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IGNORED

Bewaffnung für Mautkontrolleure?


Gast

Empfohlene Beiträge

Hätte von Dir was Aussage fähiges erwartet. mfg Frank

Übersehen oder was?

Also , wenn du schon von anderen qualifizierte Argumente erwartest, dann solltets du mit gutem Beispiel voran gehen! Den Fall auf dem Autohof habe ich anders in Erinnerung, hierüber will ich mich aber nicht weiter äußern. Nur wenn du schon davon ausgehst, das es reicht ungünstg rumzustehen um von einem LKW überfahren zu werden, dann habe ich oder du etwas in der Fahrschule nicht richtig verstanden. Meines Erachtens obliegt es dem Kraftfahrer dafür zu sorgen, dass durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges niemand zu Schaden kommt. Und wenn der Kraftfahrer den Gefahrenbereich nicht einblicken kann, dann muss er sich eines oder mehrer Einweiser bedienen. Dies gilt z.B. auch fürs Rückwärtsfahren.

Dies hat zwar nichts mit dem eigentlichen Thema zu tun, es widerlegt aber deine Unterstellung, dass es normal ist nur durch ungünstiges rumstehen von einem LKW überfahren zu werden! Nee, was tut mir dieser Kraftfahrer leid, hat er doch einen ungünstig rumstehen Parkplatzwächter totgefahren und sich anschließend wochen- bzw. monatelang nicht gemeldet.

Ebenso finde ich auch deine unsachliche Bemerkung, hier würden einige Autohöfe als Kriegsschauplätze betrachen unzutreffend. Wenn du schon meinst die Schreiber hier zu verunglimpfen, dann bitte mit bezug auf die jeweiligen Beiträge, die bei dir dieses Bild erzeugen. Aber da wird es schwer etwas zu finden. Die Pro-Fraktion hat hier schon ausführlich und sachlich Stellung genommen und bei der Kontra-Fraktion ist außer Polemik nichts rüber gekommen.

??????

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Dann mal eine sachliche Antwort gegen die Bewaffnung der Mautkontrolleure.

Die Dienstwaffe ist in erster Linie ein Zwangsmittel.

Heißt, der Polizist, der Gefahren abwehren und Straftaten verfolgen soll, darf diese Zwangsmittel gegen Personen zum Durchsetzen einiger von ihm angordneten Maßnahmen (z.B. "legen Sie die Waffe weg!") oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib und Leben usw. einsetzen.

Weiterhin darf die Dienstwaffe gegen Personen eingesetzt werden, die eines Verbrechens (Strafandrohung nicht unter 1 Jahr Freiheitsstrafe, z.B. Raub) dringend verdächtig sind und sich dem Strafverfahren entziehen wollen (flüchtender Räuber).

Warum ist das so?

Weil durch den Schusswaffengebrauch seitens des Staates gegenüber einer Person meist recht empfindlich in das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder gar das Recht auf Leben des Gegenübers eingegriffen wird. Da diese Rechte in unserer Verfassung ziemlich hohen Wert besitzen, sind die Anforderungen eben so hoch gesteckt.

Was ist die Aufgabe der Mautkontrolleure und Politessen?

Genau, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Auch hier können Zwangsmittel eingesetzt werden z.B. das Abschleppen des Falschparkers. Aber eben nicht die Schusswaffe, da das Interesse des Staates an der Verfolgung einer Owi gegenüber den o.g. Individualrechtsgütern zurücksteht.

Zum Punkt Selbstverteidigung.

Hier ist fast genauso zu argumentieren.

Der Staat kann von seinen Bediensteten, die lediglich mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betraut sind, nicht erwarten, dass sie sich in eine Gefahr begeben, die ihre eigene Gesundheit gefährdet, da die Bediensteten die gleichen Individualrechte geniesen wie das Gegenüber.

Meint also der Mautkontrolleur, er müsse sich auf eine Schlägerei mit nem Brummipilot einlassen, nur weil der zwanzig Euro Maut schuldig ist, ist er selber Schuld.

Das Gleiche gilt für den Hilfssheriff, der zu einer Ruhestörung fährt und meint er müsse eine Rockerparty mit 100 Teilnehmern ohne polizeiliche Hilfe beenden.

Liegt gar eine Straftat vor, ist die Sache noch eindeutiger. Weder der Mauti noch der Hilfssheriff hat eine größere Verpflichtung zum Einschreiten als jeder normale Bürger auch.

Soll also jeder Bürger mit einer Schusswaffe herumlaufen dürfen, nur weil er in die Gelegenheit kommen könnte eine Straftat zu bemerken?

Für mich ist damit ziemlich eindeutig, dass weder die Mitarbeiter des Ordnungsamtes noch die Mautkontrolleure eine Schuswaffe brauchen.

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Soll also jeder Bürger mit einer Schusswaffe herumlaufen dürfen, nur weil er in die Gelegenheit kommen könnte eine Straftat zu bemerken?

Aus diesem Grunde? Eindeutig Ja!. Es soll ja auch jeder Kraftwagenfahrer einen Verbandskasten in seinem Fahrzeug bei sich führen, weil er in die Gelegenheit kommen könnte eine Verletzung zu bemerken! Ansonsten hat Du vollkommen Recht.

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Dann mal eine sachliche Antwort gegen die Bewaffnung der Mautkontrolleure.

Die Dienstwaffe ist in erster Linie ein Zwangsmittel.

Quatsch mit Soße!!

Die Waffe dient in erster Linie dem Selbschutz.

Dann kommt ein ganze Weile gar nichts. Danach kommen dann die Zwangsmittel wie körperliche Gewalt, Schlagstock usw. Dann kommt wieder ein Weile gar nichts. Erst dann kommt die Waffe als ultima ratio aller Zwangsmittel.

Die Fälle, in denen die Waffe als Zwangsmittel eingesetzt wurde unterliegen in jedem Falle einer juristischen Prüfung.

Harlekin

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Noch wichtiger wäre für mich die Situation der Nothilfe.

Jemand benötigt Hilfe, weil er überfallen, vergewaltigt oder sonst was wird und keiner kommt.

Hier kann man sich i.d.R. wenigsten auf die verlassen, die eine Waffe in der Tasche haben. Die anderen tendieren in solchen Situationen eher zum nichts hören, nichts sehen und auch nichts wissen. Selbst wenn du heute einen normalen Unfall hast und es nicht sofort ersichtlich ist, haben viele Leute schon Angst und laufen lieber weg. Weil es ja soviel Beispiele gibt, wo man sich dann gegen sie gerichtet hat.

Schade, aber leider Realität!

Ordnungswidrigkeit oder Straftat ist dagegen eigentlich unwichtig und zeugt eigentlich schon wieder von dem deutschen Irrglauben, alle mit ein paar Setzen in irgendwelchen Gesetzesbüchern regeln zu kann – es gibt eben leider viele, die leben auf Kosten der Steuerzahler in einem Paradies und begreifen das Leben nicht mehr.

Die 2 Fälle, wo man zusammenbekommt, weil einer eine geführte Waffe falsch eingesetzt hat, sind gar nicht im Vergleich zu den möglicherweise Dutzenden oder noch mehr, wo sie gefehlt hat – aber hier hilft halt Bild und RDL 3 mit zur Verdummung.

Gruß

Makalu

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@Mars: Sehr guter Beitrag, sachlich und niveauvoll!

Lass´dich nicht provozieren!

Da kann ich nur zustimmen :icon14: (auch wenn ich in der Sache anderer Meinung bin)

Nachdem ich gerade die letzten 3 Seiten etwas verspätet gelesen habe, werde ich dieses Thema allerdings nicht mehr verfolgen...

Gruß,

Grayson

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Die Waffe dient in erster Linie dem Selbschutz.

Dann kommt ein ganze Weile gar nichts. Danach kommen dann die Zwangsmittel wie körperliche Gewalt, Schlagstock usw. Dann kommt wieder ein Weile gar nichts. Erst dann kommt die Waffe als ultima ratio aller Zwangsmittel.

Korrekt.

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Die Waffe dient in erster Linie dem Selbschutz. Dann kommt ein ganze Weile gar nichts.

Ist doch schon einmal ein Fortschritt. Wir sind uns also einig darin, daß Mautkontrolleure Waffen nicht zur Durchsetzung hoheitlicher Ansprüche brauchen, sondern bestenfalls zum Selbstschutz. Mein persönliche Position dazu ist bekanntermaßen, daß jeder, der nicht durch Kriminalität, Geisteskrankheit o.Ä. disqualifiziert ist, zu diesem Zweck Waffen tragen dürfen sollte, aber das ist nicht die derzeitige Regelung in Deutschland. Vielmehr sagt man in Deutschland, daß Waffentragen zum Selbstschutz nur besonders gefährdeten Personen erlaubt werden sollte.

Also wäre zu prüfen, und zwar nicht anhand der Behauptungen der GdP sondern anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen, ob Mautkontrolleure mehr durch schwerwiegende Straftaten, zu deren Abwendung eine Schußwaffe angemessen und geeignet ist, gefährdet sind als andere Leute. Leider konnte ich keine statistischen Erhebungen zur Häufigkeit solcher Straftaten nach Berufsgruppe der Opfer in Deutschland finden. Ich bin mir aber ziemlich sicher, daß das Ergebnis ungefähr folgendes wäre: Angeführt würde die Liste der am meisten gefährdeten Berufsgruppen von sozial schwachen Berufsgruppen, die zur Zeit ganz bestimmt keine Erlaubnis zum Waffentragen bekommen: Prostituierte, Zuhälter, Türsteher, Wirte, Taxifahrer, Tankstellenverkäufer. Für Mautkontrolleure würde sich aufgrund der geringen Zahl an Vorfällen ziemlich sicher keine statistisch signifikante erhöhte Gefährdung finden. Für einige andere Gruppen, die im Gegensatz zu den genannten Gruppen relativ leicht eine Erlaubnis zum Waffentragen bekommen, übrigens auch nicht.

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ich habe nie behauptet, dass Mautkontrolleure Waffen als Zwangsmittel erhalten sollen. Das ist von Dir und anderen hier hineininterpretiert worden!

Nach wie vor behaupte ich, dass öffentliche Bedienstete, die dem Bürger eine Verfehlung vorhalten/Maßnahmen durchsetzen/ans Portemonnaie wollen, mehr gefährdet sind, als anderen Bürger und von Dir erwähnte Berufsgruppen.

Das "sich wehren gegen den Staat" (und seine Hilfskräfte) hat eine ganz andere Qualität als die von Dir unterstellten - ja was denn eigentlich, Angriffe? (und somit Straftaten)- auf die von Dir erwähnten Berufsgruppen.

Äußerungen von einigen "Mitbürgern" in diesem und anderen threads lassen jedenfalls vermuten, dass es als vollkommen normal angesehen wird, erst einmal jede Maßnahme in Frage zu stellen und sich wie auch immer gegen den Staat zu wehren. Ich erinnere da nur mal an den thread über SEK's in dem diese negativ als "Sturmtruppen" dargestellt wurden.

Ich habe auch nie gesagt, dass ein unbescholtener, sachkundiger und geistig/körperlich geeigneter Bürger keine Waffen führen darf. Im Gegenteil: ich bin dafür.

Aber im Umkehrschluss darf man dann auch nicht den Hilfskräften des Staates dieses verwehren.

Mal davon abgesehen, wer von Euch hat denn schon mal den ganzen Tag ein Waffe mit rumgeschleppt? Ich empfinde es eher als lästig und mühsam. Auch eine Plastikpistole fühlt sich nach ein paar Stunden mehr als doppelt so schwer an.

Harlekin

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Nach wie vor behaupte ich, dass öffentliche Bedienstete, die dem Bürger eine Verfehlung vorhalten/Maßnahmen durchsetzen/ans Portemonnaie wollen, mehr gefährdet sind, als anderen Bürger und von Dir erwähnte Berufsgruppen.

Ich hätte gerne mal einen Nachweis.

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BZ, 14.08.07:

Prozess um Mord an EnBW-Stromableser

Wegen der Mordes an einem Stromableser des Energiekonzerns EnBW muss sich ein 45 Jahre alter Mann vor dem Landgericht Freiburg verantworten. Beim Prozessauftakt gestern habe der Mann jede Tötungsabsicht bestritten, teilte die Staatsanwaltschaft Freiburg mit.

Der 37-jährige EnBW-Mitarbeiter, der für einen erkrankten Kollegen eingesprungen war, sollte ausstehende Stromgelder in Höhe von 292 Euro eintreiben. Der Angeklagte hatte jedoch nur 150 Euro im Haus. Als der Ableser daraufhin den Strom abstellen wollte, habe er einen Revolver gezogen, den der andere habe weg schlagen wollen, sagte der 45-Jährige aus. Dabei habe sich ein Schuss gelöst, der den Stromableser im Bauch getroffen habe.

"Insulin im Kühlschrank verteidigen"

Als Motiv gab der Diabetiker einem Zeitungsbericht zufolge an, er habe sein "Insulin im Kühlschrank verteidigen" müssen. Der Tatverdächtige gab weiter an, den Inkasso-Mitarbeiter zunächst für tot gehalten zu haben. Als das Opfer sich schließlich noch bewegt und geröchelt habe, sei es eine Stunde später zu einem erneuten Gerangel gekommen. Dabei hätten sich drei Schüsse aus der Waffe gelöst. Laut Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte auch mehrmals mit einem Messer auf den Ableser eingestochen und ihm mit einem stumpfen Gegenstand - vermutlich dem Revolverknauf - auf den Kopf geschlagen.

(...)

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Ich frage mich, was das GEWERKSCHAFT der Polizei überhaupt angeht? Die sollen sich um Bezahlung, Kantinenessen und quotengerechte *häuschen kümmern, um ihre ureigensten Aufgaben also!

Und nicht um Bewaffnung von wem auch immer, böse und weniger böse Anscheinswaffen, Kinderspielzeug und sonst noch was. Es ist erstaunlich, in was die unwidersprochen ihre Nase stecken dürfen. Wenn das in Südamerika oder Schwarzafrika wäre würden alle von "Polizeistaat" reden.

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Nach wie vor behaupte ich, dass öffentliche Bedienstete, die dem Bürger eine Verfehlung vorhalten/Maßnahmen durchsetzen/ans Portemonnaie wollen, mehr gefährdet sind, als anderen Bürger und von Dir erwähnte Berufsgruppen.Das "sich wehren gegen den Staat" (und seine Hilfskräfte) hat eine ganz andere Qualität als die von Dir unterstellten - ja was denn eigentlich, Angriffe? (und somit Straftaten)- auf die von Dir erwähnten Berufsgruppen. ...Harlekin

Richtig. aber eben weil der Mautkontrolleur oder der Hilfspolizist nur Ordnungswidrigkeiten verfolgen, bei denen der Strafanspruch des Staates den Gebrauch einer Schusswaffe gegenüber einem Menschen nicht rechtfertigt (wegen den zuvor beschrieben Individualrechtseingriffen und der Verhältnismäßigkeit), muss sich auch der Vertreter des Staates keinem erhöhtem Gesundheitsrisiko aussetzen.

Heißt im Klartext:

Der Dienstherr kann von den o.g. Bediensteten nicht verlangen sich einer erhöhten Gefahr auszusetzen. Und das tut er auch nicht!

Von dem Polizisten, welcher zurecht bewaffnet ist, wird im Rahmen der praktischen Konkordanz (Lösungsprinzip für das aufeinanderprallen der verfassungsmäßigen Pflichten des Beamten gegenüber der ihm zustehenden Individualrechtsgüter) verlangt, dass er in der Ausübung seiner Pflicht eine erhöhte Gefährdung für sein Recht auf körperliche Unversehrtheit hinnehmen muss! Lediglich das "sehenden Auges in den Tod gehen" kann nicht von ihm verlangt werden.

Dazu ein kleines Zitat:

„Zur Rettung und zum Schutz von Gesundheit und / oder Leben muß eine Gesundheitsgefahr hingenommen werden. Eine Lebensgefahr, die objektiv gegeben erscheint, lässt einen Zwang zur Hinnahme nicht mehr zu, da dies gegen die Menschenwürde verstoßen würde. Eine Anordnung ist gleichwohl unzulässig.“

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 7.9.1977 OE/17/75

Bei der Verfolgung einer Owi ist für mich weder die Rettung noch der Schutz von Gesundheit oder Leben zu erkennen, was automatisch die betreffenden Ordnungshüter auch nicht in die Verlegenheit bringt sich einer erhöhten Gefahr für ihre Gesundheit auszusetzen.

Reagiert das Gegenüber also gewaltbereit, muss sich keiner der betreffenden Beamten in Gefahr begeben sondern kann ganz dezent den geordenten Rückzug antreten und die "richtige" Polizei rufen,welche dann mit den geeigneten Zwangsmitteln, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, das Gegenüber deeskallierend, kompetend und bürgernah dazu bewegen wird von seinem widerrechtlichen Teiben abzulassen.

freundlichst,

Martin

PS: Wie bereits erwähnt ist die originäre Aufgabe der Polizei die Abwehr von Gefahren, auch von sich selbst. Dazu darf sie Zwangsmittel einsetzen.

Eines davon ist die Dienstwaffe.

Wird der Beamte oder ein Dritter am Leben oder der Gesundheit mittels einer Waffe, einem gefährlichen Gegenstand, pp bedroht, liegt automatisch eine Gefahr, also die hinreichend wahrscheinliche, objektive Möglichkeit eines Schadeneintritts in absehbarer Zeit für Leib und Leben vor und der Beamte kann die Schusswaffe einsetzen, was verwaltungsrechtlich nichts anderes als der Sofortvollzug eines Zwangsverfahrens ist.

Das der strafrechtliche Teil über die Rechtfertigungsgründe der Notwehr / Nothilfe geregelt wird ist eigentlich zweitrangig für die Begründung des Bedarfs zum Führen der Schusswaffe für einen Polizeibeamten.

Quatsch mit Soße!!....Die Fälle, in denen die Waffe als Zwangsmittel eingesetzt wurde unterliegen in jedem Falle einer juristischen Prüfung.Harlekin

Die Fälle, in denen sie zum Selbstschutz eingesetzt wurde nicht???

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Die Fälle, in denen sie zum Selbstschutz eingesetzt wurde nicht???

doch, natürlich!

Sorry, war für mich nicht exta erwähnenswert, da es hier schon des Öfteren gepostet wurde.

Nur wird im (Vor)verfahren der StA gleich der Schwerpunkt auf Prüfung Notwehr/Nothilfe gelegt, während beim Einsatz der Waffe als Zwangsmittel die Prüfung sehr viel komplexer ist

Haralekin

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Bei der Verfolgung einer Owi ist für mich weder die Rettung noch der Schutz von Gesundheit oder Leben zu erkennen, was automatisch die betreffenden Ordnungshüter auch nicht in die Verlegenheit bringt sich einer erhöhten Gefahr für ihre Gesundheit auszusetzen.

Reagiert das Gegenüber also gewaltbereit, muss sich keiner der betreffenden Beamten in Gefahr begeben sondern kann ganz dezent den geordenten Rückzug antreten und die "richtige" Polizei rufen...

Sehr schwache Argumentation.

Weil bei der Kontrollaufgabe, die die BAG-Beamten/Angestellten wahrzunehmen haben, festgestellte Verstöße nur bußgeld-, aber nicht strafbewehrt sind, wird die Tätigkeit automatisch weniger gefährlich ?

Nicht schlüssig.

Und im Fall von Gewaltanwendung (wir sprechen ggf. von der Bedrohung von Gesundheit und Leben) kann ja problemlos "dezent der geordnete Rückzug angetreten" und die Landespolizei gerufen werden...

Ja sicher. Anschließend zur Aufnahme des Tatorts...

Gruß,

karlyman

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Sie nehmen ähnliche Aufgaben war wie die Mautkontrolleure, nämlich eine ziemlich verkorkste Abgabe einzutreiben. Wenn man dafür ex-Postbeamten verwenden würde, die so sogar dem Kommunikations- und Fernmeldewesen erhalten blieben, dann wären sie gar noch verbeamtet. Sie führen sich auch gerne so auf als hätten sie einen Durchsuchungsbefehl für die ganze Stadt in der Tasche, welches Verhalten vielleicht auch eine "erhöhte Gefährdung" mit sich bringt, und sei es auch nur eine Quetschung am nötigenderweise in die Tür gestellten Fuß.

Für Deutschland habe ich keine Zahlen gefunden, also jetzt einmal wenigstens die berufsbedingte Gefährdung in Amerika, namentlich die drei am meisten gefährdeten Gruppen:

  • Prostituierte: 204 berufsbedingte Mordopfer auf 100.000 Berufstätige im Jahr
  • Taxifahrer: 29/100.000
  • Alkoholladenverkäufer (entspricht ungefähr dem deutschen Tankstellenverkäufer): 4/100.000

Es läßt sich sehr wohl wegdiskutieren, daß die Mauteintreiber überhaupt erhöht gefährdet sind, jedenfalls durch Dinge die sich mit Schußwaffen verhindern lassen--wenn sie überhaupt erhöht gefährdet sind, dann wohl eher durch Verkehrsunfälle, gegen die vielleicht bessere Warnwesten sinnvoll wären, aber keine Kanonen. Für Deine Behauptung sie seien erhöht gefährdet gibt es nicht den geringsten tatsächlichen Anhaltspunkt. Sehr wohl erhöht gefährdet sind dagegen Prostituierte und zwar mit riesigem Abstand mehr als alle anderen Berufsgruppen, danach kommen Taxifahrer. Es ist, sehr im Gegensatz zu Staatsdienern, auch noch nie in der Menschheitsgeschichte vorgekommen, daß die Prostituierten oder Taxifahrer eines Landes bewaffnet in ein anderes Land eingefallen sind und da Bevölkerungsminderheiten ausgemordet haben.

Bessere Warnwesten und vielleicht Mickey-Mäuse, sprich Ohrschützer gegen die Beschimpfungen. Wenn die sich wirklich so gefährdet fühlen, seien sie an die Kollegen vom Ordnungsamt verwiesen, die auch ohne Kanone auskommen müssen. Sollen die Mauties doch Tonfas mitnehmen oder Taser, irgendwas nonlethales, wäre doch die gesunde Mitte.

(Das fehlte übrigens noch, dass GEZler bewaffnet werden! :contra::bud: )

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Dann mal eine sachliche Antwort gegen die Bewaffnung der Mautkontrolleure.

Die Dienstwaffe ist in erster Linie ein Zwangsmittel. ...

Was soll denn dieser Blödsinn ??? :rotfl2:

Eine Dienstwaffe ist doch kein Zwangsmittel! Also unter sachlicher Antwort verstehe ich etwas anderes. Hier mal ein paar Zeilen zu Zwangsmitteln (Auszug aus Wikipedia, brauche es dann nicht das Rad neu erfinden):

Zwangsgeld

Ersatz-Zwangshaft

Ersatzvornahme

Unmittelbarer Zwang

Zwangsgeld

Das Zwangsgeld ist ein Mittel zur zwangsweisen gerichtlichen oder behördlichen Durchsetzung von Verhaltenspflichten, die nur der Verpflichtete selbst erfüllen kann. Es ist ein in die Zukunft gerichtetes Beugemittel, das aber keinen Straf- oder Bußgeldcharakter hat und demzufolge kein Verschulden voraussetzt. Das Zwangsgeld dient dazu, den Adressaten durch Beugung seines Willens zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Die Mindest- und Maximalhöhe des Zwangsgeldes ist in den Gesetzen jeweils festgelegt (etwa 10 € bis 50.000 € je nach Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist zumeist die Verhängung von Ersatz-Zwangshaft vorgesehen. In besonderen Fällen, z. B. wenn Zwangsgeld von vornherein aussichtslos erscheint, kommt meist auch die sofortige Verhängung von Zwangshaft in Betracht. Kommt der Adressat dem verlangten Verhalten nach, entfällt die Zahlungspflicht. Kann die Verhaltenspflicht auch von einem Dritten erfüllt werden, ist nicht das Zwangsgeld, sondern die Ersatzvornahme der richtige Weg der Vollstreckung. Im Verwaltungsrecht ist das Zwangsgeld eine von mehreren möglichen Maßnahmen des Verwaltungszwangs, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen. Die Androhung, Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes sind jeweils Verwaltungsakte. Die rechtlichen Grundlagen zum Erlass eines Verwaltungsaktes sind im allgemeinen Verwaltungsrecht (Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes oder der Länder) zu finden. Die speziellen Regelungen zum Zwangsgeld selbst (Verfahren, Höhe) sind dem besonderen Verwaltungsrecht vorbehalten (z. B. Polizeigesetze der Länder - § 47 SPolG, § 53 PolG NW - Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes oder der Länder - § 11 VwVG, § 20 SVwVG, § 60 VwVG NW). Für das Zwangsgeld gilt üblicherweise das gestreckte Verfahren (Androhung - Festsetzung - Beitreibung). Mit der Androhung und der Festsetzung ist jeweils eine angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes bzw. Vornahme der Handlung einzuräumen und die Betragshöhe zu benennen (gleiche Höhe in beiden Verfügungen). Das gestreckte Verfahren kann so lange wiederholt werden, bis es zum Erfolg führt. Ist der Pflichtige zahlungsunfähig und damit das Zwangsgeld uneinbringlich, kann Ersatzzwangshaft durch ein Verwaltungsgericht angeordnet werden. Im Sofortvollzug sind Androhung und Festsetzung entbehrlich. Der Sofortvollzug findet in den Fällen Anwendung, in denen das gestreckte Verfahren zur Gefahrenabwehr aufgrund seiner Dauer zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Der Hauptanwendungsbereich des Sofortvollzuges liegt bei den Ordnungsbehörden und den Polizeibehörden.

Zwangshaft

Die (Ersatz-)Zwangshaft zählt in Deutschland zu den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung. Vollstreckt werden damit Verwaltungsakte, die den Pflichtigen zu einer unvertretbaren (d.h. persönlich zu erbringenden) Leistung oder Unterlassung verpflichten. Die Zwangshaft ist jedoch kein selbständiges Zwangsmittel, sondern wird primär im Falle der Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes angewandt. Als Fortsetzung des Zwangsgeldes teilt die Zwangshaft den Beugecharakter der anderen Zwangsmittel: Sie soll nicht zur Bestrafung dienen, sondern zur Willensbeugung des Pflichtigen. Rechtsgrundlage für die Zwangshaft ist auf Bundesebene §16 BundesVwVG, sowie auf Landesebene Regelungen in den jeweiligen LandesVwVGen. Aufgrund der Schwere des Eingriffes, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße zu beachten. Zwangshaft ist in der Regel nur verhältnismäßig, wenn andere Zwangsmittel (Zwangsgeld und Ersatzvornahme) erfolglos angewendet wurden oder aus anderen Gründen keinen Erfolg versprechen. Nicht zu verwechseln ist die Zwangshaft mit der Ordnungshaft, mit der die Ordnung im Gerichtsverfahren erzwungen werden soll.

Unmittelbarer Zwang

Unmittelbarer Zwang ist die Anwendung und Einwirkung auf Personen oder Sachen durch

• körperliche Gewalt

• Hilfsmittel der körperlichen Gewalt

• Waffen

durch zuständige und befugte Amtsträger.

Unmittelbarer Zwang ist ein Zwangsmittel ohne aufschiebende Wirkung. Es ist zwingend das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung eines Amtsträgers auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge; diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Waffen sind dienstlich zugelassene Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Dienstlich zugelassene Waffen sind in der Regel mindestens Pistolen, Gewehre und Maschinenpistolen, in einigen Bundesländern ferner Revolver, sehr selten auch Maschinengewehre (Bayern, Bundespolizei) und Handgranaten (Bayern, Hessen). Reizstoffe sind in einigen Bundesländern und beim Bund Waffen, in anderen Ländern (Bayern) Hilfsmittel. Elektroimpulswaffen (sog. Taser) werden derzeit nur in Bayern verwendet und dort als Waffe eingestuft, in Niedersachsen werden sie testweise verwendet und sind ebenfalls als Waffe eingestuft.

Der Grund für die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann strafverfolgendes (repressives) oder gefahrenabwehrendes (präventives) – jeweils hoheitliches – Handeln sein. Unmittelbarer Zwang ist regelmäßig eine Maßnahme zur Durchsetzung einer vorhergehenden Maßnahme, folglich eine Folgemaßnahme. Sie stellt ein Eingriff in die Grundrechte Körperliche Unversehrtheit und ggfs. in die Freiheit der Person dar. Unmittelbarer Zwang muss, soweit möglich, angedroht werden. Dies kann durch Ansprache oder eindeutige Gestik (bei Verständigungsschwierigkeiten) oder durch Abgabe eines Warnschusses erfolgen (letzteres nur bei Schusswaffengebrauch). Unmittelbarer Zwang durch Dienstkräfte des Bundes ist im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes geregelt. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges außerhalb der originären Zuständigkeiten des Bundes richtet sich dabei nach den Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang des Bundeslandes, in dem der unmittelbare Zwang angewandt werden soll. Die Eingriffsermächtigung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ergibt sich grundsätzlich nicht aus dem jeweiligen Zwangsgesetz, sondern aus der StPO bzw. den Gefahrenabwehrrecht (Polizeigesetze, einschlägige Rechtsprechung) in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Zur Ausübung befugte Amtsträger (Vollzugsbeamte)

Bund

Rechtsgrundlage: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

• Polizeivollzugsbeamte des Bundes

o Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

o Beamte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

o Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

o Polizeivollzugsbeamte beim Deutschen Bundestag

• Beamte der Bundeszollverwaltung

o Beamte des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst mit Wasserzoll und Grenzabfertigungsdienst)

o Beamte des Zollfahndungsdienstes

o Beamte der Mobilen Kontrollgruppen

o Beamte und Angestellte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

o Spezialeinsatzkommandos wie ZUZ, OEZ, UGZ

o alle übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind

• Beamte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sofern sie strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnisse ausüben

• Beauftragte des Bundesamtes für Güterverkehr bei Überwachungsaufgaben

• Beamte der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung im Vollzugs- und Sicherungsdienst

• Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit vorgenannten Aufgaben betraut sind

• Personen, die einer Bundesbehörden unterstehenden und die Aufgaben der Strafverfolgung oder der Ordnungswidrigkeitenverfolgung wahrnehmen und im Vollzugsdienst stehen

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen:

• Soldaten der Bundeswehr die militärische Wach- und Sicherheitsaufgaben wahrnehmen

• Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall zu militärischen Wach- und Sicherheitsaufgaben herangezogen wurden

• zivile Wachpersonen (nicht im Dienst der Bundeswehr stehende Personen), die Wachaufgaben wahrnehmen und hierzu vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer dazu ermächtigte Dienststelle der Bundeswehr beauftragt wurden

Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage: Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen

• Beamte der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage: Verwaltungsvollstreckungsgesetz

• Vollzugsdienstkräfte sind u. a. Vollziehungsbeamte, Dienstkräfte der Ordnungsbehörden (einschließlich der Sonderordnungsbehörden), Feuerwehrangehörige, mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen beauftragte Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, Fischerei- und Jagdaufseher, mit dem Forstschutz beauftragte Vollzugsdienstkräfte, Dienstkräfte der Katastrophenschutzbehörden

Ersatzvornahme

Ersatzvornahme ist ein Mittel zur Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen. Bei der Ersatzvornahme wird ein Dritter vom Vollstreckungsorgan beauftragt, die geschuldete Handlung auf Kosten des Verpflichteten an dessen Stelle vorzunehmen. Beispiel: Ein Grundstücksinhaber weigert sich, der Anordnung des Ordnungsamtes Folge zu leisten, seinen die Fußgänger bedrohenden morschen Baum zu entfernen. Daraufhin beauftragt besagte Behörde ein Gartenbauunternehmen, den Baum auf Kosten des Grundstücksinhabers fachgerecht zu fällen. Notwendige Voraussetzung für eine Ersatzvornahme ist, dass die Handlung überhaupt durch einen anderen erbracht werden kann, dass sie also im juristischen Sprachgebrauch vertretbar ist. Kann die Handlung nur von dem Verpflichteten selbst ausgeführt werden (nicht vertretbare Handlung), wie dies typischerweise bei der Auskunft der Fall ist, weil nur der Verpflichtete in der Lage ist, sein Wissen zu offenbaren, so kommt keine Ersatzvornahme, sondern nur die Verhängung von Zwangsgeld in Betracht. Hinreichende Bedingung ist eine erfolgte Mahnung mit Fristsetzung und das anschließende fruchtlose Verstreichen der gesetzten Frist.

Es gibt also verschiedene Arten von Zwangsmitteln. Die Schusswaffe ist kein Zwangsmittel sondern nur ein Gegenstand von vielen zur Durchsetzung des unmittelbaren Zwangs. Das sowohl bei der Wahl der Zwangsmittel als auch die Art der Durchfügung eine "Rechtsgüterabwägung" vorrausetzt und hierbei dass - zur Erreichung des Ziele - das mildeste Zwangsmittel anzuwenden ist, ist für jeden mit Vollzugsaufgaben beauftragen Beamten selbstverständlich. Warum hier nun - derart unsachlich - gegen die zum Selbstschutz beabschitigte Bewaffung von Mautkontrolleuren gewettert wird ist mir immer noch schleierhaft! Dass die Mautkontrolleure keine Schusswaffen tragen, bedeutet nicht, dass den Mautkontrolleuren die Befugnisse fehlen "Verwaltungszwang" anzuwenden. Bezüglich des "unmittelbaren Zwanges" fehlt eben nur eins von vielen möglichen Gegenständen.

Wenn du (Mars1976) schon meinst, nur Polizeibeamte sollten Waffen tragen, dann solltest du bitte auch sachliche Gründe dafür liefern. Mich überzeugen deine Ausführungen nicht. Erstens dürften die Mautkontrolleure mind. - bezüglich ihres Selbstschutzes - den gleichen Anspruch haben wie die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder die Beschäftigten im Werttransportgewerbe und zweitens ist - wegen der Osterweiterung - die Autobahn schon lange nicht mehr so sicher wie sie einmal war. Drittens: Ein dürfte übrigens, wenn er ordnungsgemäß sein Maut entrichtet hat und nicht zu Gewalttätigkeiten neigt keine Probleme mit der Bewaffnung der Mautkontrolleure haben. Erst recht nicht ein ein Trucker selbst Besitzer waffenrechtlicher Erlaubnisse ist, die will er jawohl nicht riskieren.

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Wie bereits erwähnt ist die originäre Aufgabe der Polizei die Abwehr von Gefahren, auch von sich selbst. Dazu darf sie Zwangsmittel einsetzen.

Eines davon ist die Dienstwaffe.

Ich glaub du verdrehst da so einiges gewaltig. Die Dienstwaffen der Polizei dient nicht als Werkzeug des Zwangsmittels sondern primär dem Selbstschutz der Beamten. Das wird dir jeder Polizeibeamte erklären. Wir sind hier nicht in Gods own Country wo Texas Sherrifs jeden Kleinkriminellen mit der Waffe im Anschlag zu Boden brüllen

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Die Schusswaffe ist kein Zwangsmittel sondern nur ein Gegenstand von vielen zur Durchsetzung des unmittelbaren Zwangs.

OK, Das Haar hätten wir jetzt auch gespalten.

Die Forderung der GdP war ja auch verständlich und drückt sich konsequent um genau diesen Punkt. Gefordert wurde die Bewaffnung einzig mit der Begründung Selbstschutz. Nicht, und ich hoffe ich hab' das bisher auch sauber getrennt, zur Durchsetzung dientslicher Aufgaben.

Damit wird dem Beamten, genau wie einem Privatmann mit Waffenschein, das Führen der Waffe erlaubt. Harlekin, Karlyman und Joe07 (der Laute) sehen das absolut folgerichtig und naturgesetzgegeben durch die Beamteneigenschaft und die Konfrontation mit den ruppigen Gesellen der Fernfahrerzunft begründet, verlangt, erfordert und überhaupt notwendig.

ProudNRA und andere (wie Ich) sagen, daß wenn man die gleichen Maßstäbe an Beamten anlegte wie an Privatleute, der Waffenschein versagt würde. (schöner Konjunktiv)

Bedenklich finde ich, daß unterschiedliche Maßstäbe für Staatsdiener und Bürger überhaupt gedanklich akzeptiert werden. Sowohl im negativen Sinn (Kontrolletti) als auch im glorifizierenden (Hoheitsperson). Das gilt für die Gegenseite (Hah!) genauso; weder 'Untertan' noch 'Souverän' ist angebracht. Bisher habe ich mit Beamten relativ positive Erfahrungen gemacht (bis auf komische gelbe WBKs). Das mag daran liegen, daß ich meinerseits dem Amt des Gegenüber ein Quentchen Respekt und einen gewissen Vertrauensvorschuss gebe. Das ändert sich dann teilweise im Laufe der Beziehung zu dem jeweiligen Teil des Staates.

BTT: Wenn es den BAG-Angestellten zusteht, sich zu ihrem eigenen Schutz zu bewaffnen, dann denke ich, sollten die Maßstäbe für private Waffenscheine ebenfalls gelockert werden. Der Juwelier oder der Tankwart haben sicherlich eine ähnliche Gefährdung wie der Maut-Kontrolleur.

Wenn für Privatleute gilt: "dafür gibt es Polizei" dann auch für die BAG. Deutlicher Hinweis: die machen das schon genau so, nehmen sich nämlich die grün-weißen zum Parkplatz mit, genau wie die Kontrolleure der KVB in Nippes un Ehrenfeld. Und da ist Bewaffnung mit Schusswaffen tatsächlich angesagt.

Thema durch

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OK, Das Haar hätten wir jetzt auch gespalten. ... Thema durch

Vielleicht gibt es ja doch noch einen gemeinsamen Nenner? Das Vorhaben ist ja schon politisch beendet. Ich finde es allerdings schon ein starkes Stück, dass die in dieser Angelegenheit Verantwortlichen die MautKontrolleure bezüglicher des Selbstschutzes schlechter stellen als die "privaten" Werttransportunternehmen. Es erfolgt hier nicht nur beim Selbstschutz Polizei/Bürger eine erhebliche Ungleichbehandlung sondern auch bei "privaten" Werttransportunternehmen/"staatliche Mautkontrolleure. Im ersten Fall wird die Polizei besser gestellt als der Bürger und im zweiten Fall wird das Unternehmen besser gestellt als die staatlichen Mautkontrolleure!

PS:

Sorry, ich mag auch keine Haar- und Kümmelspalter. Es musste aber mal einiges zurecht gerückt werden.

Außerdem bitte ich um Entschuldigung, evtl. treffe ich mal die falschen Tasten. Nach 8 - 10 Std. Job lässt auch bei mir mal die Konzentration nach.

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...Sehr schwache Argumentation.

Weil bei der Kontrollaufgabe, die die BAG-Beamten/Angestellten wahrzunehmen haben, festgestellte Verstöße nur bußgeld-, aber nicht strafbewehrt sind, wird die Tätigkeit automatisch weniger gefährlich ?

Nicht schlüssig.

...

Gruß,

karlyman

Ich picke mir jetzt hier mal willkürlich ein besonders süßes Zitat heraus, es finden sich noch genügend andere in diesem Thread, die den gleichen Schwachsinn befürworten.

Die Waffen unserer Executive sind NICHT in erster Linie für den Selbstschutz gedacht, sondern zur Durchsetzung von eventuell nötigen Zwangsmaßnahmen, warum sonst muß jeder Polizist bei seinem Diensherren beantragen, seine Dienstwaffe auch privat führen zu dürfen, was nicht immer positiv beschieden wird?

Gibt es Polizisten, die nach Feierabend keine mehr sind, um ihr Gefährdungspotenzial gering zu halten? :gaga:

Die Argumentationen von @Mars1976 sind die besten in diesem ganzen Thread, logisch, fundiert und in sich schlüssig.

Möchte hier jemand von einer Politesse mit vorgehaltener Waffe gezwungen werden, sein Knöllchen an Ort und Stelle zu bezahlen, weil er "Dumme Kuh" zu Ihr gesagt hat und sie dann der Meinung ist, daß für sie eine Bedrohungslage vorliegt, die den Einsatz der Schußwaffe rechtfertigt?

Mal abgesehen davon, wechselt der (auch nur angedrohte) Einsatz einer mitgeführten Schußwaffe in solch einer Situation eigentlich sofort vom "Selbstschutz" zur "Androhung von Gewaltmaßnahmen".

Ne ne, laßt es mal bei der Bewaffnung von Militär, Polizei, Zoll und wirklich hoheitlich Bediensteten, jedem Anderen sei das Recht auf den WaffenBESITZ gegönnt, sei es als Sportschütze oder Jäger oder Sammler, aber bei den in diesem Thread teilweise auftretenden Gedankenergüssen hoffe ich für so manchen Schreiber, daß niemand seine IP-Adresse gespeichert hat und nachverfolgt, was derjenige in seinen Bedürfnisantrag geschrieben hat ...

mfg

Ralf

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Die Waffen unserer Executive sind NICHT in erster Linie für den Selbstschutz gedacht,

sondern zur Durchsetzung von eventuell nötigen Zwangsmaßnahmen,

warum sonst muß jeder Polizist bei seinem Diensherren beantragen, seine Dienstwaffe auch privat führen zu dürfen, was nicht immer positiv beschieden wird?

Gibt es Polizisten, die nach Feierabend keine mehr sind, um ihr Gefährdungspotenzial gering zu halten? :gaga:

Moin,

kein Polizeibeamter, der seine Ausbildung beendet hat, muß bei seinem

Dienstherren beantragen, seine Dienstwaffe auch privat führen zu dürfen...

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