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IGNORED

Waffen erben


alea

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

folgender Fall:

  • Erblasser (Vater) gestorben, hinterlässt mehrere Waffen die ordnungsgemäß auf WBK eingetragen sind.
  • Erbin (Mutter) hat kein Interesse an Waffen und bestätigt schriftlich, dass es der letzte Wunsch des Erblassers war, dass die Waffen der Sohn bekommen soll.
  • Sohn ist Sportschütze, Vereinsmitglied, Verbandsmitglied und sachkundig. Er geht dem Schießsport regelmäßig nach und hat eigene WBK.

Jetzt zum eigentlichen Problem: Der für den Sohn zuständige SB ist der Meinung, dass der Sohn die Waffen nicht bekommen kann, da es nicht möglich sei einen letzten Wunsch (der nicht angefochten wird) nur mündlich zu erlassen.

Was sagen die WOler dazu?

Geschrieben

Jetzt zum eigentlichen Problem: Der für den Sohn zuständige SB ist der Meinung, dass der Sohn die Waffen nicht bekommen kann, da es nicht möglich sei einen letzten Wunsch (der nicht angefochten wird) nur mündlich zu erlassen.

Recht hat er, das Testament ist tatsächlich an eine schriftliche Form gebunden. Die Abgabe der Waffen an den Sohn sollte aber bei einem Verzicht der Mutter keine Probleme machen.

Karl

Geschrieben

Erstens hatte der Sachbearbeiter recht, zweitens kann der Sohn sich die Waffen ja von der Mutter ausleihen.

So einen Fall habe ich gerade in Baden-Württemberg durchgefochten.

Carcano

Geschrieben

folgender Fall:

  • Erblasser (Vater) gestorben, hinterlässt mehrere Waffen die ordnungsgemäß auf WBK eingetragen sind.
  • Erbin (Mutter) hat kein Interesse an Waffen und bestätigt schriftlich, dass es der letzte Wunsch des Erblassers war, dass die Waffen der Sohn bekommen soll.
  • Sohn ist Sportschütze, Vereinsmitglied, Verbandsmitglied und sachkundig. Er geht dem Schießsport regelmäßig nach und hat eigene WBK.

Jetzt zum eigentlichen Problem: Der für den Sohn zuständige SB ist der Meinung, dass der Sohn die Waffen nicht bekommen kann, da es nicht möglich sei einen letzten Wunsch (der nicht angefochten wird) nur mündlich zu erlassen.

Was sagen die WOler dazu?

genau mein fall - streiche sohn, setze enkel - das gewehr wurde problemlos eingetragen. :icon14:

Geschrieben

Da ich weiß, daß carcano Rechtsanwalt ist, bin ich mal ein wenig vorsichtig, aber ich denke, daß so lange kein Testament vorliegt, die gesetzliche Erbfolge gilt und der Sohn auch bei einer Enterbung zumindest einen Pflichtteilsanspruch (in Geld) hat.

Wenn nun die gesetzliche Erbfolge gilt, erben die Mutter 50% und die Kinder auch 50% des Erbes.

Wie die Erben das erbe unter sich aufteilen, ist deren Angelegenheit.

Da könnte so aussehen, daß für eine Waffe eine gemeinschaftliche WBK für alle Erben ausgestellt wird oder halt nur eine WBK, wenn die Waffe einem bestimmten Erben zugeteilt wird.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Was schließlich in der Frage mündet, ob es rechtlich zulässig ist eine WBK auf eine Erbengemeinschaft auszustellen?! Wenn nicht dann geht wohl nur der Weg über eine Person der Erbengemeinschaft und die anderen müssen sich leihen. Da es offensichtlich möglich ist eine WBK auf einen Schützenverein auszustellen, müßte es doch auch möglich sein auf eine Erbengemeinschaft auszustellen, wenn alle Erben darin benannt werden?! Gesamthandeigentum?!

Fragen über Fragen

Gruß

XP - 100

Geschrieben

Eben - gemeinsame WBK für Erbengemeinschaften werden hin und wieder ausgestellt. Es müssen dann halt alle Erben zuverlässig und persönlich geeignet sein.

Zur Ausgangsfrage sehe ich es so, dass das Erbenprivileg nach § 20 WaffG nicht nur auf die unmittelbar Begünstigten (also z.B. die Witwe) sondern bei deren Verzicht auch auf deren Abkömmlinge angewendet werden kann. In der Praxis geschieht dies ja zumeist auch so. Jüngeres Blut bietet ja auch schließlich Gewähr, dass der nächste Erbfall erst später eintritt.

Hierzu gibt es aber auch strengere Ansichten...

So - noch zwei Stunden und meine Nachtschicht ist vollbracht ! :s75:

Geschrieben

Die Problematik liegt wohl im Regelfall in der Kombination von Erbrecht und Waffenrecht. Die zuständigen Behörden haben lieber einen Adressaten als derer mehrere.

@ SBine: Hoffentlich keine besonderen Vorkommnisse bei der Nachtschicht!

Geschrieben

Bin mir da nicht ganz sicher. Hab das dumme Gefühl, dass hier demnächst wieder einer abkratzt. :huh:

Mist!!!

Geschrieben

hallo,

ich stand im januar vor der gleichen problematik. vater, jäger, verstorben. kein letzter schriftlicher wille.

wenn es nichts schriftliches gibt, erben grundsätzlich alle nach der erbfolge, d.h. auch meine mutter und schwester haette eine "erb-wbk" erhalten. da ich 5 wochen vor der jägerprüfung stand, hat mein sachbearbeiter einfach gewartet und dann nach bestandener prüfung, den übertrag gemacht, der gemacht wird wenn man waffen von einem anderen kauft. ich habe also "offiziell" die waffen von meinem vater gekauft. dieses war alles abgesprochen, der sachbearbeiter meinte nur, wenn ich nicht bestehen sollte, hätten wir zwar ein problem, aber er geht davon mal aus, dass es schon wird(ich glaube, sein problem wäre groesser gewesen :-), bei mir nur die nicht bestandene prüfung :) )

meine mutter hatte noch schriftlich erklärt, dass ich die waffen bekommen soll, meine schwester wurde nie vom sachbearbeiter gefragt, wieso auch, ich habe sie ja "gekauft".

jetzt im nachhinein wäre es mir lieber, wenn alle eine wbk bekommen hätten, da dann auch meine mutter eine waffe zum händler bringen könnte, bzw. ich den waffenschrank bei ihr im haus hätte stehen lassen können.

ich rate dringend mir das gesetz genau durchzulesen und zu schauen, was man will. ich war zwar super glücklich, wie das alles gelaufen ist, aber das mit dem schrank nervte, gerade wenn man ihn nicht unterstellen kann und dann evtl. typ 0 braucht. da nur durch erbe man eine wbk ohne sachkundeprüfung erhalten kann, würde ich mir hier noch mal anschauen, was solche leute dürfen und dann prüfen, ob man so etwas benötigt. auf jeden fall gesetz anschauen, manchmal steht das da so einfach drinnen und dann noch einmal hier nachfragen, mir wurde hier auch sehr gut geholfen. vielen dank noch einmal den antwortern.

p.s.: evtl. wichtig: abgabe von mun, bei der polizeistelle telefonisch anmelden und dann abgegebene menge quittieren lassen

Geschrieben

Hallo

Leute, passt auf wg. "vom Bedürfnis umfaßten Zweck". Geerbte Waffen können nicht mit zum Schießstand oder auf die Jagdt. Deshalb genau überlegen, ob die Kanonen nicht besser in eine normale WBK übernommen werden sollen.

Steven

Geschrieben

"Geerbte Waffen können nicht mit zum Schießstand oder auf die Jagdt."

Kannst Du das mal näher erläutern ?

Was ist denn der vom Bedürfnis umfasste Zweck bei Erben ?

Geschrieben

Hallo

Leute, passt auf wg. "vom Bedürfnis umfaßten Zweck". Geerbte Waffen können nicht mit zum Schießstand oder auf die Jagdt. Deshalb genau überlegen, ob die Kanonen nicht besser in eine normale WBK übernommen werden sollen.

Steven

Steven,

kein Problem, der Schütze, der glaubt nur nach dem "umfassten Zweck" mit der Waffe umgehen zu dürfen, der leicht sich selbst die Waffe selbst aus. (Suche hilft hier weiter)

Karl

Geschrieben

Hallo

klar kann man mit etwas gutem Willen. Aber bei einer Kontrolle auf dem Schießstand und dann mit dem Vorzeigen einer Erben WBK kann man evtl. Probleme bekommen.

Ich sage ja auch nur: seid vorsichtig.

Steven

Geschrieben

wenn man selbst Jäger ist, bzw. die Vorraussetzung erfüllt, gleichartige Waffen selbst und sofort erwerben zu können, dürfte es wohl keine Probleme geben, wenn man die geerbeten Waffen auch benutzt (jagd oder Schießstand).

Bei einer reinen Erben-WBK sieht es bei einem Sportschützen anders aus.

Svenni

Geschrieben

Zur Ausgangsfrage sehe ich es so, dass das Erbenprivileg nach § 20 WaffG nicht nur auf die unmittelbar Begünstigten (also z.B. die Witwe) sondern bei deren Verzicht auch auf deren Abkömmlinge angewendet werden kann. In der Praxis geschieht dies ja zumeist auch so. Jüngeres Blut bietet ja auch schließlich Gewähr, dass der nächste Erbfall erst später eintritt.

Hierzu gibt es aber auch strengere Ansichten...

Na ja... das Erbenprivileg ist ja ein Auslaufmodell (2008 ? )so wie es scheint. Da ist die Übertragung auf Jüngere bestimmt in den wenigsten Fällen gewollt... wozu kulant umschreiben, wenn man dann doch ab 2008 einziehen kann :icon13:

Geschrieben

Ziemlich schwarz gemalt, würde ich sagen. :) Für das "Einziehen" (meinst wohl den Widerruf ;) ) muss es ja schließlich einen Grund geben.

@Mausebär: die Kratzekatze ist (soweit ich das beurteilen kann) immer noch eine Sie. :D Ich meinte mit dem abkratzen einen Mann im Pflegeheim. Als ich dort Dienst hatte, hörte er sich gar nicht gut an. Er röchelte stark und bekam kaum noch Luft. Gestern früh hat er tatsächlich das zeitliche gesegnet. War so ein lieber Kerl und hatte keine Angehörigen mehr am Ende. Ich war für ihn deshalb wie eine Tochter...

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