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IGNORED

Behördenkontrolle in der Wohnung. Ein Urteil


Herlu Les

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Hallo,

Diesen Satz wenn ich höre oder sehe geht mir die Hutschnur auf.

Warum hast Du eigentlich noch eine Haustüre wenn Du doch nichts zu verbergen hast. (Um Heizkosten zu sparen zählt nicht)

Gruß

voyager

Ich möchte so manchen hier mit sehen wenn das Amt oder Polizei vor der Tür steht.. „“Aufbewahrungskontrolle bitte““. Seit mal ehrlich und lügt euch und andere nicht in die Tasche. Dann heißt es.. ach komme Sie doch rein...wollen Sie noch einen Kaffee.

Warum gehen unser Vertreter und Verbände nicht vors Verfassungsgericht?

Da wollt Ihr die Helden spielen an der Haustür?? Modus Lachen aus.

Schönen Abend noch.

Ach binde Deinen Hut doch fest.

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Ich möchte so manchen hier mit sehen wenn das Amt oder Polizei vor der Tür steht.. „“Aufbewahrungskontrolle bitte““. Seit mal ehrlich und lügt euch und andere nicht in die Tasche. Dann heißt es.. ach komme Sie doch rein...wollen Sie noch einen Kaffee.

Natürlich würde das so laufen.

Wenn ich dem Kontrolleur meinen Unmut ausbreite, wird das an der Tatsache nichts ändern, er ist schließlich nur ausführendes Organ und hat die Regeln nicht gemacht. Außerdem, wenn ich nett zu ihm bin, ist er nett zu mir, ob er will oder nicht ;).

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Es ist schlicht und ergreifend eine Unverschämtheit, wenn der Staat mich in Sippenhaft nimmt.

Weil ein Idiot sich nicht an Recht und Gesetz hält, und ein Ar*'*' das für einen Massenmord ausnutzt, werden meine Grundrechte Qua Gesetz eingeschränkt.

Das einschränkende Gesetz ist schlampig gemacht, weil es als Anlassgesetzgebung die "Handlungsfähigkeit" unserer Politikos demnonstrieren sollte. Es ist unverhältnismäßig, die Einschränkung steht in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen. Es bezieht sich auf das falsche Feld, nämlich auf das Tatwerkzeug und alle ähnlichen Gegenstände, nicht jedoch auf Täter oder Tatauslöser/Ursache.

Das Handeln von Gesetzgeber spielt der (Minderheit) von Obrigkeitsbeamten in die Hände, gibt Ihnen Befugnisse Ihre Gesinnung gegen den Bürger auszuspielen. Genau denjenigen Kontrollettis denen Privatsphäre und privater Waffenbesitz ein Dorn im Auge sind, wird mit solchen Gesten der unwissenden und gleichgültigen Politikos nicht eine STeilvorlage geliefert, sondern der Ball auf den Elfmeterpunkt gelegt.

Als Bürger ist es meine Pflicht, im Tanz mit dem Staat Contra zu geben. Damit derjenige, der "führt" auch merkt, wo sein Partner ist. Also ärgere ich mich über die paranoide, invasive Gesetzgebung, die unseren Grundsätzen eines freiheitlichen Rechtsstaats widerspricht. Meinen Ärger mache ich publik. Im Fall einer Kontrolle gilt für mich, wie sonst auch, das Gesetz: Die Kontrolleure dürfen genau das tun, was erlaubt ist. Eine Ausweiskontrolle und eine Rückversicherung gegenüber dem Auftraggeber der Kontrolle, das Hinzuziehen eines Zeugen oder eines Rechtsbeistands ist mein Recht. So wie es nun das Recht der Kontrollettis ist, meine Wohnung zu betreten. (Mist !, um's mit Bernd zu sagen)

So.

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"Defacto war eine "Schlampige" Aufbewahrung an der Tat von Winnenden der Auslöser, bzw. hat diese ermöglicht. Deshalb leiste ich auch in meinem Verein und Bekanntenkreis entsprechende Aufklärungsarbeit. Die Sachen gehören nun mal in Tresore und es ist auch kein Spielzeug für Kiddies."

Halten wir doch einmal fest, dass die Tatwaffe am Tatort zurück geblieben ist und sich bei der Kontrolle des Waffenbestandes des Vaters "eben nicht" herausgestellt haben konnte, dass diese Waffe "schlampig" aufbewahrt worden ist!

Der ganze Sachverhalt, also wie und wo die Waffe (evtl. auch die Munition) aufbewahrt gewesen ist, dürfte meines Erachtens aber doch relativ klar zu bestimmen sein.

Lest bitte im folgenden Link nach, dass der Täter die 8-stellige Kombination des Safes kannte, er also jederzeit

Zugriff zu der Waffe hatte.

Alle weitere Diskussionen betreffs Aufbewahrung (Nachttisch, Kleiderschrank) waren nach dieser bereits schon am 17.03.09 bekannten Tatsache dann völlig unnötig.

http://www.winnender-zeitung.de/lokales/pd..._amoklauf30.pdf

Alleine deshalb weil die Tatwaffe bei der Überprüfung des Waffenschrankes nicht gefunden wurde hat der Vater doch wohl erst einmal darüber nachgedacht, dass er die Waffe ab und zu im Nachttisch aufbewahrt. Dass er deshalb den Nachttisch öffnete und die Waffe dort suchte, hat dann wohl dazu geführt, dass man berichtete, die Waffe war schlampig also "nicht ordnungsgemäß" aufbewahrt!

Auffallend war doch auch, dass dann auf einmal "ganz dringend" auf die Notwendigkeit von biometrisch gesicherten Waffenschränken gepocht wurde und zusätzlich dann auch noch auf die biometrische Absicherung der Waffen selbst. 1+1 = 2

Alleine die Tatsache, dass bereits schon Schüler und zwar völlig problemlos, Fingerabdrücke fälschen können (siehe CCC-Berlin) und ein Schwingschleifer innerhalb von 7 Sekunden A........x öffnete, hat uns doch damals vor diesem biometrischen Schnick-Schnack bewahrt. Ansonsten "gute Nacht Marie" hätten uns unsere Politiker schon lange diesen Biomist vorgesetzt, der im Übrigen aber noch lange nicht aus der Welt ist.

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Um eine Wohnung betreten zu können muß das Einverständnis aller dort Wohnenden eingeholt werden. Es reicht also nicht aus, wenn der Waffenbesitzer zwar sagt: "Kommt rein", seine Frau oder sonstige Mitbewohner damit aber nicht einverstanden sind.

Man könnte jetzt schon an der Wohnungstüre argumentieren, daß man zwar generell bereit ist die Waffenaufbewahrung vorzuführen, man wirklich gerne alles zeigen möchte, aber nicht kann und darf, weil die werte Gattin dagegen ist. So einfach kann das Leben sein.

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@GunTalker: Das sehe ich auch so.

Eine Regelung wie die des § 758a Abs. 3 ZPO (siehe Zitat), wonach Einwilligungen auch für die Mitbewohner gelten, ist im WaffG nicht vorgesehen.

Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
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Man könnte jetzt schon an der Wohnungstüre argumentieren, daß man zwar generell bereit ist die Waffenaufbewahrung vorzuführen, man wirklich gerne alles zeigen möchte, aber nicht kann und darf (...).

So einfach kann das Leben sein.

Das Leben vielleicht, die Juristerei nicht !

So könnte der Regelung des § 36 III 2 WaffG eine Verpflichtung (EDIT besser: Obliegenheit) des LWB entnommen werden, tatsächliche und rechtliche Hindernisse, die einer Kontrolle entgegenstehen, auszuräumen.

Dies kann z.B. durch (zivilrechtliches) Einwirken auf den ebenfalls an der Wohnung/an dem Aufbewahrungsort Berechtigten geschehen. I.R. der Ehe könnte evtl. der Rechtsgedanke des § 1357 BGB herangezogen werden oder aber - wie innerhalb sonstiger Vertragsbeziehungen und vorbehaltlich etwaiger spezieller Regelungen - § 242 BGB im Hinblick auf Mitwirkungspflichten des sich einer Kontrolle verweigernden (Mit)berechtigten an der Wohnung. Als Anspruchsgrundlage des LWB, welcher ach so gern mit der Behörde kooperieren möchte, aber durch einen Mitbewohner daran gehindert wird, könnte zudem § 1004 I 1 BGB (auch gegenüber einem Miteigentümer) in Betracht kommen.

Letztlich wird es ganz allein das Problem des LWBs sein, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer Kontrolle zu schaffen.

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So könnte der Regelung des § 36 III 2 WaffG eine Verpflichtung (EDIT besser: Obliegenheit) des LWB entnommen werden, tatsächliche und rechtliche Hindernisse, die einer Kontrolle entgegenstehen, auszuräumen.

Glaube ich nicht, weil nach 36 III 3 bei einer Kontrolle erstmal keine dringende Gefahr zu verhüten ist.

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Eben- deshalb steht dem LWB ein gewisser Zeitraum (vor Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnisse) zur Verfügung, innerhalb dessen er etwaige Kontrollhindernisse (gleich ob nun rechtlicher oder tatsächlicher Art) beseitigen kann !

Nun, begründete Zweifel müßen begründet werden, so ist das nunmal.

Wenn die Aufbewahrung durch Fotos, Rechnungen usw. nachgewiesen ist gibt es erstmal keinen Grund für Zweifel und deswegen auch keine Nachschau.

Wo im Waffenrecht steht, daß Du Kontrollhindernisse beseitigen mußt?

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Also für Munition für fleißiges Behörden-Ping-Pong ist gesorgt, falls sich eine Waffenrechtsbehörde mit anlaßlosen Kontrollen in Wohnungen hervor tun will. Wenn dann noch die Petitionsbeschwerde beim Landtag über die unangebrachte rechtliche und die Anfrage beim Landesrechnungshof wegen der wirtschaftlichen Maßlosigkeit dazu kommen, könnte mit dem zu erwartenden Verwaltungaufwand schon ein V-Man(n) bei der NPD finanziert werden.

Wäre demzufolge solch ein Kontrollbegehren nicht sogar schon eine Unterstützung verfassungsrechtlich bedenklicher Organisationen? :huh:

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Außerdem wird es schwierig dem Staatsanwalt zu erklären, weshalb Deine Frau ein Betreten der gemeinsamen Wohnung erlauben muß, 1004BGB gibt das nicht her, da steht nämlich noch was mit Duldung in (2). Wenn Deine Frau das Betreten nicht will, dann hast Du das zu dulden, dazu bist Du verpflichtet, weil sie sich sonst scheiden läßt. ;-)

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Das Leben vielleicht, die Juristerei nicht !

So könnte der Regelung des § 36 III 2 WaffG eine Verpflichtung (EDIT besser: Obliegenheit) des LWB entnommen werden, tatsächliche und rechtliche Hindernisse, die einer Kontrolle entgegenstehen, auszuräumen.

Dies kann z.B. durch (zivilrechtliches) Einwirken auf den ebenfalls an der Wohnung/an dem Aufbewahrungsort Berechtigten geschehen. I.R. der Ehe könnte evtl. der Rechtsgedanke des § 1357 BGB herangezogen werden

Hallo Gloeckner,

Dein EDIT bringt mich zum Nachdenken. Von einer Obliegenheit kann aber nur gesprochen werden, wenn deren Nichterfüllung dann nur die Konsequenz Waffenentzug hätte. Sobald aber gravierendere Dinge wie Entzug der Zuverlässigkeit/Berufsverbot angedroht werden, gilt:

Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass es um eine Mitwirkung geht, die eine verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit betrifft, nämlich die Freiheit, den Zutritt zur eigenen Wohnung verweigern zu dürfen (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Zwar würde eine Obliegenheit mit dem Inhalt, den Zutritt in die eigene Wohnung zu gewähren, keinen unmittelbaren (klassischen) Grundrechtseingriff darstellen, weil die Erfüllung von Obliegenheiten - im Gegensatz zu Rechtspflichten - nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann. Eine entsprechende (ungeschriebene) Obliegenheit würde aber einen mittelbaren Grundrechtseingriff darstellen. Dieser ist einem unmittelbaren Grundrechtseingriff gleichzuachten, weil die Intensität des mittelbaren Eingriffs hier sehr hoch ist.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 284/07 AS ER

Mithin reden wir nicht mehr von Obliegenheit, sondern von einem unmittelbaren Grundrechtseingriff auch bei dem Ehepartner, der so lt. Deiner Auffassung vom WaffG abgedeckt und mit ZWANG durchgesetzt werden soll. In unserem Falle bedeutet der Entzug der Zuverlässigkeit u.U. Entzug der Lebensgrundlage der Ehegemeinschaft (Beruf als Büma, Berufsjäger, Schutzdienstler).

Nochmals, was §1357 BGB anbelangt: Abs. 2 ermöglicht es z.B. der Ehefrau, dem Ehemann zu untersagen, ihre Wohnung behördlich kontrollieren zu lassen. Wenn man nun aus dem neuen WaffG einen Zwang ableiten will, dass die Ehefrau freiwillig ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung abtritt, weil sonst ihrem Mann die Berufserlaubnis entzogen wird und beide in bitterer Armut versinken... dann wäre das Ganze wiederum ein starker Fall für das BVerfG. Allmählich nähern wir uns sonst wirklich Gestapo-Niveau.

Grüße

Schwarzwälder

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Gast 249-walter@fvlw.de

Erst bei der Hauptverhandlung werden dem Gericht (alle) Fakten vorgetragen. Auf Basis u.a. dieser Faktenlage (des Gerichts) werden wir irgendwann erkennen auf welchen Grundlagen die Waffe in den Besitz des Mörders kam.

Wir werden auch irgendwann erfahren auf welche Art und Weise die Munition, die der Mörder mitführte, beschafft, gelagert, transportiert, gehandhabt wurde. Die Tatumstände sind gelinde gesagt "verwirrend beschrieben". Trotzdem wurden durch mediale Verbreitung "journalistischer Faktenlage" fast 200 Nachahmer-Mörder auf den Plan gerufen!

Auch werden wir irgendwann erfahren warum trotz gesetzlicher Vorschrift die Leichen nicht obduziert wurden. Wir werden mit Sicherheit noch manches erfahren... Was nutzt uns LWB das? Wir sind auch trotz Anhörungen und Runder Tische in der Spirale mit varabler Geschwindigkeit nach Null. Weil halt momentan (noch) keine weiteren Morde mit Medienwirksamkeit durch politischen Unverstand "rasches Handeln" erfordern, parken die Verbots-und Regelfanatiker momentan auf dem Spielplatz "Verhinderung von Hörschäden durch MP3-Player".

Wenn WIR vom FvLW (und die Paintballer, der BJV, die Merkles! und die Triebels! etc.) nix gemacht hätten, ja liebe Mitleser dann wären erstens die Wahlen anders ausgegangen! Zweitens wären die Vertuscher und Obrigkeiten lächelnd einen Schritt gegangen, der wahrscheinlich erst stark verspätet beschritten werden soll. WIR sind die Guten, Wir sind das Volk. Ignoranten gab es auch schon 1933!

Gottfried

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Erst bei der Hauptverhandlung werden dem Gericht (alle) Fakten vorgetragen. Auf Basis u.a. dieser Faktenlage (des Gerichts) werden wir irgendwann erkennen auf welchen Grundlagen die Waffe in den Besitz des Mörders kam.

Wir werden auch irgendwann erfahren auf welche Art und Weise die Munition, die der Mörder mitführte, beschafft, gelagert, transportiert, gehandhabt wurde.

Womöglich werden wir all das leider nie erfahren. Es soll (siehe frühere Links bei WO) evtl. nur ein Strafbefehl erstellt werden - dann gibt es keine öffentliche Verhandlung und das gesamte Verfahren/Zeugenanhörungen usw. bleiben aus.

Wenn WIR vom FvLW (und die Paintballer, der BJV, die Merkles! und die Triebels! etc.) nix gemacht hätten, ja liebe Mitleser dann wären erstens die Wahlen anders ausgegangen! Zweitens wären die Vertuscher und Obrigkeiten lächelnd einen Schritt gegangen, der wahrscheinlich erst stark verspätet beschritten werden soll.

Gut, aktuell haben wir schwarz-gelb bis zum Anschlag und gelb hat dabei im Gegensatz zu früher statt 1/6 - 1/7 nun 1/3 Anteil. Dies hat d. FvLW erfolgreich erreicht.

Nun muss daraus aber schleunigst Nutzen gezogen werden, denn:

1. Schwarz-gelb total (Mehrheit im Bundestag und Bundesrat, wie sie es seit sehr langer Zeit nicht mehr gab) hat ein Zeitfenster bis längstens Mai 2010. Dann wird in NRW wohl die große Abfuhr der Wähler kommen, weil die Großen enorm entlastet, aber die kleinen Leute schon bald massiv zur Kasse gebeten werden (wg. teurer Bankenrettungspakete = Vermögensrettungspakete der Oberschicht).

2. Die LINKE will in Schleswig-Holstein vor dem VerfG klagen wegen der Sitzverteilung. Nach der Verfassung hätte schwarz gelb nur 100 Sitze gg. 101 für rotrotgrünSSW: Link Kommen die damit durch, ist die schwarz-gelbe Mehrheit im Bundesrat auch wieder weg.

Bereits nächste Woche sind Koalitionsgespräche, spätestens da müßten eigentlich unsere Forderungen bei der FDP auf dem Tisch liegen. Soviel ich weiß, sind aber FvLW-Gespräche mit der FDP erst einige Wochen später geplant. Zu spät!! :o

Ziel muss sein, in dem kurzen Zeitfenster von "schwarz-gelb total" das Maximale für uns LWB rauszuholen:

a) Die Bundesratsanfrage zur Überprüfung weiterer Verschärfungen muss VOLLKOMMEN negativ beschieden werden. Jede weitere noch so kleine WaffG Verschärfung unter dieser schwarz-gelben Traumkonstellation bis Jahresende wäre eine Riesenenttäuschung. Wenn eine solche Enttäuschung (Waff-Verschärfung trotz schwarz-gelb total) käme und parallel echte Verschlechterungen für normalverdienende Schützen, dann kann FvLW wieder einpacken, leider.

b ) Es muss wenigstens punktuell Erleichterungen absehbar geben. Die können - von Medien weitgehend unbemerkt - im Verordnungsbereich liegen oder auch in gemäßigteren/LWB-freundlicheren Anweisungen aus dem BMWI und IM an das BKA etc., sollten aber zumindest punktuell auch bei besonders kritischen WaffG Passagen (Hausbesuche zu Kontrollen abschaffen schon allein wegen Unwirtschaftlichkeit und Grundgesetzwidrigkeit).

Neben raschen Verhandlungen mit der FDP wäre eine Unterstützung des Klagewegs vor dem BVerfG durch das FvLW m.E. enorm wichtig.

Schöne Grüße

Schwarzwälder

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Erst bei der Hauptverhandlung werden dem Gericht (alle) Fakten vorgetragen. Auf Basis u.a. dieser Faktenlage (des Gerichts) werden wir irgendwann erkennen auf welchen Grundlagen die Waffe in den Besitz des Mörders kam.

Wir werden auch irgendwann erfahren ...

Die Hauptverhandlung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die anschliessende Presseverlautbarung wird wischiwaschi und garantiert ohne jegliche Information zum Tathergang oder näheren Tatumständen bekannt gegeben.

Wir werden nie irgend welche Details erfahren.

Wer sich den vorläufigen Abschlussbericht der Ermittlungsbehörde durchgelesen hat, konnte dies schon vor Monaten erkennen.

:icon13:

CM :angry2:

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Die Hauptverhandlung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die anschliessende Presseverlautbarung wird wischiwaschi und garantiert ohne jegliche Information zum Tathergang oder näheren Tatumständen bekannt gegeben.

Wir werden nie irgend welche Details erfahren.

Die Öffentlichkeit wird in jedem Fall genauso beschissen werden wie in diesem Fall: Waffenblog

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So könnte der Regelung des § 36 III 2 WaffG eine Verpflichtung (EDIT besser: Obliegenheit) des LWB entnommen werden, tatsächliche und rechtliche Hindernisse, die einer Kontrolle entgegenstehen, auszuräumen.

Dies kann z.B. durch (zivilrechtliches) Einwirken auf den ebenfalls an der Wohnung/an dem Aufbewahrungsort Berechtigten geschehen. I.R. der Ehe könnte evtl. der Rechtsgedanke des § 1357 BGB herangezogen werden oder aber - wie innerhalb sonstiger Vertragsbeziehungen und vorbehaltlich etwaiger spezieller Regelungen - § 242 BGB im Hinblick auf Mitwirkungspflichten des sich einer Kontrolle verweigernden (Mit)berechtigten an der Wohnung. Als Anspruchsgrundlage des LWB, welcher ach so gern mit der Behörde kooperieren möchte, aber durch einen Mitbewohner daran gehindert wird, könnte zudem § 1004 I 1 BGB (auch gegenüber einem Miteigentümer) in Betracht kommen.

Letztlich wird es ganz allein das Problem des LWBs sein, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer Kontrolle zu schaffen.

Hallo Gloeckner,

Deine Auffassung ist nach wie vor interessant - wenn sie stimmt, wäre sie ein Grund mehr, vor das BVerfG zu ziehen - also nicht in Deinem Sinne...

Aber vielleicht stimmt sie auch nicht. Jürgen Kohlheim, seines Zeichens immerhin auch mal Vors. Richter am VG gewesen, sieht das nicht ganz so apodiktisch:

Ein rechtlich nicht einfach zu lösendes Problem stellt sich, wenn zwar der Erlaubnisinhaber dem Betreten zustimmt, aberseine Ehefrau, die den Mietvertrag unterschrieben hat oder Miteigentümerin der Wohnung ist, das Betreten verweigert. Grundsätzlich ist dann ein Zutritt für die Behörde nicht möglich; jedoch muss der Erlaubnisinhaber das Problem der Nachschau dann zunächst eheintern lösen. Ob ihm in diesem Fall die Weigerung einer dritten Person zum Nachteil gereichen kann, muss noch geklärt werden.

off. DSB-Hinweise zur Waffenkontrolle, Vizepräsident Kohlheim

Im Gesetzestext steht "Zutritt gestatten" - und das bezieht sich m.E. allein auf den WBK-Inhaber. Es steht nix von "Zutritt verschaffen". "Besitzt" im waffenrechtlichen Sinne eine Person auch dann Waffen, wenn diese für die Person eigentlich unzugänglich in einem Waffenschrank in der gemeinsamen Wohnung eingeschlossen sind?

@all:

Was viele viel zu wenig bedenken:

Eine Waffen- und Munitionskontrolle (lt. Kohlheim ist übrigens auch die Kontrolle der "Art" von Munition, die man besitzt incl. Abgleich mit den Erlaubnissen ausdrücklich zulässig) kann sehr schnell in eine Durchsuchung umschlagen, die dann nicht erst einem Durchsuchungsbeschluss/Richterprüfung bedarf, ich zitiere Kohlheim :

Schlägt die Nachschau bei fehlenden Waffen – wegen der Annahme von Gefahr im Verzug – in eine Durchsuchung um, muss darauf geachtet werden, die Umstände und das Verhalten der Behördenvertreter schriftlich und mit Zeugen festzuhalten (s. oben).

Wer also seine Waffe beim Büma zur Reparatur hat, dieser aber (weil die Kontrollen auch samstags von 6-21 Uhr stattfinden dürfen lt. Kohlheim) gerade nicht erreichbar ist, kann dumm dran sein: ohne auffindbare Dokumentation z.B. der Reparaturannahme, gibt es dann sofort die Hausdurchsuchung!

Grüße

Schwarzwälder

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Hallo Gloeckner,

Deine Auffassung ist nach wie vor interessant - wenn sie stimmt, wäre sie ein Grund mehr, vor das BVerfG zu ziehen - also nicht in Deinem Sinne...

Aber vielleicht stimmt sie auch nicht. Jürgen Kohlheim, seines Zeichens immerhin auch mal Vors. Richter am VG gewesen, sieht das nicht ganz so apodiktisch:

Hallo Schwarzwälder, apodiktisch möchte ich meine Aussage nicht verstanden wissen. Deshalb - im Gegensatz zu den meisten anderen Äußerungen meinerseits - auch bewusst der Konjunktiv ^_^ (Ok, nicht im letzten Satz, der allerdings auch eher eine Prognose darstellen soll).

Grundsätzlich kann jeder Ehegatte unerwünschten Besuchern den Zutritt verweigern, da das Hausrecht beiden Ehegatten unabhängig voneinander zusteht. Gegen den Willen des Ehepartners (hier des LWBs) aber nur dann, wenn die Ausübung des Hausrechts (Zutrittsverweigerung) im Hinblick auf Rechte des Partners (dessen wohlverstandenes Interesse als rechtstreuer LWB es selbstverständlich ist, die Kontrolle gemäß WaffG zu ermöglichen :rolleyes: ) nicht rechtsmissbräuchlich ist. Ein "Du kommst hier net rein" seitens des Ehepartners entfaltet mithin nicht per se rechtliche Wirkung.

Die Ausübung des Hausrechts innerhalb einer Ehe ist zudem nur eine problematische Fallkonstellation. Mal schauen, ob ich am Wochenende Zeit finde, die Sache in der Bibliothek zu vertiefen...

(..) vor das BVerfG zu ziehen - also nicht in Deinem Sinne...

Jedenfalls dann nicht, wenn es bereits an der Zulässigkeit scheitert und ich mir mangels sorgfältiger Vorbereitung ggf. unsubstantiiertes Vortragen vorhalten lassen müsste ^_^

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Womöglich werden wir all das leider nie erfahren. Es soll (siehe frühere Links bei WO) evtl. nur ein Strafbefehl erstellt werden - dann gibt es keine öffentliche Verhandlung und das gesamte Verfahren/Zeugenanhörungen usw. bleiben aus.

Seht ihr, jetzt haben wir doch tatsächlich ein gemeinsames Anliegen mit Frau Mayer vom ABW.

Auch Fr. Mayer fordert nämlich (erst heute wieder in der Presse), dass sich der Vater von Tim

in öffentlicher Verhandlung verantwortet.

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Im Gesetzestext steht "Zutritt gestatten" - und das bezieht sich m.E. allein auf den WBK-Inhaber. Es steht nix von "Zutritt verschaffen".

Interessanter Ansatz. Zwar kann nach meinem Rechtsempfinden vom Waffenbesitzer verlangt werden, dass er sich bei seinem Mitbewohner/seinen Mitbewohnern um diesen Zutritt bemüht. NUR: wann dies dann gelingt, und ob überhaupt ein ERFOLG dieser Bemühungen gefordert werden kann (wie auch; dieser hängt ja von Dritten ab..), das ist doch ziemlich zweifelhaft. Vom Waffenbesitzer kann Kooperation verlangt werden - aber nicht Allmächtigkeit...

"Besitzt" im waffenrechtlichen Sinne eine Person auch dann Waffen, wenn diese für die Person eigentlich unzugänglich in einem Waffenschrank in der gemeinsamen Wohnung eingeschlossen sind?

Meines Erachtens NEIN. Denn der Waffenbesitz ist ja (wie es das Wesen jeden BESITZES ist)

an die tatsächliche Gewalt über die Waffen geknüpft. Und die ist nicht gegeben, wenn die

Waffen im Tresor weggeschlossen und damit faktisch unerreichbar sind.

Gruß,

karlyman

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Bei der Frage der Wirkung der Zutrittsgestattung bietet sich doch eine Orientierung am Rechtsgut Hausrecht des § 123 StGB (Hausfriedensbruch) an:

Steht das Hausrech mehreren gemeinsam zu (z.B. Ehegatten), so muss die von dem anderen gestattete Anwesenheit Dritter im Rahmen der Zumutbarkeit geduldet werden.
Quelle: Otto: Grundkurs Strafrecht: die einzelnen Delikte
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