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IGNORED

Werden vorhandene sportl. Kurzwaffen neuerdings auf jagdl. Bedürfnis angerechnet? NRW-Erfahrungen?


Pasche

Empfohlene Beiträge

Moin Gemeinde,

bin seit einigen Jahren Sportschütze Gebrauchsrevolver und Gebrauchspistole, 3 Kurzwaffen vorhanden bzw. eingetragen.

Habe kürzlich die Jägerprüfung bestanden. Mit dem entsprechenden Jagdschein hat man ja ein gesetzliches Bedürfnisrecht für 2 Kurzwaffen.

Nun habe ich von einem Jäger in der Nachbarschaft gehört, dass vorhandene sportliche Kurzwaffen auf das jagdiche Bedürfnis angerechnet werden. Das kann ich mir logisch nicht vorstellen - andererseits habe ich es mit Behörden in NRW zu tun.

Abgesehen davon, dass ich hochpräzise, sportlich getunte, sauteure Kurzwaffen mit engen Passungen und langen Läufen nicht für den jagdlichen Einsatz für nen Fangschuss als geeignet halte möchte ich über den Sinn und Zweck auch keine Diskussion losbrechen.

Es interessiert mich lediglich, ob jemand in diesem Punkt Erfahrungen mit den zuständigen Behörden in NRW gemacht hat.

Danke Euch für'n Feedback und schönen Gruß

Pasche

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Moin!

Das sieht jede Behörde anders. Die einen rechnen an, die anderen nicht.

Aber eigentlich ist das nicht so schlimm, denn selbst bei Anrechnung kannst Du immer noch ein gesondertes Bedürfnis für eine weitere Jagdwaffe geltend machen.

zB

22er Bau- und Fallenjagd

22er Jagdmatchpistole fürs DJV Schießen (Bestätigung der Kreisjägerschaft beifügen)

9mm /357 Fangschuß

44/454 Casull Fangschuß auf schweres Schalenwild

460/500 S+W Magnum Auslandsjagd

Die ungeeignetheit von vorhandenen Sportpistolen kann sich aus folgenden Aspekten ergeben:

Auf andere jagdlich ungeeignete Laborierungen eingeschossen

Visierung für den schnellen Schuss untauglich.

Waffe zu sperrig

Getunter zu leicht gehender Abzug -> auf das hohe Abzugsgewicht auch bei Polizeipistolen verweisen.

Viel Spass,

frogger

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ging mir auch so (nds.), soweit die waffen auch zur jagdausübung genutzt werden können werden sie hier mit angerechnet.

kummpel hat daraufhin alle seine kw's beim sb vorgeführt und der hat ihm dann 1 weitere auf jj genehmigt. wäre für dich vielleicht auch ein versuch wert.

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Nun habe ich von einem Jäger in der Nachbarschaft gehört, dass vorhandene sportliche Kurzwaffen auf das jagdiche Bedürfnis angerechnet werden. Das kann ich mir logisch nicht vorstellen - andererseits habe ich es mit Behörden in NRW zu tun.

Das hört man in NRW häufiger, ist aber rechtlich äußerst fragwürdig. Der vom Bedürfnis umfaßte Zweck schließt meines Erachtens aus, dass mit einer Sportwaffe ein Fangschuß angetragen werden kann. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne per PM zur Verfügung.

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Das hört man in NRW häufiger, ist aber rechtlich äußerst fragwürdig. Der vom Bedürfnis umfaßte Zweck schließt meines Erachtens aus, dass mit einer Sportwaffe ein Fangschuß angetragen werden kann. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne per PM zur Verfügung.

....nicht nur kann, sondern soweit mir bekannt auch DARF !!!

Das hängt damit zusammen, daß Du nach meinem Informationsstand zum Beispiel Deine Waffen nicht "zweckentfremden" darfst. Will heißen, eine zum sportlichen Schießen genehmigte KW darf selbst bei vorhandenem Jagdschein nicht dazu verwendet werden, sie jagdlich als Fangschußwaffe einzusetzen.

Eine jagdliche KW darf somit, außer zum Probeschießen, nicht zur Ausübung des SChießsports verwendet werden und ererbte KW´s weder zum Jagen noch zum Sportschießen.

Diese dürfen auch bei vorhandener Munitionserwerbsberechtigung durch Jagdschein oder sportlicher WBK, eben gar nicht dem Erwerb aus einer Erbfolge einer Nutzung zugeführt werden.... BLÖDE !!!

Aber.....

Außer bei ererbten Waffen, wo immerhin als Erwerbsgrund "auf dem Wege der Erbfolge von..." in der WBK steht, kann kein Kontrolleur so schnell sehen, aus welcher Art der Erwerbsberechtigung die eingetragene Waffe stammt.

Einer Personenkontrolle hält das auf jeden Fall stand, WBK zeigen und gut is´!

Govt

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Habe kürzlich die Jägerprüfung bestanden. Mit dem entsprechenden Jagdschein hat man ja ein gesetzliches Bedürfnisrecht für 2 Kurzwaffen.

Nun habe ich von einem Jäger in der Nachbarschaft gehört, dass vorhandene sportliche Kurzwaffen auf das jagdiche Bedürfnis angerechnet werden. Das kann ich mir logisch nicht vorstellen - andererseits habe ich es mit Behörden in NRW zu tun.

Abgesehen davon, dass ich hochpräzise, sportlich getunte, sauteure Kurzwaffen mit engen Passungen und langen Läufen nicht für den jagdlichen Einsatz für nen Fangschuss als geeignet halte möchte ich über den Sinn und Zweck auch keine Diskussion losbrechen.

Meine Sportwaffen wurden mir auch angerechnet, meine Argumente das man Sportwaffen nicht zur Jagd benutzen kann und auch nicht sollte (Abzugsgewicht) stießen beim Sachbearbeiter auf taube Ohren.

Jetzt habe ich einen Sachverständigen hinzugezogen der die Waffen begutachtet - mal abwarten was daraus wird.

Bei Ablehnung bleibt mir nur der Klageweg, dieses dauert zwar, aber ich sehe mich im Recht.

In NRW wird eben alles versucht!

Mein Tipp: Bei Ablehnung direkt einen Ablehungsbescheid einfordern, der kostet zwar etwas, aber es wäre interessant zu Erfahren wie die Behörde argumentiert. (Oder müssen Ablehnungsbescheide nicht Begründet werden?)

Viel Erfolg und nicht unterkriegen lassen!

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...

Es interessiert mich lediglich, ob jemand in diesem Punkt Erfahrungen mit den zuständigen Behörden in NRW gemacht hat.

Danke Euch für'n Feedback und schönen Gruß

Pasche

Zwar eine Erfahrung mit einer bayrischen Behörde, aber mal so als Unterstützung Deiner Forderungen...:

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...

Habe kürzlich die Jägerprüfung bestanden. Mit dem entsprechenden Jagdschein hat man ja ein gesetzliches Bedürfnisrecht für 2 Kurzwaffen.

Nun habe ich von einem Jäger in der Nachbarschaft gehört, dass vorhandene sportliche Kurzwaffen auf das jagdiche Bedürfnis angerechnet werden. Das kann ich mir logisch nicht vorstellen - andererseits habe ich es mit Behörden in NRW zu tun.

......

Zumindest in Essen (NRW!) ist (war vor 2 Jahren) das nicht so. Gruß Wenemar

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Hallo Government71,

Das hängt damit zusammen, daß Du nach meinem Informationsstand zum Beispiel Deine Waffen nicht "zweckentfremden" darfst. Will heißen, eine zum sportlichen Schießen genehmigte KW darf selbst bei vorhandenem Jagdschein nicht dazu verwendet werden, sie jagdlich als Fangschußwaffe einzusetzen.

... und ererbte KW´s weder zum Jagen noch zum Sportschießen.

Diese dürfen auch bei vorhandener Munitionserwerbsberechtigung durch Jagdschein oder sportlicher WBK, eben gar nicht dem Erwerb aus einer Erbfolge einer Nutzung zugeführt werden.... BLÖDE !!!

Außer bei ererbten Waffen, wo immerhin als Erwerbsgrund "auf dem Wege der Erbfolge von..." in der WBK steht

das würde mich genauer interessieren, besonders im Hinblick auf den Erbschaftserwerb.

Zweifellos könnte die Bedürfnisbindung, was Sport- und Jagdwaffen, evtl. auch Sammlerwaffen, betrifft, die Konsequenzen haben, die Du schilderst. Beim Erbschaftserwerb und besonders auch bei Altbestand dürfte es aber schwer werden, irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung zu formulieren, da sie ja gerade OHNE ein besonderes Bedürfnis eingetragen werden müssen/mussten(!) soweit nicht Unzuverlässigkeit vorliegt. Einzige mir bekannte Einschränkung betrifft Waffen aus Altbestandsanmeldung (§ 59 altes WaffGes), für die keine Wechselsysteme erworben/verkauft werden durften/(dürfen?). Mit diesen Waffen kann der Erwerber also alles machen, was er möchte, soweit es keine Gesetze verletzt. Die Munition kann er zumindest auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch erwerben, ggfs. sogar von sich selbst, so er denn eine passende Munitionserwerbsberechtigung hat. Fraglich wird es bzgl. der Munition natürlich außerhalb eines Schießstandes, z.B. bei der Jagd oder daheim ... die Waffe kann man problemlos nutzen, aber woher kommt dann die Munition ... als Wiederlader dürfte aber auch das Problem ausgeräumt sein.

Andreas Prinz

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Hallo,

ich nochmal ...

Außer bei ererbten Waffen, wo immerhin als Erwerbsgrund "auf dem Wege der Erbfolge von..." in der WBK steht, kann kein Kontrolleur so schnell sehen, aus welcher Art der Erwerbsberechtigung die eingetragene Waffe stammt.

Einer Personenkontrolle hält das auf jeden Fall stand, WBK zeigen und gut is´!

gibt´s diesen Eintrag wirklich? Ich kenne nur "Datum" und "Name des Überlassers".

Andreas Prinz

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...

Eine jagdliche KW darf somit, außer zum Probeschießen, nicht zur Ausübung des SChießsports verwendet werden und ererbte KW´s weder zum Jagen noch zum Sportschießen....

Das ist einfach falsch, wurde auch schon xfach durchgekaut. Es zaehlt das Beduerfnis des Benutzers, nicht das der Waffe. Wer Sportler und Jaeger ist, kann seine Jagdwaffe, sofern nicht ausgeschlossen vom sportl. Schiessen, natuerlich auch sportlich verwenden.

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Hallo,

ich nochmal ...

gibt´s diesen Eintrag wirklich? Ich kenne nur "Datum" und "Name des Überlassers".

Andreas Prinz

Ja, gibt es definitiv.

Der Landkreis Hameln-Pyrmont trägt zu jeder Waffe das Erwerbsbedürfnis ein, also "Sportwaffe" bzw. "Jagdwaffe".

Dies erfolgt auch nachträglich, sofern sie die WBK in die Finger bekommen.

Gruß

Michael

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Moin,

in Bielefeld wird es nicht angerechnet.Weil eine Sportwaffe nicht für die Jagt tauglich und zugelassen ist.

Bei Ablehnung einen Rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern,der ist kostenlos und macht dem Sb Kopfschmerzen

und er weis das du zum Gericht gehtst im Falle des Ablehnens.

MfG Piet

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... und außerdem kann man den SB mal fragen, ob er die Verantwortung übernhemen wird, falls die empfindliche Sportvisierung im Wald einen Schaden nimt und ein Schuss deswegen daneben geht...

Na ja, logisch sind die Verwaltungsvorgänge in Deutschland und anderswo ja nicht, aber die logische Lösung wäre eigentlich, nach der Eignung der Waffe zu fragen. Eine unmodifizierte Gebrauchspistole mit fixer Visierung und Fabrikabzug ist wohl durchaus jadglich verwendbar, wenn das gleiche Ausgangsmodell aber ein schweineteures Tuning hinter sich hat, man das Visier besser nicht zu hart anfasst, und der Abzug auf Disziplinminimum eingestellt ist, dann wäre eine jagdliche Verwendung sowohl teuer als auch leichtsinnig.

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