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IGNORED

Witwe will keine waffen - kann der sohn erben?


Obiwan

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Hatte jedenfalls die Info, dass man mit dem Sammler-MES nicht so einfach aktuelle Mun kaufen kann. Keine Ahnung ob das so korrekt ist ... die Muni-Sammler unter uns müssten das doch wissen.

Also mir wäre das jetzt neu. Wenn keine Einschränkungen vermerkt sind, dann darf man auch aktuelle Munition kaufen. Die kann ja auch gesammelt werden :rolleyes:

Gruß

Michael

Geschrieben

Hallo Leute,

mein Onkel ist vor kurzem verstorben. Seine Witwe und auch der Sohn wollten die eingetragene Waffe nicht haben. Der Anruf bei meinem Ordnungsamt ergab:

Für mich als Sportschütze kein Problem, einfach Antrag stellen, mit Mun.-Erwerb falls gewünscht, Gebühren entrichten, fertig. Kein Bedürfnis-Nachweis etc..

Gruss Seitzfendi

Geschrieben
.........gemeint war der § ( !!! ) 1922.........
das kommt davon wenn man sich nicht klar und deutlich ausdrückt. :rotfl2:
.... der eigentliche Inhalt der Threads sukzessive immer weiter in den Hintergrund tritt, ........
stimmt so eigentlich nicht.
....... so haben die kleinen Balgereien um des Kolumbus' Ei einen gewissen Unterhaltungswert.
stimmt!
........ wer den Längsten hat.
ist doch auch wichtig! :00000733:
...... wärend sich der Threadstarter im Kreise dreht und nach 5 Seiten Diskussion nicht schlauer ist, als zum Anfang des Threads.
ob dem Threadstarter Dein Beitrag wirklich weiter hilft steht in den Sternen.

Und ob Ihm (dem Threadstarter) mit Aussagen wie die von TWG, die unkommentiert stehen bleiben geholfen ist ................. :confused:

wuff, wuff
Dayti! Fuß und sitz!

Gruß

alea

Geschrieben
dieser Thread hat den gleichen Unterhaltungswert wie die Ameisen.

@TWG, was machst Du eigentlich beruflich? Davon ausgehend, daß Du schon mit der Schule fertig bist.

Gruß

alea

Ja, das mit dem Unterhaltungswert ist immer so eine Sache. :rolleyes:

Ja, die Schule liegt nun auch schon in fernen Erinnerungen.

Beruf gibts auch, sogar mehrere, aber dich interessiert wohl eher die momentane Beschäftigung.

Nur ob die dir gefallen wird? :D

Politischer Berater :rotfl2:

:bb1:

Geschrieben
Fallbezogenes wurde bereits alles von mir geschrieben und werde ich nun nicht mehr wiederholen.

Du siehts das anders? Dann siehst du es falsch!

Gut, dass wir darüber gesprochen haben. Nur die fallbezogene Stelle mit Paragraphenangabe habe ich in diesem Thread von Dir immer noch nicht finden können. Vielleicht hast Du ja ein eigenes Gesetz gemacht, das wir hier alle noch nicht kennen ? :rolleyes:

Wie gesagt, ich weiß nicht wie das bei dir ist, aber worauf bezieht sich denn deine Rechtsgrundlage?

Auf § 20 WaffG (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erben) und § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (nicht schussbereite und nicht zugriffsbereite Beförderung von Waffen ohne Erlaubnis). :heuldoch:

Und nun mal deine gesammelten Ausführungen, vielleicht etwas überspitzt, zusammengefasst:

Erben von Schusswaffen können mit denen durch die Gegend fahren, Sachkundig wie ein Sack Kartoffeln, sich auf Schießständen ihrer Wahl mit Munition versorgen und dann außerhalb jeder Sportordnung drauf los ballern!

Und das alles mit Segen des Gesetzgebers?

Ganz genau das dürfen sie. Wenn das nicht stimmen sollte, darfst Du mir immer noch gerne eine Gesetzesgrundlage nennen. Amen ! B)

Geschrieben
Eben. Der Bürger muß erst vor Gericht ziehen, um die Nichtanwendung dieses Vorschriftenentwurfs zu erwirken. Aber welcher Erbe würde schon gegen seine Nichtbestrafung klagen wollen? Selbst wenn er wollte - wie soll das gehen? Die Nichtbestrafung ist doch kein belastender VA.

Ich habe nicht die Befürchtung, dass ein Erbe gegen seine Nichtbestrafung ins Feld zieht. Ich habe die Befürchtung, dass ein Richter die positiven Ansätze für Erben der WaffGVwV nicht beachtet, weil sie nicht in Kraft getreten ist.

Die Rechtsgrundlage ist ja auch das WaffG und nicht der Entwurf der WaffVwV. Letzteres ist lediglich die Auslegungshilfe. Aber was sollte ein Staatsanwalt für eine Verurteilung des schießenden Erben ins Feld führen? Die gleichen Argumente wie TWG - sein Bauchgefühl und die bescheidene Auffassung, als Einzigster das WaffG richtig lesen und verstehen zu können? Reichlich dünn.

Mir reicht die Argumentation mit dem §12(3)2. nicht aus. Da wird eindeutig auf den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" hingewiesen. Der Erbe muß kein Bedürfnis nachweisen bzw. das Erbe wird als Besitzbedürfnis anerkannt. Es gibt keinen weiteren vom Bedürfnis umfassten Zweck für den Erben. Daher halte ich es für möglich, dass versucht wird ihm rechtswidriges Führen zur Last zu legen.

Die Formulierungen der WaffGVwV sind sicherlich eine Hilfe für den verteidigenden Anwalt. Die zur Zeit im Nachbarthread diskutierten Sperren für Erbwaffen und der beschlossene Wegfall des Erbenprivilegs aus dem Waffenrechts-Neuregelungsgesetz sind ebensogute Argumente für unerlaubtes Führen.

Geschrieben
Mir reicht die Argumentation mit dem §12(3)2. nicht aus.

Dann wiederhole ich mich halt nochmals. In der Konsequenz ist es also verboten, bedürfnisfreie Waffen (z.B. 4mm-Revolver) zur Schießstätte zu transportieren ? :huh:

Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und behaupte, dass man PTB-Waffen aufgrund dieser Regelung auch ohne Kleinen Waffenschein befördern darf (z.B. bei einem Umzug). Nur für das schussbereite oder zugriffsbereite Führen wird der KWS benötigt.

Geschrieben
...

Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und behaupte, dass man PTB-Waffen aufgrund dieser Regelung auch ohne Kleinen Waffenschein befördern darf (z.B. bei einem Umzug). Nur für das schussbereite oder zugriffsbereite Führen wird der KWS benötigt.

ja sicher darf man das. argumentum a majore ad minus :rolleyes:

wie sollte man solche denn sonst bei kauf ohne kws nach hause kriegen?

Geschrieben
Ja, das mit dem Unterhaltungswert ist immer so eine Sache. :rolleyes:
wo Du Recht hast, hast Du Recht.
sogar mehrere,
dann kann mal wohl von einer gewissen Unbeständigkeit sprechen?
Nur ob die dir gefallen wird?
.......... warum sollte mir Dein Beruf gefallen?
Politischer Berater
dann sind wir ja Kollegen! Ich berate auch politisch.
ja sicher darf man das. argumentum a majore ad minus :rolleyes:

wie sollte man solche denn sonst bei kauf ohne kws nach hause kriegen?

Ketzer!
Geschrieben

nochmals zum thema bedürfnis...die meinung des bmi ist völlig eindeutig:

http://www.bmi.bund.de/nn_188634/Internet/..._92842__de.html

...

9. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall

Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes Erbenprivileg).

Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzerwerb des Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht unangetastet bleibt. Diese waffenrechtlich privilegierte Stellung des Erben wird durch den vorliegenden Entwurf bis auf weiteres anerkannt - § 20. Auf Initiative der Koalitionsfraktionen wird der privilegierte Personenkreis über die Erben hinaus auch auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet.

Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom Erblasser berechtigt besessen wurden - § 20.

Um der mit dem Verzicht auf Sachkunde und Bedürfnis beim Erwerber im Erbfall verbundenen Gefahr von Missbrauchsfällen zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich beabsichtigt, den Besitz von vererbten Schusswaffen mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in vergleichbarer Weise gegen eine Verwendung zu sichern. Wirksame Sicherungssysteme dieser Art sind augenblicklich auf dem Markt noch nicht vorhanden.

Da auf Dauer die Anhäufung von Schusswaffen in Händen von Personen, die weder sachkundig sein noch ein eigenes Bedürfnis für den Umgang mit Schusswaffen haben müssen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar ist, wird das Erbenprivileg auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet - Artikel 19 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Satz 2.

Zu dieser Befristung hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen am 26. April 2002 eine Entschließung gefasst, in der die gesetzgeberische Absicht verdeutlicht wird:

Die 5-jährige Frist des Weiterbestehens des Erbenprivilegs soll dazu genutzt werden, um die angesprochene Privilegierung des ohne Sachkunde und Bedürfnis besitzenden Personenkreises durch Maßnahmen technischer Art, die die Sicherheit erhöhen, auszugleichen. Die laufenden Entwicklungen eines Blockiersystems, das eine Schusswaffe ohne Zerstörung schießunfähig macht, sollen dadurch vorangetrieben und beschleunigt werden.

Die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen nur durch dafür besonders autorisierte Personen eingebaut bzw. deaktiviert werden dürfen; Verstöße hiergegen werden strafbar sein.

Die Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen soll im breiten Konsens von Herstellern, Beschussämtern, Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder unter Einbeziehung des Beschussrates als übergreifendes Fachgremium (Beschussgesetz § 15) festgestellt werden.

Der Bundesregierung wird aufgegeben, das Parlament rechtzeitig vor Ablauf der 5-jährigen Weitergeltungsfrist des Erbenprivilegs auf je nach Stand der Entwicklung angemessene Maßnahmen vorzubereiten:

Bei Marktreife wären Vorschriften vorzuschlagen, die das Erbenprivileg für Erwerber im Erbfall ohne Sachkunde und Bedürfnis beibehalten, wenn die durch Erbfall erlangte Schusswaffe mit einem solchen Blockiersystem gegen die Verwendung gesichert wird; bei noch bestehendem Zeitbedarf für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem durch Verlängerung der Befristung Rechnung zu tragen. Ferner wird eine besondere Regelung für den Erwerb und Besitz von vererbten Waffen- oder Munitionssammlungen vorgesehen. Hier soll die Fortführung einer derartigen Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber im Erbfall ausreichen - § 17 Abs. 3.

...

Geschrieben
nochmals zum thema bedürfnis...die meinung des bmi ist völlig eindeutig:

In der Tat - Waffen Sperren wenn Marktreife in fünf Jahren, sonst Wegfall Erbenprivileg - und nix mit Schießen.

Geschrieben
In der Tat - Waffen Sperren wenn Marktreife in fünf Jahren, sonst Wegfall Erbenprivileg - und nix mit Schießen.

Nein, wenn ich den Text richtig interpretiere, soll, wenn die gewünschten technischen Systeme noch nicht den Anforderungen entsprechen, die 5-Jahresfrist verlängert werden.

Siehe:

...bei noch bestehendem Zeitbedarf für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem durch Verlängerung der Befristung Rechnung zu tragen...

Ebenfalls interessant, besonders für Erben von Sammlungen:

...Ferner wird eine besondere Regelung für den Erwerb und Besitz von vererbten Waffen- oder Munitionssammlungen vorgesehen. Hier soll die Fortführung einer derartigen Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber im Erbfall ausreichen...

Heißt das nun, daß im Fall von insbesondere umfangreichen Sammlungen diese Sperrvorrichtungen nicht gefordert werden und statt dessen Sonderregelungen erstellt und angewandt werden?

Wäre ja eigentlich wünschenswert, besonders hinsichtlich Umfang einer solchen Sammlung und zeitgenössischem Wert des Sammlungsinhalts.

Denn die Vorstellung, daß eine Waffe mit absolutem Seltenheitswert, die es vielleicht so nur einmal weltweit gibt, durch ein solches Blockiersystem möglicherweise nachhaltig beschädigt oder zerstört wird dürfte weder dem Erblasser, noch dem Erbnehmer gefallen.

Geschrieben
In der Tat - Waffen Sperren wenn Marktreife in fünf Jahren, sonst Wegfall Erbenprivileg - und nix mit Schießen.

aaaarrrgghhhhh :crying:

erstens: bis jetzt aber noch nicht.

zweitens: nein, auch dann nicht.

mir reichts jetzt, glaubt, was ihr wollt, ich geht gleich :beach:

Geschrieben
nochmals zum thema bedürfnis...die meinung des bmi ist völlig eindeutig:

Schon irgendwie witzig, wenn man dem die Aussagen unseres sehr verehrten Users TWG entgegenstellt:

Ob Sohn im Schützenverein ist, oder nicht, ist egal, er darf die Waffen eh nur besitzen und nicht damit schießen.

Das ist nicht meine Meinung sondern mein Wissensstand!

Und die Paragrafen dazu such dir bitte selber.

Er darf die Waffen NUR dem Bedürfnis entsprechenden Zweck verwenden!

Schießen gehört für einen Erben nicht dazu.

Aber soll ich dir jetzt die Mühe abnehmen und in den entsprechenden Gesetzen für dich nachschauen?

Hätte ich bei einer vernüftigen Fragestellung vielleicht sogar gemacht, aber bei diesem Rumgeplärre ganz sicher nicht.

Jeder erlaubnispflichtige Waffe ist Bedürfnisabhängig und nur in diesem Bedürfnis zu verwenden.

Der Erbe hat nun mal das Bedürfnis des Besitzprivilegs, schießen gehört nicht dazu.

Das ist nicht meine Meinung sondern mein Wissensstand!

Und die Paragrafen dazu such dir bitte selber.

Bin ich denn der einzigste der dieses Unsinnswerk auch mal gelesen hat

Ich weiß, dass es viele stört, die Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, aber ein Schiessen mit über Erbschein erworbenen Waffen ist ein Verstoß gegen das geltende WaffG.

Wir fangen aber an uns zu wiederholen, also ist hier Schluss für mich, denn jeder hat da wohl seine eigene Auffassung und letztendlich entscheiden sowieso wieder andere.

Jetzt geht es zwar wieder los, mit §20 WaffRNeuRegG, der Regelt aber nur den Erwerb.

Was soll ich denn für Rechtsgrundlagen rausrücken, ausser das aktuelle Waffenrecht, seine Anhänge und Neuregelungen?

Besagtes einfach lesen, am Kopf kratzen, noch mal lesen, noch mehr kratzen, und so langsam kristallisiert sich dann, nach ewigem hin und her zwischen den Paragrafen, eine sehr waffenunfreundliche Gesetzeslage heraus.

Fallbezogenes wurde bereits alles von mir geschrieben und werde ich nun nicht mehr wiederholen.

Du siehts das anders? Dann siehst du es falsch!

Ich sprach hier über Recht, da ziehe ich eine unmissverständliche Sprache vor.

Geschrieben

@Dayti:

Wenn dann die Sperren an die Erbknarren dranmüssen, hat sich die Frage mit dem Schießen selbiger von ganz allein erledigt. Hardwaremäßig. Auch wenn die Software (WaffG, AWaffV, EntwurfWaffVwV) das grundsätzlich erlaubt.

Geschrieben
Nein, wenn ich den Text richtig interpretiere, soll, wenn die gewünschten technischen Systeme noch nicht den Anforderungen entsprechen, die 5-Jahresfrist verlängert werden.

Das sagt das BMI dazu:

bei noch bestehendem Zeitbedarf für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem durch Verlängerung der Befristung Rechnung zu tragen
und das wäre ja auch wünschenswert, aber das:
Artikel 19, 2.: Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
steht im WaffRNeuRegG!
Geschrieben
Schon irgendwie witzig, wenn man dem die Aussagen unseres sehr verehrten Users TWG entgegenstellt:

Ob Sohn im Schützenverein ist, oder nicht, ist egal, er darf die Waffen eh nur besitzen und nicht damit schießen.

Das ist nicht meine Meinung sondern mein Wissensstand!

Und die Paragrafen dazu such dir bitte selber.

Er darf die Waffen NUR dem Bedürfnis entsprechenden Zweck verwenden!

Schießen gehört für einen Erben nicht dazu.

Aber soll ich dir jetzt die Mühe abnehmen und in den entsprechenden Gesetzen für dich nachschauen?

Hätte ich bei einer vernüftigen Fragestellung vielleicht sogar gemacht, aber bei diesem Rumgeplärre ganz sicher nicht.

Jeder erlaubnispflichtige Waffe ist Bedürfnisabhängig und nur in diesem Bedürfnis zu verwenden.

Der Erbe hat nun mal das Bedürfnis des Besitzprivilegs, schießen gehört nicht dazu.

Das ist nicht meine Meinung sondern mein Wissensstand!

Und die Paragrafen dazu such dir bitte selber.

Bin ich denn der einzigste der dieses Unsinnswerk auch mal gelesen hat

Ich weiß, dass es viele stört, die Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, aber ein Schiessen mit über Erbschein erworbenen Waffen ist ein Verstoß gegen das geltende WaffG.

Wir fangen aber an uns zu wiederholen, also ist hier Schluss für mich, denn jeder hat da wohl seine eigene Auffassung und letztendlich entscheiden sowieso wieder andere.

Jetzt geht es zwar wieder los, mit §20 WaffRNeuRegG, der Regelt aber nur den Erwerb.

Was soll ich denn für Rechtsgrundlagen rausrücken, ausser das aktuelle Waffenrecht, seine Anhänge und Neuregelungen?

Besagtes einfach lesen, am Kopf kratzen, noch mal lesen, noch mehr kratzen, und so langsam kristallisiert sich dann, nach ewigem hin und her zwischen den Paragrafen, eine sehr waffenunfreundliche Gesetzeslage heraus.

Fallbezogenes wurde bereits alles von mir geschrieben und werde ich nun nicht mehr wiederholen.

Du siehts das anders? Dann siehst du es falsch!

Ich sprach hier über Recht, da ziehe ich eine unmissverständliche Sprache vor.

Danke, SBinchen !

Meine direkte Antwort auf den von Dir zitierten Beitrag war -sagen wir mal- recht krass,

weswegen sie nie den Weg ins www gefunden hat.

Was juckt es die Deutsche Eiche......

Geschrieben
9. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall

Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes Erbenprivileg).

Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzerwerb des Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht unangetastet bleibt. Diese waffenrechtlich privilegierte Stellung des Erben wird durch den vorliegenden Entwurf bis auf weiteres anerkannt - § 20. Auf Initiative der Koalitionsfraktionen wird der privilegierte Personenkreis über die Erben hinaus auch auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet.

Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom Erblasser berechtigt besessen wurden - § 20.

Ich denke darauf wollte Dayti hinaus ...

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