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IGNORED

Vererben von Waffensammlung?


Webster

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo alle miteinander.

Ich bin seit kurzem Sportschütze und einem Verein beigetreten der dem BDS angehört. Macht mir alles tierisch Spass, das aber nur kurz zum Hintergrund

Worum es mir geht ist folgendes. Mein Vater ist Waffensammler für den Bereich Zweiter Weltkrieg, er hat so ungefähr 10 Lang und 10 Kurzwaffen aus diesem Zeitbereich, alle legal auf WBK als Sammler.

Nachdem wir uns darüber unterhalten haben, dass ich jetzt Sportschütze bin hat er mir angeboten einige jetzt und den Rest der Waffen später zu übernehmen. Dazu hätte ich mal ein paar Fragen an die Experten hier.

Ich bin derzeit noch in der „Wartezeit“ auf meine WBK, werde mir dann später eine großkaliber Kurzwaffe zulegen um im BDS entsprechende Disziplinen zu schießen. Ich denke mal wenn ich ein Bedürfnis für die Waffen die mein Vater besitzt bescheinigt bekomme und eine Erwerbserlaubnis auf der WBK habe könnte er mir im Rahmen der Wartezeiten (2 Waffen alle sechs Monate glaub ich) die Waffen sozusagen verkaufen.

Jetzt bin ich aber persönlich eher an den heutigen Waffen interessiert und möchte entsprechende Sportgeräte für die Disziplinen haben die ich ausüben möchte. Dieser Weg ist also theoretisch möglich (Bedürfnis für diese alten Prügel vorausgesetzt) aber halt nicht die beste Methode.

Ich möchte meinem Vater auf jeden Fall den Wunsch erfüllen, dass seine Sammlung in Familienhand bleibt und sie sozusagen pflegen.

Gibt es einen vernünftigen legalen Weg wie mein Vater mir die Waffen „vererben“ kann? Er würde mir gerne schon einige in der nächsten Zeit übergeben weil er sie aufgrund seiner körperlichen Verfassung nicht mehr vernünftig pflegen kann.

Die Waffen sollen alle unverändert, also schussfähig bleiben.

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Beantrage doch eine Sammler WBK mit dem entsprechenden Thema.

Gruß

GOH

Geschrieben
Beantrage doch eine Sammler WBK mit dem entsprechenden Thema.

Gruß

GOH

Hmm, klingt jetzt einfach. Ich werde mal schauen was ich dafür alles machen muss. Im Grunde genommen möchte den Weg des geringsten Aufwandes finden. Muss ich für ne Sammler WBK bestimmte Prüfungen bzw. Voraussetzungen erfüllen?

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Hmm, klingt jetzt einfach. Ich werde mal schauen was ich dafür alles machen muss. Im Grunde genommen möchte den Weg des geringsten Aufwandes finden. Muss ich für ne Sammler WBK bestimmte Prüfungen bzw. Voraussetzungen erfüllen?

Da gibt die Suchfunktion im Forum einiges her.

Wäre für Dich aber eigentlich ein logischer Schluss die Sammlung des Vaters weiterzuführen.

Gruß

GOH

Geschrieben
Hmm, klingt jetzt einfach. Ich werde mal schauen was ich dafür alles machen muss. Im Grunde genommen möchte den Weg des geringsten Aufwandes finden. Muss ich für ne Sammler WBK bestimmte Prüfungen bzw. Voraussetzungen erfüllen?

Ich würde an deiner Stelle mit dem SB reden.

Am einfachsten und hier in ähnlichen Fällen so gehandhabt, ist das zusätzliche Eintragen DEINES Namens in die S-WBK deines Vaters!

Geschrieben
Hallo alle miteinander.

Ich bin seit kurzem Sportschütze und einem Verein beigetreten der dem BDS angehört. Macht mir alles tierisch Spass, das aber nur kurz zum Hintergrund

Worum es mir geht ist folgendes. Mein Vater ist Waffensammler für den Bereich Zweiter Weltkrieg, er hat so ungefähr 10 Lang und 10 Kurzwaffen aus diesem Zeitbereich, alle legal auf WBK als Sammler.

Nachdem wir uns darüber unterhalten haben, dass ich jetzt Sportschütze bin hat er mir angeboten einige jetzt und den Rest der Waffen später zu übernehmen. Dazu hätte ich mal ein paar Fragen an die Experten hier.

Ich bin derzeit noch in der „Wartezeit“ auf meine WBK, werde mir dann später eine großkaliber Kurzwaffe zulegen um im BDS entsprechende Disziplinen zu schießen. Ich denke mal wenn ich ein Bedürfnis für die Waffen die mein Vater besitzt bescheinigt bekomme und eine Erwerbserlaubnis auf der WBK habe könnte er mir im Rahmen der Wartezeiten (2 Waffen alle sechs Monate glaub ich) die Waffen sozusagen verkaufen.

Jetzt bin ich aber persönlich eher an den heutigen Waffen interessiert und möchte entsprechende Sportgeräte für die Disziplinen haben die ich ausüben möchte. Dieser Weg ist also theoretisch möglich (Bedürfnis für diese alten Prügel vorausgesetzt) aber halt nicht die beste Methode.

Ich möchte meinem Vater auf jeden Fall den Wunsch erfüllen, dass seine Sammlung in Familienhand bleibt und sie sozusagen pflegen.

Gibt es einen vernünftigen legalen Weg wie mein Vater mir die Waffen „vererben“ kann? Er würde mir gerne schon einige in der nächsten Zeit übergeben weil er sie aufgrund seiner körperlichen Verfassung nicht mehr vernünftig pflegen kann.

Die Waffen sollen alle unverändert, also schussfähig bleiben.

Dein Vater könnte Dir eine Waffe schenken, sofern Du einen Voreintrag dafür in Deiner Sportschützen-WBK hättest, denn dann läge auch ein Bedürfnis vor. Die Sammlerwaffen auf Dich zu Lebzeiten übertragen wäre nur möglich, wenn Du selber eine Sammelerlaubnis hast. Diese zu erlangen ist heute sehr schwer, sehr kompliziert und sehr teuer... Eine gemeinschaftliche Sammler-WBK ist in der Regel nicht üblich - diese ist immer personenbezogen, es sei denn 2 Sachverständige arbeiten zusammen und haben die gleichen Konditionen. Die aber wären aus verfahrenstechnischen Gründen schlecht bedient damit und würden es nicht machen. Du wirst noch einige Jahre warten müssen, um Erbe zu werden - aber auch dann sind diese Waffen für den Schießsport tabu, da Du kein Bedürfnis dafür hättest - und wenn es Waffen der ehemaligen Wehrmacht sind sowieso, da dieser Beschuss nicht gültig ist und Du Dich strafbar machst wenn Du mit einer "unbeschossenen" Waffe schießt.

Bei einem Unfall damit bist Du dann voll in der Haftung, was den radikalen Ruin bedeuten kann, noch bevor das Leben richtig begonnen hat......

MfG

Mayor

Geschrieben

Wenn es nicht schon wieder überholt ist sieht es doch so aus, das du als Sportschütze Sachkundig bist und wenn dir dein Vater seine Waffen im Testament ausdrücklich vererbt muss dir die Behörde nach ableben deines Vaters eine Erben WBK ohne Munitionserwerbsberechtigung ausstellen. D.h. du darfst die Waffen behalten und bekommst dafür ne WBK.

Sachkunde hast du, grundsätzliches Bedürfnis hast du auch als Mitglied eines Schützenvereines.

Wenn die Waffen nicht Beschossen sind hast du ein Problem, weil da ein Sportschützenbedürfniss nicht greift, weil die ja eigentlich nicht verwendet werden dürfen.

Am besten fährst du mit deinem Vater zu deinem ( und deines Vaters ) Sachbearbeiter, der kann euch genau erklären wie Ihr am besten vorgeht damit du im Ablebefall deines Vaters, die Waffen behalten darfst.

mfg

Geschrieben
Ich würde an deiner Stelle mit dem SB reden.

Am einfachsten und hier in ähnlichen Fällen so gehandhabt, ist das zusätzliche Eintragen DEINES Namens in die S-WBK deines Vaters!

Hätte ich auch vorgeschlagen. entweder Übernehmen mit dem Wille "Fortzusetzen" und eigene rote oder Namen mit eintragen lassen zum Erhalt.

Beides ist möglich.

Geschrieben
Wenn es nicht schon wieder überholt ist sieht es doch so aus, das du als Sportschütze Sachkundig bist und wenn dir dein Vater seine Waffen im Testament ausdrücklich vererbt muss dir die Behörde nach ableben deines Vaters eine Erben WBK ohne Munitionserwerbsberechtigung ausstellen. D.h. du darfst die Waffen behalten und bekommst dafür ne WBK.

Sachkunde hast du, grundsätzliches Bedürfnis hast du auch als Mitglied eines Schützenvereines.

Wenn die Waffen nicht Beschossen sind hast du ein Problem, weil da ein Sportschützenbedürfniss nicht greift, weil die ja eigentlich nicht verwendet werden dürfen.

Am besten fährst du mit deinem Vater zu deinem ( und deines Vaters ) Sachbearbeiter, der kann euch genau erklären wie Ihr am besten vorgeht damit du im Ablebefall deines Vaters, die Waffen behalten darfst.

mfg

Die darf er im Erbensfall sicher behalten. Seine Frage war, ob er die vorher irgendwie kriegen kann und da steht ein klares Nein. Das "grundsätzliche Bedürfnis" erstreckt sich übrigens nicht auf geerbte Sammlerwaffen, d.h., es wird im Erbfall aus seinem Sportschützen-Bedürfnis nicht automatisch ein anderes, sich auf die Sammlerwaffen erstreckendes, dass ihn dann berechtigen würde mit diesen Waffen zu schießen, außer gelegentlich zur Probe - vorausgesetzt sie sind gültig beschossen, was sich nachholen lässt, aber dann sind sie als Sammlerwaffen ruiniert... In seinem Fall wird kaum eine Behörde die Erben-WBK verweigern - aber... wie gesagt, nicht vorher. Da kann er eine schöne Pistole vom Vater bekommen, gekauft oder geschenkt, die er, gültig beschossen, entsprechend seinem Voreintrag sportlich einsetzen kann. mehr nicht.

MfG

Mayor

Geschrieben
Wenn die Waffen nicht Beschossen sind hast du ein Problem, weil da ein Sportschützenbedürfniss nicht greift, weil die ja eigentlich nicht verwendet werden dürfen.

Gibt es zu dieser Aussage auch eine Quelle? Zum Erben braucht man bisher noch kein Bedürfnis und einen Munitionserwerb bekommt er ja sowieso nicht wie du oben schreibst.

Am besten fährst du mit deinem Vater zu deinem ( und deines Vaters ) Sachbearbeiter, der kann euch genau erklären wie Ihr am besten vorgeht damit du im Ablebefall deines Vaters, die Waffen behalten darfst.

aber nur wenn der Sachbearbeiter Dir auch sagen kann wielange das Gesetz in dieser Fassung gültig ist!

Karl

Geschrieben
Die Sammlerwaffen auf Dich zu Lebzeiten übertragen wäre nur möglich, wenn Du selber eine Sammelerlaubnis hast. Diese zu erlangen ist heute sehr schwer, sehr kompliziert und sehr teuer...

MfG

Mayor

Es ist weder schwer, noch kompliziert, noch teuer.

Man braucht ein Sammelthema, das in diesem Fall durch die Waffen des Vaters wohl vorgegeben ist. Da der Vater eine Sammel-WBK hat, wird er auch eine gute "Begründung" gehabt haben, die man sogar übernehmen könnte. Zusätzliche Begründung: Fortführung der Sammlung des Vaters. Ansonsten kostet es die Gebühr für die rote Karte.

Geschrieben

Hier mal der Passus aus der VwV zum Thema erben von Waffensammlungen:

"§ 17 Absatz 3 enthält eine spezielle „Erbenregelung" für vererbte Waffen- und

Munitionssammlungen. Aus rechtsförmlichen Gründen werden die Erwerbber unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls" zusammengefasst. Damit wird - im Unterschied zum zivilrechtlichen Fachbegriff des „Erwerbers von Todes wegen" - sowohl die gesetzliche Erbfolge (beim Erben) als auch die schuldrechtlich Rechtsnachfolge (beim Vermächtnisnehmer und beim durch Auflage Begünstigten) erfasst.

Die Regelung kombiniert das Erbenprivileg mit einem abgeschwächten Sammlerbedürfnis. Der Erbe einer Sammlung, der die Sammlung fortführt, ist in erster Linie ein passiver Sammler. Die ererbte Sammlung kann so in ihrem Bestand erhalten werden. Demzufolge bezieht sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition primär auf das Behaltendürfen der jeweils ererbten Waffen- oder Munitionssammlung.

Der Erwerb von Einzelstücken zur Komplettierung der Sammlung durch den Rechtsnachfolger ist ebenfalls möglich. Vor diesem Hintergrund muss der in § 17 Abs. 3 genannte Personenkreis im Unterschied zu dem in § 20 genannten Personenkreis im Erlaubnisverfahren auch seine Sachkunde (§ 7) nachweisen.

In die Waffenbesitzkarte sind unter amtlicher Eintragung das bisherige Sammelthema und ein Hinweis auf § 17 Abs. 3 einzutragen. Setzt der Erbe die Sammlung fort, so gelten für ihn die vorerwähnten Maßgaben für Sammler."

Geschrieben

Ich bedanke mich erstmal für die umfangreichen Antworten.

Ich werde einfach so vorgehen, dass ich die Sammlung halt vor Ort bei meinem Vater pflegen werde und hoffe, dass ich nicht so schnell eine „Erben WBK“ beantragen muss.

Ich werde zur Sicherheit aber auf jeden Fall mal beim zuständigen Amt vorbeifahren und mir das Ganze noch mal von Amtsseite nach derzeitigem Rechtsstand erklären lassen.

Danke noch mal.

Geschrieben
Ich bedanke mich erstmal für die umfangreichen Antworten.

Ich werde einfach so vorgehen, dass ich die Sammlung halt vor Ort bei meinem Vater pflegen werde und hoffe, dass ich nicht so schnell eine „Erben WBK“ beantragen muss.

Ich werde zur Sicherheit aber auf jeden Fall mal beim zuständigen Amt vorbeifahren und mir das Ganze noch mal von Amtsseite nach derzeitigem Rechtsstand erklären lassen.

Danke noch mal.

Die Erklärungen hattest Du hier - Weitere Fragereien bei den Behörden bringen nichts und wirbeln nur unnötig Staub auf. Pflege die Sammlerwaffen Deines Vaters gemeinsam mit ihm und teilt Eure Freude darüber - mehr wäre auch nicht drin wenn sie in Deinem Safe lagern würden... Sie sind Anschauungsmaterial, mehr nicht

und die Behörden gehen in der Regel davon aus, dass das akzeptiert wird und niemand danach trachtet mit ihnen "herumzuballern"...

MfG

Mayor

Geschrieben
...und die Behörden gehen in der Regel davon aus, dass das akzeptiert wird und niemand danach trachtet mit ihnen "herumzuballern"...

MfG

Mayor

Das ist, mit Verlaub, ein riesen Blödsinn, was du da schreibst!

Natürlich darf, kann und soll man mit Sammlerwaffen schießen - das gebietet ja womöglich schon das Sammelthema!

Geschrieben
Das ist, mit Verlaub, ein riesen Blödsinn, was du da schreibst!

Natürlich darf, kann und soll man mit Sammlerwaffen schießen - das gebietet ja womöglich schon das Sammelthema!

Wenn Du ein Waffen-Sammler bist, was ich nicht glaube... dann wundert es mich, dass man Dir noch nicht alles weggenommen und Leuten überlassen hat, die zuverlässg sind - Ich jedenfalls dürfte Dein Sachberarbeiter nicht sein...

Geschrieben
Wenn Du ein Waffen-Sammler bist, was ich nicht glaube... dann wundert es mich, dass man Dir noch nicht alles weggenommen und Leuten überlassen hat, die zuverlässg sind - Ich jedenfalls dürfte Dein Sachberarbeiter nicht sein...

Deinem Sachwissensstand nach scheinst Du aber auch weder Sammler noch Sachbearbeiter zu sein. Obwohl, hier im Forum liest man ja ab und an, daß es solch absolut ahnungslose SB´s tatsächlich geben soll. :lol:

Geschrieben
Deinem Sachwissensstand nach scheinst Du aber auch weder Sammler noch Sachbearbeiter zu sein. Obwohl, hier im Forum liest man ja ab und an, daß es solch absolut ahnungslose SB´s tatsächlich geben soll. :lol:

Die gibt es, und ebenso ahnungslose Sammler, die nicht kapieren wollen was ihre Tätigkeit im Grunde eigentlich für eine Bedeutung hat, weil darüber nichts idiotensicher im ihrem Gesetzbuch steht - und auch nicht, dass sie dauernd auf Messers Schneide tanzen - so wie es "alte Jäger" gibt, die noch immer ihre Pistole geladen in der Tasche durch die Stadt tragen, weil sie bis heute noch nicht gehört haben, dass das inzwischen ausserhalb des Reviers verboten ist... Wurde hier vor geraumer Zeit alles schon bis zum Erbrechen diskutiert - und so mancher verwegene Sprücheklopfer wurde am Ende ziemlich kleinlaut... ENDE

  • 2 Monate später...
Geschrieben
Es ist weder schwer, noch kompliziert, noch teuer.

Man braucht ein Sammelthema, das in diesem Fall durch die Waffen des Vaters wohl vorgegeben ist. Da der Vater eine Sammel-WBK hat, wird er auch eine gute "Begründung" gehabt haben, die man sogar übernehmen könnte. Zusätzliche Begründung: Fortführung der Sammlung des Vaters. Ansonsten kostet es die Gebühr für die rote Karte.

Auf die Gefahr hin, hier eine Wasserleiche nach oben zu holen, meine Frage: Tritt der Erbfall ein und der Waffenbestand des Erblassers erfüllt noch nicht die Merkmale einer Sammlung - was dann?

Geschrieben
...

Natürlich darf, kann und soll man mit Sammlerwaffen schießen - das gebietet ja womöglich schon das Sammelthema!

Es gibt sehr wohl unterschiedliche Sammelthemen und Begründungen. Nicht nur "haben wollen zum Angucken", "Kulturhistorisch..." sondern auch z.B. "Vergleich unterschiedlicher Systeme in Theorie und Praxis".

@ Mayor: Thema verfehlt, 6, setzen!

@ Wolfgang:

Du meinst da hat jemand eine rote WBK und erst ein, zwei Stücke erworben? Auch da wäre wohl der einfachste weg wenn der Erbe eine eigene rote WBK erwirbt und damit dann die Sammlung beginnt.

Geschrieben
Auf die Gefahr hin, hier eine Wasserleiche nach oben zu holen, meine Frage: Tritt der Erbfall ein und der Waffenbestand des Erblassers erfüllt noch nicht die Merkmale einer Sammlung - was dann?

Hi,

nicht nur Sammler sterben ud vererben ihre Waffen . Wenn der Erblasser eine gültige WBK hatte für die Waffen, sprich sie legal sind, kann sie immo jeder Erben. Wenn der Erbe selbst Schütze ist, ist das noch etwas einfacher, dann brauchen die Waffen auch nicht mit Blockiersystemen versehen zu werden.

Greetz

PetMan

Geschrieben
Auf die Gefahr hin, hier eine Wasserleiche nach oben zu holen, meine Frage: Tritt der Erbfall ein und der Waffenbestand des Erblassers erfüllt noch nicht die Merkmale einer Sammlung - was dann?

Ab wann erfüllt denn ein Waffenbestand die Merkmale einer Sammlung??? Wenn eine Rote WBK erteilt worden ist und sich darauf auch nur eine Waffe befindet, dann ist grundsätzlich der Grundstock einer Sammlung vorhanden. Wurzeltheorie. Ob der Erbe dann allerdings eine Rote WBK bekommt steht wiederum auf einem anderen Blatt, Ausnahme dürfte sein, der Erblasser hat verfügt, daß der Erbe die angelegte Sammlung ausbauen soll und es ist genug Erbmasse vorhanden...

Geschrieben
Tritt der Erbfall ein und der Waffenbestand des Erblassers erfüllt noch nicht die Merkmale einer Sammlung - was dann?

ganz einfach könnte man sagen.....

keine rote WBK: Erblasser kein Sammler

keine rote WBK: Waffenbestand keine Sammlung

wie das allerdings ist, wenn für den Waffenbestand bereits eine rote WBK beantragt, beim Ableben des Besitzers (genehmigungsfähig,) aber noch nicht genehmigt ist, wäre abzuklären...

gruß alzi

Geschrieben
Natürlich darf, kann und soll man mit Sammlerwaffen schießen - das gebietet ja womöglich schon das Sammelthema!

1. WBK rot wird grundsätzlich ohne MEB erteilt. Ein zur Munitionssammlung ausgestellter MES aA berechtigt noch lange nicht diese Munition zu verschiessen.

2. Sammlerwaffen tragen i.d.R. keinen oder keinen gültigen Beschuß. Viel Spaß auf dem Stand und vor Gericht wenn etwas passieren sollte.

3. Die Erteilung von roten Sammler WBK's erfolgt auf der Begründung des Sammelns, nicht schiessens. Anders als rote Sachverständigen WBK's die das Schiessen explizit mit einschliessen.

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