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IGNORED

gelbe oder grüne WBK für Schießstandbesuch


hornadyvmax

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mein Problem: Mein Jagdschein ist nicht mehr gültig, da ich mit dem Jagen aufgehört habe. Ich besitze also ein paar grüne WBK. In der Hoffnung, ab und zu in den nächsten Jahren die restliche Munition zu verschießen, möchte ich einen Schießstandbesuch abstatten. Ich frage das, weil ich zu faul bin zum nachgucken, da in den letzten Jahrzehnten mein Fall klar war:

Reicht für den Schießstand lediglich meine grüne WBK aus? Zum Transport der Waffen auf jeden Fall. Oder muß/kann ich mir eine gelbe WBK zulegen? Kann ich die dann einfach so bekommen, da ja schon grüner WBK Besitzer? Danke für Ratschläge bzw. einschägige Info!

Geschrieben
Mein Problem: Mein Jagdschein ist nicht mehr gültig, da ich mit dem Jagen aufgehört habe. Ich besitze also ein paar grüne WBK. In der Hoffnung, ab und zu in den nächsten Jahren die restliche Munition zu verschießen, möchte ich einen Schießstandbesuch abstatten. Ich frage das, weil ich zu faul bin zum nachgucken, da in den letzten Jahrzehnten mein Fall klar war:

Reicht für den Schießstand lediglich meine grüne WBK aus? Zum Transport der Waffen auf jeden Fall. Oder muß/kann ich mir eine gelbe WBK zulegen? Kann ich die dann einfach so bekommen, da ja schon grüner WBK Besitzer? Danke für Ratschläge bzw. einschägige Info!

Die WBK in die deine Waffen eingetragen sind reicht aus.....mehr brauchst du nicht! Eine "Gelbe WBK" bekommst du wegen der Tatsache das du eine Grüne hast nicht..... dazu benötigst du ein Bedürfniss (Schützenverein) brauchst du aber auch nicht da deine Waffen ja bereits in eine WBK eingetragen sind!

Gruß

Hunter

Geschrieben
Mein Problem: Mein Jagdschein ist nicht mehr gültig, da ich mit dem Jagen aufgehört habe. Ich besitze also ein paar grüne WBK. In der Hoffnung, ab und zu in den nächsten Jahren die restliche Munition zu verschießen, möchte ich einen Schießstandbesuch abstatten. Ich frage das, weil ich zu faul bin zum nachgucken, da in den letzten Jahrzehnten mein Fall klar war:

Reicht für den Schießstand lediglich meine grüne WBK aus? Zum Transport der Waffen auf jeden Fall. Oder muß/kann ich mir eine gelbe WBK zulegen? Kann ich die dann einfach so bekommen, da ja schon grüner WBK Besitzer? Danke für Ratschläge bzw. einschägige Info!

1.) Viele jagdliche Schießstände verlangen einen gültigen Jagdschein (wg. der damit verbundenen Versicherung) oder eine Mitgliedschaft im einem Schießsportverband, die eine ähnliche Versicherung beinhaltet. Auf einigen Ständen ist auch der Abschluß einer Tagesversicherung möglich - aber nicht überall.

2.) Die Gelbe WBK erhältst Du als Sportschütze, wenn Du die entsprechenden Kriterien des §14 WaffG erfüllst.

3.) Wenn Du Deinen Jagdschein nicht verlängerst, kann es durchaus sein, dass Deine zuständige Waffenbehörde Deine WBK widerruft, oder dies zumindest versucht. Das solltest Du im Hinterkopf behalten.

Geschrieben
Mein Problem: Mein Jagdschein ist nicht mehr gültig, da ich mit dem Jagen aufgehört habe.

Ich besitze also ein paar grüne WBK. In der Hoffnung, ab und zu in den nächsten Jahren die restliche Munition zu verschießen,

Moin,

da Du noch Munition besitzt, aber keinen gültigen JJS mehr hast,

könnte man der Ansicht sein, daß du die Munition nicht mehr rechtmäßig

besitzt ( außer KW Munition, Mun Erwerb in WBK eingetragen ).

Geschrieben

Hmmmmm, das scheint ja wirklich etwas länger her zu sein.

Hier jetzt meine Meinung:

Jedermann darf auf dem Schießstand schießen. Du besitzt mit Deiner grünen WBK eine Besitzerlaubnis. Ob Du jetzt auch eine Erwerbserlaubnis für Munition hast, ergibt sich aus den Eintragungen in der WBK, die Frage stellt sich bei Restmunbeständen auch nicht.

Da ja Dein Jagdschein erloschen ist, fällt möglicherweise die (Bedürfnis-)Grundlage für Deine Waffenrechtlichen Erlaubnisse weg. Das fände ich aber sehr konstruiert, immerhin könntest Du ja Sportschütze werden (Eintritt in Verein) oder wieder einen Jagdschein beantragen, so nach Baby-Pause, Umzug etc. Die Gefahr besteht aber, bei einer Diskussion mit dem SB darüber zu stolpern.

Also: Ja, Du darfst mit Deinen Waffen und der RstMun auf dem Schießstand aufkreuzen und die dort verballern.

Das ist was die "Gegner" sagen:

Mit dem Wegfall des JS besteht kein Bedürfnis mehr. Daher darfst Du die Sachen nur noch zuhause aufbewahren, bis das BVA die WBK einzieht. Ein Transport darf nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen, kein Bedürfnis, kein Transport. Schießen darf man auf dem Schießstand ja, aber eigene Waffen, für die man eine noch gültige Besitzerlaubnis hat mitbringen nicht. Gilt genauso für den Erben, der darf auch nicht transportieren.

Ich hab' das mal grün eingefärbt, weil das so schöner Quatsch ist.

Es ist aber vielleicht sicherer (und spart Standgebühren) wenn man weiter im Verein/Verband ist. Muss noch nicht einmal der DSB/BDS/DSU/BDMP sein, der DJV macht ja auch Wettbewerbe, man muss also nicht immer auf die Jagd gehen um 'Jäger zu sein/zu bleiben. So als mein Denkanstoß.

Geschrieben
...3.) Wenn Du Deinen Jagdschein nicht verlängerst, kann es durchaus sein, dass Deine zuständige Waffenbehörde Deine WBK widerruft, oder dies zumindest versucht. Das solltest Du im Hinterkopf behalten.

Wenn ein entsprechendes Schreiben der Behörde bei Dir eintreffen sollte, reicht es aber, wenn Du dann Deinen JS verlängerst.

Geh einfach mit Deinen Waffen+WBK auf einen Schießstand, schließe dort eine Tagesversicherung (kostet 1€) ab und gut istss.

IMI

Geschrieben
3.) Wenn Du Deinen Jagdschein nicht verlängerst, kann es durchaus sein, dass Deine zuständige Waffenbehörde Deine WBK widerruft, oder dies zumindest versucht. Das solltest Du im Hinterkopf behalten.

Das währe eine Überlegung wert den Jagdschein zu verlängern! Ob allerdings der Wegfall des Bedürfnisses (Jagdschein) zum Verlust der Waffen führt?..... aber sollte man abklären!

Gruß

Hunter

Geschrieben

p.s.:

Wenn sich der Fredstarter jetzt auch noch ein kleines Schießbuch zulegt, wäre er ein "Freier Schütze" und ohne irgendeine Verbandszugehörigkeit, und ohne irgendeinen Jagdschein dazu berechtigt seine Waffen zu schießen.

Damit wären die Waffen sogar wieder einem (neuen) Bedürfnis zugeführt.

Geschrieben
könnte man der Ansicht sein, daß du die Munition nicht mehr rechtmäßig

besitzt

Du bist mir zuvor gekommen... genau darüber denke ich auch grade nach.

@hornadyvmax: Altbesitz?? Wurde dieser vor dem 31. August 2003 angemeldet? :huh:

Gruß Gromit

Geschrieben

Das einzige Problem koennte der Munitionsbesitz sein, wenn dieser weder in der WBK abgestempelt ist, noch durch Altbesitz (angemeldet) noch durch Wiederladeerlaubnis abgedeckt ist.

Ansonsten viel Spass auf dem Stand, vom Waffg her darf JEDER (Altersgrenzen bei Kindern mal aussen vor) auf einem zugelassenen Stand schiessen.

Natuerlich auch mit eigenen, legal besessenen Waffen. Wenn er keine eigene Mun-Berechtigung hat, mit dort zu erwerbender und zu verbrauchender Mun.

Wie das lokal fuer Gastschuetzen gehandhabt wird, muss man rausfinden.

Geschrieben
Ich hab' das mal grün eingefärbt, weil das so schöner Quatsch ist.

RÄUSPER!

§8 (2) WaffG

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

§13 (1), (2) WaffG

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

Geschrieben
RÄUSPER!

§8 (2) WaffG

§13 (1), (2) WaffG

Hab' ich mir gedacht.

Die Gesetzes-Quotes sind völlig korrekt, kein Zweifel. Nur muss man die Abfolge beachten. (hey, meine Meinung, bin kein Jurist und das hier ist keine Rechtsberatung.) Die in §4 aufgeführten Voraussetzungen für Waffenrechtliche Erlaubnisse, von denen Du hier den §8 zitierst, haben beim TE vorgelegen.

Die erteilten Erlaubnisse (WBK!) gelten doch weiter. Und das ist die Erlaubnis zum Besitz, ganz ausdrücklich unbefristet. §10, (1)

Die strittige Frage ist, ob nach der erfolgten (geh' ich jetzt von aus) Überprüfung des "fortdauernden" Bedürfnisses nach §4, (4) überhaupt die Erlaubnis selbsttätig durch die Behörde widerrufen wird. Der förmliche Widerruf nach §45, (2) muß ja nach dem darauffolgenden Absatz (3) nicht unbedingt erfolgen.

Die von Dir zitierten Stellen belegen sicherlich, daß der TE keine neuen Waffen erwerben darf und auch keine neue Munition erwerben darf, wenn dies nicht in seiner WBK vorgesehen ist. Und das grün ist deshalb Quatsch, weil man einer Waffe weder Bedürfnis, noch Zweckbestimmung, noch Erlaubnisart ansehen kann. Ich hab's in einem anderen Thread schon mal gesagt: "darf ich als Sportschütze mit der Glock eines Jägers schießen?" Wer macht sich bei Rechtsbruch strafbar (Ich, Jäger, Glock)?

Geschrieben

Mann kann mit dem jagen aufhören und trotzdem einen Jagdschein lösen. Das erspart möglichen Ärger wegen des Wegfalls des Bedürfnisses.

Oder liegts am Geld? (€ 153.- für 3 Jahre!)

---

Tom

Geschrieben
...Die von Dir zitierten Stellen belegen sicherlich, daß der TE keine neuen Waffen erwerben darf und auch keine neue Munition erwerben darf, wenn dies nicht in seiner WBK vorgesehen ist. Und das grün ist deshalb Quatsch, weil man einer Waffe weder Bedürfnis, noch Zweckbestimmung, noch Erlaubnisart ansehen kann. Ich hab's in einem anderen Thread schon mal gesagt: "darf ich als Sportschütze mit der Glock eines Jägers schießen?" Wer macht sich bei Rechtsbruch strafbar (Ich, Jäger, Glock)?

So ist es.

Denn KW Munition darf man auf WBK (eingetragen), LW Munition hingegen nur auf Jagdschein kaufen ( als Jäger ).

IMI

Geschrieben
So ist es.

Denn KW Munition darf man auf WBK (eingetragen), LW Munition hingegen nur auf Jagdschein kaufen ( als Jäger ).

IMI

Da stell ich dann auch mal ne Frage dazu : Jäger bekommen doch ihre Langwaffen auf die Grüne WBK eingetragen, oder ? Wird da nicht drr Munition Erwerb mit abgestempelt? Oder kaufen die die Mun nur auf den JJ ? Können sich Jäger den Munerwerb auf die WBK eintragen lassen ?

Greetz

Peter ( der, wie man an der Fragestellung merkt, kein Jäger ist )

Geschrieben

KW-Munition wird in der WBK abgestempelt.

LW-Munition wird in der WBK nicht abgestempelt, da man bei Jagdscheinvorlage alle LW-Munition kaufen darf, die nach Bundesjagdgesetz nicht verboten ist.

IMI

p.s.:

Ja, Jäger bekommen alle ihre Waffen auf eine Grüne WBK eingetragen.

Die Grüne WBK wurde ja einzig und alleine nach den Jägern benannt - denn sie passt farblich einfach besser zur Jagdkleidung :secret:;):secret:

Geschrieben
Die Grüne WBK wurde ja einzig und alleine nach den Jägern benannt -

denn sie passt farblich einfach besser zur Jagdkleidung :secret:;):secret:

Ach herrje,

aber das gilt doch nicht analog genauso für die Rote ( ROSA ) WBK? :o

Geschrieben
Hab' ich mir gedacht.

Bezog sich vorwiegend auf diese Aussage:

Mit dem Wegfall des JS besteht kein Bedürfnis mehr.

Und das steht so wohl klar im Gesetz.

Die erteilten Erlaubnisse (WBK!) gelten doch weiter. Und das ist die Erlaubnis zum Besitz, ganz ausdrücklich unbefristet. §10, (1)

Was wird wohl die Behörde bei Kenntnis des Sachstands unternehmen?

Und IMHO könnte es tatsächlich auch ein Problem mit dem Besitz der Munition geben – da bin ich aber als (noch) Nicht-Jäger in Ermangelung praxistauglichen Wissens und der Information darüber, ob in der WBK der Mun-Erwerb für fraglichen Bestand abgestempelt ist momentan überfragt.

Und das grün ist deshalb Quatsch, weil man einer Waffe weder Bedürfnis, noch Zweckbestimmung, noch Erlaubnisart ansehen kann.

Das ist ja nichts neues. Aber den Erlaubnispapieren kann mans ansehen. Welchen Erlaubnisinhaber wird eine Gelbe wohl auszeichnen? Wen lässt eine Grüne mit eingetragenen

Repetierbüchsen wohl vermuten?

Ich hab's in einem anderen Thread schon mal gesagt: "darf ich als Sportschütze mit der Glock eines Jägers schießen?"

Logisch darfst Du – Du kannst diese als WBK-Inhaber sogar vom Jäger für die Dauer eines Monats entleihen. Was Du als Sportschütze nicht dürftest, wäre vom Jäger eine MKE T94 (nicht zum sportlichen Schießen zugelassener Pistolenkarabiner) ausleihen.

Geschrieben
Das ist ja nichts neues. Aber den Erlaubnispapieren kann mans ansehen. Welchen Erlaubnisinhaber wird eine Gelbe wohl auszeichnen? Wen lässt eine Grüne mit eingetragenen

Repetierbüchsen wohl vermuten?

Sportschütze? Jäger? Ehemaliger Sammler? Erbe??

All diese Personen können ohne weiteres ne Grüne mit Rep.Büchse haben.....was also willst du daraus ableiten?

Geschrieben
Sportschütze? Jäger? Ehemaliger Sammler? Erbe??

All diese Personen können ohne weiteres ne Grüne mit Rep.Büchse haben

Ist ja gut, dass Du das explizit so aufgelistet hast.

.....was also willst du daraus ableiten?

Dass es vielleicht ungünstig sein könnte, Munition für das ensprechende Gerät ohne Mun-Erwerb oder JS herumzuschleppen?

Geschrieben
Ist ja gut, dass Du das explizit so aufgelistet hast.

Dass es vielleicht ungünstig sein könnte, Munition für das ensprechende Gerät ohne Mun-Erwerb oder JS herumzuschleppen?

Es ging ja darum,. das du aufgrund der Grünen mit Rep. Eintrag einen Rückschluss auf das Bedürfnis/den EWB Grund des Inhabers machen wolltest, so hab ichs verstanden.

Mun ohne gültigen JJ und ohne Mun-Erwerb in der WBK-Grün ist schon etwas " ungünstig", keine frage.

Geschrieben
.

Die von Dir zitierten Stellen belegen sicherlich, daß der TE keine neuen Waffen erwerben darf und auch keine neue Munition erwerben darf, wenn dies nicht in seiner WBK vorgesehen ist. Und das grün ist deshalb Quatsch, weil man einer Waffe weder Bedürfnis, noch Zweckbestimmung, noch Erlaubnisart ansehen kann. Ich hab's in einem anderen Thread schon mal gesagt: "darf ich als Sportschütze mit der Glock eines Jägers schießen?" Wer macht sich bei Rechtsbruch strafbar (Ich, Jäger, Glock)?

Genau. Und wenn der Jagdschein nicht gelöst wird, greifen übereifrige SB zum Gesetz und lesen den § 45 II und III WaffG durch. Und da könnte dann die WBK widerrufen werden, wenn man sonst nix zu tun hat. Pflichtgemäßes Ermessen spielt auch noch eine Rolle, aber letztlich schützt in harten Fällen tatsächlich nur die Lösung eines neuen Jagdscheines vor solchen Spielchen. Das mit der Munition ist ernst. Wer die von Promillo bereits genannten Voraussetzungen nicht hat, begeht eine Straftat, sofern sich noch Mun in seinem Besitz befindet. Der braucht dann auch nachträglich viele Jahre keinen Jagdschein mehr zu beantragen. Munition gibt man seinem Jagdkumpel für die Zeit des nicht gelösten Scheines und dann ists gut.

Edith meint, daß Du als Schütze mit der Glock eines Jägers schießen darfst und umgekehrt. Es kommt nicht auf das bei Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zugrundeliegende Bedürfnis an, sondern auf das Bedürfnis, das jemand konkret verwirklichen will. Auch Leihe geht.

Geschrieben
Es ging ja darum,. das du aufgrund der Grünen mit Rep. Eintrag einen Rückschluss auf das Bedürfnis/den EWB Grund des Inhabers machen wolltest, so hab ichs verstanden.

Mir gings nicht um einen eindeutigen Rückschluss, sondern was sich als Vermutung in der Situation (insbesondere ohne Mun-Erwerb) anheim stellt.

:s75:

Geschrieben
Mir gings nicht um einen eindeutigen Rückschluss, sondern was sich als Vermutung in der Situation (insbesondere ohne Mun-Erwerb) anheim stellt.

:s75:

Ohne Mun-Erwerb?

Ok, dann bleiben nur noch:

-Jäger

-Erbe

-Ex.-Sammler

Ne, aber Spass beiseite, ist schon klar was du gemeint hast! :s75::s75::s75:

Geschrieben
...Und wenn der Jagdschein nicht gelöst wird, greifen übereifrige SB zum Gesetz und lesen den § 45 II und III WaffG durch. Und da könnte dann die WBK widerrufen werden, wenn man sonst nix zu tun hat. Pflichtgemäßes Ermessen spielt auch noch eine Rolle, aber letztlich schützt in harten Fällen tatsächlich nur die Lösung eines neuen Jagdscheines vor solchen Spielchen. Das mit der Munition ist ernst. Wer die von Promillo bereits genannten Voraussetzungen nicht hat, begeht eine Straftat, sofern sich noch Mun in seinem Besitz befindet. Der braucht dann auch nachträglich viele Jahre keinen Jagdschein mehr zu beantragen. Munition gibt man seinem Jagdkumpel für die Zeit des nicht gelösten Scheines und dann ists gut.

Edith meint, daß Du als Schütze mit der Glock eines Jägers schießen darfst und umgekehrt. Es kommt nicht auf das bei Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zugrundeliegende Bedürfnis an, sondern auf das Bedürfnis, das jemand konkret verwirklichen will. Auch Leihe geht.

Daher riet ich im Beitrag Nummer 8 ( http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...mp;#entry811601 ) schon dazu, ein Schießbuch zu führen und einen auf "Freien Schützen" zu machen.

Damit kann der Fredstarter die WBK behalten, muss aber keinen JS lösen.

IMI

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