch nicht gezwungen werden. Und auf Privatgelände (nicht von öffentlichen Wegen zugänglich bzw. abgesperrt) darf ich weiter damit fahren, wenn der Eigentümer nicht vorgibt, das die deutsche StVo gilt. Der kann nämlich auch festlegen, das die englischen Verkehrsvorschrtiften auf seinem Gelände gelten, oder gar keine, was im übruigen sehr unpraktsich und unklug wäre.

Der Gesetzgeber wird seine Rechtsprinzipien nicht vollkommen über Bord werfen, weil sonst über das WaffG das Rückwirkungsverbot, das Recht auf Eigentum, etc auszuhebeln ist. An einer solchen Demontage der Rechtssicherheit hat auch der Gesetzegber kein Interesse.

Die Argumentationslinie aus Bayern ist sicherlich gut überlegt, mit Abwägung der Rechtslage und dem Bestand bei einer gerichtlichen Überprüfung gewählt worden.

Geschrieben
Wenn bei Fahrrädern Reflektoren Vorschrift werden, darfst Du dann ohne weiterfahren, weil das Fahrad älter als das Gesetz ist ?

Schlechter Vergleich, Kfz ohne Sicherheitsgurt, weil in Verkehr gebracht als es noch keine Anschnallpflicht gab, dürfen ja auch heute noch besessen und im öffentlichen Staßenverkehr betrieben werden.

Schei...... ist in diesem "Ermächtigungsgesetz", wieder mal, dass es nicht nur schlecht gemacht ist, wie immer, sondern dass die zu erwarrtende Verwaltungsvorschrift, immer noch nicht in Sicht, mal wieder, schlecht gemacht sein wird.

Letztendlich werden sich die Gerichte bemühen müssen.

In Anbetracht des derzeitigen Drangs, Präzidenzfälle zu schaffen, warte ich gespannt, wann Urteile aus dem Waffenrecht auch auf andere Lebensbereiche übertragen werden. Ich denke da an die Reglementierung was künftig Sport sein wird oder was wer wann braucht und wer dies auf welcher Grundlage entscheiden wird.

Inst200

Geschrieben

Nur mal kurz die "Entwicklung" des Bedürfnisprinzips:

1938 Bedürfnisprinzip für den Erwerb (nicht Besitz !) von Kurzwaffen, Langwaffen (auch vollautomatische, sofern sie nicht auf der Kriegswaffenliste standen) ab 45 (!!) cm Länge waren bedürfnisfrei erwerbbar

1972 Einführung des Bedürfnisprinzips für Langwaffen

1972-2002: 6 Monate trainieren, Bedürfnis für z.B. 2 Kurzwaffen, die weitere sportliche Betätigung wurde danach NICHT mehr regelhaft überprüft. Ein besondere Trainingsfrequenz oder gar Wettkampfteilnahme waren nicht vorgeschrieben.

2003-2008: 12 Monate trainieren, danach Bedürfnis für Grundkontingent ( 2 KW, 3 HA - aber 2/6-Regelung). Die weitere sportliche Betätigung wurde regelhaft einmalig 3 Jahre nach WBK-Erhalt überprüft; gefordert wird die regelmäßige Trainingsteilnahme (idR einmal monatlich oder 18x/Jahr), Wettkampfteilnahmen waren nicht gefordert.

ab 2009: Bedürfnis wird nun regelmäßig auch über die 3 Jahre hinaus überprüft, für Grundkontingentsüberschreiter kommt nun ein Wettkampfteilnahmezwang hinzu.

==> logische Weiterentwicklung: Wettkampfteilnahmezwang in Zukunft für ALLE Sportschützen und ALLE Waffen. Einführung des Bedürfnisprinzips auch für den KWS (Gaser), Einführung von Zwangsteilnahmen an Jagd (ggf. mit ALLEN Jagdwaffen) ...

Ach ja: rückwirkende Verbote gibt es nicht. Eigentumsfragen regelt das WaffG bekanntlich nicht, nur die Bedingungen für den Besitz - und die Auflagen dafür. Die ständig verschärften Auflagen treffen und trafen ja auch Altbesitzer (vor 1972), die sich genauso Waffenschränke (und künftig u.U. Armatix) usw. anschaffen müssen und auf ihr Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein Stück weit verzichten müssen.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Ach ja: rückwirkende Verbote gibt es nicht. Eigentumsfragen regelt das WaffG bekanntlich nicht, nur die Bedingungen für den Besitz - und die Auflagen dafür. Die ständig verschärften Auflagen treffen und trafen ja auch Altbesitzer (vor 1972), die sich genauso Waffenschränke (und künftig u.U. Armatix) usw. anschaffen müssen...

Mit Verlaub, dieses Beispiel trifft m.E. die Sache nicht.

Auflagen zur Aufbewahrung und Sicherung sind das eine.

Rückwirkend auf waffenrechtliche Erlaubnisse einzuwirken ist etwas anderes.

Bei den "Über-Kontingent-Waffen" vor 2009 geht es aber um Bedürfnisnachweise, die längst erbracht wurden.

Jetzt im nachhinein neue Bedürfnisanforderungen nicht nur für neuen Waffenerwerb aufzubauen, sondern diese

rückwirkend auch auf den WaffenBESTAND zu erstrecken, sehe ich rechtlich (gelinde gesagt) als problematisch an.

Geschrieben
sehe ich rechtlich (gelinde gesagt) als problematisch an.

Ich auch, btw, ich formuliere sogar umgekehrt, die kalte Enteignung wäre Unrecht. Aber weil ich ein misstrauischer Mensch bin, lese ich in genau so einer neuen Auflage den nächsten Hebel zum Verdrängen von legalem Waffenbesitz. Deshalb formulierte ich den letzten beitrag auch überspitzt.

Geschrieben
Mit Verlaub, dieses Beispiel trifft m.E. die Sache nicht.

Auflagen zur Aufbewahrung und Sicherung sind das eine.

Rückwirkend auf waffenrechtliche Erlaubnisse einzuwirken ist etwas anderes.

Bei den "Über-Kontingent-Waffen" vor 2009 geht es aber um Bedürfnisnachweise, die längst erbracht wurden.

Jetzt im nachhinein neue Bedürfnisanforderungen nicht nur für neuen Waffenerwerb aufzubauen, sondern diese

rückwirkend auch auf den WaffenBESTAND zu erstrecken, sehe ich rechtlich (gelinde gesagt) als problematisch an.

Wenn es denn so wäre, wie wäre es dann in dem Fall, in welchem das Bedürfnis und die Voreinträge für "Über-Kontingent-Waffen" vor der Gesetzesänderung nachgewiesen und gemacht wurden, der Erwerb jedoch erst 5 Monate nach der Änderung stattfand?

Da die waffenrechtliche Erlaubnis also vorher erteilt wurde, wären diese erworbenen Waffen also rein theoretisch auf der sicheren Seite, wenn es denn so wäre?

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