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IGNORED

Jäger und nachweis?


Dülmer

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Geschrieben

hallo

kleine frage zum jagdschein

muss mann als jäger/in irgendein nachweis führen das mann reglm. sein hobby/beruf als jägerle ausübt nachdem mann seinen jagdschein gemacht hat

oder hat mann nach erhalt seines jagtsch. ruhe vor behördlichen verordnungen in sachen nachweis bzw bedürfniss usw

sorry falls es komisch wirken sollte

bin auf diesem gebiet noch grün hinter den ohren und auch kein jäger:peinlich:

Geschrieben

Bis dato deckt der gültige Jagdschein das Bedürfnis ab. Das heißt, dieser muß nach Ablauf (spät. alle 3 jahre) verlängert werden. Ob man die Jagd aktiv ausübt, wird momentan nicht überprüft. Alle 5 Jahre (wenn ich mich nicht täusche) wird von der Waffenbehörde automatisch ein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt.

Svenni

Geschrieben

aha danke

und wie schaut das mit den waffen aus?

kann mann sich da nach gut dünken kaufen was mann möchte bzw braucht

oder gibs da irgendwelche regellungen/auflagen?

Geschrieben
aha danke

und wie schaut das mit den waffen aus?

kann mann sich da nach gut dünken kaufen was mann möchte bzw braucht

oder gibs da irgendwelche regellungen/auflagen?

Grudbedürfnis für zwei KW. ggf dritte KW (Fallenjagd) und vierte Jagdsportliches Schießen möglich, jedoch nicht warscheinlich

Langwaffen: alles was nicht durch das Jagdgesetz, Waffengesetz oder "KWKG" verboten ist. ohne Prüfung, was der Geldbeutel und die Aufbewahungsmöglichkeiten hergeben.

Gruss

B

Geschrieben

immer wieder ist in der Diskussion die "Schießfertigkeit" nachweisen zu müssen. Weniger häufig, aber ebenfalls in der Diskussion, ist der tatsächliche Nachweis der Ausübung der Jagd. Zumindest dem ersten Ansinnen kann ich persönlich nur zustimmen - dass würde viel Unheil verhindern helfen. Manche Jagdausrichter, insbesondere im Staatsforst, verlangen schon heute den Nachweis der Schießfertigkeiten, insbesondere bei Einladungen auf Drückjagden; dort muss dann z.B. vorher auf dem Schießstand eine "Schießkarte" geschossen werden, diese besteht meist aus den 4 jagdlichen Kugeldisziplinen. Den zweiten diskutierten Aspekt sehe ich kritischer, viele Jäger haben mangels Einladung bzw. mangels finanziellen Möglichkeiten selten die Gelegenheit zu jagen. Wenn dann aber Gelegenheit ist geht von diesen häufig wenig "Gefahr" aus, schon weil sie bemüht sind erneut eingeladen zhu werden ;-).

Was die Sicherheitsüberprüfung angeht die einer meiner Vorschreiber angesprochen hat, so verhält es mit dem neuen WaffG jetzt so, dass nach jeweils 3 Jahren (meist bei der Beantragung des nächsten 3-Jahres-Jagdscheins) eine Sicherheitsüberprüfung druchgeführt wird.

Geschrieben
oder wollen die auch mal zuhause vorbeischaun?
:confused:

mach Dir keine Sorge, "die" kennen Dich besser als Du Dich selbst

und vertrauen natürlich auf den Bericht von Deinem Blockwart oder "Onkel ABV"...:o

;)

Geschrieben

Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit soll/wird bei jedem WBK-Inhaber gemacht. Auch die häusliche Überprüfung ist möglich.

Jede Art von Langwaffen, die nach Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, kannst Du auf gültigem Jagdschein erwerben. Der Jagdschein ist das Bedürfsnis. Wenn Du willst und Du genug Tresorplatz und Geld hast, kannst Du Dir für jeden Kalendertag und Wetterbedingung pro Wildart eine andere Langwaffe zulegen. KW wie bereits beschrieben.

Geschrieben

Vom urspruenglichen Sinn des Gesetzes gabs und gibts auch keine Begrenzung bei den KW.- es wird ab der dritten nur der uebliche Einzelbeduerfnismuell faellig, fuer die ersten beiden spart man sich diese depperte Schikane.

Dass heute einige Aemter und Politruks per Salamitaktik das Gesetz umkehren und aus einer Mindestmenge eine Maximalmenge machen, ist auch der Lahmarschigkeit und G*ttergebenheit der Jaeger zuzuschreiben, die es sich gefallen lassen, anstatt die Gerichte mit Klagen lahmzulegen.

Geschrieben

Es ist aber zu beachten, dass bei nicht gelöstem JJ die Besitzerlaubnis für die Munition (zumindest für, die über den JJ erworben wurde) erlischt.

Das "zu hause vorbeischaun" ist im §36 (3) WaffG geregelt:

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden;

Ganz so einfach ist das also nicht mit dem Hausbesuch.

Gruß

Michael

Geschrieben
Nein, Begrenzung nur bei KW.

ergänzung: selbstlader nur mit 2-schuß magazin.

auf dem stand mit einem 30er "rumheizen" (sofern dort erlaubt) kein problem.

siehe auch den selbstlader-thread in der jagdecke hier im forum.

Geschrieben
ergänzung: selbstlader nur mit 2-schuß magazin.

Da der Themenstarter nach Erwerb auf JS gefragt hatte - falsch. Auf der Jagd darf man Wild nur mit einem SL mit 2 Schuss Magazin bejagen. Kaufen darf man auch eine SL mit größeren Magazinen.

Geschrieben
....

Jede Art von Langwaffen, die nach Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, kannst Du auf gültigem Jagdschein erwerben. Der Jagdschein ist das Bedürfsnis. Wenn Du willst und Du genug Tresorplatz und Geld hast, kannst Du Dir für jeden Kalendertag und Wetterbedingung pro Wildart eine andere Langwaffe zulegen. KW wie bereits beschrieben.

genau das wollte ich wissen :icon14:

Geschrieben
... Auf der Jagd darf man Wild nur mit einem SL mit 2 Schuss Magazin bejagen. Kaufen darf man auch eine SL mit größeren Magazinen.

Auch auf die Gefahr hin, hier zum X-ten Mal dieselbe Diskussion loszutreten:

Welche Langwaffen werden denn eigentlich durch das BJG verboten (du hattest ja selbst noch einmal auf diese Einschraenkung hinwiesen)?

Geschrieben
Welche Langwaffen werden denn eigentlich durch das BJG verboten (du hattest ja selbst noch einmal auf diese Einschraenkung hinwiesen)?

Das Bundesjagdgesetz verbietet zur Zeit keine Waffen. Trotzdem ist der Hinweis wichtig, weil das WaffG in §13(1)2. ausdrücklich darauf hinweist:

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn[...]

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

Geschrieben
Auch auf die Gefahr hin, hier zum X-ten Mal dieselbe Diskussion loszutreten:

Welche Langwaffen werden denn eigentlich durch das BJG verboten (du hattest ja selbst noch einmal auf diese Einschraenkung hinwiesen)?

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesre...agdg/gesamt.pdf

BJagdG § 19 Sachliche Verbote

z.B. der M1 Garand dürfte problematisch sein, da die Magazinkapazität nach BJagdG § 19 zu hoch wäre und das Gewehr somit nicht zur Jagd eingesetzt werden dürfte. Da wäre dann schon ein Umbau durch den BüMa nötig.

Geschrieben
Auch auf die Gefahr hin, hier zum X-ten Mal dieselbe Diskussion loszutreten:

Welche Langwaffen werden denn eigentlich durch das BJG verboten (du hattest ja selbst noch einmal auf diese Einschraenkung hinwiesen)?

Im §19 BJG werden einige sachliche Verbote genannt.

Dazu gehören einige Kaliber- und Mindestenergiedefinitionen und der Satz "auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;"

Das bedeutet aus meiner Sicht, dass es für den Erwerb auf JJ keine Einschränkung gibt, denn der obige Paragraph führt lediglich Beschränkungen für den Schuß auf Wild auf.

Gruß

Michael

Geschrieben
mann stelle sich das mal vor

das arme wild

was soll davon übrig bleiben wenn man mit seinem 8 schüssigen garand ........gulasch pur.......

Na ich glaub, dem Wild ist es egal....... :rolleyes:

Geschrieben
Das bedeutet aus meiner Sicht, dass es für den Erwerb auf JJ keine Einschränkung gibt, denn der obige Paragraph führt lediglich Beschränkungen für den Schuß auf Wild auf.

Ach nee, bitte nicht schon wieder diese sonderbare Diskussion. Da sind die Bedürfnisgrundsätze zum Erwerb von Jagdwaffen so klar in § 13 Abs. 1 WaffG geregelt und trotzdem wollen manche das Verbot nur für das schießen mit solchen Waffen sehen.

Also nochmals in vereinfachter Form zum mitschreiben und hinter die Ohren schreiben:

"Für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis, wenn es nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist, mit diesen zu schießen."

Geschrieben
"Für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis, wenn es nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist, mit diesen zu schießen."

Na ja, ich würde das zwar auch so interpretieren. Aber etwas unglücklich formuliert ist es schon. Was bedeutet es, dass eine Waffe nach dem BJG verboten ist? Warum lautet der Wortlaut im WaffG nicht: Waffen, mit denen der der Schuß auf Wild verboten ist. Selbst die Formulierung: Waffen, die zur Jagdausübung nicht geeignet bzw. nach BJG verboten sind, ließe noch viele Freiheiten, schließlich gehört der Jagdschutz auch zur Jagdausübung.

Dem Wortlaut des Gesetzes nach sehe ich nicht, warum ein Jäger keinen 10-schüssigen Halbautomaten besitzen und auch führen darf. Aber das wurde ja hier schon hundertmal diskutiert. Ein Urteil dazu habe ich allerdings noch nie gesehen. Also: Heiße Luft. Soll es jeder so interpretieren wie er will, wenn es Ärger gibt, kann er sich freuen zum Präzendenzfall zu werden. Wer das auf keinen Fall will, hat nur Halbautomaten mit max. 2 Schuss im Magazin. So einfach.

Geschrieben
Warum lautet der Wortlaut im WaffG nicht: Waffen, mit denen der der Schuß auf Wild verboten ist.

Weil sich das BJG vielleicht auch mal ändern kann und man dann nicht zugleich das WaffG entsprechend ändern möchte ? :rolleyes:

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