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Waffen Braun


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Am 1.12.2016 um 08:36 schrieb Fyodor:

 

Sie fordert Dich also offen zum Rechtsbruch auf?

 

Laut Gesetz ist der Händler verpflichtet (!) die Eintragung in die WBK vorzunehmen.

 

 

Hier steht auch ganz genau drin, warum ein Jäger zum Erwerb seiner Langwaffen die WBK NICHT im Original dort hin schicken muß.

 

Und ist der Verstoß gegen diese Pflicht straf- oder bußgeldbewehrt? ;-)

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Am 30.11.2016 um 23:22 schrieb Rene2109:

Kenne ich bisher auch nur so. Bei Händlern bisher immer die original WBK per Einschreiben geschickt. Bei Privat die Waffenbehörde informiert und den Verkäufer dort anrufen lassen. An Privat habe ich bisher nicht einmal eine Kopie verschickt.

 

Meine Behörde hat mich explizit vor diesem Weg gewarnt. Eine Original WBK sollte ich am Besten gar nicht zu einem Händler schicken, da ich in der Zeit ohne WBK die vorhandenen Waffen ja gar nicht transportieren kann.

Bei einer Polizeikontrolle dürfte es ziemliche Probleme geben, wenn man keine WBK dabei hat. Und wir wissen  alle, was bei Händlern so alles schief gehen kann. Am Ende hat man wochenlang oder gar monatelang  keine WBK oder sie geht bei der Post verloren. 

 

Meine Behörde bietet mir die Möglichkeit eine von ihr unterschriebene Kopie  an den Händler zu schicken und dem Händler die Kontaktdaten der Behördenmitarbeiter zu übermitteln zwecks Anruf, falls dem Händler die Kopie nicht reicht.   

 

Das man einem Händler die Original WBK zusenden muss, steht so in keinem Gesetz oder einer Vorschrift.  

Bearbeitet von shooter2015
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Am ‎03‎.‎12‎.‎2016 um 17:21 schrieb Doorgunner50bmg:

Per Email reserviert und dann vor Ort höflich übergeben bekommen. Ist zwar 120km von mir entfernt aber lohnte sich.

Wenn man Schicht arbeitet und sich den Liefertermin so legen kann, daß man während des Zustellungszeitraumes zu Hause anzutreffen ist, gut verdient, aber wenig Freizeit hat, kann man sich das Teil auch liefern lassen. Als normal Schicht arbeitender ( ich habe für hiesige Verhältnisse pünktlich Feierabend ) allerdings, käme ich bei dieser Entfernung - nach meinen letzten Erfahrungen mit einer dieser Spezialversandfirmen - gar nicht auf die Idee, mir eine Waffe per Versand zuschicken zu lassen. Samstagszustellung nicht möglich. Für das Zeitfenster der Zustellung in der Woche 16.00-18.00 nochmal 11,90€ zusätzlich zu den 37,90€ abgedrückt. Wenn der Wohnort des Verkäufers nicht am anderen Ende der Republik gelegen hätte, hätt ich mir die Kanone selber abgeholt.

Bearbeitet von Andrè1
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vor 5 Minuten schrieb Andrè1:

Wenn der Wohnort des Verkäufers nicht am anderen Ende der Republik gelegen hätte, hätt ich mir die Kanone selber abgeholt.

Meine Frau freut sich da immer. Sie hat ihren " Ausflug " und ich meine Waffe ....win win situation und weniger mecker weils schon wieder was neues gibt :drinks:

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Am 17.12.2016 um 11:48 schrieb PetMan:

Nein, du kannst auch zum Händler hinfahren damit er eintragen kann.  DAS muss er nämlich laut Gesetz.

 

Peter

 

Mit Gesetz ist wohl dieser Paragraf gemeint:

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.

 

 

Dann frage ich mich aber, wie es dann z.B. bei diesem Händler abläuft http://www.waffen-centrale.de/epages/61692274.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/61692274/Categories/Versandinformationen

 

Davon, dass man die WBK dann persönlich zum Händler bringen muss, sofern man sie nicht im Original mit der Post verschickt, steht da nichts. 

Und es gibt genug andere seriöse Händler, die ähnlich vorgehen. Da trägt der Händler ja auch nichts in die WBK ein, weil er sie erst gar nicht im Original verlangt, sondern sich mit der zuständigen  Waffenbehörde des Käufers in Verbindung setzt.

 

Vielleicht kann mich da jemand aufklären.

 

 

 

Bearbeitet von shooter2015
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vor 49 Minuten schrieb shooter2015:

Vielleicht kann mich da jemand aufklären.

Vorgehensweise wird geduldet bzw. von manchen Sachbearbeitern empfohlen und wenn dann niemand (weder die Behörde noch der Händler, noch der Käufer) einen Schaden bzw. ein Problem damit hat, dann ist es zwar nicht "gesetzeskonform" aber das interessiert dann trotzdem niemand.

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