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IGNORED

Bedürfnis für Kurzwaffe auf Jagdschein erlischt durch Bedürnis auf Basis der Sportordnung?


Gerri

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo, Forenmitglieder!

Ein Sportschütze und Jäger besitzt bereits mehrere Kurzwaffen durch ein Bedürfnis das auf Basis einer Sportordnung begründet wurde.

Der Antrag auf eine weitere Kurzwaffe auf Basis des Bedürfnisses durch Jagdschein wurde abgelehnt mit der Begründung die auf Basis der Sportordnung bewilligten Waffen könnten auch zum Antragen eines Fangschusses eingesetzt werden und das Kaliber sei schon im Besitz des Antragstellers.

Bisher dachte ich:

1. Durch einen Jagdschein besteht das Recht auf zwei Kurzwaffen OHNE Bedürfnissprüfung.

2. Waffen deren Bedürfnisse auf Grund einer Sportordnung bewilligt wurden berühren nicht das Bedürfnis das durch den Jagdschein entsteht.

Ich bitte um Aufklärung und Tips von fachlich qualifizierten Forenmitgliedern.

Vielen Dank im Voraus!

Gerri

Geschrieben
NRW?

Muss nicht unbedingt NRW sein.

Das wird leider immer wieder probiert.

Einem Jäger wird vom BSSB das Bedürfnis für einen .357er mit der Begründung

verweigert, dass er schon einen hätte.

Der Einspruch des Jägers, dass er den vorhandenen 3 Zöller nach BSSB Sportordnung

nicht verwenden darf wurde ignoriert.

Erst eine Nachfrage beim damaligen Chef des BSSB Ambacher konnte den uneinsichtigen

"Bedürfnisunterschreiber" überzeugen.

Geschrieben
Bayern!!!!

Hatte NRW in Verdacht. Habe bereits 4 KW für Schießsport und vor 1 Jahr den Jagdschein gemacht. Werde evtl. noch 2 KW für die Jagd beantragen. Beim Jagdscheinkurs ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Sport-KW nicht bezüglich Bedürfnis nicht angerechnet werden dürfen (Visierung, Gewicht, Waffenwert etc.).

Geschrieben

Hier in Hessen war es z.T genau umgekehrt. Einem Jäger, der seinen auf Sport erhaltenen Revolver zum Fangschuss einsetzen wollte, wurde dies untersagt mit der Begründung, es ginge vom Bedürfnis her nicht.

Aber man könne ihm eine identische Waffe für die Jagd genehmigen. Ergebnis: -2- identische Revolver mit unterschiedlichen Nummern. Da beide Serienmäßig sind, muss er jetzt je nach Vorhaben erst die Nummern abgleichen.

Schwachsinn pur. Erinnert mich an die Aktion mit den MEB Kaliber .357 Mag. und erworbener Munition .38. mit darauf folgenden Anzeigen.

Tut mir leid, aber auf solche Interpretationen können doch eigentlich nur Idioten kommen.

(jetzt wäre interessant, wer sich beleidigt fühlt) :gaga:

Geschrieben
...

Bisher dachte ich:

1. Durch einen Jagdschein besteht das Recht auf zwei Kurzwaffen OHNE Bedürfnissprüfung.

2. Waffen deren Bedürfnisse auf Grund einer Sportordnung bewilligt wurden berühren nicht das Bedürfnis das durch den Jagdschein entsteht.

....

So wurde es bei mir in Essen gehandhabt.

Gruß Wenemar

Geschrieben
So wurde es bei mir in Essen gehandhabt.

Gruß Wenemar

Bei mir (in Hessen) auch!

Sportwaffen dürfen nicht auf das Kontingent des Jägers angerechnet werden. Das gilt umgekehrt auch für Jagdwaffen. Ebenso zählen Erbwaffen nicht zum Kontingent.

Trotzdem dürfen Jagdwaffen zum Sportschiessen, Sportwaffen zur Jagd und Erbwaffen für beides verwendet werden.

Es gibt hier im Forum zahlreiche Threads darüber, die die rechtlichen Grundlagen dafür aufzeigen.

---

Tom

Geschrieben

Bei mir, NRW, waren nur GK-Revolver über die Sportvereine auf die Karte gelangt. Lediglich ein KK-Revolver hatte seinen Weg über den JS auf die Karte gefunden. Als ich einen Antrag auf einen weiteren GK-Revolver auf JS-Kontingent stellen wollte, wurde das abgelehnt. Ich habe ihn dann über den Verband bekommen. War auch kein Problem.

Geschrieben

Meine SB hat mir sogar einmal versucht zu erzählen, daß ich sportlich angeschaffte KW´s nicht für den Jagdschutz / Fangschuß verwenden darf, da der Grund für die Bewilligung der sportlichen KW nicht den Bedürfnis umfassenden Zweck der Jagdausübung umfassen !

So darf ich auch mit auf Sammler-WBK erworbenen, Fangschuß um selbstverteidigungs-tauglichen KW´s NICHT ins Revier fahren !

ABER:

KEIN durchschnitlich sachkundiger Beamter kann bei einer Kontrolle unterscheiden, ob die auf einer WBK grün eingetragenen Waffen sportlich- oder jagdlich initiiert sind.

Das ist alles ein großes Gekaspere mit dem "bedürfnis-umfassenden Zweck" !!!

Allerdings würde ich für meinen Teil bezogen auf das eigentliche Thema hier aus NRW bestätigen können, daß es keine Probleme bei der Anschaffung jagdlicher KW´s gibt, wenn bereits sportliche KW´s besessen werden !

Govt

Geschrieben
KEIN durchschnitlich sachkundiger Beamter kann bei einer Kontrolle unterscheiden, ob die auf einer WBK grün eingetragenen Waffen sportlich- oder jagdlich initiiert sind.

Was ist dann mit einem Repetierer, eingetragen auf Sportschützen neu-gelb.

Darf dieser im Zshang mit dem Jagdschein nicht zur Jagd verwendet werden?

Geschrieben
sagt mein sb auch:

jagdwaffenbedürfnis hat mit sportschützenbedürfnis nichts zu tun!

Kurz und bündig auf den Punkt gebracht ! :icon14:

Viele "übersehen" halt die Formulierung Jagdwaffen im § 13 WaffG.

Geschrieben
Ein Sportschütze und Jäger besitzt bereits mehrere Kurzwaffen durch ein Bedürfnis das auf Basis einer Sportordnung begründet wurde. Der Antrag auf eine weitere Kurzwaffe auf Basis des Bedürfnisses durch Jagdschein wurde abgelehnt mit der Begründung die auf Basis der Sportordnung bewilligten Waffen könnten auch zum Antragen eines Fangschusses eingesetzt werden und das Kaliber sei schon im Besitz des Antragstellers.

Bisher dachte ich:

1. Durch einen Jagdschein besteht das Recht auf zwei Kurzwaffen OHNE Bedürfnissprüfung.

2. Waffen deren Bedürfnisse auf Grund einer Sportordnung bewilligt wurden berühren nicht das Bedürfnis das durch den Jagdschein entsteht.

Ich weiß nicht, ob ich fachlich qualifiziert bin, aber ich würde den Antrag schriftlich stellen und dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen. Darin muß die Behörde darlegen, auf welcher rechtlichen Basis sie den Antrag ablehnt. Damit dann ggf. zum waffenrechtlich versierten Anwalt.

Geschrieben
... rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen. ...

Dieser Bescheid ist doch gebührenpflichtig? Bekommt man die erstattet wenn man hinterher Recht bekommt?

In der Regel wir immer die Information mitgeliefert, daß man zwischen 25€ und 500€ hätte erheben können aber nur 150€ erhebt.

So nach dem Motto - mach' blos nicht den Dicken sonst kostet der nächste 500€ -

Geschrieben

verschiedene wbks habe ich hingegen nicht.

da steht bei mir alles bunt durcheinandergemischt: erbwaffen, jagdwaffen, sportschützenwaffen...

Geschrieben
Dieser Bescheid ist doch gebührenpflichtig? Bekommt man die erstattet wenn man hinterher Recht bekommt?

In der Regel wir immer die Information mitgeliefert, daß man zwischen 25€ und 500€ hätte erheben können aber nur 150€ erhebt.

So nach dem Motto - mach' blos nicht den Dicken sonst kostet der nächste 500€ -

Ist halt die Frage, was man will.Wenns nur darum geht eine zusätzliche "Nice to have"-KW im Schrank zu haben, kann man das sicherlich auf sich beruhen lassen.

Wenn man eine KW für die Jagd benötigt, dann wäre der nächste Schritt zu prüfen, ob die Ablehnung eine Rechtsgrundlage hat. Entweder die Behörde genehmigt den Antrag, oder sie muß die Grundlage der Ablehnung offenlegen, gegen die man angehen kann. Wenn die Gebühr übertrieben erscheint, kann auch (separat) gegen den Gebührenbescheid Widerspruch erhoben werden. Die Behörde kann nicht ganz willkürlich einfach 500 Euro erheben.

Manchmal genügt es wohl auch im Gespräch das Wort "rechtsmittelfähigen Bescheid" fallen zu lassen, um den Antrag genehmigt zu bekommen, aber in der Regel muß man das Risiko der Kosten wohl eingehen.

Geschrieben

Bei SB´s ,die wenigstens einen Versuch machen ,sich mit der Problematik ihres Antragstellers zu befassen, hilft manchmal die Erklärung:

"Ich gehe nicht mit einer >1500€ -Sportpistole, einem hochgetunten und empfindlichen Präzisionsschießeisen ins Revier, um es dort bei Dreck,Regen und Schnee rauher Behandlung auszusetzen. Daß das Ding " Sportwaffe" heißt, hat schon seinen Grund. Mit einem Sportwagen fahre ich ja auch nicht durch Wald ,Feld und sonstige Grütze."

Es soll schon Fälle gegeben haben, bei denen das Ganze zu Nachdenken und Einsicht geführt hat, bevor man den Holzhammer "2 bedürfnisprüfungsfreie KW" herausholen mußte.

Allerdings ist Bayern momentan wohl auf dem besten Wege von einer Insel der Seligen zum Paranoikerparadies a la NRW zu mutieren.

Geschrieben
Nein,

ein Herr F. aus Bayern

( heisst so wie die dünne Holzauflage auf Möbeln)

Beide die gleiche tolle Denke :peinlich: Glücklicherweise haben sie wenigstens den Herrn K. von dieser Aufgabe entlastet.

Geschrieben

Das Landratsamt München trennt beide Bedürfnisse. Die Waffen werden in unterschiedliche WBKs eingetragen. Die WBK in der die Waffen auf Bedürfnis Sportschütze eingetragen sind enthält den eingedruckten Hinweis: "Die Waffen werden nur zum sportlichen Schießen genutzt".

Die Kontingente strikt zu trennen hat zwar Nachteile, aber auch einen großen Vorteil wenn mal eine Waffe ausgetauscht werden soll.

Geschrieben
Die WBK in der die Waffen auf Bedürfnis Sportschütze eingetragen sind enthält den eingedruckten Hinweis: "Die Waffen werden nur zum sportlichen Schießen genutzt".

Die Kontingente strikt zu trennen hat zwar Nachteile, aber auch einen großen Vorteil wenn mal eine Waffe ausgetauscht werden soll.

Die Kontingente zu trennen basiert auf einer gesetzlich Grundllage.

Die Verwendung der Waffen in der WBK zu beschränken hingegen nicht.

Das ist Willkür die man sich nicht gefallen lassen darf.

---

Tom

Archiviert

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