Zum Inhalt springen
IGNORED

2/6-Rergelung und Kauf-/Eintragedatum


AdventureQ

Empfohlene Beiträge

Servus !

Hatten heute eine Diskussion im Schützenheim bei der die Meinungen stark auseinander gingen.

Hier die Diskussionsgrundlage:

Ein Vereinskollege darf ab dem 15.01.10 wieder eine neue Waffe kaufen (die letzten 2 wurden am 15.07.09 eingetragen).

A. G. der 2/6 Regelung ist dies ja korrekt.

Normalerweise hat er ja 2 Wochen Zeit, Waffen in seine WBK eintragen zu lassen.

Darf er jetzt die Waffen schon am 2.1.10 kaufen, dann die 2 Wochen ausnutzen und dann am 15.01.10 eintragen lassen oder darf er tatsächlich auch erst am 15.01.10 kaufen und hat dann bis zum 29.01.10 Zeit, diese eintragen zu lassen.

O.k., ist eigentlich egal ob 2 Wochen vorher oder nachher, aber wie sieht´s da rechtlicfh aus ?

Der Händler verkauft sicherlich bereits am 02.01.10 die Waffe, er schaut sich den Voreintrag an, der ist vorhanden und gut ist´s, denke ich mal.

Hat da jemand ne Ahnung ob das mit "Kauf 14 Tagge vor Ablauf der 2/6-Regelung" rechtens ist ?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nein, er darf erst am 15.01. erwerben! Die 14 Tage sind nur die Anmeldefrist, die haben mit dem Erwerb an sich und 2/6 nichts zu tun.

Wenn er bereits am 02.01. tätig wird hätte er ja innerhalb von 6 Monaten 3 Waffen erworben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Servus !

Danke für die Antwort(en).

Ist also dann so, dass er die Waffe z. B. schon am 15.12.09 auf Leihschein bekommt und dann am 15.01.10 er die Waffe offiziel kauft und eintragen lässt.

Also hat er sie doch 1 Monat vor Ablauf der 2/6-Frist...nicht gekauft, sondern nur "geliehen" :) !

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Er darf erwerben wann immer und wieviel er will.

Aber er darf erworbene Waffen erst dann übernehmen wenn der 2/6 Termin paßt,

oder der Verkäufer ihm die Waffe auf Leihschein vorläufig überläßt.

So sehe ich das.

Erwerb ist doch aber das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Und darum geht es ja. Ich würde sagen, der WBK-Inhaber darf Eigentümer einer Waffe werden, bevor er sie erwerben (im Sinne des WaffG) darf. Es wird ja das Datum des Erwerbs auch in der WBK eingetragen.

Per Leihschein eine Waffe vorübergehend zu erwerben geht natürlich.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich wollte zuerst auch was schreiben, was in Richtung Eigentümer kann er ja schon vorher werden geht.

Ich dachte aber, das sei klar und müsste nicht nochmal extra erwähnt werden.

Erwerben darf man Waffen als Sportschütze nicht wann immer und soviele man will (bis halt auf die Ausnahmen §12 WaffG).

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(2)

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Ist doch ziemlich eindeutig, oder nicht :confused:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

KAUFEN darfst du soviel du willst ( im eigentumsrechtlichen sinne ) und da gibts auch kein 2/6.

ERWERBEN ( im waffenrechtlichen sinn ) nur unter beachtung von 2/6 und da läuft die 2-wochen-frist für die anmeldung erst NACH dem erwerb.

gruß alzi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Ist doch ziemlich eindeutig, oder nicht :confused:

Jein.

Eindeutig wird es erst mit den waffenrechtlichen Definitionen des "Erwerbs" und der Grundlage des Erwerbs.

Bez. 2/6 ist das Datum der Eintragung egal. Es wird ja auch das Erwerbsdatum und nicht das Eintragungsdatum eingetragen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hab ich das jetzt richtig verstanden das wenn man 2 Waffen gekauft hat, die eine meinetwegen am 15 Mai die andere am 29 Mai. Ich dann von der 2ten (also 29. Mai) genau 6 Monate weiterrechnen muss.

Also ich dürfte dann wieder am 29. November was kaufen?

Die Monate sind ja auch unterschiedlich lang zb. 30,31 Tage.

Muss ich das auch irgendwie einrechnen?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hab ich das jetzt richtig verstanden das wenn man 2 Waffen gekauft hat, die eine meinetwegen am 15 Mai die andere am 29 Mai. Ich dann von der 2ten (also 29. Mai) genau 6 Monate weiterrechnen muss.

Also ich dürfte dann wieder am 29. November was kaufen?

Die Monate sind ja auch unterschiedlich lang zb. 30,31 Tage.

Muss ich das auch irgendwie einrechnen?

Ohne jetzt genau aufs Datum zu schauen - der nächste Erwerb wäre am 16. November möglich.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Genau.

"nicht mehr als zwei Schusswaffen gleichzeitig in einem Zeitraum von 6 Monaten" rückwärts von jeweiligem Datum.

Monate sind Monate, egal wie lang sie sind. Ich wäre mir nur bei einer eventuellen neuen Kalenderreform nicht so sicher. ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ob man wieder Erwerben oder nicht lässt sich am einfachsten ermitteln, indem man einfach rückwärts rechnet: "ich möchte mir heute eine Waffe kaufe, hab ich innerhalb von den letzen 6 Monaten bereits 2 Waffen erworben?"

Edit: argh, Mausebaer schreibt genau das gleiche, ich müsste öfter mal aktualisieren, bevor ich die Tastatur bemühe...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

KAUFEN darfst du soviel du willst ( im eigentumsrechtlichen sinne ) und da gibts auch kein 2/6.

ERWERBEN ( im waffenrechtlichen sinn ) nur unter beachtung von 2/6 und da läuft die 2-wochen-frist für die anmeldung erst NACH dem erwerb.

gruß alzi

So siehts aus! Kauf die Waffe wann immer du willst und lagere sie beim Händler ein. Erwerben dann nach Ablauf der Frist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eindeutig wird es erst mit den waffenrechtlichen Definitionen des "Erwerbs" und der Grundlage des Erwerbs.

.

So ist es !

Das Problem ist, wie der Mausebaer richtig schreibt, wieder einmal die mangelhafte Klarheit in

der Formulierung waffenrechtlicher Bestimmungen.

Ein Kauf steht im Sprachgebrauch einem Erwerb gleich, daran ändert kein Waffengesetz etwas.

Er begründet Eigentum und ist jederzeit möglich.

Was das Waffenrecht erreichen will mit 2/6 , ist die Verzögerung der

Inbesitznahme,

der Ausübung der tatsächlichen Gewalt,

der freien Verfügung über das Eigentum.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast solideogloria

Und selbst da macht das Ordnungsamt eine Ausnahme, wenn Verein und Verband dringenden Bedarf signalisieren und bestätigen. Ich darf gegen zusätzliche 50€ Gebühr vor Ablauf von 6 Monaten eine GK-KW erwerben, da ich ein dringendes Bedürfnis nachweisen kann.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich darf gegen zusätzliche 50€ Gebühr vor Ablauf von 6 Monaten eine GK-KW erwerben [...]
Woraus ergibt sich denn diese Gebühr?

Je nach SB kann man sicher für ein paar Euro unter der Hand die Waffe auch früher haben aber ob das rechtlich so ganz astrein ist? (soll keine Unterstellung an dich sein, solideogloria)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also, da finde ich es besser wie es hier im Kreis gehandhabt wird:

2/6 funktioniert auf Halbjahres Basis was theoretisch dazu führen kann zwei Waffen zum 30.6 und zwei zum 1.7.

Finde ich irgendwie besser als dieses Datum plus 6 Monate

BBF

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast solideogloria
Woraus ergibt sich denn diese Gebühr?

Je nach SB kann man sicher für ein paar Euro unter der Hand die Waffe auch früher haben aber ob das rechtlich so ganz astrein ist? (soll keine Unterstellung an dich sein, solideogloria)

Nein mit unter der Hand hat dies nichts zu tun, die Gebühr wird für die Bedürfnisprüfung, die die Behörde beim Verband selber durchführt erhoben.

Und dies ist in unserem landkreis und den umliegenden genauso.

Sorry fuer die schreibe, ich tippe aus dem Urlaub vom Blackberry

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Problem ist, wie der Mausebaer richtig schreibt, wieder einmal die mangelhafte Klarheit in

der Formulierung waffenrechtlicher Bestimmungen.

Wo siehst Du in Bezug auf die nachfolgende Festlegung im WaffG Unklarheiten?

Im Sinne dieses Gesetzes ... erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wo siehst Du in Bezug auf die nachfolgende Festlegung im WaffG Unklarheiten?

Na dass z.B. auch nicht jedes waffenrechtliche Erwerben auch nicht für jeden Sportschützen gleich 2/6-relevant ist. :blum:

2/6 bezieht sich nämlich nur auf einen kleinen Teil des waffenrechtlich möglichen Erwerbens. B) Da muß schon genau geschaut werden, was wirklich Sache ist. :AZZANGEL:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.