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IGNORED

Was mach ich wenn ich eine Waffe finde?


GOLX

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Geschrieben

ich bin zwar schon ne ganze weile hier hab aber noch nie was geschieben, aber irgendwann ist ja immer des erste mal.

ich hoffe dass ihr mir bei der beantwortung folgender Frage helfen könnt.

was macht man wenn man beim ausräumen einer wohnung eines älteren menschen der ins heim kommt eine Waffe (legal mit WBK eintragung) findet.

als nichtberechtigter kann man des teil ja nichte einfach rumtragen. holt die polizei sowas ab? ein waffenhändler wird sich ja für ne alte waffe kaum interessieren?

hat da jemand von eich erfahrung wie sowas läuft.

danke

golx

Geschrieben

Rufe bei der zuständigen Waffenbehörde an, diese steht auf der WBK drauf, erkläre ruhig den Sachverhalt und die Sachbearbeiter werden Dir alles erklären und nochwas, alte Waffen müssen nicht unbedingt wertlos sein, eine P08 oder ein guter 98er Karabiner bringen noch ein paar Euro ein, also erstmal schaun was es für eine Waffen ist .

Geschrieben
was macht man wenn man beim ausräumen einer wohnung eines älteren menschen der ins heim kommt eine Waffe (legal mit WBK eintragung) findet.

du hast die antwort schon selbst gegeben. verantwortllich und einzig berechtigt ist der rechtmäßige besitzer der waffe. der kann und muss das entscheiden. wenn er die waffe abgeben will, dann muss er das veranlassen ( man kann ihm ja dabei behilflich sein) und das mitm amt vereinbaren. wie das dann konkret abläuft sollte im voraus mit der behörde geregelt werden, nicht dass sich da ein unberechtigter noch gesetzwidrig verhält.

gruß alzi

Geschrieben
was macht man wenn man beim ausräumen einer wohnung eines älteren menschen der ins heim kommt eine Waffe (legal mit WBK eintragung) findet.

als nichtberechtigter kann man des teil ja nichte einfach rumtragen. holt die polizei sowas ab? ein waffenhändler wird sich ja für ne alte waffe kaum interessieren?

Der "ältere Mensch, der ins Heim kommt" ist immer noch der rechtmäßige Besitzer, wenn die WBK auf seinen Namen ausgestellt ist.

Und die Verfügungsgewalt was mit der Waffe passieren soll, obliegt immer noch ihm!

Es sei denn, die Erlaubnis würde widerufen.

Als Sofortmaßnahme würde ich einen Händler oder mir bekannten Sportschützen oder Jäger beauftragen die Waffe zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung vorübergehend an sich zu nehmen.

Dazu ist ein Leihvertrag vom Besitzer erforderlich.

Kann natürlich auch die Waffenbehörde machen. aber ich schätze mal, dann ist die Waffe endgültig weg.

Dann kann man mit dem Besitzer in Ruhe klären, was weiter zu machen ist.

Verkaufen, bei der Behörde abgeben, oder einen Tresor ins Altenheim stellen. :D

Gruß

Rainer

Geschrieben
Der "ältere Mensch, der ins Heim kommt" ist immer noch der rechtmäßige Besitzer, wenn die WBK auf seinen Namen ausgestellt ist.

Und die Verfügungsgewalt was mit der Waffe passieren soll, obliegt immer noch ihm!

Das stimmt,

allerdings kann sich das ändern, wenn die Behörde mitbekommt,

daß ein Unberechtigter beim Aufräumen einer Wohnung eine

erlaubnisflichtige und nicht richtig verwahrte Waffe "findet".

Geschrieben

Es wird sich ändern! Ich verstehen manche Beiträge nicht. Es gibt andere Wege der Abklärung, wer mitliest wird schon feststellen, wen er per PN befragen könnte weil Ahnung vorhanden ist.

Geschrieben
Das stimmt,

allerdings kann sich das ändern, wenn die Behörde mitbekommt,

daß ein Unberechtigter beim Aufräumen einer Wohnung eine

erlaubnisflichtige und nicht richtig verwahrte Waffe "findet".

Deswegen meine Bemerkung:

Kann natürlich auch die Waffenbehörde machen. aber ich schätze mal, dann ist die Waffe endgültig weg.
Geschrieben
Warum stellt ihr den Waffenschrank nicht einfach in der neuen "Heimstatt" des Besitzers auf?
Geschrieben
alte Waffen müssen nicht unbedingt wertlos sein, eine P08 oder ein guter 98er Karabiner bringen noch ein paar Euro ein, also erstmal schaun was es für eine Waffen ist .

Neulich wurde angeblich eine der ersten P08 (Seriennummer 21 oder so) in bestem Zustand für irgendwas um die 170.000 Euro versteigert...

Geschrieben

Danke für die schnellen antworten.

also nur zur klarstellung. was ich geschrieben hab ist kein aktueller fall.

ist schon ein paar jahre her. freund von mir arbeitet in einem altenheim und die haben als einer der herren in ein plegeheim kam eine waffe gefunden.

jetzt war die frage ob die des teil der polizei abgeben dürfen.

ich (wbk inhaben) hab nein gesagt, weil neil nur berechtigte waffen transportieren dürfen.

glaubt es oder nicht die sache ging so aus. die heimleitung ruft bei der polizei an die sollen des teil schnellstmöglich abholen. die sagen keine zeit, bringen sies uns einfach vorbei. des passt schon.

meiner meinung nach ar des nicht ganz korrekt.

grüße

Geschrieben
meiner meinung nach ar des nicht ganz korrekt.

Das meine ich aber auch. Nur weil jemand in ein Heim kommt, verliert er doch nicht seine Eigentumsrechte.

Es regt mich auf, wenn ich sehe mit welcher Selbstverständlichkeit ältere Menschen oft ihrer Rechte beraubt werden.

Geschrieben
Bei Waffen Kessler in der Schweiz.

Joker

Bei uns werden sie Eingeschmolzen und vom Stahlblech bauen sie dann Promotion- Buttons für, na ihr wisst schon.

Geschrieben
was macht man wenn man beim ausräumen einer wohnung eines älteren menschen der ins heim kommt eine Waffe (legal mit WBK eintragung) findet.

Frage:

was macht man wenn man beim ausräumen einer wohnung eines älteren menschen der ins heim kommt seine Brieftasche findet.

Antwort:

Genau dasselbe, was "man" mit seinem restlichen Eigentum tut.

Geschrieben

Ich kann aber nur ausdrücklich davor warnen, die Waffen selbst an sich zu nehmen und diese bei der nächsten Polizeidienststelle abzuliefern!

Wenn Handlungsbedarf entsteht und kein Waffenhändler, oder anderer Berechtigter greifbar, dann die Polizei rufen, so dass die Waffen registriert und fachgerecht abtransportiert werden.

Alles weitere wird dann durch die Staatsanwaltschaft und Waffenbehörde entschieden!

Geschrieben
also nur zur klarstellung. was ich geschrieben hab ist kein aktueller fall.

ist schon ein paar jahre her. freund von mir arbeitet in einem altenheim und die haben als einer der herren in ein plegeheim kam eine waffe gefunden.

jetzt war die frage ob die des teil der polizei abgeben dürfen.

Deine beide konträren Aussagen habe ich mal im Quote oben unterstrichen. Willst du damit sagen, die haben jetzt ein paar Jahre gewartet und stellen sich jetzt die Frage, was sie tun sollen?

Wenn Handlungsbedarf entsteht und kein Waffenhändler, oder anderer Berechtigter greifbar, dann die Polizei rufen, so dass die Waffen registriert und fachgerecht abtransportiert werden.

Alles weitere wird dann durch die Staatsanwaltschaft und Waffenbehörde entschieden!

Im Eingangsthread stand doch, dass eine WBK zur Waffe vorhanden ist, was willst du dann nochmals registrieren? Da es sich hierbei offensichtlich um eine legale Waffe handelt und keine Informationen zur Aufbewahrung vom TE gegeben, ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die Waffe auch ordnungsgemäß verwahrt wurde - was hat dann die Staatsanwaltschaft mit dem Fall zu tun?

Wie wäre es mit der naheliegendsten Antwort? Nämlich den legalen Besitzer der Waffe zu fragen, was mit der Waffe zu geschehen hat? Die Tatsache, das der Besitzer in einem Heim untergebracht ist, sagt noch lange nicht aus, dass eine Persönliche Eignung nach §6 WaffG nicht mehr gegeben ist. Oder wollt ihr allen Altersheiminsassen die in §6 genannten Versagensgründe zusprechen.

Für den Fall, dass der Besitzer die bereits beschriebenen Voraussetzungen für den Weiterbestand der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr erfüllt, ist die Verfahrensweise in §37 Abs.1 WaffG geregelt. Dies bedeutet, dass der Finder, unter der Voraussetzung, dass er die Waffe in Besitz nimmt (es gibt keinerlei Verpflichtung eine aufgefundene Waffe in Besitz zu nehmen!), unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) die zuständige Behörde (auf der WBK vermerkt) zu unterrichten hat. Diese Behörde entscheidet dann ob die Waffe sichergestellt wird, unbrauchbar gemacht werden muss oder einem Berechtigten zu überlassen ist.

Wenn in diesem Fall ein WBK-Inhaber die Waffe dann zur vorübergehenden sicheren Verwahrung oder zum Transport (z.B. zur zuständigen Behörde) übernimmt, braucht es auch keines Leihscheins.

Gruss

SWJ

Geschrieben
Im Eingangsthread stand doch, dass eine WBK zur Waffe vorhanden ist, was willst du dann nochmals registrieren? Da es sich hierbei offensichtlich um eine legale Waffe handelt und keine Informationen zur Aufbewahrung vom TE gegeben, ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die Waffe auch ordnungsgemäß verwahrt wurde - was hat dann die Staatsanwaltschaft mit dem Fall zu tun?

Dann lies ihn bitte noch einmal!

Dort steht dass die Waffe beim Ausräumen der Wohnung gefunden werden und zwar Legalwaffen eines WBK inhabers durch einen Nicht-WBK-Inhaber!

Diese Waffen werden dann von der Polizei sichergestellt und hier soll geprüft werden, dass auch alle Waffen im Protokoll durch die Polizei aufgeführt werden

Wie wäre es mit der naheliegendsten Antwort? Nämlich den legalen Besitzer der Waffe zu fragen, was mit der Waffe zu geschehen hat? Die Tatsache, das der Besitzer in einem Heim untergebracht ist, sagt noch lange nicht aus, dass eine Persönliche Eignung nach §6 WaffG nicht mehr gegeben ist. Oder wollt ihr allen Altersheiminsassen die in §6 genannten Versagensgründe zusprechen.

Wenn er noch in der Lage ist dies zu beantworten, hätte er dies vor seinem Umzug in ein Heim geregelt! Ich denke, dass hier eine Situation gemeint ist, wo er nicht mehr in der Lage hierzu ist!

Für den Fall, dass der Besitzer die bereits beschriebenen Voraussetzungen für den Weiterbestand der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr erfüllt, ist die Verfahrensweise in §37 Abs.1 WaffG geregelt. Dies bedeutet, dass der Finder, unter der Voraussetzung, dass er die Waffe in Besitz nimmt (es gibt keinerlei Verpflichtung eine aufgefundene Waffe in Besitz zu nehmen!), unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) die zuständige Behörde (auf der WBK vermerkt) zu unterrichten hat. Diese Behörde entscheidet dann ob die Waffe sichergestellt wird, unbrauchbar gemacht werden muss oder einem Berechtigten zu überlassen ist.

Was meinst Du, wie die Behörde entscheidet? Meinst Du sie läßt sich an den Karren p....ln? Die Berliner bestimmt nicht, also wird die Sicherstellung angeordnet!

Wenn in diesem Fall ein WBK-Inhaber die Waffe dann zur vorübergehenden sicheren Verwahrung oder zum Transport (z.B. zur zuständigen Behörde) übernimmt, braucht es auch keines Leihscheins.

Von einem Leihschein hat auch keiner geredet!

Gruss

SWJ

Du glaubst ja gar nicht, wie oft hier Waffen von Verstorbenen, oder auch in Pflegeheimen verlegten Personen auftauchen.

In der Regel sind es Nachlaßpfleger, oder Verwandte die vom Waffenrecht keine Ahnung haben.

Ich spreche also von den "Härtefällen", die ihren Nachlaß und auch den Waffenbesitz nicht mehr selbst regeln können, oder konnten.

Die Waffenbehörde weiß nicht, wann jemand senil wird!

Gruß

Uwe

Geschrieben

der hinweis auf §37 Abs.1 WaffG ist super. den kannte ich noch nicht.

versteh ich des richtig dass dann auch ein nicht wbk inhaber die waffe ansich nehmen darf und dann kein illegaler waffenbesitz vorliegt.

Geschrieben
der hinweis auf §37 Abs.1 WaffG ist super. den kannte ich noch nicht.

versteh ich des richtig dass dann auch ein nicht wbk inhaber die waffe ansich nehmen darf und dann kein illegaler waffenbesitz vorliegt.

Das würde ich tunlichst lassen!

Du besitzt sie nach dem Waffenrecht doch schon, wenn Du sie in der Schublade findest und herausnimmst, einfach mal die waffenrechtlichen Begriffe Anlage 1 UA 3 A. 2 z. WaffG erwerben, besitzen anschauen!

Wer es besser weiß, soll es probieren, ich kann mit einigen Aktenzeichen aufwarten!

Wer die Waffen an sich nimmt und irgendwann mal zum nächsten Polizeiposten läuft, erhält garantiert eine Anzeige.

Der § 37 WaffG soll einfach Erben und Nachlaßverwalter schützen, kann ja keiner etwas dafür, wenn er etwas findet.

Dass das unterschiedlich gehandhabt wird weiß ich auch, kenne es aber auch verschärft!

Geschrieben
Diese Waffen werden dann von der Polizei sichergestellt und hier soll geprüft werden, dass auch alle Waffen im Protokoll durch die Polizei aufgeführt werden.

Das Unterstrichene ergibt doch gar keinen Sinn.

Wenn er noch in der Lage ist dies zu beantworten, hätte er dies vor seinem Umzug in ein Heim geregelt! Ich denke, dass hier eine Situation gemeint ist, wo er nicht mehr in der Lage hierzu ist!

Das ist Spekulation!

Was meinst Du, wie die Behörde entscheidet? Meinst Du sie läßt sich an den Karren p....ln? Die Berliner bestimmt nicht, also wird die Sicherstellung angeordnet!

Es ist keine Frage, was ich "meine", sondern was die Behörde entscheidet.

Von einem Leihschein hat auch keiner geredet!

doch! Siehe untenstehedes Posting von @Rainers...

Dazu ist ein Leihvertrag vom Besitzer erforderlich.
Wer die Waffen an sich nimmt und irgendwann mal zum nächsten Polizeiposten läuft, erhält garantiert eine Anzeige.

Der § 37 WaffG soll einfach Erben und Nachlaßverwalter schützen, kann ja keiner etwas dafür, wenn er etwas findet.

Dass das unterschiedlich gehandhabt wird weiß ich auch, kenne es aber auch verschärft!

Die entsprechenden Ausführungen des §37 gelten auch für "Finder". Das dies unterschiedlich gehandhabt wird, weist noch lange nicht auf gesetzeskonforme Handlungsweise hin - Aktenzeichen ebensowenig. Gesetzesgrundsagen, Ausführungsbestimmungen und Verordnungen bestimme die korrekte Abwicklung waffenrechtlicher Bestimmungen, nicht was "irgendwo üblich" ist.

Und zum Thema "irgendwann mal". In meinem obigen Posting habe ich ganz deutlich dazu geschrieben, dass dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden ist:

Dies bedeutet, dass der Finder, unter der Voraussetzung, dass er die Waffe in Besitz nimmt (es gibt keinerlei Verpflichtung eine aufgefundene Waffe in Besitz zu nehmen!), unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) die zuständige Behörde (auf der WBK vermerkt) zu unterrichten hat.
Geschrieben

ZITAT(uwewittenburg @ 14.09.2009 - 14:01)

Diese Waffen werden dann von der Polizei sichergestellt und hier soll geprüft werden, dass auch alle Waffen im Protokoll durch die Polizei aufgeführt werden.

Das Unterstrichene ergibt doch gar keinen Sinn.

Warum nicht, was ist daran so schwer?

Ich erkläre es noch einmal!

Im einfachen Fall, wo jemand lediglich eine legale neue Lang- und eine Kurzwaffe auf WBK besitzt, stimme ich Dir zu!

Diese Fälle laufen in den ganz seltensten Fällen über meinen Tisch!

Ich rede von Waffenfunden in anderen Größenordnungen.

Der letzte "Opi" der in ein Pflegeheim "verzog" hatte 27 Waffen in seiner Wohnung, von legal bis zu "scharf" gemachten SRS Waffen und SRS Waffen ohne PTB.

Die soll dann jemand ohne weiteres an sich nehmen? :confused:

Man hat es richtig gemacht, die Finder während der Wohnungauflösung haben die Polizei gerufen, die die Sachen dann beschlagnahmten.

Mit auflisten meine ich dann auch, dass alles in das Protokoll geschrieben wird, was sie an sich nehmen!

Die Waffen werden schließlich zur Dienststelle transportiert, wo sie dann durch mehrere Hände gehen, bis sie dann irgendwann einmal in der Asservatenstelle landen.

Wenn Du mal sehen würdest, was hier am Tag alles an Asservaten aufläuft, wirst Du verstehen, warum alles genau aufgelistet werden mu0!

Nicht weil es gestohlen werden könnte, sondern damit nichts verlorengeht und es dann beim späteren wieder Auffinden dem jeweiligen Vorgang wieder zugeordnet werden kann, darum bekommt auch jedes Asservat einen Aufkleber oder Anhänger mit der Vorgangsnummer.

Dann wird alles weitere in Ruhe geklärt.

In diesem Fall wurden auf dem Dachboden noch weitere Waffen und Munition gefunden.

Der "Opi" wußte aber nichts mehr von der Existenz.

Die Waffen werden nun in Ruhe geprüft und im Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt als Vormund, KT, Staatsanwaltschaft und der Waffenbehörde wird dann geprüft, welche Waffen von den Erben übernommen werden können, bzw. ob sie der Vernichtung zugeführt werden sollen.

Es geht hier also nicht um Registrierungswahn, sondern um Sicherung fremden Eigentums!

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