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"Alte" Gelbe WBK


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Das sagt eigentlich alles.

Und wenn im Fragenkatalog alles so toll und richtig sein soll, wie ist es hiermit:

16.11 Sind Revolver halbautomatische Waffen im Sinne des Waffengesetzes? Nein.

Demnach könnte es ja gar keine halbautomatischen Revolver geben. Die gibt es aber definitiv doch!

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Naja

Der Nachteil einer geringen Magazinkapazität, kombiniert mit langer Nachladezeit und der verminderten Präzision einer Selbstladewaffe haben diesen Typ Revolver keine grosse Zukunft beschert.

Und nachdem diese Exoten wie der Mateba oder der Webley-Fosbery bei uns eher nicht auftreten sind sie stillschweigend unter den Tisch gefallen. Nehm ich mal an.

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Der Nachteil einer geringen Magazinkapazität, kombiniert mit langer Nachladezeit und der verminderten Präzision einer Selbstladewaffe haben diesen Typ Revolver keine grosse Zukunft beschert.

Und nachdem diese Exoten wie der Mateba oder der Webley-Fosbery bei uns eher nicht auftreten sind sie stillschweigend unter den Tisch gefallen. Nehm ich mal an.

Die These mit der verminderten Präzision möchte ich mal stark anzweifeln. Nur ist das Konstruktionsprinzip weder Fisch noch Fleisch. Als der Webley-Selbstlader 1901 auf den Markt kam, ging die Entwicklung schon klar in Richtung Selbstladepistole - zu spät um noch eine eigenständige Bedeutung zu bekommen. Und der Mateba ist nur ein Nischenprodukt, das zudem einige Konstruktionsschwächen (die aber nichts mit dem Selbstladesystem zu tun haben) aufweist.

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Zählen diese Mateba und Webley-Fosbery nicht zu den Double-action-Revolvern ? ^_^

Sie spannen sich zumindest mal von selbst und drehen auch automatisch die Trommel einen "Schuss" weiter, und das OHNE eine "doppelte Bewegung" (für das ja Double Action steht).

Sie erfüllen daher technisch die Gegebenheiten, die auch eine Selbstladepistole aufweist...der Hahn ist bei diesen Revolvern (zumindest beim Webley -den anderen habe ich nicht zu Vergleichszwecken hier-) nach dem Schuss bereits wieder vorgespannt..

Das ist beim DA-Revolver nicht so.

Indofern sind es schon halbautomatische Waffen. Der Seglerverband und das Regierungspräsidium Kassel (ich erinnere an die Durchsuchungspraxis WBK) sind mal nicht unbedingt Kenner der Materie...und die anderen auch nicht alle...

Ich glaube aber kaum, das irgendeiner von denen überhaupt an der Definition "halbautomatisch" bei Revolvern mitgearbeitet hat...da ist einfach von der Regierungsvorlage abgeschrieben worden...und gut wars.

Ihr vergesst das Beamtenprinzip, wie beim Mikado: Wer sich zuerst bewegt, hat verloren...

GF

Muni

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Hm, wenn die Teile keine double-action-Ausführung (single action ja eh nicht) sein sollen, wie stuft man sie dann ein ? :confused:

Für mich ist die Definition DA erfüllt und nur weil diese Exoten noch andere technische Besonderheiten aufweisen, werden sie dadurch nicht noch halbautomatischer als sie bereits sind. Oder gehst Du soweit, diese als vollautomatisch zu bezeichnen ? Dann wären sie halt komplett verboten. B)

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Wo ist denn das Problem?

"Richtige" also "normale" Revolver - z.B. S&W 686 - sind DA-Revolver, und keine Selbstlader.

Das war im alten Gesetz noch anders geregelt, da galten sie als Selbstlader da damals Definition Selbstlader - ziehen - bumm -ziehen -bumm - ziehen - klick ...

Hatte aber eigentlich keine juristische Relevanz - und hats heute auch nicht.

Dann gibts noch reine SA-Revolver (bestimmte Westernrevolver) - die sind ohne jeden Zweifel keine Selbstlader.

Ebenfalls ohne juristische Relevanz.

Dann noch die Exoten - Pisltolver oder wie man sie nennen möchte - wie den Mateba.

Vom Revolver haben sie die drehende Trommel, von der Selbstladepistole das (halb)automatsche Selbstladen.

Das sind halbautomatische Kurzwaffen - aber was hat das rein Rechtlich für eine Konsequenz?

Der Jäger kann sich das Trumm kaufen, wenn er noch einen KW-Eintrag frei hat.

Der Sportschütze muss sehen, wie er das Teil in seine Sportordnung reinbekommt. Ob als Revolver oder als Pistole.

Der Sammler merkwürdiger Systeme ist sowieso aussen vor.

Also warum sich die Köpfe heiss reden?

Der "normale" DA-Revolver ist seit 2003 kein Selbstlader mehr im Sinne des WaffG.

Das war die Intention der Prüfungsfrage, zweifellos.

Alles andere ist Haarspalterei.

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...wie stuft man sie dann ein ? :confused:

Gute Frage. Im Fragenkatalog des BVA sind sie laut Frage 16.04 Revolver, keine Pistolen ("Die Pistole hat ein Patronenlager im Lauf, der Revolver hat mehrere Patronenlager in der Trommel, getrennt vom Lauf."). Nun sind sie aber halbautomatisch. Laut Frage 16.11 können Revolver aber gar nicht halbautomatisch sein.

Und so ein Fragenkatalog soll die Nichtexistenz von Bockdoppelflinten beweisen? :rofl:

Also warum sich die Köpfe heiss reden?

Es ging eigentlich nur um die Beweiskraft des Fragenkatalogs bzgl. waffentechnischer Fragen.

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Der "normale" DA-Revolver ist seit 2003 kein Selbstlader mehr im Sinne des WaffG.

Das war die Intention der Prüfungsfrage, zweifellos.

Alles andere ist Haarspalterei.

Genau darauf wollte ich nur hinaus und Jim Phelps hat es weiter untermauert, was ich sonst auch gemacht hätte...

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Die selbstspannenden Revolver bleiben aber immer Revolver und werden somit durch ihren Mechanismus (technisch i.d.R. SA-Revolver, da der Abzug nicht den Trommeltransport und die Hahnspannung bewirkt, sondern nur das Auslösen, wie beim SAA auch), nicht zur Selbstladewaffe mit Patronenlager im Lauf und Magazin und selbsttätigem Hülsenauswurf.

Daß früher die juristische Definition einer Selbstladewaffe anders war, wurde schon oben ganz korrekt von Sal-Peter angeführt.

Gruß aus Berlin, Jake C.

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Selbstlade- bzw. halbautomatische Waffe sind laut WaffG "Schußwaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schußbereit werden und bei denen aus demselben Lauf ... durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schußauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuß abgegeben werden kann". Von Patronenlager im Lauf, Magazin und selbsttätigem Hülsenauswurf steht da nichts.

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Ich denke, wir können schlichtweg festhalten, dass auch die genannten Exoten zu den Double-Action-Revolvern gehören und deshalb rein waffenrechtlich gesehen nicht zu den halbautomatischen Schusswaffen zählen.

Auf die strafrechtliche Relevanz dieser Feststellung (§ 52 Abs. 1 WaffG vs. § 52 Abs. 3 WaffG) brauche ich ja wohl nicht gesondert hinzuweisen... ^_^

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Ich denke, wir können schlichtweg festhalten, dass auch die genannten Exoten zu den Double-Action-Revolvern gehören und deshalb rein waffenrechtlich gesehen nicht zu den halbautomatischen Schusswaffen zählen.

Obwohl die Definition von Halbautomaten auf diese Revolver zutrifft, die Definition von Double-Action-Revolvern jedoch nicht? Das ist echte Beamtenlogik. :huh:

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Ich denke, wir können schlichtweg festhalten, dass auch die genannten Exoten zu den Double-Action-Revolvern gehören und deshalb rein waffenrechtlich gesehen nicht zu den halbautomatischen Schusswaffen zählen.

Auf die strafrechtliche Relevanz dieser Feststellung (§ 52 Abs. 1 WaffG vs. § 52 Abs. 3 WaffG) brauche ich ja wohl nicht gesondert hinzuweisen... ^_^

interessant duerfte es dann werden, wenn ein hersteller auf die idee kommt, auf basis der technik eines mateba oder aehnlichem ein 'revolvergewehr' zu bauen...

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Wieso sollte die Definition als DA bei diesen Waffen nicht erfüllt werden ? :confused: Steh jetzt irgendwie auf dem Schlauch...

Weil es heißt "Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht ... Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.". Also erst drehen, dann BUMM. Bei den Halbautorevolvern dreht sich die Trommel erst nach BUMM.

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Solange wir uns im erlaubnisfreien Bereich befinden, ist die Frage ja rechtlich noch so bedeutend. Aber wenn es darum geht, ob ein Selbstspanner-Revolvergewehr als Repetierer auf gelbe WBK oder als Halbautomat nur auf die Grüne zu bekommen ist, wird's interessant.

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Solange wir uns im erlaubnisfreien Bereich befinden, ist die Frage ja rechtlich noch so bedeutend. Aber wenn es darum geht, ob ein Selbstspanner-Revolvergewehr als Repetierer auf gelbe WBK oder als Halbautomat nur auf die Grüne zu bekommen ist, wird's interessant.

Im WaffG steht unter "Begiffsbestimmungen" / Abschnitt 1 - Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen / Unterabschnitt 1: Schusswaffen

2.3

Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten)

oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten).

Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können.

Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.

Das dürfte eigentlich eindeutig sein.

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