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IGNORED

Einzug einer leeren WBK?


Jack Randall

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Geschrieben

Hallo Leute!

Hab da mal wieder eine Frage an Euch: Wie ist das eigentlich, wenn aus einer WBK (grün, Jagdschein besteht weiterhin) alle Waffen ausgetragen sind, muss diese WBK vom Amt eingezogen werden? Bzw. darf die WBK überhaupt eingezogen werden?

Wie lange dürfte man eine solche "leere" WBK zum Erwerb neuer Waffen behalten, bevor das Amt diese eventuell einzieht (ist das überhaupt möglich wenn Jagdschein vorhanden??)

Kann mir jemand eine Rechtsgrundlagen und evtl Fristen nennen?

Ich hoffe Ihr wisst was

bye n thanks

Geschrieben

Guten Morgen,

wieso soll denn die WBK eingezogen werden, wenn ALLE Waffen daraus ausgetragen wurden ? Die WBK´s meines verstorbenen Vaters durfte ich nach Austrag der Waffen und Neu-Eintragung in meine Erben WBK auch behalten.

Außerdem ist die WBK warscheinlich mit ihren acht lfd. Nummern eh voll gewesen und taugt nicht mehr für die Eintragung neuer Waffen. Wenn jetzt aufgrund des JJ-Scheines eine neue Waffe gekauft würde, wird die Nr. der ersten WBK warscheinlich in der zweiten aufgegriffen und mit einer Kennzeichnung dafür, das es sich um eine Fortsetzung handelt erweitert.

Konkretes Beispiel: WBK-Nr.: 9876 ist die erste, volle WBK, woraus alle Waffen bereits ausgetragen und überlassen wurden.

Neue WBK: 9876-2 und so weiter (oder auch mit Jahreszahlen, ganz nach Belieben der Behörde...)

Macht also keinen Sinn, die WBK ist ja quasi entwertet !

Grüße,

Govt

Geschrieben

Hi,

Grüne WBK oder Jagdschein WBK?

Bei JS-WBK: Warum wollen die Dir die WBK einziehen, wenn der JS noch besteht, Du wg. keinen Straftaten verurteilt wurdest?

IMHO: Dürfen die Dir die WBK nicht einziehen... und selbst wenn: Du hast mit dem JS das recht jederzeit ne LW zu kaufen, dafür brauchst Du keine WBK (AFAIK) nur bei ner KW ist vorher ne WBK mit Voreintrag notwendig....

Aber lassen wir mal die Rechtsexperten sprechen...

Gruss

B

Geschrieben
Es gibt keine "Jagdschein-WBK" !

CM

Es gibt also keinen Unterschied zw. der "grünen WBK" eines Sportschützens und der "grünen WBK" eines Jägers?

Du kannst also mit der "grünen WBK" des Sportschützen auch in nen Laden gehen und Dir ne OA-15 XS .223Rem. (Mit 190mm/7,5“ Lauflänge) kaufen???? oder werden die LW auf die gelbe WBK eingetragen (da ich kein Sportschütze bin, möge man mir die "dumme" Frage nachsehen).

Gruss

B

Geschrieben

Bin auch kein Sportschütze. M.W. braucht der Sportschütze einen Voreintrag, beim Jäger genügt der Jagdschein zum Erwerben und eintragen lassen.

Geschrieben
Es gibt also keinen Unterschied zw. der "grünen WBK" eines Sportschützens und der "grünen WBK" eines Jägers?

Du kannst also mit der "grünen WBK" des Sportschützen auch in nen Laden gehen und Dir ne OA-15 XS .223Rem. (Mit 190mm/7,5“ Lauflänge) kaufen???? oder werden die LW auf die gelbe WBK eingetragen (da ich kein Sportschütze bin, möge man mir die "dumme" Frage nachsehen).

Gruss

B

also nochmal im schnelldurchgang:

sportschuetzen (gelbe WBK):

- einlaeufige EL-KW

- mehrschuessige perkussionswaffen

- repetier-LW mit gezogenen laeufen

- EL-LW (die gehen auch noch auf die, sofern vorhandene "alte" gelbe WBK)

alles andere bei sportschuetzen (also zb. 'normale' (soll heissen mehrschuessige) pistolen/revolver, halbautomaten, (gaaaaanz boese) repetierflinten) auf GRUEN !

@Winzi:

voreintrag ist nur bei GRUEN-waffen erforderlich.

(allerdings scheint es hier und da aemter zu geben, die das auch gerne fuer GELB-waffen haetten...) :gaga:

Geschrieben

Bevor hier noch weiter wild rumspekuliert wird, verweise ich zur Beantwortung der Grundfrage auf § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz. Damit sollte alles klar sein. :)

§ 52

Rückgabe von Urkunden und Sachen

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, daß ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

Geschrieben
Es gibt also keinen Unterschied zw. der "grünen WBK" eines Sportschützens und der "grünen WBK" eines Jägers?

Du kannst also mit der "grünen WBK" des Sportschützen auch in nen Laden gehen und Dir ne OA-15 XS .223Rem. (Mit 190mm/7,5“ Lauflänge) kaufen???? oder werden die LW auf die gelbe WBK eingetragen (da ich kein Sportschütze bin, möge man mir die "dumme" Frage nachsehen).

Gruss

B

Es gibt keine "grünen WBK des Sportschützen" der Jäger und der Sportschütze haben die gleiche grüne WBK.

Nur ein Sportschütze kann keine Waffe erwerben die vom "Sportschiessen" ausgeschlossen ist.

Janz einfach!

Und zum Thema: ja das Amt kann und wird die "leere" WBK einziehen!

.

Geschrieben

Das hilft jetzt aber nur bedingt.

Bedeutet das Austragen aller Waffen, das der Verwaltungsakt (Erteilung WBK) ungültig geworden ist?

Oder reicht das Bedürfnis seine Sachkunde und Zuverlässigkeit nachgewiesen zu haben aus um die WBK weiterhin zu behalten?

Der Besitz der WBK berechtigt ja unter anderem zum Leihen von Waffen. Auch wenn das für einen Jäger wohl eher sekundär ist.

Die Frage bleibt, keine Waffe auf der WBK = Einzug der selbigen???

Geschrieben
Der Besitz der WBK berechtigt ja unter anderem zum Leihen von Waffen. Auch wenn das für einen Jäger wohl eher sekundär ist.

Die Frage bleibt, keine Waffe auf der WBK = Einzug der selbigen???

Du besitzt aber nur eine WBK weil Du Waffen hast. Hast Du keine Waffen, hast du keine WBK, bist Du nicht "berrechtigt".

Keine Arme, kein Keks !!!

:D

Geschrieben
Es gibt also keinen Unterschied zw. der "grünen WBK" eines Sportschützens und der "grünen WBK" eines Jägers?

Nein.

Und ich frage mich immer wieder, was denn heute so in der Sachkundeausbildung vermittelt wird.

Die WBK, egal, was sie für eine Farbe hat, ist ein Besitz- und kein Erwerbsdokument.

Die Erwerbsberechtigung wird seitens der Erlaubnisbehörde durch einen entsprechenden Voreintrag in der WBK erteilt oder sie ist (wie z.B. bei Jagdscheininhabern für Langwaffen) durch einen anderen Bedürfnisgrund nachgewiesen (gültiger JJsch).

CM

Geschrieben
Keine Arme, kein Keks !!!

:beee:

Nein nur Spass.

Ich würde das trotzdem nicht hinnehmen. Es kann doch nicht angehen, dass nur weil ich zeitweise über keine eigene Waffe verfüge mir mein Recht entzogen wird, Waffen zu leihen und aufzubewahren. Das wäre ja auch hinderlich beim Finden einer Neuen. Siehe Überlassen zum Probeschiessen etc.

Geschrieben
Bedeutet das Austragen aller Waffen, das der Verwaltungsakt (Erteilung WBK) ungültig geworden ist?

Die Frage bleibt, keine Waffe auf der WBK = Einzug der selbigen???

Also dann halt nochmals mit unterstrichenen und fett markierten Stellen. :rolleyes:

Wenn der WBK-Inhaber die alte WBK nach Austrag der letzten Woche z.B. noch zum Leihen von Waffen verwenden möchte, wird die Behörde von der Rückforderung absehen. Er gilt dann aber als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis weiter und unterliegt der waffenrechtlichen Regelprüfung, was ja mancherorts Gebühren kostet.

§ 52

Rückgabe von Urkunden und Sachen

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, daß ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

Geschrieben
also nochmal im schnelldurchgang:

sportschuetzen (gelbe WBK):

- einlaeufige EL-KW

- mehrschuessige perkussionswaffen

- repetier-LW mit gezogenen laeufen

- EL-LW (die gehen auch noch auf die, sofern vorhandene "alte" gelbe WBK)

alles andere bei sportschuetzen (also zb. 'normale' (soll heissen mehrschuessige) pistolen/revolver, halbautomaten, (gaaaaanz boese) repetierflinten) auf GRUEN !

Danke Shootist für die verständliche Erklärung!

Gruss

B

PS: wer denkt sich so nen besch******* sch*** dr** aus? (rethorische Frage, bitte keine Antwort!)

Geschrieben

Ich liebe Verwaltungsrecht ^_^

Kann sie oder muss sie auf Antrag die WBK belassen? Und ist dieser gebührenpflichtig?

Hintergrund: Für die Erteilung einer WBK werden ja auch Antrag und Gebühr fällig. Wenn mir also nach Austragung aller Waffen 2 Jahren später einfällt ich hätte gern wieder eine Waffe, dann müsste ich ja nur einen neuen Voreintrag beantragen, wenn ich noch im Besitz der WBK bin.

Sry ich war nicht lang genug in Hof und hab mich nicht eingehend damit beschäftigt, aber soviel hab ich mitbekommen, dass ein Paragraf auch mit Unterstreichung und fett allein die Antwort nicht sein kann. :hi:

Geschrieben

Voreintrag und Neuausstellung kostet beim Sportschützen gleichviel. Das ist also wurscht !

Beim Jäger schauts anders aus: 25,56 Euro für neue grüne WBK bzw. 17,90 Euro für späteren Waffeneintrag von Langwaffen auf Jagdschein.

Geschrieben
Konkretes Beispiel: WBK-Nr.: 9876 ist die erste, volle WBK, woraus alle Waffen bereits ausgetragen und überlassen wurden.

Neue WBK: 9876-2 und so weiter (oder auch mit Jahreszahlen, ganz nach Belieben der Behörde...)

Am Dienstag 2 Waffen angemeldet. 1. WBK war voll. Die Nummer der 2. WBK ist eine neue, eine wohl fortlaufende Nummer aus diesem Jahr. Ich könnte mir vorstellen, daß das unterschiedlich von den Behörden gehandhabt wird.

Geschrieben

Ich liebe Verwaltungsrecht ^_^

Hallo,

Wie ist in diesem Zusammenhang wohl § 46 Abs. 1 Waffengesetz zu werten? Dort ist festgelegt, dass Erlaubnisurkunden der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben sind ( nicht: die Behörde kann zurückfordern), wenn die Erlaubnis erloschen ist. Im Gegensatz zu einer gelben WBK, die unabhängig eines Eintrages immer ein Erlaubnispapier ist, dürfte es sich bei einer grünen WBK ohne gültigen Voreintrag oder eine Besitzberechtigung nicht um ein gültiges Erlaubnispapier handeln.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

Geschrieben

Hmm, eine WBK erlischt aber ja nicht, da sie in der Regel unbefristet gültig ist - und berechtigt wie schon richtig erwähnt zur Leihe von Waffen. Gültiges Erlaubnispapier ist die WBK also sehr wohl, auch wenn alle Waffen aus ihr ausgetragen worden sind.

Deshalb war KANN schon richtig, da sich § 46 Abs. 1 WaffG nur auf Erlaubnisse bezieht, die mit bestimmter Laufzeit versehen sind (z.B. Munitionserwerbsschein, Waffenschein, Schießerlaubnisschein). ;)

Gast prisonerbob
Geschrieben

„Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen...“

Sind alle Waffen aus einer WBK gestrichen, wurden sie ja auch an irgendwen überlassen. An wen sie überlassen wurden wird in der WBK dokumentiert. Das Dokumentieren der Überlassung ist doch dann auch ein Verwaltungsakt ( kostet ja auch eine entsprechende Gebühr ). Und dieser Verwaltungsakt ist dann auch nicht wiederrufen oder zurückgenommen. Warum sollte also die WBK eingezogen werden, sie ist ja schließlich immer noch ein amtliches Dokument über die Überlassung.

Geschrieben
„ Warum sollte also die WBK eingezogen werden, sie ist ja schließlich immer noch ein amtliches Dokument über die Überlassung.

Weil das Gesetz keine weitere Dokumentationpflicht des Überlassers vorsieht.

Geschrieben

Die WBK ist doch ein Dokument, das belegt, daß man alle Voraussetzungen zum Waffenerwerb erfüllt, oder? Erwirbt man Waffen, werden sie dort eingetragen. Gibt man die Waffen ab, werden sie wieder ausgetragen. Eine WBK ohne Eintrag bestätigt aber immernoch, daß ich berechtigt bin, Waffen zu erwerben. Ansonsten wäre die Voraussetzung, um Waffen erwerben zu können, daß man bereits eine Waffe besitzt... was ziemlich bescheuert ist. Oder die Behörde könnte unmittelbar nach Ausstellung das Dokument wieder einziehen, weil ja nichts eingetragen ist. Ich würde behaupte, daß die Erlaubnis NICHT widerrufen oder ungültig ist, nur weil man sie momentan nicht nutzt.

Geschrieben
Ansonsten wäre die Voraussetzung, um Waffen erwerben zu können, daß man bereits eine Waffe besitzt... was ziemlich bescheuert ist. Oder die Behörde könnte unmittelbar nach Ausstellung das Dokument wieder einziehen, weil ja nichts eingetragen ist. Ich würde behaupte, daß die Erlaubnis NICHT widerrufen oder ungültig ist, nur weil man sie momentan nicht nutzt.

Daher trägt die Behörde ja bei der Erstausstellung die Gültigkeitsdauer (meist 1 Jahr) ein. Zudem wird die grüne WBK eben im Gegensatz zur Gelben nur mit (Vor)eintrag ausgestellt. Auch beim Jäger ist der Jagdschein und nicht eine WBK ohne Voreintrag die Berechtigung zum Waffenerwerb.

Karl

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