Zum Inhalt springen
IGNORED

schwieriger Fall - bitte Hilfe!


blei

Empfohlene Beiträge

Hallo Gemeinde!

Ein befreundeter Jäger hat folgendes Problem:

Nach dem Tode ihres Mannes zog die 92-jährige Großmutter des besagten Jägers um in ein Pflegeheim. Bei der Wohnungsauflösung tauchte in einer Schublade eine 22er Walther (TPH??) auf, die wohl dem verstorbenen Großvater gehörte.

Zwar ist die WBK im Moment nicht auffindbar, ich (das Landratsamt übrigens auch) gehe aber davon aus die Waffe befand sich legal im Besitz des Großvaters.

(die Unterlagen sind beim LRA wohl noch vorhanden)

Mein Bekannter hat die Waffe mit billigung des LRA zur vorübergehenden Aufbewahrung an sich genommen und würde sie als möglicher Erbe auch gerne behalten. Leider ist sein Kontingent von 2 Kurzwaffen (1x 9mm, 1x .22) bereits erschöpft, so daß die Möglichkeit des unkomplizierten Erwerbs auf den Jagdschein ausscheidet.

Vererben ist wohl im Moment auch noch nicht möglich, da die Großmutter ja noch lebt.

Für den Fall, daß die Großmutter als Erbin ihres Mannes die Waffe bis zu ihrem ableben selbst aufbewahren wollte (natürlich in einem geeigneten Behältnis), will das LRA überprüfen inwieweit die alte Dame dazu noch geeignet ist. (ich frage mich wieso, sie will die Waffe ja nicht führen oder sportlich Nutzen, nur aufbewahren)

Welche Möglichkeiten hat mein Bekannter, die Waffe behalten zu können??

Er wäre wie gesagt sowieso früher oder später der legitime Erbe.

Danke für eure Hilfe!!

gruß...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Diesbezüglich habe ich mich bei méiner Behörde vor ein paar Wochen auch gerade erkundigt; und das rate ich Deinem Bekannten auch.

Meine Behörde meinte:

Egal wieviele Kurz- und Langwaffen man schon hat und egal wieviele Kurz- und Langwaffen man erben möcht: Einzig und allein wichtig ist ein handschriftlicher Schrieb des Erblassers, dass der Enkel die Waffen bekommt. Als überschrift, und das ist extrem wichtig, muss der Schrieb die Überschrift "Vermächtnis" tragen.

IMI

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Egal wieviele Kurz- und Langwaffen man schon hat und egal wieviele Kurz- und Langwaffen man erben möcht: Einzig und allein wichtig ist ein handschriftlicher Schrieb des Erblassers, dass der Enkel die Waffen bekommt. Als überschrift, und das ist extrem wichtig, muss der Schrieb die Überschrift "Vermächtnis" tragen.

IMI

404112[/snapback]

Erben kann man, soviel man möchte. Man hat ja auch keinen Einfluß darauf. Als Erbe bekommt man nach §20 zur Zeit noch eine (in diesem Fall zusätzliche) WBK, aber keine Munberechtigung.

§20 setzt voraus, daß es sich um einen regulären Erben handelt, dann ist es egal, ob die gesetzliche Erbfolge oder nicht, ob mit oder ohne Testament, eingetreten ist. Wenn jemand anders die Waffe bekommen soll (nicht der Erbe), dann - aber NUR dann - muß ein Vermächtnis geschrieben werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Blei,

es gibt in einem Erbfall definitiv keine Kontingentierung!

Wenn dieses so wäre hätte ja niemand eine Chance z.B. eine kulturhistorisch wertvolle Kurzwaffensammlung zu vererben bzw. zu erben!

In dem spezielen Fall kann selbst das Landratsamt der Großmutter nicht den Besitz der Waffe verweigern, da sie schon vorher ein Erbfall war!

Was eine Möglichkeit wäre, ist diese daß die rechtmäßige Besitzerin zur sachgerechten Aufbewahrung die Waffe dem zukünftigen Erben übergibt!

Hier wäre zu beachten alle vier Wochen ein entsprechendes Schreiben des Besitzers damit der Aufbewahrende gesetzlich abgesichert ist im Fale einer Kontrolle durch die Behörde oder am Besten gleich mit dem Landratsamt eine entsprechende Abmachung treffen!

Gruß Colt

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was hindert eigentlich das Landratsamt dem Jäger die Waffe einfach als 3. Kurzwaffe in die WBK einzutragen. Im Gesetz läßt sich da nix finden.  :confused:

Weil der Landesverband bei den Jägern ähnlich wie bei den Sportschützen das Bedürfnis bescheinigen müsste.

Zumindest unser Landesverband verhält sich hier sehr restriktiv.

Und mal ehrlich: Für welchen Zweck könnte ein Jäger eine TPH im Kaliber .22 benötigen???

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ideal für Jäger als 3.KW für die Fallenjagd, wenn schon 2 GK-Waffen auf JJS vorhanden!

So gesehen schon ... aber sinniger Weise sollte eine Waffe für die Fallenjagd schon bei den ersten beiden Waffen dabei sein - und eine GK.

Dafür hat der Jäger schließlich 2 Kurzwaffen auf dem JJS. Diese sollte er eben gedankenvoll auswählen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

So gesehen schon ... aber sinniger Weise sollte eine Waffe für die Fallenjagd schon bei den ersten beiden Waffen dabei sein - und eine GK.

Dafür hat der Jäger schließlich 2 Kurzwaffen auf dem JJS. Diese sollte er eben gedankenvoll auswählen.

Eigentlich nicht. Der Gesetzgeber denkt eher an eine GK für den Jagdschutz (z B in 9 Para) und an eine GK für Fangschuß auf stärkeres Wild (.357 mag, .44 mag).

Eine Waffe für die Fallenjagd stellt immer die 3. KW dar.

Allein schon aus dem Umstand, dass manche Jäger den Fallenkurs gar nicht absolvieren und gar nicht die Fallenjagd ausüben dürfen, macht für diesen Personenkreis eine KW als 1.KW in .22 lfb gar keinen Sinn!

Also 3.KW in .22 lfb für die Fallenjagd.- Und das ist auch in Ordnung so.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eben. Denn so war es bei mir auch.

Mein Fallenkurs von 1990 hatte gar keine Gültigkeit mehr.

Ich kaufte mir als Erstes nach bestandener Jagdprüfung eine 44 Mag Kurzwaffe für den Fangschusss auf Schwarzwild.

Später kaufte ich mir dann noch einen .357er Revolver für den Fangschuss in unserem reinen Rehwild-/ und Niederwildrevier.

Letztes Jahr machte ich dann den Fallenkurs nochmal und kaufte mir einen 22er Revolver.

Also 3 Kw sind auf jeden Fall nötig und erlaubt.

IMI

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@blei:

Vieles wurde schon gesagt. Die Erbberechtigten ergeben sich aus dem Testament bzw. wenn es ein solches nicht gibt aus dem Erbschein. Auch eine fremde Person außerhalb der Familie (der Gesetzgeber nennt diese "durch Auflagen Begünstigte" kann erben, wenn es ein entsprechendes Vermächtnis dafür gibt.

Als Erbe braucht man weder ein Bedürfnis (nur für die Waffen, für Munition hingegen schon !), noch muss man Kontingentierungen beachten. Nicht registrierte Waffen kann man nicht erben.

Zu Lebzeiten bleibt nur die Möglichkeit der vorübergehenden Leihe bzw. vorübergehenden Aufbewahrung.

Grüssle

SB

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@blei:

Vieles wurde schon gesagt. Die Erbberechtigten ergeben sich aus dem Testament bzw. wenn es ein solches nicht gibt aus dem Erbschein. Auch eine fremde Person außerhalb der Familie (der Gesetzgeber nennt diese "durch Auflagen Begünstigte" kann erben, wenn es ein entsprechendes Vermächtnis dafür gibt.

Als Erbe braucht man weder ein Bedürfnis (nur für die Waffen, für Munition hingegen schon !), noch muss man Kontingentierungen beachten. Nicht registrierte Waffen kann man nicht erben.

Zu Lebzeiten bleibt nur die Möglichkeit der vorübergehenden Leihe bzw. vorübergehenden Aufbewahrung.

Grüssle

SB

404419[/snapback]

@all: danke erstmal für eure hinweise. :s75:

@sb: mir ist klar daß im erbfall weder bedürfnis noch kontingent relevant sind. nur in dem fall lebt die großmutter ja noch und es ist nicht abzusehen wann der erbfall eintritt. :o

die vorübergehende leihe bzw. aufbewahrung ist ja zeitlich beschränkt. kann man diese zeitspanne in besonderen fällen wie diesen evtl. strecken??? :confused:

gesetzt den fall die großmutter möchte die waffe bis zu ihrem ableben selbst aufbewahren (wie gesagt, 92 jahre, pflegeheim), könnte ihr das lra dies verwehren?

(korrekte aufbewahrung vorausgesetzt)

@jägers: mein bekannter hat ja leider selbst schon eine 22er für die fallenjagd, deshalb scheidet der jagdschein aus.

danke und gruß,

blei

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eigentlich nicht. Der Gesetzgeber denkt eher an eine GK für den Jagdschutz (z B in 9 Para) und an eine GK für Fangschuß auf stärkeres Wild (.357 mag, .44 mag).

Eine Waffe für die Fallenjagd stellt immer die 3. KW dar.

Allein schon aus dem Umstand, dass manche Jäger den Fallenkurs gar nicht absolvieren und gar nicht die Fallenjagd ausüben dürfen, macht für diesen Personenkreis eine KW als 1.KW in .22 lfb gar keinen Sinn!

Also 3.KW in .22 lfb für die Fallenjagd.- Und das ist auch in Ordnung so.

404390[/snapback]

Ok. Das ist eine Ansicht, die schlüssig ist und auch beim Landesverband ziehen müsste. :pro:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@sb: mir ist klar daß im erbfall weder bedürfnis noch kontingent relevant sind. nur in dem fall lebt die großmutter ja noch und es ist nicht abzusehen wann der erbfall eintritt.  :o

die vorübergehende leihe bzw. aufbewahrung ist ja zeitlich beschränkt. kann man diese zeitspanne in besonderen fällen wie diesen evtl. strecken??? :confused:

gesetzt den fall die großmutter möchte die waffe bis zu ihrem ableben selbst aufbewahren (wie gesagt, 92 jahre, pflegeheim), könnte ihr das lra dies verwehren?

(korrekte aufbewahrung vorausgesetzt)

Wenn die Großmutter schon eine WBK hat, ist die Sache erst mal gelaufen. Bei der vorübergehenden Leihe muss der Zeitpunkt des Endes der Leihe bereits absehbar sein. :ninja:

Wenn die Waffen gesetzeskonform verwahrt werden, darf sie diese auch mit 200 Jahren noch behalten. ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Hundeführer in unserem Schwarzwildrevier nehmen die Langwaffe.

Karl

404511[/snapback]

Wenn du aber durch das dichte Unterholz musst, wo sich angeschossenes Wild gerne verkriecht, ist eine KW ungemein praktisch.

Oder glaubst du, das angeschossene Stück erwartet dich auf dem Waldweg? ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Hundeführer in unserem Schwarzwildrevier nehmen die Langwaffe.

Karl

404511[/snapback]

Ich führe selbst einen Bayerischen Gebirgssschweisshund auf Nachsuchen. Davor führte ich einen Hannoveraner Schweisshund für die Nachsuchen; und ich kann Dir sagen: In unserem Revier führen die Nachsuchen teils durch so dichtes Unterholz, dass es niemals möglich wäre, eine Langwafffe zu führen ( und sei der Nachsuchenstutzen auch noch so kurzläufig ). Glaub mir, ich hatte mir auch schon überlegt, eine kurzläufige, grosskalibrige Langwaffe zuzulegen... Habe den Gedanken aber ganz schnell wieder verworfen, als ich einmal mit meinem Repetierer mit 54cm Lauflänge eine Nachsuche machen musste ( mein schöner McMillan :traurig_16::traurig_16::traurig_16: ).

Mag ja sein, dass in anderen Revieren die pflanzlichen Vorraussetzungen besser sind, trotzdem bleibt eine Vielzahl von Revieren, wo die GROSSkalibrige Kurzwaffe auf Nachsuchen unersetzlich ist.

IMI

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.