Dülmer Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 hallo kleine frage zum jagdschein muss mann als jäger/in irgendein nachweis führen das mann reglm. sein hobby/beruf als jägerle ausübt nachdem mann seinen jagdschein gemacht hat oder hat mann nach erhalt seines jagtsch. ruhe vor behördlichen verordnungen in sachen nachweis bzw bedürfniss usw sorry falls es komisch wirken sollte bin auf diesem gebiet noch grün hinter den ohren und auch kein jäger:peinlich: Link to comment Share on other sites More sharing options...
svenni Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 Bis dato deckt der gültige Jagdschein das Bedürfnis ab. Das heißt, dieser muß nach Ablauf (spät. alle 3 jahre) verlängert werden. Ob man die Jagd aktiv ausübt, wird momentan nicht überprüft. Alle 5 Jahre (wenn ich mich nicht täusche) wird von der Waffenbehörde automatisch ein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt. Svenni Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dülmer Posted July 22, 2007 Author Share Posted July 22, 2007 aha danke und wie schaut das mit den waffen aus? kann mann sich da nach gut dünken kaufen was mann möchte bzw braucht oder gibs da irgendwelche regellungen/auflagen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Beretta_92 Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 aha dankeund wie schaut das mit den waffen aus? kann mann sich da nach gut dünken kaufen was mann möchte bzw braucht oder gibs da irgendwelche regellungen/auflagen? Grudbedürfnis für zwei KW. ggf dritte KW (Fallenjagd) und vierte Jagdsportliches Schießen möglich, jedoch nicht warscheinlich Langwaffen: alles was nicht durch das Jagdgesetz, Waffengesetz oder "KWKG" verboten ist. ohne Prüfung, was der Geldbeutel und die Aufbewahungsmöglichkeiten hergeben. Gruss B Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dülmer Posted July 22, 2007 Author Share Posted July 22, 2007 vielen dank für eure erklärungen habt mir sehr weitergeholfen Link to comment Share on other sites More sharing options...
miwi Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 immer wieder ist in der Diskussion die "Schießfertigkeit" nachweisen zu müssen. Weniger häufig, aber ebenfalls in der Diskussion, ist der tatsächliche Nachweis der Ausübung der Jagd. Zumindest dem ersten Ansinnen kann ich persönlich nur zustimmen - dass würde viel Unheil verhindern helfen. Manche Jagdausrichter, insbesondere im Staatsforst, verlangen schon heute den Nachweis der Schießfertigkeiten, insbesondere bei Einladungen auf Drückjagden; dort muss dann z.B. vorher auf dem Schießstand eine "Schießkarte" geschossen werden, diese besteht meist aus den 4 jagdlichen Kugeldisziplinen. Den zweiten diskutierten Aspekt sehe ich kritischer, viele Jäger haben mangels Einladung bzw. mangels finanziellen Möglichkeiten selten die Gelegenheit zu jagen. Wenn dann aber Gelegenheit ist geht von diesen häufig wenig "Gefahr" aus, schon weil sie bemüht sind erneut eingeladen zhu werden ;-). Was die Sicherheitsüberprüfung angeht die einer meiner Vorschreiber angesprochen hat, so verhält es mit dem neuen WaffG jetzt so, dass nach jeweils 3 Jahren (meist bei der Beantragung des nächsten 3-Jahres-Jagdscheins) eine Sicherheitsüberprüfung druchgeführt wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dülmer Posted July 22, 2007 Author Share Posted July 22, 2007 und diese überprüfung bezieht sich nur auf einholung eines pol. führungszeugnisses? oder wollen die auch mal zuhause vorbeischaun? Link to comment Share on other sites More sharing options...
waff-wuff Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 oder wollen die auch mal zuhause vorbeischaun? mach Dir keine Sorge, "die" kennen Dich besser als Du Dich selbst und vertrauen natürlich auf den Bericht von Deinem Blockwart oder "Onkel ABV"... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Floppyk Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit soll/wird bei jedem WBK-Inhaber gemacht. Auch die häusliche Überprüfung ist möglich. Jede Art von Langwaffen, die nach Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, kannst Du auf gültigem Jagdschein erwerben. Der Jagdschein ist das Bedürfsnis. Wenn Du willst und Du genug Tresorplatz und Geld hast, kannst Du Dir für jeden Kalendertag und Wetterbedingung pro Wildart eine andere Langwaffe zulegen. KW wie bereits beschrieben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
zickzack Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 Ist eigentlich die Anzahl der halbautomatischen Gewehre auch begrenzt (wie bei den Sportschützen)? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Floppyk Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 Nein, Begrenzung nur bei KW. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 Vom urspruenglichen Sinn des Gesetzes gabs und gibts auch keine Begrenzung bei den KW.- es wird ab der dritten nur der uebliche Einzelbeduerfnismuell faellig, fuer die ersten beiden spart man sich diese depperte Schikane. Dass heute einige Aemter und Politruks per Salamitaktik das Gesetz umkehren und aus einer Mindestmenge eine Maximalmenge machen, ist auch der Lahmarschigkeit und G*ttergebenheit der Jaeger zuzuschreiben, die es sich gefallen lassen, anstatt die Gerichte mit Klagen lahmzulegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 Es ist aber zu beachten, dass bei nicht gelöstem JJ die Besitzerlaubnis für die Munition (zumindest für, die über den JJ erworben wurde) erlischt. Das "zu hause vorbeischaun" ist im §36 (3) WaffG geregelt: (3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; Ganz so einfach ist das also nicht mit dem Hausbesuch. Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
PeterHinsberg Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 Nein, Begrenzung nur bei KW. ergänzung: selbstlader nur mit 2-schuß magazin. auf dem stand mit einem 30er "rumheizen" (sofern dort erlaubt) kein problem. siehe auch den selbstlader-thread in der jagdecke hier im forum. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Floppyk Posted July 22, 2007 Share Posted July 22, 2007 ergänzung: selbstlader nur mit 2-schuß magazin. Da der Themenstarter nach Erwerb auf JS gefragt hatte - falsch. Auf der Jagd darf man Wild nur mit einem SL mit 2 Schuss Magazin bejagen. Kaufen darf man auch eine SL mit größeren Magazinen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dülmer Posted July 22, 2007 Author Share Posted July 22, 2007 ....Jede Art von Langwaffen, die nach Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, kannst Du auf gültigem Jagdschein erwerben. Der Jagdschein ist das Bedürfsnis. Wenn Du willst und Du genug Tresorplatz und Geld hast, kannst Du Dir für jeden Kalendertag und Wetterbedingung pro Wildart eine andere Langwaffe zulegen. KW wie bereits beschrieben. genau das wollte ich wissen Link to comment Share on other sites More sharing options...
manfred.mailer Posted July 23, 2007 Share Posted July 23, 2007 ... Auf der Jagd darf man Wild nur mit einem SL mit 2 Schuss Magazin bejagen. Kaufen darf man auch eine SL mit größeren Magazinen. Auch auf die Gefahr hin, hier zum X-ten Mal dieselbe Diskussion loszutreten: Welche Langwaffen werden denn eigentlich durch das BJG verboten (du hattest ja selbst noch einmal auf diese Einschraenkung hinwiesen)? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rodney Posted July 23, 2007 Share Posted July 23, 2007 Welche Langwaffen werden denn eigentlich durch das BJG verboten (du hattest ja selbst noch einmal auf diese Einschraenkung hinwiesen)? Das Bundesjagdgesetz verbietet zur Zeit keine Waffen. Trotzdem ist der Hinweis wichtig, weil das WaffG in §13(1)2. ausdrücklich darauf hinweist: § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn[...] 2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ganymed Posted July 23, 2007 Share Posted July 23, 2007 Auch auf die Gefahr hin, hier zum X-ten Mal dieselbe Diskussion loszutreten: Welche Langwaffen werden denn eigentlich durch das BJG verboten (du hattest ja selbst noch einmal auf diese Einschraenkung hinwiesen)? http://www.gesetze-im-internet.de/bundesre...agdg/gesamt.pdf BJagdG § 19 Sachliche Verbote z.B. der M1 Garand dürfte problematisch sein, da die Magazinkapazität nach BJagdG § 19 zu hoch wäre und das Gewehr somit nicht zur Jagd eingesetzt werden dürfte. Da wäre dann schon ein Umbau durch den BüMa nötig. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted July 23, 2007 Share Posted July 23, 2007 Auch auf die Gefahr hin, hier zum X-ten Mal dieselbe Diskussion loszutreten: Welche Langwaffen werden denn eigentlich durch das BJG verboten (du hattest ja selbst noch einmal auf diese Einschraenkung hinwiesen)? Im §19 BJG werden einige sachliche Verbote genannt. Dazu gehören einige Kaliber- und Mindestenergiedefinitionen und der Satz "auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;" Das bedeutet aus meiner Sicht, dass es für den Erwerb auf JJ keine Einschränkung gibt, denn der obige Paragraph führt lediglich Beschränkungen für den Schuß auf Wild auf. Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dülmer Posted July 23, 2007 Author Share Posted July 23, 2007 mann stelle sich das mal vor das arme wild was soll davon übrig bleiben wenn man mit seinem 8 schüssigen garand ........gulasch pur....... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Georg Posted July 23, 2007 Share Posted July 23, 2007 mann stelle sich das mal vordas arme wild was soll davon übrig bleiben wenn man mit seinem 8 schüssigen garand ........gulasch pur....... Na ich glaub, dem Wild ist es egal....... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 23, 2007 Share Posted July 23, 2007 Das bedeutet aus meiner Sicht, dass es für den Erwerb auf JJ keine Einschränkung gibt, denn der obige Paragraph führt lediglich Beschränkungen für den Schuß auf Wild auf. Ach nee, bitte nicht schon wieder diese sonderbare Diskussion. Da sind die Bedürfnisgrundsätze zum Erwerb von Jagdwaffen so klar in § 13 Abs. 1 WaffG geregelt und trotzdem wollen manche das Verbot nur für das schießen mit solchen Waffen sehen. Also nochmals in vereinfachter Form zum mitschreiben und hinter die Ohren schreiben: "Für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis, wenn es nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist, mit diesen zu schießen." Link to comment Share on other sites More sharing options...
steinmarder Posted July 23, 2007 Share Posted July 23, 2007 "Für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis, wenn es nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist, mit diesen zu schießen." Na ja, ich würde das zwar auch so interpretieren. Aber etwas unglücklich formuliert ist es schon. Was bedeutet es, dass eine Waffe nach dem BJG verboten ist? Warum lautet der Wortlaut im WaffG nicht: Waffen, mit denen der der Schuß auf Wild verboten ist. Selbst die Formulierung: Waffen, die zur Jagdausübung nicht geeignet bzw. nach BJG verboten sind, ließe noch viele Freiheiten, schließlich gehört der Jagdschutz auch zur Jagdausübung. Dem Wortlaut des Gesetzes nach sehe ich nicht, warum ein Jäger keinen 10-schüssigen Halbautomaten besitzen und auch führen darf. Aber das wurde ja hier schon hundertmal diskutiert. Ein Urteil dazu habe ich allerdings noch nie gesehen. Also: Heiße Luft. Soll es jeder so interpretieren wie er will, wenn es Ärger gibt, kann er sich freuen zum Präzendenzfall zu werden. Wer das auf keinen Fall will, hat nur Halbautomaten mit max. 2 Schuss im Magazin. So einfach. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 23, 2007 Share Posted July 23, 2007 Warum lautet der Wortlaut im WaffG nicht: Waffen, mit denen der der Schuß auf Wild verboten ist. Weil sich das BJG vielleicht auch mal ändern kann und man dann nicht zugleich das WaffG entsprechend ändern möchte ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.