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IGNORED

Waffenrechtliches Bedürfnis, 18 X pro Jahr und Waffe


JensKevin

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Forenmitglieder,

laut des neuen Waffenrechtes soll es (angeblich) erforderlich sein, für den Fortbestand des Waffenrechtlichen Bedürfnisses 18 Trainingstermine pro Jahr und Waffe vorweisen zu können?

Ist das nur ein Gerücht, gibt es schon Erfahrungswerte, was haltet Ihr davon?

Viele Grüße,

JensKevin

Geschrieben
...

laut des neuen Waffenrechtes soll es (angeblich) erforderlich sein, für den Fortbestand des Waffenrechtlichen Bedürfnisses 18 Trainingstermine pro Jahr und Waffe vorweisen zu können?

Ist das nur ein Gerücht, .........

es ist nicht das erste mal dass diese falschinformation in diesem forum zu lesen ist.............

.... und sie ist durch NICHTS in der aktuell erfolgten gesetzesänderung gerechtfertigt!

gruß alzi

Geschrieben

Vor ein paar Tagen war ich bei meinem SB und habe ihm genau diese Frage gestellt:

"Was ist dran an dem Grücht, das man zum Fortbestehen des Waffenrechtlichen Bedürfnisses 18 Schießtermine pro Jahr und Waffe vorweisen muß?"

Die Reaktion meines SB war folgendermaßen:

Zuerst ein Grinsen als wollte er "Du glaubst wohl auch noch an den Storch?" fragen, dann, nach einigen Sekunden nachdenken (Zitat): "Na jaaaa... Mit 18 Terminen pro Jahr und Waffe ist man natürlich auf der sicheren Seite!"

Ich denke einerseits, dass war das erste Mal, dass mein SB irgendwas von "18 Terminen pro Jahr und Waffe" gehört hat!

Andererseits vermute ich hier aber auch eine ganz gemeine Falle:

Sollte man seinem SB sympatisch sein, braucht man sich keinerlei Gedanken zu machen!

Sollte man seinem SB aber unsympatisch sein, könnte der (zumindest versuchen) dir einen ganz gemeinen Strick daraus zu drehen!

Ich bin auch sehr gespannt, ob und wann die ersten Leute hier berichten, dass sie Waffen abgeben sollen, weil sie nicht genügend Trainingstermine nachweisen können!

Geschrieben

Das Gesetz verlangt künftig den Nachweis der schießsportlichen Betätigung für den Erhalt der waffenrechtlichen Bedürfnisse

nicht nur 3 Jahre ab Erteilung einer waffenrechtl. Erlaubnis, sondern "bis ultimo" (bis zur Bahre...).

Die geheimnisvollen "18 mal" stammen aus der Definition für "regelmäßige schießsportliche Betätigung" aus dem Entwurf der

WaffenrechtsVwV (die bislang ein Entwurf geblieben ist). Genauer heißt es dort: Mindestens einmal im Monat oder 18mal im Jahr.

Das bezieht sich auf den Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis (=Schützen), nicht auf die Einzelwaffe.

Geschrieben

welcher Punkt/ Anhang mir nun eigendlich viel mehr Sorge macht ist der §14 (3):

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als

drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für

Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des

Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des

Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

d.h. komme ich über die "Standartmenge" muss ich für alles Wettkämpfe nachweisen?

oder gelten diese Wettkampfnachweise sogar demnächst schon für die ersten Waffen?

Geschrieben
d.h. komme ich über die "Standartmenge" muss ich für alles Wettkämpfe nachweisen?

oder gelten diese Wettkampfnachweise sogar demnächst schon für die ersten Waffen?

Wenn mehr als 2+3... Das ist beim BDS (zumindest LV3) schon lange so. Also ab der 3. KW/ 4.SLLW die Meisterschaften abgrasen.

Geschrieben

Es war immer nur die Rede von einer regelmäßigen Aktivität - aber niemals pro Waffe !

Fazit: mind. 18 x / Jahr. Fertig.

Beim Erwerb (!) einer über das Grundkontingent hinausgehenden Waffe muss neuerdings eine Teilnahme an Wettkämpfen vorliegen.

Aber auch hier niemals pro Waffe und nicht zum Erhalt des Bestandes !!

Fazit: mind. 18 x/Jahr und Teilnahme an Kreis-, Bezirks- oder Landesmeisterschaften bei der Befürwortung.

Zum Erhalt reicht 18 x/Jahr.

Alles andere ist Blödsinn, weil nicht umsetzbar !

:gaga:

P.S.: ohne Gewähr, da ich von vernünftigem Menschenverstand ausgehe, was hier eine unzulässige Annahme darstellt. :huh:

Geschrieben
Die "18 mal" haben längst Eingang in die Rechtsprechung gefunden, und zwar schon nach "altem" Recht. Klick , Absatz/Randziffer 55,56. unter Bezug auf die genannte Bundestagsdrucksache.

Das Urteil sollte man irgendwo "pinnen", ist bestimmt für Einige Interessant!?

Also, ich denke auch dass kein SB sich die Arbeit macht und jeden Schießtermin darauf nachprüft, mit welcher Waffe trainiert wurde!

Geschrieben
welcher Punkt/ Anhang mir nun eigendlich viel mehr Sorge macht ist der §14 (3):

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als

drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für

Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des

Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des

Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

d.h. komme ich über die "Standartmenge" muss ich für alles Wettkämpfe nachweisen?

oder gelten diese Wettkampfnachweise sogar demnächst schon für die ersten Waffen?

Ich interpretiere das so, dass du das Bedürfnis für weitere Waffen besitzt, wenn du noch keine Waffe im jeweiligen Kaliber besitzt und allgemein Wettkämpfe schießt. Oder aber die Zweitwaffe wegen deiner Ausübung der Wettkämpfe benötigt wird und du auch eine Teilnahme an diesen nachweisen kannst.

Geschrieben
laut des neuen Waffenrechtes soll es (angeblich) erforderlich sein, für den Fortbestand des Waffenrechtlichen Bedürfnisses 18 Trainingstermine pro Jahr und Waffe vorweisen zu können?

Nein.

Ist das nur ein Gerücht,

Ja.

Carcano

Geschrieben
Das Gesetz verlangt künftig den Nachweis der schießsportlichen Betätigung für den Erhalt der waffenrechtlichen Bedürfnisse

nicht nur 3 Jahre ab Erteilung einer waffenrechtl. Erlaubnis, sondern "bis ultimo" (bis zur Bahre...).

Genau genommen ermöglicht es das Gesetz, daß die Behörden auch über der bisher einzigen Prüfung nach drei Jahren,

eine schießsportliche Betätigung überprüfen können .

Es ist derzeit weder festgeschrieben, daß sie es müssen, noch wie es sich definieren läßt.

Es läßt sich trefflich vermuten, daß die 12/18 Regelung einen gewissen Wert als Anhaltspunkt hat,

aber wenn es erst mal zu einer Welle von klagenden Seniorschützen kommt, dann könnte ich mir da schon eine

gewisse Einsicht für die Praxis vorstellen.

Klar dürfte sein, daß Leute, die seit Jahr und Tag weder auf dem Schießstand waren, noch einen Jagdschein lösen,

schon eher mal als früher mit der Frage nach einem Fortbestand des Bedürfnises konfrontiert werden.

Das bezieht sich auf den Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis (=Schützen), nicht auf die Einzelwaffe.

So ist es :icon14:

Waffenbezogen wäre unrealistisch undurchführbar, wurde bisher nicht verlangt und ist auch nirgendwo ausgeführt.

Gruß

Gottfried

Geschrieben
Die "18 mal" haben längst Eingang in die Rechtsprechung gefunden, und zwar schon nach "altem" Recht. Klick , Absatz/Randziffer 55,56. unter Bezug auf die genannte Bundestagsdrucksache.

Zitieren kannst du, aber das Urteil lesen kannst du nicht. Es sagt ja gerade das GEGENTEIL aus.

Carcano

Geschrieben
Genau genommen ermöglicht es das Gesetz, daß die Behörden auch über der bisher einzigen Prüfung nach drei Jahren,

eine schießsportliche Betätigung überprüfen können .

Es ist derzeit weder festgeschrieben, daß sie es müssen, noch wie es sich definieren läßt.

Wird noch kommen....

Es läßt sich trefflich vermuten, daß die 12/18 Regelung einen gewissen Wert als Anhaltspunkt hat,

aber wenn es erst mal zu einer Welle von klagenden Seniorschützen kommt, dann könnte ich mir da schon eine

gewisse Einsicht für die Praxis vorstellen.

Gelächter vorher friert die Hölle ein..

Klar dürfte sein, daß Leute, die seit Jahr und Tag weder auf dem Schießstand waren, noch einen Jagdschein lösen,

schon eher mal als früher mit der Frage nach einem Fortbestand des Bedürfnises konfrontiert werden.

Wie sollte das bei Sportschützen, ohne den vorrauseilenden Gehorsam des betreffenden Verbandes denn funtionieren?

Fragt die Behörde denn schon länger ab, wer noch aktiv also Wettkampfmässig schiesst?

So ist es :icon14:

Waffenbezogen wäre unrealistisch undurchführbar, wurde bisher nicht verlangt und ist auch nirgendwo ausgeführt.

Was unrealistisch und bisher nicht verlangt wurde, siehst Du ja an der Neuen Geseteslage seit letzten Samstag, gell...

Gruß

Gottfried

ebenfalls Gruß

mike57

btw. Habe bestimmt genug in der Gegend herumtelefoniert, da kommt noch einiges nach, nach der BT-Wahl, da wird mir jetzt schon schlecht...

Geschrieben
Zitieren kannst du, aber das Urteil lesen kannst du nicht. Es sagt ja gerade das GEGENTEIL aus.

Carcano

Ach, carcano. Lesen kannst du, aber das Urteil verstehen kannst du nicht.

Ich zitiere ( :lol: ) Apel/Bushart, auf den das Urteil in Abs. 58 Bezug nimmt:

Die Begründung (Anm.: die Gesetzesbegründung) geht zu Recht davon aus, dass die regelmäßige Ausübung des Sports wenigstens 18 Trainingseinheiten oder je eine pro Monat umfasst. Den Sport übt also durchaus auch der aus, der nicht jeden Monat trainiert, der statt eines regelmäßigen Trainings ein intensiveres Trainingsprogramm absolviert

Satz 2 des Zitats sowie Absatz 57 des Urteils stellen mithin nicht das Erfordernis eines i.d.R. 18maligen Trainings/Jahr in Frage, sondern verdeutlichen lediglich, dass keine regelmäßigen Intervalle erforderlich sind.

Aber auch ohne dieses Kommentarwissen: Es wäre doch recht seltsam, wenn das Urteil mit der Konjunktion "damit" in Abs.57 das "GEGENTEIL" des zuvor gesagten hätte ausdrücken wollen :rolleyes: Du darfst natürlich gern erklären, aus welcher Aussage des Urteils sonst du ein "GEGENTEIL" entnimmst....

Ja, carcano, um mal eine von dir eingebrachte Metapher wieder aufzugreifen:

Jeder lässt mal ein paar Federn (weil niemand frei von Fehlern ist). Manche stutzen sich jedoch mit ihren eigenen Beiträgen selbst die Flügel bzw. werden gerupft. Wenn sie nicht - wie der Pfau - sowieso des Fliegens unfähig sind :huh:

Schöne Grüße, Gloeckner :)

Geschrieben
Auf jeden Fall "online"...

*GGG*

und leider nicht so ganz daneben........

Geschrieben

hat das hier eigentlich auch irgendwas mit der gelben WBK zu tun? D.h. wenn ich 2KW und 3 SL habe, muss ich dann auch ein besonderes

Bedürfniss für den Erwerb einer Waffe auf gelbe WBK vor legen? Oder reicht da die Sportschützeneigenschaft noch aus? Wer weiß mehr?

Geschrieben
Es war immer nur die Rede von einer regelmäßigen Aktivität - aber niemals pro Waffe !

Fazit: mind. 18 x / Jahr. Fertig.

..d.h. ich trainiere je nach sympathie mit SB ca. 12 oder 18 mal mit scharfen WAffen

und soll dann Anrecht auf eine bestimmte haben? Die können einem keinen STrick draus drehen, dass man nicht genügend oft mit der beantragten waffe selbst trainiert hat??

lg ja

Geschrieben
Nein.

Ja.

Carcano

NEIN!

Denn das hat der VOLL-xxxx räusper räusper -Jurist und XPERTE des DSB bei der Anhörung ausdrücklich so gesagt: ACHTZEHNMAL!

Der Herr ist Vizepräsident des Deuschen Schützenbundes!

Unter youtube oder mit der Suchfunktion hier ist die Anhörung wieder aufzufinden. Wer noch nicht gek... hat kann sich das antun...

Der springende Punkt ist die unklare Definition, aber das werden wir nach der BT-Wahl und beim nächsten Mal... schon verordnet bekommen...

Gruß!

Gottfried

Gottfried

Geschrieben

Beim Erwerb (!) einer über das Grundkontingent hinausgehenden Waffe muss neuerdings eine Teilnahme an Wettkämpfen vorliegen.

Aber auch hier niemals pro Waffe und nicht zum Erhalt des Bestandes !!

Fazit: mind. 18 x/Jahr und Teilnahme an Kreis-, Bezirks- oder Landesmeisterschaften bei der Befürwortung.

Zum Erhalt reicht 18 x/Jahr.

Tach, muß mal dazusenfen!

Wie verhält es sich denn nun wirklich, manche Bundesländer gestatten 2 Kurzwaffen, andere 3? Wonach richtet sich das denn nun, ich beabsichtige, mir demnächst eine 3. Kurzwaffe zuzulegen, weil Baden-Württemberg dies gestattet und ich demnächst gerne Wettkämpfe in .45ACP mitmachen möchte, 9mm und .357 habe ich ja bereits, weder mein SB, mein Verein und Verband hat etwas dagegen, weil ich letztens explizit nachfragte.

Nun mal noch eine Frage: Eine Weile ist ja auch eine Disziplin für die Mauser C96 am Start, ich bin seit langem "heiß" auf so ein Teil, was bedeutet denn "ein darüber hinausgehendes Bedürfnis" um eine Nummer 4 erwerben zu dürfen? Wie und auf welcher Grundlage wird sowas entschieden, einen Voreintrag zu bekommen?

Das ist mir offiziell irgendwie schwammig formuliert...was zum Geier ist Grundkontingent und wer entscheidet warum, was das denn als solches sein soll?

Jeder versteht darunter wohl etwas Anderes.

Gruß Andi!

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