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Waffenbesitzer müssen Kosten für Zuverlässigkeitsüberprüfung tragen!


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(...) da die Zuverlässigkeitsprüfung ja nicht vom WBK-Innhaber, sondern vom Gesetzgeber angestoßen wird.

So wie die Gebühren für die HU, AU, den Schornsteinfeger ...

Was passiert wenn man diese ~25€ nicht bereit ist zu zahlen?

Was passiert wenn man sonstige Geldforderungen (des Staates), z.B. Steuern, nicht bereit ist zu zahlen ? :rolleyes:

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So wie die Gebühren für die HU, AU, den Schornsteinfeger ...

Das ist falsch.

Mit dem Schornsteinfeger macht man einen Termin aus, läßt ihn ins Haus, und schaut bei der Arbeit zu. Bei der HU macht man einen Termin, bringt das Auto hin, und schaut bei der Arbeit zu.

Bei der Regelüberprüfung bekommt man einfach nur eine Rechnung, ohne irgendetwas selbst angestoßen zu haben.

Beim Schornsteinfeger und bei der HU wird außerdem der technische Zustand einer Maschine überprüft, die bei Fehlfunktion großen Schaden verursachen kann. Bei der Regelüberprüfung wird der Besitzer der Maschine überprüft.

Vergleichbar wäre es, wenn alle paar Jahre ein Neubeschuß fällig wäre, um den Zustand der Waffe zu überprüfen. So wie bei Böllern.

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(...) Zustand einer Maschine überprüft, die bei Fehlfunktion großen Schaden verursachen kann. Bei der Regelüberprüfung wird der Besitzer der Maschine überprüft

... der bei einer "Fehlfunktion" großen Schaden verursachen kann :mellow:

Mit dem Schornsteinfeger macht man einen Termin aus, läßt ihn ins Haus, und schaut bei der Arbeit zu. Bei der HU macht man einen Termin, bringt das Auto hin, und schaut bei der Arbeit zu.

Schon richtig. Nur ist eine solche aktive Mitwirkungshandlung (des Kostenschuldners) eben kein Kriterium der Rechtmäßigkeit eines Gebührentatbestandes. Es geht allein darum, ob das Veranlassungsprinzip beachtet worden ist. Und insoweit ist die Entscheidung (gerade auch im Hinblick auf die Kostenpflichtigkeit sonstiger Amtshandlungen) durchaus nachvollziehbar.

Im Übrigen besteht in der Sache auch kein Unterschied ob der LWB etwa verpflichtet wäre, alle drei Jahre eine Regelüberprüfung selbst zu beantragen (und die Gebühren für die Überprüfung zu entrichten) oder ob die Behörde diese Überprüfung ohne eine solche aktive Mitwirkung des LWBs von sich aus vornimmt.

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Bei Schornsteinfeger und HU erlischt, wenn man der Überprüfung nicht nachkommt, die Betriebserlaubnis. Beim Waffenbesitzer erlischt jedoch die Besitzerlaubnis.

Die korrekte Analogie (entsprechend dem Anknüpfungspunkt einer potentiellen Gefahr) wäre:

Betriebserlaubnis (der potentiell gefährlichen Anlage/des KfZ) - Lebenserlaubnis (des potentiell unzuverlässigen LWBs).

Das wollen wir doch nicht wirklich ^_^:rolleyes:

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Im Übrigen besteht in der Sache auch kein Unterschied ob der LWB etwa verpflichtet wäre, alle drei Jahre eine Regelüberprüfung selbst zu beantragen (und die Gebühren für die Überprüfung zu entrichten) oder ob die Behörde diese Überprüfung ohne eine solche aktive Mitwirkung des LWBs von sich aus vornimmt.

Eine kurze Parallele zum Lufsicherheitsrecht: Dort gilt die Zuverlässigkeit (als Voraussetzung für eine Zutrittserlaubnis) nur befristet (§ 5 Abs. 2 S. 1 LuftSiZÜV). Eine Prüfung wird nur auf Antrag durchgeführt (§ 4 Abs. 1 LuftSiZÜV) und das Ergebnis ist dem Betroffenen bekanntzugegeben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiZÜV). Es ist eine aktive Mitwirkung erforderlich und man bekommt auch einen richtigen Schrieb und nicht nur eine Zahlungsaufforderung. Die Behörde tritt dem Gebührenpflichtigen gegenüber also erkennbar in Erscheinung.

Im WaffG findet sich keine entsprechende Regelung, dass dort die Zuverlässigkeit auch nur befristet gilt. Demzufolge gilt sie unbefristet. Im Waffenrecht geschieht die Regelüberprüfung allein auf Veranlassung des Gesetzgebers um ein Widerrufsverfahren vorzubereiten. Außer dem Gebührenbescheid bekommt der LWB davon nichts mit. Es ist daher ein gebührenrechtlich belangloses Verwaltungsinternum.

Überzeugender ist daher das Urteil des VG Hannover vom 25.04.2006 (Az. 10 A 7082/05):

Da es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen handelt, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (Vergleiche BVerfG, 2003-03-19, 2 BvL 9/98, NVwZ 2003, 715), kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Vergleiche VGH Mannheim, 1995-03-02, 2 S 1595/93, NJW 1996, 411).
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Es ist eine aktive Mitwirkung erforderlich und man bekommt auch einen richtigen Schrieb und nicht nur eine Zahlungsaufforderung. Die Behörde tritt dem Gebührenpflichtigen gegenüber also erkennbar in Erscheinung. (...)Überzeugender ist daher das Urteil des VG Hannover vom 25.04.2006 (Az. 10 A 7082/05)

Selbst wenn man dem VG Hannover folgt: Im Kern sagt dies lediglich etwas über das Verwaltungsverfahren aus, innerhalb dessen sich die Regelüberprüfung derzeit vollzieht.. Die Rechtmäßigkeit einer Kostenerhebung für eine Regelüberprüfung an sich wird gar nicht in Zweifel gezogen.

Welchen Nutzen hätte der LWB von einem ohne weiteres (ggf. nach einer kleinen redaktionellen Gesetzesänderung) einführbaren Verfahren, bei dem "(...) die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung (tritt)" wenn er letztlich dennoch mit den Kosten belastet wird ?

Außer, dass ein solches Verfahren sowohl für den LWB als auch für die Behörde aufwendiger ist und letzteres möglicherweise einen höheren Gebührenansatz als den jetzigen rechtfertigt.

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Selbst wenn man dem VG Hannover folgt: Im Kern sagt dies lediglich etwas über das Verwaltungsverfahren aus, innerhalb dessen sich die Regelüberprüfung derzeit vollzieht.. Die Rechtmäßigkeit einer Kostenerhebung für eine Regelüberprüfung an sich wird gar nicht in Zweifel gezogen.

Das VG sagt, dass behördeninterne Vorgänge nicht gebührenpflichtig sein können. Demnach ist die Gebührenerhebung rechtswidrig.

Weiterhin sagt das VG, dass der LWB erst von der Regelüberprüfung erfährt, wenn seine WBK widerrufen wird und es dafür ja bereits einen Gebührentatbestand gibt.

Da mit der WaffKostV unzählige, nahezu abschließende Gebührentatbestände geschaffen wurden, können von der Gesetzessystematik her unter den Auffangtatbestand nur solche fallen, die der Verordnungsgeber übersehen hat.

Übersehen hat er die Regelüberprüfung nicht, da diese bereits im alten WaffG vorhanden war und es sich dabei um nichts Exotisches, sondern um eine häufig vorkommende, bei allen Erlaubnisinhabern wiederkehrende, Standardüberprüfung handelt.

Auch nach Auffassung des BMI sei der Auffangtatbestand für Ausnahmetatbestände konzipiert worden und daher nicht auf Regelfälle wie die Regelüberprüfung anzuwenden.

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Das VG sagt, dass behördeninterne Vorgänge nicht gebührenpflichtig sein können. Demnach ist die Gebührenerhebung rechtswidrig.

Weiterhin sagt das VG, dass der LWB erst von der Regelüberprüfung erfährt, wenn seine WBK widerrufen wird und es dafür ja bereits einen Gebührentatbestand gibt.

Möglicherweise reden wir aneinander vorbei. Mir geht es weniger um die Frage, mit welchen Argumenten die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung im konkreten Fall bejaht oder verneint wurde, sondern generell um den rechtlichen Rahmen einer Kostenerhebung für die Regelüberprüfung.

Nehmen wir an, die Auffassung des VG Hannover mit dem Kernargument der fehlenden Außenwirkung hätte sich durchgesetzt. Schön für den Kläger in der konkreten Sache. Aber was geschähe dann ? Das Verwaltungsverfahren würde (rechtlich völlig problemlos) umgestaltet mit dem Ergebnis, dass es nun für sämtliche LWB und Behörden aufwendiger und - selbstverständlich für den LWB - höchstwahrscheinlich teurer würde.

Denn an der grundsätzlichen Möglichkeit, Kosten für die Regelüberprüfung zu erheben (meinetwegen auch unter Hinzufügung eines zusätzlichen Gebührentatbestandes) "kratzt" die Entscheidung nicht.

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... Für das Führungszeugnis müssen die glaube ich Geld an das Bundesamt für Justiz abdrücken. ...

Das ist nicht richtig! Behörden erheben gegenseitig keine Kosten! Klick da drauf >>> Amtshilfe

Insofern kann es nur um den Verwaltungsaufwand gehen, den sich die Behörde selbst geschaffen hat, da sie bestimmt in welchem Umfang die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgen soll!

Auch ich finde die Gebührenerhebung für die wiederkehrende Zuverlässigkeitsprüfung unrechtmäßig. Trotzdem wundert mich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht. Verwaltungsgerichte sollen zwar die Amtshandlungen von Behörden auf Rechtmäßigkeit prüfen, entscheiden in der Regel aber stets im Sinne der Behörde!

Entscheidungen gegen Behörden werden nur getroffen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich schwerwiegende Fehler enthält!

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:icon14:

Das sehe ich genauso!

Ich nicht, denn wenn Du zum TÜV gehen musst (ist ebenfalls Pflicht), kriegst Du auch eine Rechnung für den dort betriebenen Aufwand. Nichts anderes findet bei der waffenrechtlichen Regelprüfung statt, die durch Innehaben einer waffenrechtlichen Erlaubnis verursacht wird. Gezwungen ist dazu von den Jägern und Sportschützen übrigens niemand.

Einziger Unterschied: nicht ein Auto wird untersucht, sondern der Waffenbesitzer.

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auch häusliche Prüfungen der Aufbewahrung in Rechnung gestellt werden.

Da bin ich ebenfalls anderer Meinung, denn dazu ist die Behörde im Gegensatz zur Regelprüfung nicht verpflichtet ! Sie kann die Prüfung auch per E-Mail, per Fax oder per Post vornehmen.

Anders sieht es meines Erachtens allerdings aus, wenn der Waffenbesitzer durch sein Verhalten oder seine beharrliche Verweigerung die Vorortkontrolle quasi heraufbeschworen bzw. dadurch verursacht hat (wenn die Behörde nicht bereits die Verstöße gegen § 36 Abs. 3 und 39 Abs. 1 WaffG als gröblich oder wiederholt wertet und den Widerruf der WBK vornimmt.

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wenn ich schon dafür zahlen muss, kann ich dann auch eine Aufstellung der getätigten Arbeitsschritte verlangen?

Das wäre zwar theoretisch denkbar, aber mit zusätzlichem Aufwand der Behörde verbunden. Kommt also nicht so gut. Ist abgesehen davon aber auch gar nicht notwendig, weil die Waffenbehörde verpflichtet ist (ganz wichtig !), dem Betroffenen das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Versäumt sie dies, hat die Amtshandlung keine Außenwirkung !!!

Und wenn die Behörde Dir schreibt, dass bei der Überprüfung keine Erkenntnisse bekannt geworden sind, die gegen Deine Zuverlässigkeit sprechen, ist das ausreichend.

Vielleicht ein positiver Aspekt: Ich kann mir gut vorstellen, dass man so ein Schreiben auch wunderbar ein paar Monate für eine Bewerbung oder sonstige Nachweisführung der Zuverlässigkeit nutzen kann. Dann muss man sich schon kein kostenpflichtiges BZR-Auskunft einholen (die eh nur unbeschränkt und damit weniger aussagekräftig ist).

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Es gab da auch ein Urteil des Hessischen VGH vomn 03.09.2008 (Az. 5 A 991/08), dass Jäger doppelt für ihre Überprüfung zahlen müssen: einmal wegen dem Jagdschein und einmal wegen der waffenrechtl. Regelüberprüfung und das selbst dann, wenn nach Landesrecht ein und dieselbe Behörde zuständig ist.

Oh, oh. Vorsicht !!! Ich verweise hierzu auf das BVerwG-Urteil 6 C 30.07 vom 16.04.2008:

http://www.bundesverwaltungsgericht.de/eni...gssuche_8o.html

Zumindest wenn die beiden Prüfungen innerhalb von 6 Monaten liegen, ist das nicht in Ordnung !!!! So kurz aufeinanderfolgende Prüfungen sind in aller Regel auch gar nicht notwendig.

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Was nicht ist, kann ja noch werden- hoffentlich liest keine entsprechende Behörde diesen Vorschlag mit!

Na ja, schon seit den OVG-Urteilen aus 2005 und 2007 erheben etliche Waffenbehörden Regelprüfungsgebühren. War nur eine Frage der Zeit, bis das vom BVerwG bestätigt wird. <_<

Ist anfangs mit großem Arbeitsaufwand für die Behörde verbunden, trägt dafür aber stark zur Aktenbereinigung bei, da oft erst dann herausgefunden wird, dass Waffen aus verschiedenen Gründen schon lange nicht mehr vorhanden sind oder so mancher Waffenbesitzer (wie z.B. Altbesitzer oder Erben) erkennt erst dann, dass seine Waffen eh nur rumliegen und vergammeln.

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Wer sich was zu Schulden kommen lässt wird automatisch gemeldet, der Rest, die überwältigende Mehrheit also, muss daher nicht mehr extra überprüft werden. Fertig ist die Laube.

So einfach ist das nicht, weil die Verknüpfung dann mindestens auch mit dem ZStV und der Polizei (da wirds wohl besonders schwierig) erfolgen müsste.

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Das ist falsch.

Mit dem Schornsteinfeger macht man einen Termin aus, läßt ihn ins Haus, und schaut bei der Arbeit zu. Bei der HU macht man einen Termin, bringt das Auto hin, und schaut bei der Arbeit zu.

Bei der Regelüberprüfung bekommt man einfach nur eine Rechnung, ohne irgendetwas selbst angestoßen zu haben.

Nein, eben nicht. Vereinfacht gesagt: immer wenn eine Behörde zur Prüfung VERPFLICHTET ist und dem Betroffenen das Ergebnis der Prüfung mitteilt, kann sie Gebühren dafür erheben. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus einem uralten BVerwG-Urteil aus den 60er-Jahren !

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@Sachbearbeiter: Das "Oh, oh. Vorsicht !!!" muss ich leider an dich zurückgeben. Gegen das zuvor zitierte Urteil des Hessischen VGH wurde Revision beim BVerwG eingelegt. Dabei meinte der Kläger, dass dieses Urteil in Widerspruch zu dem von dir zitierten BVerwG-Urteil stünde.

Das BVerwG hat die Revision jedoch mit Beschluss vom 05.12.2008 (Az. 6 B 103/08) zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass dem ein anderer Sachverhalt zugrunde läge und die Entscheidung des Hessischen VGH nicht zu beanstanden wäre.

Verwaltungsgerichte sollen zwar die Amtshandlungen von Behörden auf Rechtmäßigkeit prüfen, entscheiden in der Regel aber stets im Sinne der Behörde!

Entscheidungen gegen Behörden werden nur getroffen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich schwerwiegende Fehler enthält!

Das ist leider die traurige Wahrheit. Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist die Fortsetzung des Verwaltungsunrechts mit anderen Mitteln.

@Gloeckner: Ja, durch Änderung der WaffKostV wäre eine Gebührenerhebung für die Reglüberprüfung auch nach dem VG-Urteil zulässig. Verfassungsrechtlich sind dem Staat nahezu keine Grenzen gesetzt und man könnte für jeden Furz Gebühren erheben.

So dürfen die die Gebührenfolge auslösenden Regelüberprüfungen etwa auch in kürzeren Zeitabständen (z.B. jedes Jahr) durchgeführt werden. Es gibt da lediglich den von Sachbearbeiter zitierten Beschluss des BVerwG vom 16.04.2008 (Az. 6 C 30/07), dass jedenfalls innerhalb von 6 Monaten nach der letzten waffenrechtlichen Prüfung die Auferlegung der Kosten für eine erneute Prüfung unzulässig ist.

Da bin ich ebenfalls anderer Meinung, denn dazu ist die Behörde im Gegensatz zur Regelprüfung nicht verpflichtet ! Sie kann die Prüfung auch per E-Mail, per Fax oder per Post vornehmen.
Wie sieht es denn aus, wenn die Verpflichtung der Behörde zur Aufbewahrungskontrolle - wie in einigen Ländern geschehen - auf einem ministerialem Erlass beruht?
Nein, eben nicht. Vereinfacht gesagt: immer wenn eine Behörde zur Prüfung VERPFLICHTET ist und dem Betroffenen das Ergebnis der Prüfung mitteilt, kann sie Gebühren dafür erheben. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus einem uralten BVerwG-Urteil aus den 60er-Jahren !
Du siehst das also auch so wie das VG, dass die Behörde dem Gebührenschuldner gegenüber in Erscheinung treten muss?!
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Das VG sagt, dass behördeninterne Vorgänge nicht gebührenpflichtig sein können. Demnach ist die Gebührenerhebung rechtswidrig.

Wenn es so durchgeführt, ja.

Da mit der WaffKostV unzählige, nahezu abschließende Gebührentatbestände geschaffen wurden, können von der Gesetzessystematik her unter den Auffangtatbestand nur solche fallen, die der Verordnungsgeber übersehen hat.

Nette Aussage. Kann man aber auch andersrum sehen. Da der Gesetzgeber es nicht ausdrücklich bei den gebührenfreien Amtshandlungen verankert hat, kann eine Gebühr immer dann erhoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt III Ziff. 1 der Anlage zum Gebührenverzeichnis der WaffKostV vorliegen.

Übersehen hat er die Regelüberprüfung nicht, da diese bereits im alten WaffG vorhanden war und es sich dabei um nichts Exotisches, sondern um eine häufig vorkommende, bei allen Erlaubnisinhabern wiederkehrende, Standardüberprüfung handelt.

Bedenke hierzu aber, dass die einstige 5-jährige Verlängerung der Waffenbesitzkarte in den 70er-Jahren gebührenpflichtig war !!! Aus welchem Grund sollte die daraufhin eingeführte Regelprüfung, bei der genau das selbe wie damals gemacht wird, nichts kosten ?

Auch nach Auffassung des BMI sei der Auffangtatbestand für Ausnahmetatbestände konzipiert worden und daher nicht auf Regelfälle wie die Regelüberprüfung anzuwenden.

Ähm, soll ich dazu was schreiben ? Von dort kamen schon öfters sonderbare Aussagen (z.B. zur rückwirkenden Erbwaffenblockierung...) :rolleyes:

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Insofern kann es nur um den Verwaltungsaufwand gehen, den sich die Behörde selbst geschaffen hat, da sie bestimmt in welchem Umfang die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgen soll!

Na ja, die Vorgaben ergeben sich erst mal deutlich aus § 5 Abs. 5 WaffG und für die Anfrage beim ZStV gibt es z.B. nur eine Möglichkeit. Und die kostet die Waffenbehörden durchaus was, weil die Kosten für den Betrieb des Registers umgelegt werden.

Der Aufwand kann im Einzelfall auch ganz beträchtlich ausfallen, wenn Akteneinsicht erfolgen muss oder sonstige Recherchen erforderlich werden. Dann kann so eine Regelprüfung auch schnell mal 100,- Euro oder mehr kosten.

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Ist abgesehen davon aber auch gar nicht notwendig, weil die Waffenbehörde verpflichtet ist (ganz wichtig !), dem Betroffenen das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Versäumt sie dies, hat die Amtshandlung keine Außenwirkung !!!

Und wenn die Behörde Dir schreibt, dass bei der Überprüfung keine Erkenntnisse bekannt geworden sind, die gegen Deine Zuverlässigkeit sprechen, ist das ausreichend.

Das bedeutet, wenn ich das richtig verstanden habe, dass meine Behörde mich schriftlich daraufhinweisen muss, wenn ich eine Bescheinigung über regelmäßiges Schiesstraining erbracht habe, das alles ok ist?

Ich habe bisher nur eine mündliche Aussage bekommen, dass meine SB'ine meinen Bedürfnisnachweis anerkannt hat.

Und was ist mit Amtshandlung hat keine Außenwirkung gemeint?

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Das ist falsch.

Mit dem Schornsteinfeger macht man einen Termin aus, läßt ihn ins Haus, und schaut bei der Arbeit zu. Bei der HU macht man einen Termin, bringt das Auto hin, und schaut bei der Arbeit zu.

Bei der Regelüberprüfung bekommt man einfach nur eine Rechnung, ohne irgendetwas selbst angestoßen zu haben.

genau das wollte ich damit sagen !

Deshalb sehe ich hier Parallelen zu Zeiten, in denen Menschen aus staatl. Willkür verurteilt (oder abgeurteilt) wurden und ihnen nebenbei noch die Verfahrenskosten aufgebürdet wurden.

Ich frage mich wirklich, was man sich in diesem Land als deftiger Steuerzahler noch alles bieten lassen muß ?

.338 Lapua

P.S. Frage an die Vollzeitjuristen: Wie würde es sich mit den Gebühren bei einem Hartz VI Empfänger verhalten ? Könnte er seine Gebührenrechnung, so wie all seine anderen auch zur Kostenübernahme auch seiner ARGE oder Landratsamt vorlegen ?

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Sorry, aber bei solchen regelungenn hilft es nicht, wie immer das Waffg/Verwaltungsrecht zu zitieren.

Beschäftigen mit dem GG hilft da mehr.

Was würdet ihr den sagen, wenn nach jeder Überprüfung eures Kennzeichens durch die Polizei, von dem ihr heute nicht mal was mitbekommt, ein Gebührenbescheid über 32,67 ins Haus flattern würde?

Was würden die meisten KFZ-Halter davon halten?

Es gibt Grenzen und NEIN, man kann nicht für jeden Furz gebüren erheben.

Die frage bei solchen Vorgängen ist lediglich: kann eine Verfassungklage aufgrund massierter Unterstützung gefährlich werden oder nicht, wenn nein: weiter abzocken.

Ferner müssen Gebühren kostendeckend sein. Schon von daher ist seit einführung der EDV manche Gebühr durch nichts als durch Dreistigkeit zu Rechtfertigen......

Macht aber nix, die BRD hat finanziell sowiso fertig, sie gibt es nur nicht zu.... Crack-up -Boom, Hyperinflation ENDE ...solange halt ichs auch noch aus :beach:

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Nur mal so eine Idee....

Wenn künftig die Regelüberprüfungskosten vom Überprüften zu tragen ist, wieso dann nicht auch die Kosten für den unangemeldeten Hausbesuch. Da könnte man den Waffenbesitzer recht schnell dazu bringen zu Hause zu sein- und die Türe zu öffnen.

3x unangemeldeter Besuch, 2x Besitzer beim Arbeiten, 1x anwesend = 3x Gebührenbescheid....

So erfinderisch wie die beim "Geld aus dem Bürger rauspressen" sind, kann ich mir nicht vorstellen, dass dieses Szenario nicht eintreffen wird.

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