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IGNORED

Waffenrechtliches Bedürfnis, 18 X pro Jahr und Waffe


JensKevin

Empfohlene Beiträge

[...]

Das ist mir offiziell irgendwie schwammig formuliert...was zum Geier ist Grundkontingent und wer entscheidet warum, was das sein soll?

Jeder versteht darunter wohl etwas Anderes.

Gruß Andi!

Am besten ist es, du erkundigst dich beim Vereins- oder Kreisschützenmeister. Die wissen in der Regel bescheid und kann dir auch sagen, was dem Antrag alles beiliegen muss.

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Das ist mir offiziell irgendwie schwammig formuliert...was zum Geier ist Grundkontingent und wer entscheidet, was das nun ist?

Das Grundkontingent ist für Sportschützen in § 14 Abs. 3 WaffG geregelt. Bereits nach dem alten WaffG von 1976 zählten dazu zwei Kurzwaffen. Warum die Länder das trotz eindeutiger Gesetzesformulierung unterschiedlich handhaben ist mir ein Rätsel (aber Abweichungen zum Positiven hin sind mir immer willkommen!).

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Beim Erwerb (!) einer über das Grundkontingent hinausgehenden Waffe muss neuerdings eine Teilnahme an Wettkämpfen vorliegen.

....

hervorhebung durch mich.

und selbst das ist nicht konkret geregelt!..... weitere ausführungen dazu spar ich mir aber.... von wegen steilvorlage und auf dumme ideen bringen!.... diese gedanken und fragen dazu sollte sich jeder mal selbst stellen!... kann man ja mal im kleinen kreis diskutieren bzw. ansprechen!

gruß alzi

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hat das hier eigentlich auch irgendwas mit der gelben WBK zu tun? D.h. wenn ich 2KW und 3 SL habe, muss ich dann auch ein besonderes

Bedürfniss für den Erwerb einer Waffe auf gelbe WBK vor legen? Oder reicht da die Sportschützeneigenschaft noch aus? Wer weiß mehr?

Tach!

GelbNEU unverändert, hat nix mit Grün zu tun! Hab ich auch letztens nachgefragt, die Gutmenschen usw. machen sich nur wegen KW und SL ins Hemd. Noch (!)...

MFG Andi!

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Zitieren kannst du, aber das Urteil lesen kannst du nicht.

Carcano

Ach, wenn es nicht so traurig wäre, dann könnte ich jetzt stundenlang lachen ...

Der berufliche Werdegang von Carcano ist ja allgemein bekannt. Hierfür zolle ich ihm meinen Respekt.

Nur dumm, daß ich weiß, wer der Gloeckner ist ...

Tip an Carcano: Passe nächstesmal besser auf, wenn Gloeckner etwas erklärt. Dann wirst Du sicherlich noch vieles lernen.

Es gab und gibt da ganz andere Personen und Institutionen die Gloeckner um Rat fragen, davon können die meisten hier höchstens träumen oder haben mal den Namen gehört, mehr auch nicht.

Im übrigen ist es nicht nur zwischenmenschlich anständig bei einer geäußerten Kritik auch die eventuellen Gegenargumente zu benennen, sondern dies ist auch der einzige sachliche und weiterführende Weg in einer Online-Diskussion.

Wenn Dir, lieber Carcano, das zuviel Mühe macht, dann verzichte doch bitte gleich ganz auf Deine Wortmeldung.

Bei Dir hat es im übrigen ohnehin "System".

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Hier schreiben scheinbar jede Menge Leute, die sich ja bestimmt zu den "Guten" also zu uns legalen Waffenbesitzern zählen, einen derart hahnebüchenden Unsinn, dass man wirklich eine Krise kriegen könnte. Am schönsten sind immer die Szenarien, die den Untergang ausmalen und vor allem unseren speziellen "Freunden" in den Ländern Hoffnung machen, sie könnten uns nun an die Gurgel springen. Das können die aber vergessen.

Also der Reihe nach:

Die für uns beiden wichtigsten §§ sind nachfolgend aufgeführt:

Der neue §8 WaffG heisst:

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der

öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als

Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder

Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler

oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten

Zweck glaubhaft gemacht sind

Der neue und alte §14 (2) Waffg heisst:

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

...

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu

machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein

regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des

Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen

erworben werden.

Und was bedeutet das.

Nach dem neuen §8 muss ein Sportschütze zum Nachweis des Bedürfnisses besonders anzuerkennede persönliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten

Zweck glaubhaft machen.

Nach dem 1. Satz des §14 (2) wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

So. Das ist doch eindeutig. Die Mitgliedschaft zählt. Und was muss man für den weiteren Besitz tun? Nix. Punkt um, Feierabend.

Der zweite Satz des §14(2) regelt absolut eindeutig allein den Erwerb einer Schusswaffe und sonst garnix.

Mit dem Besitz einer als Sportschütze erworbenen Waffe hat dieser nix aber rein garnix zu tun.

Und das war so und bleibt so und das ist gut so.

Natürlich wollen die Länder genau den Teufel haben, den hier einige an die Wand malen. Aber daraus wird nix. Noch sind wir ein Rechtsstaat und die legalen Waffenbesitz sind weder vogelfrei noch rechtlos. Auch wenn man insbesondere in einem ganz bestimmten Bundesland langsam aber sicher den Eindruck gewinnen kann.

Wenn Jürgen Kohlheim so eindrücklich vor den Streichen des §8(2) gewarnt hat, dann deshalb, weil es eine ganze Reihe von Waffenrechtsbehörden gibt, die glauben, sie könnten durch die Streichung nun um großen Halali auf die Sportschützen blasen. Können sie nicht. Aber es wird ein Haufen Ärger geben, weil diese Behörden erstmal alles besser wissen und es eine Weile dauern wird, bis sie Ruhe geben werden.

Hört endlich auf mit dem Gesülze, was wir in Zukunft alles machen müssen, um unsere Schießeisen behalten zu dürfen. Nichts anderes wie bisher und bei den nächsten Bundestagswahlen mit Mann und Maus, der Oma und Onkel Alois und Tante Gerda zur Wahl gehen und all denen klarmachen: wir haben nur eine Wahl, sonst fallen die Bösen über uns Gute her.

Fragt die Behörde ein Mitglied eines anerkannten Verbandes nach seinem Bedürfnis, bringt der eine Bescheinigung nach §14(2) Satz 1 bei, dass er weiterhin Mitglied eines Vereins ist und damit mitglied in einem anerkannten Verband und gut ist. :eclipsee_gold_cup::heuldoch:

Friedrich Gepperth

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Nach dem 1. Satz des §14 (2) wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

So. Das ist doch eindeutig. Die Mitgliedschaft zählt. Und was muss man für den weiteren Besitz tun? Nix. Punkt um, Feierabend.

Das ist eine gute und absolut richtige Ausführung !

Wenn Jürgen Kohlheim so eindrücklich vor den Streichen des §8(2) gewarnt hat, dann deshalb, weil es eine ganze Reihe von Waffenrechtsbehörden gibt, die glauben, sie könnten durch die Streichung nun um großen Halali auf die Sportschützen blasen. Können sie nicht. Aber es wird ein Haufen Ärger geben, weil diese Behörden erstmal alles besser wissen und es eine Weile dauern wird, bis sie Ruhe geben werden.

Das Dumme an der Sache ist nur, daß Kohlheim offenbar den eigenen "Laden" nicht im Griff hat.

Im letzten DSB Newsletter stand nämlich nach meiner Erinnerung, leider klar und deutlich der Satz drin " die Mitgliedschjaft allein reicht nicht mehr".

Der Newsletter sollte noch aufzutreiben sein.

Edith: So, habe es gefunden, meine Erinnerung war leider richtig, Zitat aus dem aktuellen DSB Newsletter :

Ferner können die Behörden nun auch nach Ablauf von drei Jahren - jederzeit - das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen; der bloße Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Schießsportverbandes reicht nicht mehr aus.

Gruß

Gottfried

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Fragt die Behörde ein Mitglied eines anerkannten Verbandes nach seinem Bedürfnis, bringt der eine Bescheinigung nach §14(2) Satz 1 bei, dass er weiterhin Mitglied eines Vereins ist und damit mitglied in einem anerkannten Verband und gut ist. :eclipsee_gold_cup::heuldoch:

Das möchte ich so nicht unterschreiben. Nach §14(3) sieht das ganze so aus, dass das Bedürfnis für den "Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen" nur dann gegeben ist, wenn die "weitere Waffe" für die "Ausübung einer weiteren Sportdisziplin benötigt" wird oder "für den Wettkampfsport erforderlich ist". Zudem muss der Schütze regelmäßig an Schießsportwettkämpfen in diesem Fall teilnehmen.

So. Da es hier aber gerade nicht um den Erwerb geht, sondern um Waffen die sich bereits in unserem Besitz befinden, können wir Schützen uns nur noch auf die "persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen" stützen, oder auf "die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen" wie in §8 beschrieben. Letzteres spiegelt sich (meiner Meinung nach) in §14(2) und §14(3) wider. Hier könnte die Behörde dem ein oder anderen das Leben schwer machen, wenn sie das möchte. Oder sollte ich lieber nochmal die Nacht nutzen und darüber schlafen?

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Gast God of Hellfire
Und wie sieht das jetzt aus ? ist ein Schießbuch nun pflicht oder nicht ? davon findet man im neuen Gesetz auch nichts ?

Pflicht ist es nicht, aber im Zweifel sehr hilfreich.

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Naja aber am Anfang hat es sich so angehört als müssten Waffenbesitzer alle 3 Jahre auf verlangen Ihre Aktivitäten nachweisen obwohl sie ja im Verein und Verband mansche so gar in mehreren Verbände sind .

Für mich stellt sich jetzt eigentlich die Frage was will man wie nach 3 Jahre Prüfen ?

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"Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit der Waffe derart betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht".

Dieser Satz steht so (RN 56) im besagten verwaltungsgerichtlichen Urteil drin, er wäre jedoch - in seiner letzten Konsequenz -

so wirklichkeitsfremd, dass ich mal behaupte: Der, der ihn formuliert hat, hat von der Realität des Sportschießens

keine Ahnung und ihm war bei Abfassung nicht mal im Ansatz klar, was er da "fordert"...

Nicht umsonst machen die Autoren der VwV die 12x/18x am Erlaubnisinhaber, nicht aber an der Einzelwaffe fest...

Gruß,

karlyman

Edith sagt:

Vielleicht ist aber auch das im Urteilsauszug (s.o.) enthaltene Wörtchen "DERART" ("der Art"?) nicht ganz unwichtig...

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Oder sollte ich lieber nochmal die Nacht nutzen und darüber schlafen?

Nö, ich lese und interpretiere dieses genauso wie Du. Alle Personen, welche nun über das Grundkontigent hinausgehend 3xSL, 2xKw weitere Bedürfnisse stellen, müssen diese über Wettkämpfe nachweisen. ( Clever gemacht ).

Wie es nun mit dem "Altbesitz" aussieht, ist im Moment reine Spekulation.Wenn Frau Schärfer-Willich für SICH dies so auslegt das der liebe "Altbesitzer" mal sein Training & die Vereinsmeisterschaften als Minimum für seine gestellten Bedürfnisse nachweist,ja dannn......

Schönen Arbeitstag noch

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:confused: hola amigos,

langsam wird die Sache mit dem 12 oder 18 mal Training langweilig (gefühlte 100 mal schon bei WO behandelt), es steht NICHT im WaffG dass man 12 oder 18 mal pro Jahr trainiert haben muß, auf dem Formular des Ordnungsamtes wird nur die Bestätigung (durch den Verein) der regelmäßige Teilnahme nach dem 3 Jahren verlangt.

Und für mehr Waffen als das "Grundkontingent" gilt: Nachweisen(durch Bestätigung des Vereins/Verbandes) dass die vorhandenen NICHT für alle Disziplinen zu gebrauchen sind,

falls in einer Disziplin eine 2. Waffe erfolderlich ist: heisst das Zauberwort (für die Bestätigung des Vereins/Verbandes) Leistungssteigerung-zu belegen durch die Teilnahme an

Wettkämpfe- steht auch im WaffG.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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Alle Personen, welche nun über das Grundkontigent hinausgehend 3xSL, 2xKw weitere Bedürfnisse stellen, müssen diese über Wettkämpfe nachweisen.

Wie es nun mit dem "Altbesitz" aussieht, ist im Moment reine Spekulation.Wenn Frau Schärfer-Willich für SICH dies so auslegt das der liebe "Altbesitzer" mal sein Training & die Vereinsmeisterschaften als Minimum für seine gestellten Bedürfnisse nachweist,ja dannn......

Zu Satz 1:

Das ist im novellierten § 14 Abs. 3 WaffG bekanntlich durch den Zusatz "...und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat" geregelt.

Diese Anforderung bezieht sich auf den Antragsteller, nicht auf einzelne seiner vorhandenen Waffen. Der Begriff "regelmäßig" müsste aber in Ausführungsvorschriften noch näher definiert werden, ansonsten steht er im pflichtgemäßen Ermessen jedes SB's...

Zu Satz 2:

Zum Bedürfniserhalt für vorhandenen ("Alt")Besitz an erlaubnispflichtigen Schusswaffen wurde ja dem § 4 Abs. 4 WaffG der Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen".

Diese "nachwirkende Bedürfnisprüfung" war bislang zeitlich auf 3 J. begrenzt, nun nicht mehr; sie gilt also im Prinzip, bis der Schütze dereinst auf der Bahre liegt... Inhaltlich wurden für diese nachwirkende Prüfung aber keine Änderungen gegenüber der bisherigen Anforderung (schlicht der Nachweis schießsportlicher Betätigung; es geistern die nie formal festgelegten 12x/18x durch die Lande; von Wettkämpfen ist da nicht die Rede) bestimmt.

Gruß,

karlyman

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Moin, moin!

Nach den ersten drei Jahren wurde geprüft, ob

der Schütze noch dem Schießsport nachgeht,

sprich einem Verband(Verein) angehört.

Nicht, wie oft und ob er regelmässig

dem Sporte frönt...

Bei meiner Überprüfung war ich, leider,

kurze Zeit nicht in einem Verein/Verband.

Ich bekam 4 Wochen Zeit, einem beizutreten

und dieses nachzureichen.

Damit war die Sache erledigt; keiner wolte

wissen, wie oft und wie lange usw....

Macht nicht zuviel Panik und gebt den

Behörden nicht immer wieder

Vorlagen, ihr Handeln zu überdenken..

Bei meiner 2.Waffe war der SB der Meining:

eine reicht für Sie...

Verwaltungsbeschwerde, Tresor nachgewiesen,

erledigt!

Seitdem nie wieder Probleme..

Beim Umzug neue Behörde informiert: fertig!

Weckt nicht immer "schlafende Hunde"

Gruß, kriegerlein

Mal "unter uns": was wollt ihr mit Waffen, wenn nicht

"regelmässig schiessen..."

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Du hast schon recht, aber irgendwie muss ja eine vernünftige Grundlage für Entscheidungen nach § 14 Abs. 3 WaffG da sein.

Der eine SB fordert bei Neuerwerb unter Kontingent-Überschreitung 10 Wettkämpfe durch den Antragsteller pro Jahr,

der andere ist zufrieden, wenn ein Wettkampf absolviert (also überhaupt Wettkampfaktivität nachgewiesen) wurde.

Vielleicht kommt es ja so; Entscheidung "al gusto"...

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Moin!

Für Behörden gibts immer Durschführungsvorschriften;

Arbeitsanweisungen..das Problem ist, dass die SB, meist,

genauso schlau sind wie wir..

Wahrscheinlich lesen sie gerade mit, um sich zu

informieren, wie es geht..:-)))))))))

Der Ermessenspielraum der einzelnen SB wird

immer vorhanden sein; deshalb auch die

vielen verschiedenen Erfahrungen Einzelner

hier im Forum...

Aber, wie bei allen anderen Sachen:

Namen merken, Vorgesetzten merken

und im Zweifelsfalle bleibt ja jedem

der Rechtsweg offen...

in diesem Sinne: schönen Tag @all,

kriegerlein

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Darum mische ich doch auch hier mit, denn bis ich etwas offizielles von meiner Behörde bekommen, kann ich schwarz werden!

Allerdings ging es diesmal doch recht schnell, 1 Tag vorher!

*grinz*

in Deiner Freundesliste befindet sich,

mindestens, noch einer...der mitliest...

:s75: kriegerlein

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