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IGNORED

Schon wieder was neues?


Gunny Highway

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Die hier immer wieder gemachte Aussage des wissentlich falsch angewandten Rechts wird sich nur durch ein Urteil klären lassen. Zunächst bleibts hier ne Behauptung aus durchaus nachvollziehbarem Interesse.

Auch wenn mir das Argument der Deliktsrelevanz durchaus einleuchtet, kann es letztlich aber nicht rundherum überzeugen. ...........................

Helft mir mal. ;)

Bin für jeden ernsten Tip auf Gedankenfehler dankbar.

Aus eigener beruflicher Tätigkeit im Verwaltungsrecht nur mal eine kurze Anmerkung zu deinem Beitrag:

Zur Anwendung öffentlichen Rechts (u.a. Gesetze und Verordnungen) gibt es für die hiermit betrauten Staatsdiener ein paar grundsätzliche Regeln wie zum Beispiel kein Handeln ohne Gesetz.

Die hier in Rede stehenden Einschränkungen sind in § 14 (4) nicht zu finden!

In erster Linie dürfte sowohl für den Bürger, die Behörde und der Rechtsprechnug von Bedeutung sein, was der Gesetzgeber wollte. Dies wird in der Praxis der Beschlußfassung des Gesetzes und der amtlichen Begründung zu entnehmen sein.

Ich bin überzeugt davon, das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der zuständige Richter sich die v.g. Frage stellen wird. Leider gibt es noch kein entsprechende Urteil. Dies liegt aber hauptsächlich an den schikanösen Umgang der Behörden mit ihren "Kunden" und natürlich auch daran, das der betroffene Bürger zunächst den niedrigen Gang übt und aufwendige Verwaltungsverfahren meidet.

Du hast eine andere Meinung als die übrigen WO'ler. Mich würde mal interssieren ob du selbst der Gruppe der Schießsportler, Jäger oder Waffensammler zuzuordnen bist und wie du vor diesem Hintergrund die Regelungen des § 14 (4) anders liest.

Angst vorm eigenen Schatten?

Joe

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14 IV enthält eine Aufzählung von Waffenarten,

richtig

14 IV enthält eine Aufzählung von Waffenarten, bei denen im jeweiligen Einzelfall

wieso Einzelfall?

Nun kommst Du :rotfl2:

Bitteschön:

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

WO steht denn da was von Deinen Einschränkungen?

Fangen wir mal oben an: Da steht "Sportschützen nach Absatz 2 wird...", d.h. die Sportschützeneigenschaft wird im Absatz 2 beschrieben.

Da steht NICHT "Sportschützen wird nach Absatz 2...", dann würde der 2/6-Nachsatz ja eventuell gelten.

(Das nur mal so am Rande, weil es da oft hapert... aber hier geht's ja um was anderes).

Die Sache mit dem §10 ist ja klar, da geht es nur um die Befristung.

Dann folgt eine Aufzählung, in der die Worte "sowie" und "und" vorkommen. NICHT "ODER"!!! Das bedeutet, dass diese Erlaubnis für alle aufgezählten Waffen gilt, nicht nur für eine der Kategorien.

Das ist geil :rotfl2:

Die Fliegen verdammen um sie im zweiten Satz anzuführen. :gutidee:

Ja, findest Du dein eigenes Argument "andere machen's doch auch, also muss da was dran sein" nun gültig oder nicht?

-> wenn ja, dann erkläre bitte, warum fast alle Bundesländer und Verbände anders verfahren als Du es für richtig hältst.

Weiter oben hast Du Dich beschwert... über zu viele Smileys, über störrisches "auf den Boden stampfen" ... mach's doch mal besser. :)

Gründe hierfür habe ich mehrfach genannt. Vielleicht solltest Du einfach mal darauf eingehen.

Du schriebst, dass es Sinn machen würde, für jede Waffenart ein Bedürfnis haben zu müssen.

Das ist Deine Meinung, okay.

ABER es steht im Gesetz nun mal nicht drin.

Also bitte beschwer Dich nicht über das Wunschdenken anderer Leute... wir gehen hier streng vom Wortlaut des Gesetzes aus und da steht es NICHT drin (hatte ich schon mal erwähnt, oder?).

Wenn Du anderer Meinung bist, dann zeig uns einfach WO es steht. Ganz einfach.

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... Deiner Argumentationsweise zu bleiben... Was ist denn mit den unzähligen Behörden, die die neue Gelbe ohne Beschränkung ausstellen? Irren DIE denn deiner Meinung nach? Und was ist mit den Verbänden (den BdMP mal aussen vor)? Was ist mit den Juristen beim FWR?

...

die sind halt alle doof.

oder upima ist beratungsresistent.

sucht euch was aus :bb1:

.... Mich würde mal interssieren ob du selbst der Gruppe der Schießsportler, Jäger oder Waffensammler zuzuordnen bist ...

mich auch....

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@Joe,

nein ich habe keine Angst vorm eigenen Schatten! Ihr? ;)

Und es spricht in der Tat einiges für die These nach der von Dir zitierten Begründung.

Nur ist auch diese Begründung, die auch seinerzeit Aspekte verkannt haben mag, kein Dogma sondern lediglich Indiz.

Allerdings spricht auch einiges dagegen.

Folgte man ihr, wäre es z.B. ohne Weiteres möglich über den Umweg der gelben WBK eine Waffe zu erwerben, die man auf dem normalen Weg niemals, da kein Bedüfnis, hätte erwerben dürfen.

Meinst Du, das war Intention des Gesetzgebers. Wohl kaum, oder?

@Wahrsager,

wer argumentativ solche Gegenüber wie Dich hat, schläft gut. :D

Ich freu mich auf Dein "Aber Du" :rotfl2:

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Welche waffen gibt es denn, die man "niemals" aufgrund eines Bedürfnisses, sondern nur nach WBK gelb/neu erwerben darf? Nenne mir eine einzige.

Davon hab ich nichts geschrieben.

Ich schrieb, dass man eine Waffe, die man mangels Bedürnis nicht erwerben könne, gleichwohl aufgrund einer gelben WBK erwerben könne, wenn denn zwangsweise das komplette " Programm" eingetragen würde.

Sag mal, in welcher Mission reitest Du hier eigentlich gegen Windmühlenflügel ?

Mich reizt die Diskussion mit Platzhirschen. :s75:

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Welche waffen gibt es denn, die man "niemals" aufgrund eines Bedürfnisses, sondern nur nach WBK gelb/neu erwerben darf? Nenne mir eine einzige.

Nun ja, eine Repetierbüchse in .50 BMG zum Beispiel. Als EL auf WBK gelb(alt) ja möglich ohne weiteren Bedürfnisnachweis. Aber als Repetierer auf grün für die meisten Sportschützen kaum möglich, da eine entsprechende Sportordnung und in der Praxis auch ein geeigneter Schiessplatz in Wohnortnähe vorliegen müsste.

Grüße,

Schwarzwälder

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[...]

Folgte man ihr, wäre es z.B. ohne Weiteres möglich über den Umweg der gelben WBK eine Waffe zu erwerben, die man auf dem normalen Weg niemals, da kein Bedüfnis, hätte erwerben dürfen.

Meinst Du, das war Intention des Gesetzgebers. Wohl kaum, oder?

[...]

Da steht es doch. Vielleicht war die Intention des Gesetzgebers ja auch nur der Bürokratieabbau an einer Stelle, wo die bisherige Regelung einfach zu streng war?

Du kannst beim nächsten geplantet Waffenkauf ja gerne auf Dein Recht verzichten, weil Du in dieser Disziplin vielleicht nicht an Wettkämpfen teilnimmst, sondern "nur zum Spaß" damit schießen willst, also kein begründetes Bedürfnis hast. Ach ja: welches sachliche Argument gibt es eigentlich, daß Du überhaupt ein "Bedürfnis" nachweisen kannst (egal bei welcher Waffenart)? Du mußt doch gar nicht schießen, also liegt es sicher nicht in der Intention des Gesetzgebers Dich zum Schießen zu zwingen, indem er Dir ein Bedürfnis aufschwatzt, das nicht da ist.

Nun ja, eine Repetierbüchse in .50 BMG zum Beispiel. Als EL auf WBK gelb(alt) ja möglich ohne weiteren Bedürfnisnachweis. Aber als Repetierer auf grün für die meisten Sportschützen kaum möglich, da eine entsprechende Sportordnung und in der Praxis auch ein geeigneter Schiessplatz in Wohnortnähe vorliegen müsste.

Grüße,

Schwarzwälder

Gibt es sicher keine einzige Sportorndung, die eine solche Waffe zulassen würde? Ich kenne mich da nicht so gut aus. Über einen geeignetten Schießplatz geht es jetzt ja gar nicht.

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Nun ja, eine Repetierbüchse in .50 BMG zum Beispiel. Als EL auf WBK gelb(alt) ja möglich ohne weiteren Bedürfnisnachweis. Aber als Repetierer auf grün für die meisten Sportschützen kaum möglich, da eine entsprechende Sportordnung und in der Praxis auch ein geeigneter Schiessplatz in Wohnortnähe vorliegen müsste.

z.B. BDS: Matchsportgewehr (MSG) Kennziffern 3101 und 4101, Präzisionssportgewehr (PSG) Kennziffern 3103 und 4104

Und wieso muss der Stand in der Wohnortnähe sein?

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z.B. BDS: Matchsportgewehr (MSG) Kennziffern 3101 und 4101, Präzisionssportgewehr (PSG) Kennziffern 3103 und 4104

...

nene. msg + psg beide nur bis kal. 8mm....

aber es gibt ja noch hg / hochleistungsgewehr... B)

L.2.02.14. Technische Spezifikationen für Hochleistungsgewehre (HG)

(für die Disziplinen mit den Kennziffern 4105)

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nene. msg + psg beide nur bis kal. 8mm....

aber es gibt ja noch hg / hochleistungsgewehr... B)

L.2.02.14. Technische Spezifikationen für Hochleistungsgewehre (HG)

(für die Disziplinen mit den Kennziffern 4105)

Tja, leider steht da aber:

Waffengewicht: bei Verwendung eines Zweibeins: einschließlich Optik und Zweibein (Zweibein mit Beinabstand von höchstens 40 cm, gemessen an der Außenkante der Auflagefläche) höchstens 7 kg, bei Verwendung einer alternativen Auflage: einschließlich Optik höchstens 6,5 kg

Das haut dann bei den mir bekannten .50 BMG-Repetierern nimmer hin...

Grüße,

Schwarzwälder

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