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IGNORED

Grüne WBK nach 25 Jahren ungültig?


frank47

Empfohlene Beiträge

Habe 1979 eine grüne WBK beantragt und bekommen.Dort sind zwei Waffen eingetragen. Die Gültigkeit ist mit "unbefristet" eingetragen und die Rubrik "Auflagen" ist durchgestrichen.

Der Schützenverein hat sich 1981 aufgelöst.

Vor vier Wochen wurde ich angeschrieben zwecks überprüfung der sicheren Waffenlagerung.

Dabei meinte die nette Sachbearbeiterin ich müsse die Waffen abgeben da ich diese nicht mehr besitzen dürfe.

Auf die Frage warum bekam ich zur Antwort

"So genau weiß sie es auch nicht, Das habe sie irgendwo gehört"

Ihre inzwischen befragte Vorgesetzte setzte noch einen drauf

" Ich glaube da läuft eine gerichtliche Verhandlung und sie müsse da mal rumtelefonieren"

Heute dann ein Brief mit der Bitte um Rückruf,der ich auch nachkam.

Da meinte die nette Sachbearbeiterin mir tel. mitzuteilen das ich die Waffen nun endgultig abgeben muß.

"Sie sei nach studium der Gesetzesänderung und nach Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten die rumtelefoniert habe zu dem Schluß gekommen das ich die Waffen abgeben muß"

Wenn ich dem nicht folge leisten würde , kämen erhebliche Kosten auf mich zu.???

Ich wünschte der Sachbearbeiterin noch einen schönen Tag.

Wer weiß mehr und kann dem ein Ende bereiten? HILFE!!

Gruß

FRANK47

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Hallo Frank 47,

verlange doch mal von der netten Dame diesbezüglich mal einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid mit der genauen Nennung auf welche Paragraphen und Verordnungen sie sich eigentlich beruft, bzw. die Behörde sich beruft!

Sämtliche Aktionen welche über´s Telefon abgehandelt werden sind in diesem Fall kontraproduktiv da du im Bestreitensfall nichts beweisen kannst!

Soviel wie ich weiß, genießen WBK´s welche vor dem neuen Waffengesetz ausgestellt wurden Bestandsschutz!

Wenn ich nicht wüßte daß bei mir auf der Behörde ein "netter Herr" sitzt könnte ich fast meinen daß diese Einfältigkeit aus meinem Landkreis kommt!

Gruß Colt

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In der aktuellen Gesezgebung ist es so, das Waffenbesitz immer ein Bedürfnis voraussetzt. In deinem Fall ist diese nicht mehr gegeben, da du aus der Sicht des Amtes deine Waffen nicht mehr "zweckgebunden" einsetzt.

Ich sehe jetzt für dich zwei Möglichkeiten:

1. Dir schnelle eine neuen Verein suchen, und Mitglied werden - der Behörde mitteilen, das Du die Waffen als Mitgleid eines Schützenvereins Zeckmässig verwendest.

2. Eine Nachweiss, das Du in der Vergangeheit regelmässig mit den Waffen trainiert hat. Es ist nicht ZWINGEND vorgeschrieben, das Du Mitglied in einem Verein bist - es ist nur leichter in der Agumentation mit dem Amt.

Ich hoffe für Dich, das ei Du einen Ansatz gemäss 2. finden kannst.

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Solange die Behörde dir keinen schriftlichen Bescheid erteilt hat, dass du die Waffen abgeben musst, brauchst du gar nichts zu unternehmen. Dazu genießen alte WBKs noch besonderen Bestandschutz. Wenn die Behörde dann tätig wird, in einen Verein eintreten, oder die Sache einem Fachanwalt übergeben. Mitgliedschaft im Forum Waffenrecht wäre natürlich von Vorteil, da ist eine Waffen Rechtschutzversicherung inclusive. Aber auch viele private Rechtschutzversicherungen decken solche Fälle ab.

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Moin,

das Telefonat ist als Information für Dich zu bertrachten und keinen "Wert". Erst wenn Du einen Bescheid erhälst musst Du reagieren.

Diesen Bescheid kannst Du akzeptieren oder anfechten.

Das anfechten kostet natürlich Geld. Billiger wird es, wenn Du vorab eine Waffenrechtsschutzversicherung beantragst. Die meisten hier im Forum haben dafür folgenden Weg gewählt:

Mitglied Forum Waffenrecht und WO-Gruppenvertrag bei der Partnerversicherung des Forum Waffenrechts.

Es gibt auch noch die Möglichkeit als DWJ-Abonnoment und VdW-Mitglied eine Versicherung zu erhalten.

Beachte: Einige Versicherung haben eine Karenzzeit in den Vertragsbedienungen.

Nach meinem Verständnis bleibt die alte WBK gültig.

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Also ich kenne einen ähnlichen Fall. "Vorübergehende Verhinderung der Ausübung des Schiessports" durch Unfall (wobei das vorübergehend bei zertrümmerter Hand schon mehrere Jahre darstellt).

Anfänglich sollte auch die WBK Widerrufen werden. Nach einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter wurde dann nur der Munitionserwerb gestrichen.

Du musst halt sagen was Du vor hast. Ob Du JEMALS wieder schiessen willst.

Und selbst wenn nicht: Grosszügig auf den Munitionserwerb verzichten und Waffen ähnlich der Erbfallregelung/Nicht mehr verlängerter Waffenschein-Regelung behalten.

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Moin,

Wichtigste Maßnahme:

Soforteintritt in das Forum Waffenrecht und Abschluß der Rechtschutzversicherung

www.fwr.de

Antragsformular ausfüllen und sofort dem fwr zufaxen, denn solange noch kein Bescheid der Behörde vorliegt, ist keine Vorvertraglichkeit gegeben.

Zu Deiner WBK

1. Du hast eine "alte WBK" deren Gültigkeitsdauer nach dem §58 neues WaffG unbefristet fortgilt.

2. Die Möglichkeit der Prüfung des Bedürfnisses für die Waffen auf einer WBK ist im gesetz nur für die nach dem neuen Gesetz erteilten genehmigungen vorgesehen.

3. Eine Anlaßunabhängige Kontrolle der Waffenverwahrung vor Ort beim Waffenbesitzer ist regelmäßig unzulässig, jedoch kann Die Behörde schriftliche /mündliche Auskünfte zue Waffenverwahrung einholen. Erst wenn sich hierdurch Hinweise auf eine unzulässige Verwahrung ergeben, kann sie vor Ort die Verwahrung in Augenschein nehmen.

Was ist jetzt noch zu tun?

Abwarten und schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid der Behörde abwarten. prüfen, ob die Verwahrung der Waffen den Vorschriften entspricht.

Gruß,

frogger

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Also ich kenne einen ähnlichen Fall. "Vorübergehende Verhinderung der Ausübung des Schiessports" durch Unfall (wobei das vorübergehend bei zertrümmerter Hand schon mehrere Jahre darstellt).

403996[/snapback]

Wie bekam den das Amt Kenntnis von der "Verhinderung" ?

Gruß Markus

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Nur um Mißverständnissen vorzubeugen: Die Mitgliedschaft im FWR beinhaltet keine Rechtsschutzversicherung. Es wir aber ein Sammelvertrag über die Örag angeboten. Die Gruppe der WO-Mitglieder bekommt Rabatt!

Also:

1.) FWR

2.) Klick auf Aufnahmeantrag Förderkreis

3.) Klick auf Versicherungsantrag

(2.+3. sind unter ORGANISATORISCHES zu finden.)

4.) Nicht ärgern! Das lohnt sich nicht!!! :gutidee:

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Wie bekam den das Amt Kenntnis von der "Verhinderung" ?

Gruß Markus

404193[/snapback]

Dadurch dass er aus dem Verein ausgetreten ist und der VErein ihn "gemeldet" hat.

Edit: Mein (Erst-)Verein meldet alle Austritte von Mitgliedern denen DER VEREIN die Sportschützeneigenschaft /früher Bedürfnis bescheinigt hat.

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Gut, dann hat er selber Schuld. Ich hatte fast 3 Jahre "Pause" vom schiessen genommen, bin aber nicht ausgetreten :gutidee:

Gruß Markus

404249[/snapback]

Hab ich ihm auch gesagt (ist ein guter Freund, deshalb kenn ich auch die "interna").

2 oder 3 Jahresbeiträge sind wohl auch noch günstiger als im Falle eines Falles der "neue" Munitionserwerb für alle seine Waffen.

Durch seinen Unfall und die Folgen hat er aber überreagiert und war nicht aufnahmefähig.

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Edit: Mein (Erst-)Verein meldet alle Austritte von Mitgliedern denen DER VEREIN die Sportschützeneigenschaft /früher Bedürfnis bescheinigt hat.

404227[/snapback]

Und DAS ist GUT so ( und die Plicht des Vereins, mal nebenbei!)

Ich melde ALLE Mitglieder, die Austretten!!!!( beim zuständigen Amt und dem LV)

Woher soll/kann ich Wissen wer eine Waffe hat?

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Woher soll/kann ich Wissen wer eine Waffe hat?

404256[/snapback]

Da gibt es Programme namens Access und da bei uns sowieso über jede "Befürwortung" der Ausschuss entscheidet und nicht der Schützenmeister gegen Freibier (wie´s gerne unterstellt wird) weiss "man" das bei uns schon. Zumindest diejenigen die VOM VEREIN befürwortet wurden.

Da auch die Bescheinigungen nach dem neuen WaffG eingetragen werden ist das bei uns kein Problem.

Aber zum Eingangsproblem: Ich kenne mehrere mit nicht verlängertem Waffenschein oder solche Fälle wie oben beschrieben (längere Pause).

Die Waffen durften ALLE behalten nur der Munitionserwerb wurde halt gestrichen. Beim Erben läuft das doch genauso. Ich würde also darauf hinarbeiten dass die Waffen behalten werden können, halt ohne Munitionserwerb und vielleicht macht das Vereinsleben ja auch wieder irgendwann Spass.

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Ich habe alle Bedürfnisse bis ca, 1983 da, aber wir haben auch ältere Mitglieder,? Seit wann habt ihr Access? Unser Verein wird nächstes Jahr 100 Jahre, ich habe etliche aktive Schützen mit 60-80 Jahren, dazu nochmal soviele passive!

Erzähl mir bitte nicht, das dein Verein 100% von allen Schützen ( auch die passiven " Karteileichen" die seit 20 oder mehr Jahren nicht mehr da waren, aber immer pünktlich zahlen) weiss wer Waffen hat ( und welche!)

Klar kenne ich die aktiven Schützen, und auch die " Bestände" der meisten. Aber zu 100%?

Wenn ja, gratuliere!

zurück zur Frage:

Habe von mehreren ex-Mitgliedern gehöhrt, das sie vom Amt aufgefordert wurden, NACHWEISE zu erbringen, ODER in einen anderen Verein einzutretten!

Wenn du das machst, sollte es kein roblem geben.

Wenn du die Teile NICHT nutzt, wird es Schwierig.

ABER NIEMALS DIE WAFFEN DEM AMT GEBEN; du kannst sie ( als letzten Ausweg) immernoch einem " Berechtigtem" überlassen, Z.B einem Händler!

Wenn es soweit kommen sollte, meld dich bei Bedarf per PM! ( bin " Berechtigter"!)

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Unser Verein wurde gegründet 1442 aber die Gründungsmitglieder sind nicht mehr da :rotfl2:

Das "passive Mitglied" mit 93 Jahren tritt aber auch nicht mehr aus.

Und ja, die VEREINSbefürwortungen haben wir trotzdem alle noch.

Da kennst Du unseren Sportleiter nicht der Chronik-Bücher führt die ich vom Einband her in meinem Leben nur EINMAL, und das bei uns, gesehen habe.

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Ich rate dir dringend, den Rat von Frosch zu 100% umzusetzen. Dann kann dir nichts, aber gar nichts passieren. (Außer, du nimmst einen schlechten Rechtsanwalt)

Die alte WBK genießt Bestandsschutz unabhängig von deiner Vereinsmitgliedschaft und der aktuellen Ausübung des Schießsportes. Allein die Munitionserwerbsberechtigung kann zurückgenommen werden, sollte dies auf der WBK vermerkt sein.

Die Ausführungen von Bernd.Wohltmann treffen auf waffenrechtliche Erlaubnisse "alten Rechts" gar nicht, auf die "neuen Rechts" nur eingeschränkt zu.

Waffenrechtlich versierte Rechtsanwälte findest du z.B. hier: http://www.elf-ev.org/elf-ev.org/raliste.htm

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, die Aufbewahrung gemäß WaffG und AWaffV zu überprüfen und bei Abweichung sofort zu korrigieren.

Das wäre in Kurzform:

Kurzwaffen in Tresor Stufe B oder höher (oder in Fach Stufe B im A-Schrank)

Langwaffen in Tresor Stufe A oder höher,

Munition extra, es sei denn, du hast einen Tresor Stufe 0 oder höher.

Sämtliche sonstigen Waffen - Luftgewehr, alte Säbel, Vorderladerpistolen, ... in abschließbare Behältnisse oder gegen unbefugte Abnahme gesichert an der Wand angedübelt.

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@frank47:

Es ist schon so wie Frosch sagt, auch die Mitgliedschaft im Forum Waffenrecht sollte eigentlich für jeden legalen Waffenbesitzer obligatorisch sein.

Schwierigkeiten kommen immer unverhofft und beim Beitritt in eine Rechtschutzversicherung tritt meistens eine Ausschlußklausel für bereits laufende Verfahren ein!

Also sofort Kontakt mit FWR aufnehmen, eintreten, dich beraten lassen und wohl höchstwahrscheinlich schleunigst in den Rechtschutz rein, bevor die Sache "heiß" wird.

Einfacher und spaßiger ist natürlich die Wiederaunahme des Schießsports. Selbst ein Verein mit der passenden "Kragenweite" sollte sich finden lassen. Macht auch Spaß.

Woher soll/kann ich Wissen wer eine Waffe hat?
Da gibt es Programme namens Access und da bei uns sowieso über jede "Befürwortung" der Ausschuss entscheidet und nicht der Schützenmeister gegen Freibier (wie´s gerne unterstellt wird) weiss "man" das bei uns schon.

404257[/snapback]

@Smithy:

Nichts gegen Eure Vereinsbuchhaltung, aber was ist mit Schützen, die ihre Waffen ganz oder teilweise verkauft haben?

Erst seit zwei Jahren ist ein Verein verpflichtet, den Blockwart zu spielen, vorher gab es dafür keine Veranlassung. Die gesetzliche Verpflichtung endet mit der Meldung des Austritts.

... Ich kenne mehrere mit nicht verlängertem Waffenschein ...
Verstehe ich in dem Zusammenhang nicht. Waffenschein ist doch eine andere Baustelle?

Liebe Grüße

fa

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@Smithy:

Nichts gegen Eure Vereinsbuchhaltung, aber was ist mit Schützen, die ihre Waffen ganz oder teilweise verkauft haben?

404379[/snapback]

Werden auch gemeldet wenn sie vom Verein JEMALS eine Bestätigung bekommen haben.

Sie können ja dann die weitere Verwendung (oder auch nicht) gegenüber dem Amt begründen.

Ich sag ja nicht was "richtig" oder "falsch" ist. Ich sagte nur dass in so einem Fall die Waffen behalten werden konnten.

. Waffenschein ist doch eine andere Baustelle?

Klar ist das eine andere Baustelle. Aber doch ein gutes Beispiel wenn sogar jemand der auf Waffenschein Waffen hatte der ihm wohl nie mehr erteilt wird die Waffen behalten kann sollte es ein Sportschütze der ja irgendwann wieder auf den Geschmack kommen kann erst recht behalten können.

Ähnlich "beispielhaft" war auch der Erbe genannt. Auch andere Baustelle trotzdem kann er sie doch auch behalten.

Andersrum: Der Waffenscheinbesitzer schiesst NICHT MEHR, der Erbe SCHIESST NICHT und trotzdem dürfen sie die Waffen behalten.

Also sollte es doch auch möglich sein dass Frank47 sie behalten kann trotz momentander Vereinslosigkeit bzw. Schiesspause.

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Zu den Austrittsmeldungen der Vereine: meines Erachtens ist es - wenn nicht, wie häufig praktiziert, schon vorher bei den Vereinsversammlungen, über das Vereinsheft oder eine Umfrageaktion alles ermittelt worden ist - doch am einfachsten,

das austretende Mitglied im Zweifelsfall zu fragen, ob es WBK-Inhaber ist oder nicht. Spätestens dann weiß der Vereinsvorstand, ob er melden muss oder nicht. Miteinander reden hat noch keinem geschadet... <_<

@frosch: Was macht Dich so sicher, dass die Bedürfnisprüfung nur für WBK-Inhaber nach neuem Waffenrecht statthaft sein soll ? Mit § 4 Abs. 4 WaffG hättest Du als Begründung ja zweifellos recht. Nicht vergessen darf man hier aber doch die Möglichkeiten, die § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 4 WaffG den Waffenbehörden bietet...

Grüssle SB

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Habe 1979 eine grüne WBK beantragt und bekommen.Dort sind zwei Waffen eingetragen. Die Gültigkeit ist mit "unbefristet" eingetragen und die Rubrik "Auflagen" ist durchgestrichen.

Der Schützenverein hat sich 1981 aufgelöst........

Gruß

FRANK47

403843[/snapback]

sind die beim Amt immer so langsam????

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Nicht vergessen darf man hier aber doch die Möglichkeiten, die § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 4 WaffG den Waffenbehörden bietet...

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Richtig lesen! :peinlich:

Abs. 3 bezieht sich auf Abs. 2 Satz 1 - "Erlaubnis nach diesem Gesetz"

Insofern ist dies nicht auf WBKs anwendbar, die nach altem Recht erteilt wurden.

Auch Abs. 4 bezieht sich stets auf "dieses Gesetz".

Als Möglichkeit der WBK-Einziehung bleibt aber immer noch z.B. die Unzuverlässigkeit. U.a. darum für ordnungsgemäße Aufbewahrung sorgen, sonst macht sich der SB Sorgen.

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Richtig lesen! :peinlich:

Abs. 3 bezieht sich auf Abs. 2 Satz 1 - "Erlaubnis nach diesem Gesetz"

Insofern ist dies nicht auf WBKs anwendbar, die nach altem Recht erteilt wurden.

Auch Abs. 4 bezieht sich stets auf "dieses Gesetz".

Als Möglichkeit der WBK-Einziehung bleibt aber immer noch z.B. die Unzuverlässigkeit. U.a. darum für ordnungsgemäße Aufbewahrung sorgen, sonst macht sich der SB Sorgen.

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Momentle mal ! :contra: Du bist hier ganz gewaltig auf dem Holzweg.

Unter dieses Gesetz kann nur das Waffengesetz generell gemeint sein. Denn sonst könnte man auch keinen Widerruf einer alten Erlaubnis (vor 2003 erteilt) nach § 45 Abs. 2 WaffG wegen Unzuverlässigkeit machen, hm ? <_<

Du wirst nicht ernsthaft behaupten wollen, dass man nur nach WaffG2002 erteilte Erlaubnisse widerrufen kann. :o

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