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IGNORED

Waffengesetz ab 01. April 2008 und Verfassungsmäßigkeit


Glückspieler

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
+Auswandern mit samt Flinte in einen Rechtsstaat(naher osten?Lach)

ne Ausfuhrgenemigung gibs ja anscheinend unproblematisch

Das finde ich dann doch etwas übertrieben...... dazu geht's mir hier zu gut, da verzichte ich lieber auf meine kurze Pumpe :lol:

Gruß

Hunter

Geschrieben
Die einzige brauchbare Lösung hast du vergessen........

e) Die Waffe in einen Gesetzes-Konformen Zustand versetzen.... einen längeren Lauf einbauen! Der zu kurze Lauf wird zwar so oder so auf der Strecke bleiben..... aber das läst sich wohl nicht verhindern!

Hallo Hunter375,

streng genommen findet sich diese Möglichkeit nicht im Gesetz, §58WaffG:

11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

Von Umbau steht da nix. Einerseits geht das auch nicht immer (PSM u.a. betroffene Kurzwaffen, aber auch best. Flinten wie die Truvelo Neostead) , zum anderen braucht es für Umbauten an verbotenene Waffen eine BKA-Erlaubnis für den Händler, die nur wenige (wie z.B. RSS) haben. Daneben kosten Umbauten auch und erreichen je nach Ausgangswert der Waffe eine mitunter enteignungsähnliche Dimension.

Dass da im Moment viel toleriert wird, ist schon klar. Man beachte auch, dass streng genommen o.g. 6 Monats-Gnadenfrist nur für Flinten gilt (1.2.1.2) - auch wenn man einen Redaktionsfehler im gegsetz unterstellen kann.

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
....

Im Grunde tut der Staat hier etwas, " was der gewissenhafte Eigentümer selbst tuen müsste, sobald er erkennt, dass von seinem Eigentum Gefahren für die Öffentlichkeit ausgehen" (BundesverfassungsGE 20 351 ff.)...."[/indent]

Den letzten Satz finde ich am besten. Was soll das denn :confused:

Das ergibt sich durchaus nachvollziehbar aus Art. 14 Absatz 2 GG.

Geschrieben

In der Tat, Eigentum verpflichtet...

Aber: dass von dem Eigentum einer Repetierflinte mit (z.B.) 40 cm Lauflänge oder 90 cm Gesamtlänge "Gefahren für die Öffentlichkeit" ausgehen, wäre erstmal schlüssig zu belegen.

Gast We are Borg
Geschrieben
Daher schreist auch so laut nach Recht und Klage hast ja auch keine Kosten zu erwarten!
dazu geht's mir hier zu gut,

Es freut mich sehr für Dich, dass Du offenbar keine monetären Probleme hast. :icon14:

Warum setzt Du dann nicht einen kleinen Teil Deines offensichtlichen Wohlstands zur Wahrung Deiner Rechte ein?!? :confused:

Geschrieben
zum anderen braucht es für Umbauten an verbotenene Waffen eine BKA-Erlaubnis für den Händler,

Grüße,

Schwarzwälder

Auch das trifft bei Repetierflinten in der Regel nicht zu..... ohne Lauf ist die Waffe kein verbotener Gegenstand... zum Einbau eines längeren Laufes (Wechesllauf) braucht kein Händler eine Ausnahmegenehmigung!

Gruß

Hunter

Geschrieben
Nur einmal kurz zu § 54 Abs. 1, 2 WaffG:

Der Besitz eines vom Gesetz verbotenen Gegenstandes stellt eine Straftat dar, somit unterliegt die Sache der Einziehung und erweiterter Verfall :traurig_16:

Ja.... ich sags immer wieder, die Gegener wissen was sie tun.... da bleiben kaum Lücken mit Erfolgsaussichten!

Gruß

Hunter

Geschrieben
Warum setzt Du dann nicht einen kleinen Teil Deines offensichtlichen Wohlstands zur Wahrung Deiner Rechte ein?!? :confused:

Das kann ich dir sagen..... weil es mir nach Rücksprache mit dem Rechtsverdreher im Falle der Waffenverbote als reine Zeit und Geldverschwendung erscheint!

Gruß

Hunter

Geschrieben
Das muß man sich erst mal leisten können...... mit der Rechtschutzversicherung wird das wohl nicht gehen ...... die macht nähmlich nicht bis zum bitteren Ende mit.....die Gegenseite hält das aber mittels Steuergelder locker durch!

sollte es für sowas nicht ein FWR oder ähnliche vereine geben die kraft der gesammelten mitgliedsbeiträge eine chance haben ein gesetz anzufechten? (wenn es diese stellen schon verabsäumt haben ihre mitsprachemöglichkeiten bei der gestaltung auszunutzten)

btw: bin in den letzten wochen sehr wenig zum hier mitlesen gekommen - kann mir mal kurz jemand einen thread verraten in dem die fraglichen änderungen beschreiben/zusammengefasst/erläutert sind?

lg

Martin

Gast We are Borg
Geschrieben
Das kann ich dir sagen..... weil es mir nach Rücksprache mit dem Rechtsverdreher im Falle der Waffenverbote als reine Zeit und Geldverschwendung erscheint!

GRRRRRR!!!

Er begreift es einfach nicht!

Es geht nicht in erster Linie darum, sich vor Gericht Ausnahmegenehmigngen für die verbotenen Waffen zu erstreiten (obwohl das schön wäre), sondern um eine FAIRE ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG!!!

Und das ist KEINE reine Zeit- und Geldverschwendung!

Geschrieben
GRRRRRR!!!

Er begreift es einfach nicht!

Es geht nicht in erster Linie darum, sich vor Gericht Ausnahmegenehmigngen für die verbotenen Waffen zu erstreiten (obwohl das schön wäre), sondern um eine FAIRE ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG!!!

Und das ist KEINE reine Zeit- und Geldverschwendung!

Leider ist auch das nicht so einfach wie viele meinen..... die Vorlage der §-Macher ist sehr gut.... einfach mal ein bischen klagen ist da nicht.... da bräuchte man einen erfahrenen Fachanwalt in Sachen Waffenrecht und eine Rechtschutzversicherung die bis zum bitteren Ende durch hält.....

Es sind hier einige schlaue Köpfe angemeldet.... warum will sich keiner zu dem Thema äussern? das wird schon seine Gründe haben... gäbe es eine Vernünftige Aktion mit Aussicht auf Erfolg wäre ich sofort dabei... aber eine Einzelklage ohne Nennenswerte Aussichten auf Erfolg mit nicht kalkulierbarem Kostenrisko ist mir die Flinte nicht wert!

Und wenn es mal soweit kommt das ich mir für jede Waffe die ich für mein hart verdientes Geld legal erworben habe ein Eigentumsrecht oder eine Entschädigung erklagen muss kann ich auf diese Art von Freizeitgestaltung gerne verzichten.... wenn Vater-Staat meint er müsse mich für die Vörderung des Handels auch noch schikanieren und abstrafen wird das Geld in Zukunft im Ausland verplempert ..... verarschen lasse ich micht wegen ein paar Knarren nicht!

Gruß

Hunter

Geschrieben
aber eine Einzelklage ohne Nennenswerte Aussichten auf Erfolg mit nicht kalkulierbarem Kostenrisko ist mir die Flinte nicht wert!

es wäre mal interessant zu erfahren, wie hoch sich die Kosten einer derartigen Klage in etwa belaufen.

Natürlich auch davon abhängig, wieviele Instanzen hier beansprucht werden.

Geschrieben
Die nackte Existenz dieser (theoretischen) Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 WaffG hebelt den Art. 14 GG aus.

OK, verstanden.

Nehmen wir an, es wird ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung in einem Fall gestellt und dieser abgelehnt, ist dann der Weg über Art. 14 GG wieder frei?

Geschrieben

Jennerwein hat in Beitrag 5 doch eigentlich schon alles beantwortet. Ich bin sehr erstaunt, dass hier offensichtlich sachkundige Personen nicht den Unterschied zwischen privatrechtlichem Eigentum und waffenrechtlichem Besitz kennen. :o

Die waffenrechtlichen Verbote beziehen sich doch lediglich auf den Besitz ! Ich kann also auch nach einem solchen Verbot durchaus Eigentümer bleiben. Nur darf ich halt die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand nicht mehr ausüben. Und dafür gibts ja bekanntlich mehrere Möglichkeiten...

Geschrieben
Jennerwein hat in Beitrag 5 doch eigentlich schon alles beantwortet. Ich bin sehr erstaunt, dass hier offensichtlich sachkundige Personen nicht den Unterschied zwischen privatrechtlichem Eigentum und waffenrechtlichem Besitz kennen. :o

Die waffenrechtlichen Verbote beziehen sich doch lediglich auf den Besitz ! Ich kann also auch nach einem solchen Verbot durchaus Eigentümer bleiben. Nur darf ich halt die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand nicht mehr ausüben. Und dafür gibts ja bekanntlich mehrere Möglichkeiten...

Die Aussage von Jennerwein in seinem Beitrag 5, dass innerhalb des Waffengesetzes lediglich der Besitz und nicht das Eigentum angesprochen wird, ist durchaus angekommen.

Es stellt sich doch aber die Frage, inwieweit die Regelungen im Waffengesetz die wesentlichen Herrschaftsbefugnisse über das Eigentum, tangieren und damit indirekt , gleichzeitig aber sehr wesentlich auf das Eigentum Einfluss nehmen.

Es existieren z B im Steuerrecht die Begriffe: zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum. Wirtschaftliches Eigentum ist hiernach nicht mehr gegeben, wenn ein Dritter den zivilrechtlichen Eigentümer innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von der Nutzung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.

Auch hier wird innerhalb z B des Einkommensteuergesetzes keine Aussage über das zivilrechtliche Eigentum getroffen.

Parallel sehe ich hier die Auffassung des BVerG in seiner Kommentierung, dass der Verlust wesentlicher Herrschaftsbefugnisse über das Eigentum letztendlich den Verlust des Eigentums verursachen kann und es im Ergebnis zu einer "faktischen" Enteignung kommt.

Geschrieben
Die waffenrechtlichen Verbote beziehen sich doch lediglich auf den Besitz ! Ich kann also auch nach einem solchen Verbot durchaus Eigentümer bleiben. Nur darf ich halt die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand nicht mehr ausüben. Und dafür gibts ja bekanntlich mehrere Möglichkeiten...

sorry, aber das ist blanker Unsinn!

Ich bin Eigentümer einer verbotenen Waffe, darf aber nicht mit ihr umgehen. Was nützt mir dann das Eigentum?

Angenommen, Du musst Deine Katze abgeben, weil jemand in Deinem häuslichen Umfeld allergisch auf Katzenhaare reagaiert.

Du gibst das Tier ab, bleibst aber Eigentümer, weil sie z.B. sehr wertvoll ist. Frage, was hast Du dann noch von Deiner Katze?

Harlekin

der im Übrigen nicht Betroffner ist und sehr wohl den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum kennt

Geschrieben
Angenommen, Du musst Deine Katze abgeben, weil jemand in Deinem häuslichen Umfeld allergisch auf Katzenhaare reagaiert.

Du gibst das Tier ab, bleibst aber Eigentümer, weil sie z.B. sehr wertvoll ist. Frage, was hast Du dann noch von Deiner Katze?

Das wäre in der Tat tragisch. Das würde entweder "Shit happens" bedeuten und müsste so geschluckt werden oder ich pack die Katze ein und zieh gemeinsam mit ihr um. ;)

Geschrieben
... Ich kann also auch nach einem solchen Verbot durchaus Eigentümer bleiben...

Und wie soll das gehen? Wenn keiner eine Ausnahmeerlaubnis für den fraglichen Krempel hat, funktioniert das nicht.

Und da sind wir wieder bei der Enteignung bzw. enteignungsgleichen Wirkung.

Geschrieben
Und da sind wir wieder bei der Enteignung bzw. enteignungsgleichen Wirkung.

genau...

das es aber kein Urteil gibt...kann man uns enteignen über die Besitzerlaubnis.

und wenn ich dem ab 2003 WaffG in seinen "zu WBK Ausführungen" richtig folge können wir im Prinzip garkein richtiges Eigentum an Waffen mehr erwerben...

es ließt sich für mich so...das man mir amtlich den Besitz erlaubt...wenn sich jemand dazu bereit erklärt gegen zahlung eines "Kaufpreises" die Besitzrechte zu überlassen....

Da das Waffg nur den Besitz regelt...ist unser ganzes Eigentum seit Jahren in rechtsfreiem Raum

Geschrieben
genau...

das es aber kein Urteil gibt...kann man uns enteignen über die Besitzerlaubnis.

Überschätze nicht die Bedeutung solcher Urteile. Sie gelten in Deutschland grundsätzlich nur für den verhandelten Einzelfall. Wir haben kein Präzedenzfall-Recht wie die USA.

Die Argumentation des Eigentumsentzuges durch Regelungen für den Besitz entbehrt nicht einer gewissen Logik. Die Chancen einer entsprechenden Klage halte dennoch für ausgesprochen gering.

Geschrieben
Und wie soll das gehen?

Es gibt auch Personen ohne Ausnahmeerlaubnis, die verbotene Waffen besitzen dürfen. Denk einfach mal genauer drüber nach.

Wenn keiner eine Ausnahmeerlaubnis für den fraglichen Krempel hat, funktioniert das nicht.

Und da sind wir wieder bei der Enteignung bzw. enteignungsgleichen Wirkung.

Wer behauptet denn, dass niemand eine solche Ausnahmeerlaubnis bekommt ? :confused: Also ich kenne schon zwei Fälle, bei denen es so ist.

Geschrieben
Überschätze nicht die Bedeutung solcher Urteile.

nö...

für eine Verfassungsbeschwerde würde mir so ein Urteil erstma reichen...schon wegen "Gleichheit vor dem Gesetz"*

NUR:

mir ist klar das es niemals zu so einem Urteil kommen wird, da man ja "Global Eigentum an Waffen" erwerben kann,

und unsere Behörden dann den Besitz regeln müssten.

Jedoch auf genehmigten Waffenerwerb in Deutschland bezogen müsste man entsprechendes durchsetzen können...

wir ham unsere Dinger ja nicht in Spilunken außerhalb des WaffG erworben...

*zweite Verfassungsbeschwerde

Geschrieben
Es gibt auch Personen ohne Ausnahmeerlaubnis, die verbotene Waffen besitzen dürfen. Denk einfach mal genauer drüber nach.

Wer behauptet denn, dass niemand eine solche Ausnahmeerlaubnis bekommt ? :confused: Also ich kenne schon zwei Fälle, bei denen es so ist.

Hallo,

zu den beiden Fällen, bestimmt ein Staatsanwalt, und ein Richter. :00000733:

Maiky

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