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IGNORED

Verlust des Jagdscheins


Ganymed

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Schon mehrfach wurde hier im Forum diskutiert was man zuhause mit der Waffe alles machen darf.

In verschiedenen Jagdzeitschriften wird momentan folgender Vorfall zitiert.

Kurzform:

Jäger hantiert zuhause mit geladener Waffe.

Schuss löst sich - Sohn verletzt.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg entzieht den Jagdschein wegen Unzuverlässigkeit.

8 ME 50/06

"...Zu den elementaren Pflichten eines Jägers gehöre es, die Waffe erst dann zu laden, wenn sie gebraucht werde - und erst recht nicht im Wohnhaus..." Jäger 12/06 S.9

Das steht im krassen Gegensatz zu vielen hier diskutierten - zuhause darf ich alles - Theorien.

Im Zusammenhang mit der Verletzung und der daraus evtl ableitbaren Fahrlässigkeit kann ich es verstehen.

Aber als Grund wird allein der Fakt des unbegründeten herumhantierens genannt.

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Schon mehrfach wurde hier im Forum diskutiert was man zuhause mit der Waffe alles machen darf.

In verschiedenen Jagdzeitschriften wird momentan folgender Vorfall zitiert.

Kurzform:

Jäger hantiert zuhause mit geladener Waffe.

Schuss löst sich - Sohn verletzt.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg entzieht den Jagdschein wegen Unzuverlässigkeit.

8 ME 50/06

"...Zu den elementaren Pflichten eines Jägers gehöre es, die Waffe erst dann zu laden, wenn sie gebraucht werde - und erst recht nicht im Wohnhaus..." Jäger 12/06 S.9

Das steht im krassen Gegensatz zu vielen hier diskutierten - zuhause darf ich alles - Theorien.

Im Zusammenhang mit der Verletzung und der daraus evtl ableitbaren Fahrlässigkeit kann ich es verstehen.

Aber als Grund wird allein der Fakt des unbegründeten herumhantierens genannt.

Finde ich richtig,wer so blöd,dem geschieht es ganz recht. :peinlich:

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Man sollte die Waffe eher immer in eine sichere Richtung halten. Dann kann man sie auch zu Hause laden (wozu auch immer).

Jagdliche Kaliber wie 9,3x62 sind mit harten Geschossen durchaus in der Lage die Wand eines Wohnhauses zu durchschlagen. Wo ist dann eigentlich die sichere Richtung?

Das Laden der Waffe zuhause stellt für sich keinen waffenrechtlichen Verstoß dar. Dummerweise wurde Fremdschaden angerichtet, das ist der Rechtsverstoß, nicht das Laden. Aus der Körperverletzung wird dann Unzuverlässigkeit abgeleitet. Das finde ich auch richtig so!

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http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entschei...0060000508%20ME

Aus dem Entscheidungstext

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2006 zu Recht abgelehnt.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der angefochtene Bescheid, mit dem der Antragsgegner den dem Antragsteller erteilten Jagdschein unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes sinngemäß für ungültig erklärt und eingezogen hat, sich bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dagegen erhobenen Einwände sind unbegründet.

Die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Satz 1 BJagdG. Danach ist der Jagdschein in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, nach dessen Erteilung Tatsachen bekannt werden, die die Versagung des Jagdscheins begründen. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein u. a. Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

Das ist nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen.

Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Fall erfüllt. Dem Antragsgegner ist am 25. Oktober 2005 und damit nach der Verlängerung des Jagdscheins am 17. Oktober 2005 bekannt geworden, dass der Antragsteller am 18. Februar 2003 zwecks Vorbereitung der Jagd im Schlafzimmer seines Wohnhauses einen Revolver geladen hat, der ihm beim anschließenden Entspannen der Waffe aus der Hand gerutscht und zu Boden gefallen ist. Dadurch hat sich ein Schuss gelöst, durch den der Sohn des Antragstellers verletzt worden ist.

Durch das Laden des Revolvers in seinem Wohnhaus hat der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen.

Zu diesen Pflichten gehört es nämlich, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2003 - 20 A 3239/03 -; § 3 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 1. Januar 2000).

Das gilt erst recht für eine Waffe, die - wie der Revolver des Antragstellers - nur dazu dient, angeschossenem Wild den Fangschuss zu geben.

Da nach den Angaben des Antragstellers im polizeilichen Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass er den Revolver wiederholt in seinem Wohnhaus geladen und sich damit nicht nur in einem Einzelfall grob pflichtwidrig verhalten hat, rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht.

Das gilt umso mehr, als er das Laden der Waffe in seinem Wohnhaus nach wie vor als pflichtgemäß ansieht.

Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen ist.

Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG in der jetzt geltenden Fassung erst am 1. April 2003 und damit nach dem Vorfall vom 18. Februar 2003, bei dem sein Sohn verletzt worden ist, in Kraft getreten sei. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die o. g. Bestimmung über die Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in allen Fällen zu beachten ist, in denen der Jagdschein – wie hier – nach dem 1. April 2003 ausgestellt oder verlängert worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 8.3.2005 - 8 ME 19/05 -; Senatsbeschl. v. 1.6.2004 - 8 ME 116/04 -; Senatsbeschl. v. 24.3.2004 - 8 ME 38/04 -). Außerdem übersieht der Antragsteller, dass § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG, der eine inhaltsgleiche Regelung wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG enthält, schon im Zeitpunkt des Unfalls vom 18. Februar 2003 Geltung besaß.

Der Antragsteller geht auch zu Unrecht davon aus, zum Laden des Revolvers in seinem Haus befugt gewesen zu sein, weil er als Grundstückseigentümer nach § 9 Abs. 5 NJagdG auch in befriedeten Bezirken, zu denen u. a. sein Haus gehört, Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minks, Nutrias und Wildkaninchen habe töten dürfen.

Diese Annahme ist schon deshalb verfehlt, weil der Antragsteller den Revolver nicht in seinem Haus geladen hat, um dort der Jagd nachzugehen. Vielmehr hat er außerhalb des befriedeten Bezirks jagen wollen. Folglich hat er die Waffe lange vor dem Zeitpunkt geladen, zu dem mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen war.

Der Umstand, dass sich das Wohnhaus des Antragstellers in dem Jagdbezirk befindet, in dem er jagen darf, ändert ebenfalls nichts daran, dass das Laden des Revolvers in seinem Haus grob pflichtwidrig gewesen ist.

Unerheblich ist schließlich auch der Einwand des Antragstellers, der Unfall am 18. Februar 2003 sei auf ein einmaliges Fehlverhalten zurückzuführen. Denn die jagd- und waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist nicht darauf zurückzuführen, dass er die Waffe hat fallen lassen und dass sein Sohn durch den dadurch ausgelösten Schuss verletzt worden ist.

Entscheidend ist vielmehr, dass er wiederholt den Revolver in seinem Haus geladen und dadurch gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen hat.

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Jagdliche Kaliber wie 9,3x62 sind mit harten Geschossen durchaus in der Lage die Wand eines Wohnhauses zu durchschlagen. Wo ist dann eigentlich die sichere Richtung?

Gen Mekka.

Manchmal auch auf den Betonboden. Im Keller darf man auch die Wand durchschlagen.

Festhalten sollte man eine Waffe allerdings noch können.

@frosch: Full ACK

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...

Die Urteilsfolgen mag man als richtig anerkennen,

die Begründung ist es jedoch nicht!

...

richtig.

denn danach käme man zu dem paradoxen ergebnis, dass man in der eigenen wohnung zwar eine geladene waffe "führen" ( lt. ges. def. ist dies ja keines ), aber sie nicht laden darf.

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Evtl. Off Topic: wieso mußte der Revolver nach dem Laden entspannt werden??? Mit ratlosen Grüßen, Jake C.
gut aufgepasst - hab ich glatt überlesen! an und für sich nur ein indiz dafür, dass kollege jäger, warum auch immer, bei geladener waffe unnötigerweise den hahn gespannt hat. mir fällt außer "rumspielen" nichts anderes ein, was diesen vorgäng erklären könnte. soviel zum thema "der verantwortungsbewusste legalwaffenbesitzer" ... aber dies ist schon wieder ein anderes thema und soll hier nicht weiter verfolgt werden.

gruß aus thüringen

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Evtl. Off Topic: wieso mußte der Revolver nach dem Laden entspannt werden???

Mit ratlosen Grüßen, Jake C.

Der Typ ist einfach nur :gaga:

Erst hantiert er in nahezu krimineller Weise mit einer scharfen Waffe und schießt seinen eigenen Sohn dabei an, dann versucht er auch noch sich mit völlig idiotischen Argumenten zu verteidigen.

Die Revisionssicherheit der Urteilsbegründung erscheint mir fragwürdig. Vom Ergebnis her geht das Urteil aber völlig in Ordnung. Solchen Chaoten möchte ich nicht begegnen, während sie eine Waffe in der Hand haben.

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...

Die Revisionssicherheit der Urteilsbegründung erscheint mir fragwürdig. ...

nur mal zur klarstellung:

nix urteil, nur beschluss.

...Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes...sich bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist...
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Das steht im krassen Gegensatz zu vielen hier diskutierten - zuhause darf ich alles - Theorien.

....... wie man sich hinterher auch noch so blöd rausreden will bleibt mir für immer unerschlossen...... dem gehört nix mehr, dann fühl ich mich wenigstens sicherer....

gruß emmi

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War da nicht mal was, dass Schüsse sich nie einfach so lösen?

Das es da immer zu vorangegangenem Fehlverhalten gekommen sein muss, weil Waffen und Munition bei sachgemäßer Verwendung eben NICHT einfach loszugehen belieben.

Einfach nur :peinlich:

Mein Aufrichtiges Beileid an den Sohn. Für seine Eltern kann man zum Glück nichts.

:)

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(...) der Hahn vor einem geladenen Patronenlager liegt (...)

Zumindest dagegen ist bei einem modernen Revolver mit Hammerblock oder Transferbar IMHO nichts einzuwenden und SAAs in Originalausführung werden ja wohl eher selten auf der Jagd geführt.

Und zum beschriebenen Fall: natürlich ist es gesetzlich erlaubt, eine Waffe in der Wohnung zu laden und in den meisten Fällen erfährt das ja auch nie irgend jemand.

Nur wenn es dort knallt, harmlose Leute (Nachbarn oder Familienmitglieder usw.) bedroht werden, oder Alkohol ins Spiel kommt ist IMHO die Grenze zur unsachgemäßen Verwendung überschritten und die Zuverlässigkeit normalerweise dahin. Die Begründung seitens des Gerichts scheint mir aber auch etwas dünn, obwohl ich schon finde, daß der betroffene Ex-Jäger besser ohne scharfe Waffen sein sollte und er von Glück reden kann, wenn sein Sohn nicht lebensgefährlich verletzt wurde.

Just my 0,02 €, Jake C.

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ohne irgendwem das wort reden zu wollen, verstehe ich das ganze auch eher so, dass eigentlich das laden + herumhantieren + das ganze noch in offenbar alle sicherheitsregeln ignorierender weise die tat ist, die da verurteilt wird.

laden kann ich meine plempen daheim, wann und wie ich will.

fuehren ebenso.

hantieren sowieso.

wenn ich mit einer plempe daheim hantiere, und sie mir hinfaellt, habe ich schlimmstenfalls pech, und die plempe ist kaputt, oder ich habe einen dicken zeh, oder beides - waere aber alles mein persoenliches pech.

ebenso wenn ich mit munition hantiere (ok, vielleicht keinen dicken zeh...)

aber beides zusammen, plus missachtung von sicherheitsregeln, iss' halt schlecht... :peinlich::gaga:

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Gure, ...

richtig.

denn danach käme man zu dem paradoxen ergebnis, dass man in der eigenen wohnung zwar eine geladene waffe "führen" ( lt. ges. def. ist dies ja keines ), aber sie nicht laden darf.

Hier ging es wohl nicht um die waffenrechtliche Frage, sondern um die Zuverlässigkeit in Verbindung mit der Einhaltung der UVV der BG.

"Zu diesen Pflichten gehört es nämlich, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2003 - 20 A 3239/03 -; § 3 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 1. Januar 2000)."

Er ist also mit der falschen Argumentation an die Sache herangegangen, die darauf schließen ließ, daß die Waffe im Zusammenhang mit der Jagd geladen wurde. :unsure:

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Wobei ich ja auch der Meinung bin, dass das mit den UVV sehr weit hergeholt ist:

Mitglieder in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind ja nur die JABs selbst. Ein Gastjäger oder Begehungsscheininhaber ist dort nicht Mitglied und würde folglich im Schadensfall auch keine Leistungen erhalten. Deshalb hat die BG dem Gastjäger (eigentlich) auch nichts zu sagen - sprich die UVV gelten nicht für ihn.

So, jetzt hat der Jäger aber die Auflage, die einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu beachten. Der Gesetzgeber bzw. die Jagdbehörde machen es sich dann einfach und sagen: "Die UVV sind einschlägig." Und damit gelten die dann doch wieder hintenrum für jeden Jäger.

Für mich eigentlich ein Unding, dass eine Versicherung mit der ich gar keinen Vertrag habe, für mich zu beachtende Regeln aufstellen kann.

bye knight

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