Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

benötige was schriftliches gegen den Steegmannbeschluss


cop

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

moin zusammen,

bräuchte mal dringend hilfe.

meine alt gelbe hat noch 3 spalten frei,

diese würde ich gerne noch mit weiteren EL waffen belegen,

bevor ich eine neue gelbe beantrage

nur dank dem steegmann-beschluss, benötigt man mittlerweile

in den unterschiedlichsten kreisen auch für die alten EL waffen

eine bescheinigung vom verband. - schwachsinn, ich weiss, aber meine behörde hält sich an

diese "empfehlung"

solange, bis ich etwas vorweisen kann, wo jemand gegen diesen beschluss vorgegangen ist

- mit erfolg.

und ich meine, hier gibt es doch einige, oder ?

mein SB meinte, wenn ich ihm ne kopie von irgend einem gerichts, oder auch anwaltlichem schreiben vorlege, welche das ganze widerruft, kann ich meine spalten voll machen.

ohne diese verbandsbescheinigung.

hat einer von euch da was für mich ?

oder liegt so eine sache evtl. im netz öffentlich vor, wo ich mich dran halten kann ?

wäre echt dankbar für jede brauchbare hilfe !!!!

Geschrieben
RB11.11.2004 - 16:53

Die Beschränkungen aus § 9 WaffG dürfen nicht "aus dem hohlen Bauch heraus" angeordnet werden. Sie sind zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Damit sind aber nicht die (wirklichen oder eingebildeten) Gefahren gemeint, die mit der waffenrechtlichen Erlaubnis allgemein und ohnehin hingenommen werden müssen, sondern etwas, das im Einzelfall und mit Tatsachen begründbar davon abweicht, darüber hinausgeht.

Insbesondere ist § 9 kein "Freifahrtschein" für die Behörden, von dem, was das Gesetz an anderer Stelle allgemein anordnet, generell und ohne besonderen Grund abzuweichen.

Ansonsten hatte ich an anderer Stelle einmal etwas über den Bestimmtheitsgrundsatz im Verwaltngsrecht geschrieben (§ 37 Absatz 1 VwVfG). Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Mal angenommen, am würde die Erteilung der neugelben WBK und das mündlich dazu Gesagte als eine Erlaubnis und deren wie auch immer geartete, auf jeden fall aber mündliche Nebenbestimmungen auffassen, hätte man folgendes:

1. Die Erlaubnis, Einzellader und Repetier-Langwaffen, repetier- Perkussionswaffen und Einzellader -Kurzwaffen zu erwerben.

2. Die Erlaubnis, nur eine Sorte der Waffen zu erwerben, für die man die Erlaubnis hat.

Ist das noch hinreichend bestimmt, oder ist es nicht vielmehr widersprüchlich und unverständlich ? Ich kann mir das Grinsen nicht verkneifen, wenn ich im Lichte dieser Frage die sehr lesenswerte Kommentierung von Kopp zu § 37 VwVfG lese. Hübsch ist zum Beispiel da der Satz: "Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde". Lustig ist auch der Satz: "Auch die in der Sache selbst durch den VA getroffene Regelung muß hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein."

Mir ist klar, daß diejenigen, die da solche Sachen in den Amtsstuben von sich geben, vom Verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (der eine verfassungsrechtliche Komponente hat), entweder nie etwas gehört, oder das Gehörte wieder vergessen haben.

RB ist Rechtsanwalt. Vielleicht kann er dir auch per PN helfen?

Geschrieben

danke schön !

aber kann ich as einfach so nehmen und als kopie vorlegen ?

ja, ich finde es auch unfassbar, was mittlerweile für ein trara gemacht wird :-(

Geschrieben
aber kann ich as einfach so nehmen und als kopie vorlegen ?

Ich fürchte, das wird nicht reichen, da das RB-Zitat ja auch nicht genau auf Deinen Fall im Speziellen, sondern auf den Steegmannerlaß im Allgemeinen gemünzt war.

Geschrieben

hmm..mist :-(

aber hat denn keiner was definitives ?

ich meine, gleiche sachlage, womit er schon mal gegen angegangen ist,

was man als kopie verwenden kann ?

Geschrieben
hmm..mist :-(

aber hat denn keiner was definitives ?

ich meine, gleiche sachlage, womit er schon mal gegen angegangen ist,

was man als kopie verwenden kann ?

Der Gesetzestext sollte hier eigentlich ausreichen... :ninja:

Geschrieben

Deine alte gelbe WBK gilt weiterhin nach den alten Regeln. Du kannst die drei Spalten füllen und dann eine weitere Waffe kaufen. Danach muss dir die Behörde ein neues Formular ausstellen. Wenn man dir den Stempel oder das Formular verweigern will, verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit der entsprechenden Stelle im Gesetzestext. Ein kleiner Hinweis, dass du eine RSV hast (du bist doch hoffentlich im FWR mit Premium-Rechtschutz ;)) kann auch nicht schaden.

Geschrieben

nur dank dem steegmann-beschluss, benötigt man mittlerweile

in den unterschiedlichsten kreisen auch für die alten EL waffen

eine bescheinigung vom verband. - schwachsinn, ich weiss, aber meine behörde hält sich an

diese "empfehlung"

mein SB meinte, wenn ich ihm ne kopie von irgend einem gerichts, oder auch anwaltlichem schreiben vorlege, welche das ganze widerruft, kann ich meine spalten voll machen.

ohne diese verbandsbescheinigung

Ja wie denn nun? Entweder hält sich Deine Behörde an die "Empfehlung" des Don Quichote oder sie tut es nicht! Wenn Dein SB über soviel "Spielraum" in der Auslegung des Waffengesetzes verfügt, frage ich mich ernsthaft, wofür wir überhaupt ein Waffengesetz brauchen?

Geschrieben

moin zusammen,

bräuchte mal dringend hilfe.

mein SB meinte, wenn ich ihm ne kopie von irgend einem gerichts, oder auch anwaltlichem schreiben vorlege, welche das ganze widerruft, kann ich meine spalten voll machen.

ohne diese verbandsbescheinigung.

hat einer von euch da was für mich ?

oder liegt so eine sache evtl. im netz öffentlich vor, wo ich mich dran halten kann ?

wäre echt dankbar für jede brauchbare hilfe !!!!

Was brauchts da einen Gerichtsbeschluß??? :gaga:

fast ganz am Ende kommt im WaffG der §58 und gleich unter (1) "Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird (Anm. wirds nicht), gelten Erlaubnisse im Sinne des waffengesetzes vom 8. März 1976, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 fort."

Wurde sinngemäß ja auch schon erwähnt, vielleicht sollten manche Leuts das "Neue" bis zum Schluß lesen, bevor sie widersprüchliche und damit unwirksame Dinge in die Wege leiten.

Geschrieben

Hallo

ich denke auch, der § 58 ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Wenn dein SB sich mehr an den Erlass von Dr. Steegmann als an das Gesetz hält: Kanone eintragen lassen, wenn dein SB dir das Verweigert, den Bescheid mit einem Schreiben an den Petitionsausschuß NRW schicken. Das geht schneller wie eine Klage beim VG und davor hat der liebe Steegmann Angst. Macht ne Menge Arbeit und bringt ihm einen Rüffel ein. Ein Armutszeugniss, daß sich bisher von den lieben Mitlesern noch keiner drum gekümmert hat. Den Rechtsstaat aufrechtzuerhalten fordert aufrechte Bürger und keine merkwürdigen Beamten.

Steven

Geschrieben
an den Petitionsausschuß NRW schicken

:icon14: recht so! Hier schonmal die Adresse:

Landtag Nordrhein-Westfalen

Petitionsausschuss

Platz des Landtages

40221 Düsseldorf

Tel.: (0211)884-0

Fax.: (0211)884-3004

Geschrieben

naja, ne rechtschutz hab ich, allerdings nicht über das fwr

Moin,,

bedenke das eine normale Rechtsschutz nicht reicht, die schließen das Waffenrecht normalerweise aus.

Als fwr-Mitglied und über den WO-Gruppenvertrag kann eine diesbezügliche Versicherung abgeschlossen werden, alternativ geht auch über den vdw oder ...

Geschrieben

@ all

Kann mir einmal jemand sagen was in diesen Stegmann dingsbums eigentlich drin steht oder eine Quelle zum runterladen?

So langsam werde ich neugierig..

Mfg Weini

Geschrieben

Der Herr Steegmann ist der Meinung, dass das Erwerbstreckungsgebot, sprich die 2/6-Regelung, auch auf die alte gelbe WBK angewendet werden müsse.

Geschrieben

Aber sonst geht es noch? Es wird echt mal Zeit das die besch**** 2/6 endlich mal bundesweit einheitlich geregelt wird. Das eine Gericht urteilt pro Schütze ohne Erwerbsstreckung andere pro 2/6. Was denn nun?

Geschrieben
Aber sonst geht es noch? Es wird echt mal Zeit das die besch**** 2/6 endlich mal bundesweit einheitlich geregelt wird. Das eine Gericht urteilt pro Schütze ohne Erwerbsstreckung andere pro 2/6. Was denn nun?

Wobei man hierfür eigentlich gar kein Gericht braucht, sondern lediglich das Waffengesetz - aufgeschlagen bei § 58 Abs. 1. <_<

Geschrieben

Dieser Erlaß ist der absolut größte ****, den ich in der letzten Zeit lesen durfte.

Sorry für die schlechte Qualität, der Scanner ist einfach nur sehr alt und die Software kann leider nicht verkleinern, daher mußte ich alles über die Bildqualität herausholen.

Bei Rückfragen und/oder Verständnisproblemen bitte nicht mich anmailen, sondern den Verfasser dieser kognitiven Entg*******.

VG

Christian 555

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.