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IGNORED

WaffgG Bundesrats-Version, neue Details 12.12.07 *


AlexG

Empfohlene Beiträge

Ich sehe bei dem ganzen Thema nur eine Richtung. Unsere VolksZERTRETER sind im Gegensatz zu dem englischen Vorgehen verdammt schlau.

Alle dargestellten kleinen Änderungen dienen m.E. nur einem Ziel, nämlich dem allmählichem Ausbau von kleinsten Fallstricken um so

immer mehr Handhaben zu besitzen einem Waffenbesitzer die Zuverläsigkeit absprechen zu können.

So erreicht man eine Entwaffnung und die damit verbundene Wehrlosigkeit des Volkes ohne dafür Schadensersatz durch "Aufkauf" wie

in England oder Australien leisten zu müssen.

Ich halte deine Begründung eher für ein Argument für ein Waffenverbot. Die Waffen dienen nicht der Volksbewaffnung um eventuell eine Revolution gegen eine missliebige Regierung vom Zaun zu brechen oder sich gegen die Polizei und sonstige Obrigkeiten zu wehren.

Wer so etwas sagt und wirklich denkt, sollte wirklich kein Waffen besitzen dürfen.

Ansonsten stimme ich dir zu, das die Tendenz der Gesetzgebung zu einem absoluten Verbot von Schusswaffen führt.

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Da übersieht man, oder weis gar nicht das es im Gesetz steht, das Wort "Behältniss".
Behältniss reicht eben nicht mehr. Es muss ein abschließbares Behältis sein, deswegen verschlossen. Verschlossener Reisverschluss reicht dann nicht mehr, Es wird ausdrücklich darauf abgehoben, das Kinder keinen Zugriff bekommen dürfen. Darum muß eben ein Schloss an die Tasche, Koffer usw.Als Beispiel wurde doch gebracht, dass auch ein nicht verschlossens Handschuhfach ein Behältniss ist. Selbst ein Schulterholster ist ein Behältnis.
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Ich halte deine Begründung eher für ein Argument für ein Waffenverbot. Die Waffen dienen nicht der Volksbewaffnung um eventuell eine Revolution gegen eine missliebige Regierung vom Zaun zu brechen oder sich gegen die Polizei und sonstige Obrigkeiten zu wehren. Wer so etwas sagt und wirklich denkt, sollte wirklich kein Waffen besitzen dürfen.

Hallo "tonix", ich sehe, dass du ein Befürworter von Denkverboten bist. Diese Methodik führt leider zu einer "mainstream"-,

oder, anders gesagt, Schmalspur-Demokratie.

Die Tatsache, dass in unserem derzeitigen deutschen Waffenrecht der legale Waffenbesitz ausschließlich an Jagd-, Sport- bzw. Sammelbedürfnisse (und nicht z.B. wie in A auch an häusliche Selbstverteidigung oder gar - wie schröcklich - in der CH gar nicht an rechtliche Bedürfnisse) geknüpft ist, heißt noch lange nicht, dass eine andere Auffassung verwerflich wäre bzw. diese Zustände auf alle Zeiten so zementiert sein müssen.

Gruß,

karlyman

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Da kann man mal wieder sehen - alle früheren Spekulationen und Vermutungen für die Katz.

Ich bin nun mal auf den nächsten Entwurf geplant.

Wie sollten eine interne Wette abschließen:

"Wieviel Entwürfe und Korrekturen werden noch bis zum Gesetz kommen"

Meine Zahl ist 6

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Ich möchte zur Rettung des Tages nochmal darauf hinweisen, dass der gesamte jetzt von diesen Ausschüssen als Empfehlung ins Feld geführte Unsinn, genau das darstellt, was das Wort "Empfehlung" bezeichnet:

Unverbindliches Wunschdenken, aber weder ein Gesetzesentwurf noch eine Gesetzesvorlage. IMHO sind die Bearbeiter in den Ausschüssen nämlich mit der Materie... an sich wenig vertraut.

Noch ist nichts verloren.

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Interessant ist, daß jetzt "Anscheinswaffen" :bad: zur Jagd und für Naturschutz-Abschüsse geführt werden dürfen. Das heißt im Umkehrschluss, mit der OA5 darf man nicht mehr ins Revier. Denn zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jagd, wie Jagdschutz, Hundeausbildung etc. darf man keine Anscheinswaffen verwenden.

Wartet mal ab, demnächst bescheinigt Euch der DJV, daß die Waffe für die Jagd geeignet und benötigt ist, und keine weiteren Waffen in Eurem Besitz sind, die diese Aufgabe erfüllen können.

Aber vielleicht bin ich ja nun schon paranoid....

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WAS regelt der Markt??

Wenn einer OHNE Ahnung Waffen an Hinz und Kunz verkauft?? Ohne rechtliche Kentnisse? "Was ist ne WBK?"

Ich glaube, der würde paar Wochen ( oder tage, je nachdem wie schnell die Polizei ist) richtig umsatz machen...........

Diese Leute machen teils jahrelang gute Umsaetze. Das nennt sich Schwarzmarkt und die Polizei ist, da sie ja Buben mit Erbsenpistolen jagen muss, leider kaum in der Lage, da etwas zu reissen.

Es gibt uebrigens noch einen Mittelweg zwischen dem deutschsozialistischen Protektionismus der Zwangskammerpruefer und dem Schwarzmarkt.

Der waere mit einer einfachen, der Sachkunde fuer WBK-Inhaber gleichenden Pruefung erledigt. Wer Mist baut, ist wirklich schnell weg vom Fenster. Aber nein, das waere ja Konkurrenz...

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Alle dargestellten kleinen Änderungen dienen m.E. nur einem Ziel, nämlich dem allmählichem Ausbau von kleinsten Fallstricken um so

immer mehr Handhaben zu besitzen einem Waffenbesitzer die Zuverläsigkeit absprechen zu können.

Ich habe in den Empfehlungen jede Menge Details gefunden, die diese These widerlegen.

1. Die Ausnahmeregelung vom neuen Anscheinsparagraphen 42a wird für Jäger deutlich ausgeweitet.

2. Übergangsregelung für Erbwaffen bis die Blockiersysteme tatsächlich vefügbar werden. Damit werden Zwangsverkäufe verhindert.

3. Es wird klargestellt, dass alles unter 0,5 Joule Spielzeug ist.

4. Teletakt darf fachkundig und tierschutzgerecht zur Hundeausbildung eingesetzt werden.

5. Es wird klargestellt, dass Schalldämpfer keine wesentlichen Waffenteile sind.

Wirklich übel ist die Sache mit dem "verschlossenen Behältnis".

Wobei die Begründung für diese Änderung den Motzköpfen in diesem Forum ja entgegenkommen müßte: "verschlossenes Behältnis" ist eindeutig und klar. Es gibt keinen Auslegungsspielraum mehr. Das bedeutet mehr Rechtssicherheit und weniger "Gummiparagraph".

Interessant ist, daß jetzt "Anscheinswaffen" :bad: zur Jagd und für Naturschutz-Abschüsse geführt werden dürfen. Das heißt im Umkehrschluss, mit der OA5 darf man nicht mehr ins Revier.

Gelesen und nicht verstanden.

Denn zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jagd, wie Jagdschutz, Hundeausbildung etc. darf man keine Anscheinswaffen verwenden.

Doch! "Führen und Schießen im Revier" sollen auch nach dieser Version erlaubt bleiben. Es wird lediglich klargestellt, daß sich dieses auch auf den Schuß auf Tiere bezieht, welche nicht dem Jagdrecht sondern dem Naturschutzrecht unterliegen (z. B. Kormoran).

Aber vielleicht bin ich ja nun schon paranoid....

Dem ist wohl so.

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Wirklich übel ist die Sache mit dem "verschlossenen Behältnis".

Wobei die Begründung für diese Änderung den Motzköpfen in diesem Forum ja entgegenkommen müßte: "verschlossenes Behältnis" ist eindeutig und klar. Es gibt keinen Auslegungsspielraum mehr. Das bedeutet mehr Rechtssicherheit und weniger "Gummiparagraph".

Das macht mir im Moment auch am meisten Sorge.

Dennoch hätte es genügt, wenn man das Behältnis als solches definiert hätte, bzw. Handschuhfächer und Hoster als Behältnis nicht zugelassen hätte.

Ob allerdings aus dem Wort "verschlossen" nun tatsächlich ein Schloss gefordert ist, sehe ich noch nicht ganz, befürchte es aber. Das Schloss im Wort ist ja nicht genannt.

Falls das Wirklichkeit werden sollte, müssten eine ganze Reihe von alten Futteralen mit Einfachreisverschluss, zweckentfremdete Koffer ohne Schloss und letztlich auch Koffer mit kaputtem Schloss ausgetaucht werden.

Dann könnte ich auf einmal 3 Futterale wegschmeißen - wenn ich denn keinen Jagdschein hätte.

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Etwas "ätzend" ist auch die in der Empfehlung enthaltene Absicht der Ausschüsse (Innen..-, etc.), die in der WaffG-Novelle beabsichtigte, winzige Liberalisierung hinsichtlich "verbandsübergreifender" schießsportlicher Geeignetheit von Waffen auf Neu-Gelb gleich wieder platt zu machen. Es soll die bisherige Regelung einer Geeignetheit der Waffen für Schießsportdisziplinen nur des eigenen Verbandes beibehalten werden. Interessant bzw. übel ist die Begründung dazu; hinter den gestelzten Worten steckt nichts anderes als "so wenig Waffen wie möglich ins Volk". Ich mutmaße mal, vielen aus dieser Riege ist der ganze § 14 Abs. 4 / Neu-Gelb einfach zu liberal...

Zu den in der Empfehlung der Ausschüsse enthaltenen Punkten zur Waffen-Beförderung:

Hier wird z.B. beim Waffen-Transport per Fahrzeug überhaupt nicht differenziert nach der konkreten Gestaltung des Transports. Es wird argumentiert, ein nicht VERschlossenes, sondern lediglich GEschlossenes Behältnis ermögliche bei Aufbewahrung in Griffweite des Fahrers einen zu schnellen Zugriff auf die Waffe. Dieses Argument sticht jedoch schon bei einer Unterbringung im Kofferraum (oder dem verschlossenen Zweirad-Topcase, u.ä.) nicht mehr. Der Punkt ist also ziemlich undurchdacht.

Diese Ausschuss-Empfehlung ist alles in allem eine einzige "Verschlimmbesserung".

Gruß,

karlyman

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..., mit der OA5 darf man nicht mehr ins Revier....

Warum nicht? Mindestgeschossenergie E100 von 1000/2000J gilt doch nur für Reh/Schalenwild, was ist also z.B. mit der Jagd auf den Fuchs?

Oh, sorry, hatte den Seehund nicht aufgeführt!

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.. Teletakt darf fachkundig und tierschutzgerecht zur Hundeausbildung eingesetzt werden.

.. Es wird klargestellt, dass Schalldämpfer keine wesentlichen Waffenteile sind.

Da wird die große Masse der Sportschützen (und auch der Jäger) jetzt aber beruhigt sein.

Elementare Verbesserungen...

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Nicht wirklich schlau werde ich daraus, was die vorgeschlagene Reformulierung von §58 (10) für den 4mmM20-Altbesitz bedeuten soll. Meiner Meinung nach nichts, aber zu den Details schweigt sich auch die Begründung aus:

In Artikel 1 Nr. 31 ist § 58 Abs. 10 wie folgt zu fassen:

"(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt für Schusswaffen, die vor dem [einsetzen: Tag

des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden, erst ab dem [einsetzen:

erster Tag des sechsten auf Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats]."

Begründung:

Die im Gesetzentwurf als § 58 Abs. 10 WaffG – neu – vorgesehene Regelung

ist in dieser Form abzulehnen, da sie zu einer dauerhaften Zweiteilung zwischen

Alt- und Neubesitzern der fraglichen Waffen führt, für die kein tragfähiger

sachlicher Grund vorliegt. Überdies ist die Regelung in dieser Form nicht

praktikabel, da der Zeitpunkt des Erwerbs und damit das Unterscheidungskriterium

häufig nicht nachweisbar sein wird.

Aus diesen Gründen sollen nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten alle Besitzer

der fraglichen Schusswaffen der Erlaubnispflicht unterstellt werden.

IMHO entfaltet das nur Wirkung für den LEP-Altbesitz.

Nach der "Empfehlung" müsste der Altbesitzer die Waffen innerhalb der Übergangsfrist von sechs Monaten auf eine WBK eintragen lassen.

Unter welchen Voraussetzungen das geschehen soll bzw. eine WBK dafür ausgefertigt werden kann (bisher musste der LEP-Besitzer ja noch nicht einmal sachkundig sein), dazu steht natürlich nichts in den "schlauen" Empfehlungen.

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Falls das Wirklichkeit werden sollte, müssten eine ganze Reihe von alten Futteralen mit Einfachreisverschluss... ausgetaucht werden. ...Futterale wegschmeißen...

Ich kann dir definitiv sagen, dass ich dies nicht machen werde.

Meine Waffe wird im vorhandenen Futteral und Range Bag so im Fahrzeug transportiert, dass sie nicht

ohne erheblichen Aufwand zugriffsbereit ist, und aus.

Wie gesagt, schon die in der Begründung des Ausschusses vorgebrachte Argumentation für die

VERschlossenen Behältnisse ist in sich nicht stimmig.

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Ich habe in den Empfehlungen jede Menge Details gefunden, die diese These widerlegen.

1. Die Ausnahmeregelung vom neuen Anscheinsparagraphen 42a wird für Jäger deutlich ausgeweitet.

Der Witz des Jahres. Frueher nannte man das einfach Jagdschutz. Und es hat KEINE Verbesserung beim wirklichen Problem gegeben, der Frage, wie man die Teile fuehren muss, wenns ins Revier geht.

2. Übergangsregelung für Erbwaffen bis die Blockiersysteme tatsächlich vefügbar werden. Damit werden Zwangsverkäufe verhindert.

Na klasse. Man kann sich auch ueber Kleinigkeiten freuen. NEin, es waere gut gewesen, wenn die volle Dummheit des GEsetzes gleich zum Tragen gekommen waere, um so eher waere das Scheitern dieser Diebstahsregelung manifest geworden.

3. Es wird klargestellt, dass alles unter 0,5 Joule Spielzeug ist.

Ja, endlich wurde wirklich mal EU-Recht uebernommen. Denn 90% auch des enuen WaffG sind deutscher Sonderschmarrn.

4. Teletakt darf fachkundig und tierschutzgerecht zur Hundeausbildung eingesetzt werden.

Naja... allein die Idee, die ins WaffG zu nehmen...

5. Es wird klargestellt, dass Schalldämpfer keine wesentlichen Waffenteile sind.

DAS wird es sicher NICHT bis ins fertige GEsetz schaffen.

Wirklich übel ist die Sache mit dem "verschlossenen Behältnis".

Wobei die Begründung für diese Änderung den Motzköpfen in diesem Forum ja entgegenkommen müßte: "verschlossenes Behältnis" ist eindeutig und klar. Es gibt keinen Auslegungsspielraum mehr. Das bedeutet mehr Rechtssicherheit und weniger "Gummiparagraph".

Sprich, der Jaeger muss ab 1.x. xxxx (Also dann, wenn dieser Schrift gewordene faschistoide Ungeist anfaengt seine Wirkung zu entfalten) seine Jagdwaffen in einem ABGESCHLOSSENEN Behaeltnis isn Revier fahren (denn ALLES koennte ja ne Anscheinswaffe sein, die man ausserhalb NICHT zugriffsbereit fuehren darf). Ich sehe vieeeele Reviere frei werden, waehrend der DJV weiter seelig schlaeft und hier einige meinen, Jaeger haetten eine gute politische Lobby.

Doch! "Führen und Schießen im Revier" sollen auch nach dieser Version erlaubt bleiben. Es wird lediglich klargestellt, daß sich dieses auch auf den Schuß auf Tiere bezieht, welche nicht dem Jagdrecht sondern dem Naturschutzrecht unterliegen (z. B. Kormoran).

Das war bisher einfach Jagdausuebung und im Zusammenhang damit. Warum dieser voellig irelevante Muell als Erfolg angesehen wird, verschliesst sich meinem Verstaendnis als Praktiker.

Fuer die Jaeger gaebe es nur einen Erfolg: Voellige Befreiung von JEDER Anscheinsproblematik. Im Revier, ausserhalb des reviers und ueberhaupt. Und fuer den Rest der Leute ebenso, der Anscheinsunsinn wird uns zur Lachnummer machen und nur eines bringen: Schikanemoeglichkeiten fuer jeden missmutigen Buettel.

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also verschlossenes Behältnis bedeutet doch nur das es nicht offen sein darf!

Schlussfolgerung:

meine Tasche ist mit einem Reisverschluss verschlossen.

weiterhin ... nicht zugriffsberein...mit wenigen Handgriffen in.... am besten im Kofferraum

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Voellige Befreiung von JEDER Anscheinsproblematik. Im Revier, ausserhalb des reviers und ueberhaupt. Und fuer den Rest der Leute ebenso, der Anscheinsunsinn wird uns zur Lachnummer machen und nur eines bringen: Schikanemoeglichkeiten fuer jeden missmutigen Buettel.

:appl:

Die ganze Novelle strotzt nur so von Regelungen, die kropfunnötig sind; sprich, Dinge regeln, die in der Praxis

kein Problem darstellen und einfach keine Regelung erfordern.

Gruß,

karlyman

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Die Begründung zu der Neuregelung von § 14/4 erscheint mir besonders krass:

"Durch die in der Begründung vorgenommene Verweisung auf § 8 WaffG

obläge es zudem den Waffenbehörden, zu prüfen, ob die Waffen in (irgend)

einer genehmigten Schießsportordnung aufgeführt sind. Dies würde den

Verwaltungs- und Prüfaufwand bei den Waffenbehörden unverhältnismäßig

erhöhen und die Aufgabe der Schießsportverbände hinsichtlich der Ausstellung

von Bedürfnisbescheinigungen inhaltslos werden lassen." - in § 8 steht nichts von einer Sportordnung. :confused:

Die vorgesehen liberale Formulierung stellt klar, was bisher ebenfalls nicht anders praktiziert wurde. Durch die neue (verschlimmbesserte) Formulierung, die auf die Sportordnung des Verbandes, dem der Schütze angehört, abzielt wird ebenfalls der gleiche Verwaltungsaufwand ausgelöst. - Hat da irgend jemand bei Gedanken eines Herrn S. abgeschrieben? :peinlich: Bestimmte Disziplinen, die nach der sogenannten B-Liste geschossen werden können, müssen dann je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt werden. Die vorgebliche Vereinfachung wird imho in einer unendlichen Mehrarbeit gipfeln. Die einfachere Handhabung wird in unendliche Diskussionen beim Sachbearbeiter ausarten. :00000733:

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Der Witz des Jahres. .... Und es hat KEINE Verbesserung beim wirklichen Problem gegeben, der Frage, wie man die Teile fuehren muss, wenns ins Revier geht.

Doch, hat es. Einfach nochmal aufmerksam durchlesen.

DAS wird es sicher NICHT bis ins fertige GEsetz schaffen.

Das gilt für einen Großteil dieser Empfehlungen.

Sprich, der Jaeger muss ab 1.x. xxxx (Also dann, wenn dieser Schrift gewordene faschistoide Ungeist anfaengt seine Wirkung zu entfalten) seine Jagdwaffen in einem ABGESCHLOSSENEN Behaeltnis isn Revier fahren

Nein, einfach nochmal aufmerksam durchlesen.

Tipp: Besonders empfehlenswert sind dabei Referenzbezüge zu anderen Stellen des Gesetzes.

..... Anscheinsunsinn ....

Dank unserer geliebten Polizei gefährden Spielzeugpistolen halt die innere Sicherheit. Wie soll ein Profi denn mit etwas so mörderischem wie einer Softair klarkommen. :kotz:

Eine Ausnahmeregelung für scharfe Waffen wäre wohl sinnvoll. Die Hauptbetroffenen dieser Anscheinskiste sind meiner Einschätzung nach übrigens weder Jäger noch Sportschützen, sondern Sicherheitsdienste etc. Die dürfen dann keine BT96 o. ä. mehr führen.

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Die einfachere Handhabung wird in unendliche Diskussionen beim Sachbearbeiter ausarten.

Dabe wäre es doch so einfach:

Der Antragsteller weißt mit Kopie bzw. einen direkten Verweis einer Seite in der Sportordnung nach, dass die vom einzutragende Waffe dort hinein passt - fettich.

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