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IGNORED

Laufreparatur oder Wechselsystem


Bender

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich brachte vor kurzem meine 375er S&W zum Büma. Der Grund ich wollte meinen 6" Lauf gegen einen 4" Lauf austauschen lassen. Ich hatte eine ganze Reihe von Gründen dies vornehmen zu lassen. Jedenfalls besorgte der Büma einen original S&W 4" Lauf und die Waffe ist im Augenblick noch dort.

Wenn ich nun das Gute Stück in ein paar Tagen abhole und den alten Lauf mit nach hause nehme, ist das dann eine Laufreparatur oder ein Wechselsystem?

Und ist diese Änderung der Behöde anzuzeigen?

Grüße

Bender

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Wenn ich  nun das Gute Stück in ein paar Tagen abhole und den alten Lauf mit nach hause nehme, ist das dann eine Laufreparatur oder ein Wechselsystem?

Und ist diese Änderung der Behöde anzuzeigen?

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Meiner Meinung nach brauchst Du es deiner Behörde nicht anzeigen. Der Büma trägt ja auch nichts mehr in deine WBK ein. :bb1:

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Höchstens ein Wechsellauf.

Einpacken, wegpacken und gut ist es.

388341[/snapback]

Die Rechtslage ist zwar (imho) eindeutig so wie oben geschrieben. Trotzdem gibt es Behörden, die WL eintragen. Mein WL für meine Mossberg 500 wurde z.B. eingetragen.

Ich würde daher im Zweifel lieber beim SB anrufen, und seine Sicht erfragen. Nicht, dass Dein Händler (warum auch immer) den Kauf des neuen Laufes der Behörde meldet, und die Dir dann (zumindest nach eigener Einstellung zurecht) vorwirft, gegen das WaffG o.Ä. verstoßen zu haben.

PS: Ja-ja, ich weiß - das ist vorauseilender, duckmäusiger, untertanengeistiger Gehorsam, den einige hier zum K****n finden; aber langweilt mich bitte nicht mit Einzelheiten. Ich habe das bereits oft genug zur Kenntnis genommen.

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Ob ein Lauf ein Patronenlager hat oder nicht, dürfte einen Unterschied ausmachen!

388455[/snapback]

Wir hatten hier kürzlich mal eine Diskussion zu dem Thema, bei der herauskam, dass auch Rohlinge ohne Patronenlager zumindest nicht frei erworben werden können.

Guckst Du HIER!

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Wir hatten hier kürzlich mal eine Diskussion zu dem Thema, bei der herauskam, dass auch Rohlinge ohne Patronenlager zumindest nicht frei erworben werden können.

Guckst Du HIER!

388472[/snapback]

Hallo...

Bei Rohlingen bewegt man sich in einer "Grauzone"...einerseits ruft der Gesetzgeber dafür die EWB-Pflicht aus und erklärt dabei auch recht sinnig,was man unter Rohlingen und Laufabschnitte zu verstehen hat......andererseits lässt man diverse "Hintertürchen" offen stehen wodurch solche "Rohlinge" ohne EWB verkauft werden dürfen.......find ich nämlich den "Rohling"dermaßen hübsch,das ich mir den zu "Dekozwecken"an die Wand hänge,ist das "Kunst"und kein "pöser Rohling"mehr...siehe auch das ganze Deko-Gerümpel usw.welches auf Egun verhökert wird......für mich haben solche Dinger allesamt Laufreste....naja..egal.....Rechtsunsicherheit wie eh und je....derweil werden solche Rohlinge mit und ohne WBK verkauft.

Da der Gesetzgeber aber immer den unmündigen Bürger im Hinterkopf hat und mittlerweile ja auch den "Affenschein"für SSW erfand,Wunder ich mich über garnichts mehr in "unserem"Waff.G.

Jedenfalls..egal was man tut...irgendwie ist,s immer verkehrt...Auslegungssache halt. Ein befreundeter Anwalt hat mal zu mir gesagt,man kann die Gesetzbücher

entweder von vorne oder von hinten durchblättern und erhält immer 2 unterschiedliche Ergebnisse..so wie man,s gerade braucht...der Rest ist dann Auslegungssache von dem Richter wo du vorgezerrt wirst.....also soll man immer schön Ausschau nach einem Anwalt halten,der mit betreffendem Richter ab und an ein Gläschen kippt.. :s75::rotfl2:

Micha

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Hallo,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Mein Büma meint inzwischen das er mir nix einträgt. Ich Denke damit ist der Fall erledigt.

Kein Eintrag -----> keine Meldung.

Grüße

Bender

388835[/snapback]

Ums "eintragen" gehts hier nicht....

Nur, das Du keinen "Wechsellauf" erworben hast. Nach der Definition ist nämlich nur der Erwerb "eines Wechsellaufes oder Austauschlaufes" dadurch genehmigt, das Du die Grundwaffe eingetragen hast. Nach der noch gültigen 3.WaffV zum alten Recht (mangels neuer Bestimmungen im Beschussrecht) gilt aber als Wechsel/Austauschlauf nur ein solcher, der sich ohne Werkzeug und "mit wenigen" Handgriffen austauschen/vornehmen lässt. Und das mach mir bitte mal bei einem Revolver vor....Wechselst du den nämlich selbst, machst Du dich schon strafbar, weil es "nichtgewerbsmässiges Herstellen"wäre; da Du den Lauf wohlweislich vom BüMa wechseln lässt (der den Revolver dann auch neu beschiessen lassen muss, nicht zu vergessen), darf der Dir nachher auch deinen bisherigen Lauf NICHT mitgeben, da es eben an der Voraussetzung dazu mangelt. Es ist nunmal kein "freigestellter" WL. Wenns Dein BüMa trotzdem macht, überlässt er unberechtigt eine Schusswaffe, Du machst dich wegen Erwerbs eines pflichtigen Teils strafbar, dessen Erwerb eben in Anlage 2 Nr.2 (2.1)nicht freigestellt ist. Für die Definition, was WL und Austauschläufe sind, empfiehlt sich ein Studium der 3.WaffVO i.V. mit dem Kommentar Hinze oder auch jedem anderen anerkannten Kommentar...

Und wenn hier jemand meint, "Laufrohlinge" seien auch an Dekowaffen vorhanden, der versteht nicht so ganz die rechtliche Auslegung des Gesetzes. Bei Dekos sind extra vor den Sperren in Richtung Laufmündung die obligaten Querstifte in Hartmetallausführung vorgeschrieben. Wenn man jatzt will, kann man sich natürlich davor ein Stück abschneiden, um einen "restlichen" Laufabschnitt (der Name sagt es bereits) zu erhalten. Aber wie gesagt, wer Dekos in dieser Weise verändert begeht ja bereits die Straftat, da nur der ganze Lauf unverändert in der DEKO-Waffe eben als Deko anerkannt ist. Sich daraus Stücke herauszuschneiden, ist eben Verboten und strafbar. Anscheinend biegen sich hier im Forum manche Leute immer gerne ihre eigenes Recht zusammen...Hauptsache es passt zu ihren Wünschen. Vor Gericht siehts aber dann wieder anders aus...

Also frohes werkeln. Solange ihr so weitermacht, geht mir auch die Arbeit nicht aus... :):D

GF

Muni

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Moin,

also ich finde da doch eine Begriffsdefinition für Austausch- und Wechselläufe im neuen Waffengesetz unter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1

3.1

Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder System , die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.

3.2

Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

Meiner bescheidenen Meinung nach ist ein weiterer Lauf für zB einen S+W 686 für eben diese eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt und er muss eben nur noch eingepasst werden. Er ist somit ein "Wechsellauf". Ein Laufrohling ist kein Wechsellauf, weil er für keine bestimmte Waffe vorgesehen ist.

Mit genau dieser Begründung hat einer meiner Bekannten seinen 686 Lauf mitbekommen und er wurde auch von der Behörde entsprechend in die WBK eingetragen.

Aber das alles ist im Vorwege mit der Behörde abgesprochen gewesen.

Wie ist über diesen Sachverhalt im Einzelfall Rechtssicherheit zu erlangen?

Ganz einfach einen Feststellungsbescheid der Behörde zum genehmigungsfreien Erwerb dieses Revolverlaufes beantragen. Was im Norden geht, könnte ja in NRWeh in einem ungebetenen Hausbesuch münden.

Im Ergebnis also teile ich muni´s Rechtsauffassung zu den Revolverläufen nicht. Das Einpassen eines wesentlichen Waffenteiles ist immer einem Inhaber einer waffenrechtlichen Waffenherstellungsgenehmigung vorbehalten.

Gruß,

frogger

PS

Wenn man jetzt an einen "Wechsellauf" noch strengere Anforderungen hinsichtlich der Einbaubarkeit in eine Waffe stellen würde, gäbe es defacto gar keine Wechselläufe, sondern nur noch Austauschläufe. Der Revolverlauf als Wechsellauf muß ja bei einem S+W Revolver ja auch nur noch eingedreht und eingeklebt werden, der Trommelspalt gegebenfalls auch noch einreguliert werden und da er ja eh schon einmal drin war, muß eventuell der Lauf noch nicht einmal bearbeitet werden.

Es interessiert mich wirklich einmal anhand eines Beispieles, was bei anderer Rechtssicht ein Wechsellauf nun denn sein soll.

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Hallo..

Ein "Wechsellauf"könnt ich mir als Teil eines Wechselsystems für eine bestimmte Waffe vorstellen,der ohne Werkzeug eingebaut würde...üblicherweise also eher ein Pistolenlauf..

Das Wechselsystem muss ja auch nicht mehr eingetragen werden!!Das kauft man ja gegen WBK Vorlage im selben oder kleinerem eingetragenen Kaliber wie ne Tüte Obst....nur der Munierwerb mach evtl.Probleme...von daher sollte man das WS vielleicht eintragen lassen...wenns allerdings Kalibergleich ist,kann man sich,s in eine dunkle Ecke legen......taucht ja offiziell nirgendwo auf..

Und wenn ich mein,ich müsste in meinem Revolver einen anderen Lauf reinschrauben lassen ändern sich ja nicht die Eigentumsverhältnisse des herausgeschraubten Laufes...wenn ich mal irgendwann wieder den alten drinhaben möchte,lass ich wieder umbauen.....so aus Laiensicht würd ich meinen...ich leg den rausgeschraubten in den Schrank und Basta..WBK für die Grundwaffe hab ich ja. Bei L.Walther o.ä kauf ich mir ja auch ein Lauf für z.B einen Repetierer.....den bekomm ich,wenn die Grundwaffe dazu eingetragen ist..den kann ich 100 Jahre in die Ecke legen und den irgendwann mal beim Büma wechseln lassen...klar..nachträglicher Beschuss und trallala inklusive...

Eintragen in die WBK muss ich den Lauf nicht.....wie auch..so ganz ohne Waffennummer..

Micha

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Moin!

Jungs, macht bitte nicht den Fehler und verwechselt Austauschläufe mit den Wechselläufen:

Austauschläufe: Das sind die Läufe die so einfach zu wechseln sind, wie bei Pistolen mit Brwowning Verriegelung oder Desert Eagle, auch Dan Wesson und Janz Revolverläufe zum Austauschen fallen darunter.

Wechselläufe: Diese Läufe sind für eine bestimmte Waffe vorgesehen, müssen aber noch eingepasst werden. ZB ein Lauf für einen 686er, einen vorgefertigten 98er Lauf mit vorhandenem Gewinde.

Meiner Meinung nach erhält ein ehemaliger Laufrohling dann den Status eines Wechsellaufes, wenn er soweit fertiggestellt ist, daß alle wesentlichen Matrialschwächenden Arbeiten abgeschlossen sind und er auch schon ein Gewinde für die Aufnahme in ein vorhandenes Waffensystem hat. Die Bestimmtheit für eine Waffe muss sich darlegen lassen.

Gruß,

frogger

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Moin!

Jungs, macht bitte nicht den Fehler und verwechselt Austauschläufe mit den Wechselläufen:

Austauschläufe: Das sind die Läufe die so einfach zu wechseln sind, wie bei Pistolen mit Brwowning Verriegelung oder Desert Eagle, auch Dan Wesson und Janz Revolverläufe zum Austauschen fallen darunter.

Wechselläufe: Diese Läufe sind für eine bestimmte Waffe vorgesehen, müssen aber noch eingepasst werden. ZB ein Lauf für einen 686er, einen vorgefertigten 98er Lauf mit vorhandenem Gewinde.

Meiner Meinung nach erhält ein ehemaliger Laufrohling dann den Status eines Wechsellaufes, wenn er soweit fertiggestellt ist, daß alle wesentlichen Matrialschwächenden Arbeiten abgeschlossen sind und er auch schon ein Gewinde für die Aufnahme in ein vorhandenes Waffensystem hat. Die Bestimmtheit für eine Waffe muss sich darlegen lassen.

Gruß,

frogger

389585[/snapback]

Bei Deinen Unterscheidungen zu WL und ATL geht aber eines verloren: die an den Endkunden abzugebenden TEILE MÜSS(t)EN vorher BESCHOSSEN SEIN.

Das spielt zwar bei Abgabe an den BüMa keine Rolle, da er die Waffe nach erfolgtem "Austausch" des Laufes und den Anpassarbeiten ohnehin dem BA vorlegen muss (§4 Abs.1 Nr.1 der noch gültigen 3.WaffVO zum alten Waffenrecht)

Nur: Die von Dir gesehene "Ausnahme" gilt eben nur, wenn dieses wesentliche Teil

ohne Einsatz von Werkzeug "ausgetauscht" oder "gewechselt" werden kann. Daran fehlt es aber bei einem 98er oder einem Revolver aber schon.....und wie soll denn vorher, ohne eben die speziellen (später) notwendigen Einpassarbeiten ein "Beschusszeichen" auf diesen WL hüpfen??

Vielleicht mal dazu die Kommentierung (sogar die vom Wunderpapst Hinze) lesen:

Dort heisst es:

"Bei Austauschläufen muss es sich aber um solche Läufe handeln-desgleichen bei Einsteckeinsätzen i.S.des §21Abs.2Satz2 WaffG76- die MIT WENIGEN HANDGRIFFEN ein-und ausgewechselt werden können, bei denen die Waffe jedenfalls so konstruiert ist, das diese "Auswechslung" ohne Hinzunahme handwerklicher Mittel in der oben beschriebenen Weise möglich ist."

Zu dem Thema WECHSELLÄUFE wird dann weiterhin aufgeführt:

"Die GEICHE Voraussetzung gilt auch für WECHSELLÄUFE. Auch deren Freistellung beschränkt sich auf die Läufe, die ohne Hinzunahme handwerklichen Werkzeugs mit wenigen Handgriffen gewechselt werden können.Der Kreis der hierbei in Betracht kommenden Wechselläufe bzw. Waffen beschränkt sich bereits durch diese konstruktionsbedingten Erfordernisse."

Als Beispiele werden Flinten/BDB/BBFs genannt, bei denen die Laufbündel schon vorgefertigt für den speziellen Waffentyp sind und die nur durch ein paar Feilstriche oder ähnliches etc. an nichttragenden Teilen "gepasst" werden müssen. Diese "Einpassarbeiten" sind bei den WL gemeint, und nicht etwa Arbeiten, die ein totales "Auseinanderschauben" der Waffe erfordern, wie das bei einem Laufwechsel bei einem Revolver oder evtl. auch bei einem Karabiner, oder einer 08 (nicht aber Gewehre wie SAKO, Sauer etc. die ein WL-System haben) vorliegt.

Mir machts ja nix aus, wie Ihr das handhabt. Hier wird aber jeder Lauf, der nicht "explicit" als Wechsellauf/ATL i.S. des Gesetzes gesehen wird, als wesentliches Waffenteil gesehen, für das keine "Besitzberechtigung", bzw. Erwerbsberechtigung vorlag....mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen.

Und weil hier einer anführt, LW würde einbaufertige Teile mit Schraubgewinde an Endverbraucher verkaufen, dann glaube ich das nicht. Das wird wohl der ortsansässige BüMA/Händler (ohne entsprechende Rechts(er)kanntnisse) gewesen sein, denn LW verkauft nicht an Endverbraucher. Abgesehen sind deren rechtlichen Angaben auf der Internetseite katastrophal...da sind ja auch noch Pistolen-und Einstecksysteme als PTB-geprüfte Ware "Frei ab 18 Jahren" verkäuflich. Der Rechtsstand entspricht noch dem Stand von vor 5 Jahren...auch die Preise in DM!!!

GF

Muni

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LW verkauft natürlich nicht an Privat...das ist richtig....kaufen kann ich die aber bei jedem Büma wenn die Waffe dazu eingetragen ist. Rohlinge bekomm ich auch,wenn eine Waffe im betreffenden Kaliber auf der WBK ist und auch Wechselsysteme....alles ohne Eintragungspflicht,soweit ich Informiert bin......Bearbeiten darf ich sowieso nichts..auch klar..

Ob wohl alle im Irrtum sind,die sowas Verkaufen?? Ich kenne niemand,der mir gesagt hätte,das ich sowas eintragen lassen müsste..."mein"Büma war sogar hoch erfreut,das nach dem neuesten Waff.G. keine Wechselsysteme mehr eingetragen werden müssen...

Ja...da haben wir sie wieder....die diffusen Auslegungen im Waff.G.das dringend überarbeitet werden müsste(imho)

Micha

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Ich habe im April einen 6,5er Rohling von einem Büma gekauft, wohlgemerkt ohne Patronenlager oder geschnittenes Gewinde, allerdings mit fertig bearbeiteter Mündung, da zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht feststand, in welches System der Lauf eingepasst werden sollte und welches das endgültige Kaliber werden sollte. Zur Auswahl standen 6,5x64, 6.5-284 oder 6.5-06 AckImp 40°.

Bei der Abholung wurde ich durch den Büma belehrt, dass er mir den Rohling nur gegen Eintrag in die (vorhandene, alte gelbe) WBK aushändigen dürfe. Darin ist ein bereits vorhandenes Repetiersystem ohne Kaliberangabe eingetragen. Der Büma wies mich darauf hin, dass bereits der Rohling mit fertig bearbeitetem Innenprofil der Erlaubnispflicht unterliege und nicht unter die Wechselsystem/-lauf/Austauschlauf-Regelung falle. Die Erlaubnisbehörde hat diese Ansicht des Büma zu 100% bestätigt!

Nach der Definition der Anlage 1 WaffG "Wesentliche Teile sind... 1.3.1 der Lauf...

und der Definition der Begriffe "Austauschläufe...Wechselläufe..." gem. Anlage 1 WaffG 3.1 u. 3.2 ist diese Einschätzung des Büma und der Behörde korrekt.

Im vorliegenden Fall wird m.E. der ausgebaute 6"-Lauf nach dem Ausbau zu einem "Austauschlauf" nach der Definition gem. 3.1, denn dieser ist für das vorhandene Waffenmodell vorgesehen, bereits einbaufertig bearbeitet, beschossen und kann ohne Nacharbeit ausgetauscht werden. Nichts anderes steht in der Ziff. 3.1 Anlage 1 WaffG.

So long, CM :)

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LW verkauft natürlich nicht an Privat...das ist richtig....kaufen kann ich die aber bei jedem Büma wenn die Waffe dazu eingetragen ist. Rohlinge bekomm ich auch,wenn eine Waffe im betreffenden Kaliber auf der WBK ist und auch Wechselsysteme....alles ohne Eintragungspflicht,soweit ich Informiert bin......Bearbeiten darf ich sowieso nichts..auch klar..

Ob wohl alle im Irrtum sind,die sowas Verkaufen?? Ich kenne niemand,der mir gesagt hätte,das ich sowas eintragen lassen müsste..."mein"Büma war sogar hoch erfreut,das nach dem neuesten Waff.G. keine Wechselsysteme mehr eingetragen werden müssen...

Ja...da haben wir sie wieder....die diffusen Auslegungen im Waff.G.das dringend überarbeitet werden müsste(imho)

Micha

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Hier gehts doch garnicht um das eintragen. Du dürftest den Lauf (mit Einschraubgewinde) mangels Freistellung garnicht erst ohne Voreintrag erwerben. Davon ausgenommen, ist lediglich der gewerbliche Tausch bei einem BüMa, den dieser in Eigenregie vornimmt (Bestellung/Lieferung des Laufes an ihn, Aushändigung der komplettierten umgebauten Waffe an Dich)....aber der ausgebaute Lauf bleibt mangels "Erwerbsgenehmigung" von Dir beim BüMa. Das der eigentumsrechtlich Dir gehört, interssiert das Waffengesetz ers mal garnicht. Auch Kinder können Eigentümer von Waffen sein, aber nicht deren Besitzer...als Beispiel.

Um aber dem Wechsellauf mal "auf die Schliche" zu kommen, müsste man sich um das Wort "Passarbeiten" im WaffG kümmern; und da schlage ich doch mal vor, entweder die zum Gesetz führenden Vorschläge zu Rate zu ziehen, oder in Ermangelung derselben einfach ein berufliches metallurgisches Handbuch. Und was da im Waffenhandwerk unter Einpassen vorkommt, liest sich in etwa so:

Einpassen der Schlossplatte (Gewehr/Revolver); Einpassen und regulieren der Abzüge; Einpassen und justieren der Visiere/Korne, etc.) Von dem Vorgang einen neuen Lauf "einzulegen" findet sich allerdings dort und auch in den gesetzesvorbereitenden kiloschweren Papieren GARNICHTS.

Infolgedessen wird bei Wechselläufen eben auch davon ausgegangen, das diese "Einpassarbeiten", die im Gesetz stehen, auch nur in "bearbeitender" Hinsicht-die nicht der Genehmigungspflicht unterliegen dürfen- gemeint sind. Und, wie bereits angemerkt, das genze "Wechselspielchen" muss ohne Hinzunahme von Werkzeug vonstatten gehen. Eben nur diese "Passarbeiten" sind dann erlaubt, haben aber mit dem eigentlichen Wechselvorgang nur wenig zu tun. Also alles, was Hänschen Hase selbst machen darf, ohne das er dafür einer bersonderen genehmigung bedarf. Z.B. seinen Abzug überarbeiten, sein Visier tunen, wegen meiner wenn er meint, auch seine Verriegelungskämme an der GKP polieren/also besser an seine Gegenstücke anpassen/einpassen, die Rampe am Lauf polieren, Grate am Boden derselben entfernen, damits in sein Pistölchen/Gewehrchen passt.

Wenn Dir Dein BüMa auch noch Laufrohlinge verkauft, nur aufgrund weil Du das Kaliber in deiner WBK eingetragen hast, kann es mit dem Wissen auch nicht so besonders her sein, eher mit seinem Trieb nach Geld. Denn in diesem Falle machst DU und auch der BüMa sich in jedem Falle strafbar. Ein Laufrohling ist in keinem Falle von einer Freistellung in Anlage 2 erfasst, und führt zwangsläufig beim Vorfinden zur Einleitung eines Strafverfahrens. Es sei denn, Du bist im Besitze einer Erlaubnis zur "Nichtgwerbsmässigen" Herstellung einer Schusswaffe (spezifiziert welche--und dann muss auch der Rohling dazu passen-), oder Dein SB hat Dir aus obskuren Gründen enen Erwerb eines "Laufrohlings" genehmigt. Beides ist relativ selten....:-)

Über Klimmzüge bei Langwaffenläufen für Jagdscheininhaber haben wir uns ja auch schon mal länger und breiter gekäppelt....im Falle eines Falles- wie verspätete oder Nichtlösung des Jagdscheines etc.- dampft aber schon wieder die K......

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Nach der Definition der Anlage 1 WaffG "Wesentliche Teile sind... 1.3.1 der Lauf...

und der Definition der Begriffe "Austauschläufe...Wechselläufe..." gem. Anlage 1 WaffG 3.1 u. 3.2 ist diese Einschätzung des Büma und der Behörde korrekt.

Im vorliegenden Fall wird m.E. der ausgebaute 6"-Lauf nach dem Ausbau zu einem "Austauschlauf" nach der Definition gem. 3.1, denn dieser ist für das vorhandene Waffenmodell vorgesehen, bereits einbaufertig bearbeitet, beschossen und kann ohne Nacharbeit ausgetauscht werden. Nichts anderes steht in der Ziff. 3.1 Anlage 1 WaffG.

So long, CM :)

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Wenn aber jetzt der ausgebaute Lauf von Dir in einen "Austauschlauf" umgemünzt wird, fehlt es aber wieder an der geforderten "Austauschbarkeit" VON HAND, OHNE EINSATZ von Werkzeug. Und das steht nun mal in den noch gültigen Teilen der alten 1. und 3. WaffVO...warum liest die an sich nicht mal einer...nur so zum "Spass". Fehlt es aber wieder an der "mit wenigen Handgriffen" und "Ohne Einsatz von Werkeugen" Definition, dann liegt KEIN FREISTELLUNGSGRUND nach Anlage 2 vor.

Es sei denn, Du machst mir vor, wie man einen .357 Magnum Lauf bei einem SW357er "ohne Werkzeug mit wenigen Handgriffen" tauscht....Dann mach mal.

MfG

Muni

PS: Abgesehen davon, das ein Revolverlauf (Schraublauf) -ohne Einbau- in einen Revolver keinen gültigen Beschuss hat, den erhält er erst NACH dem Einbau (wieder) neu. Bei dem "ausgebauten" Lauf erlischt an und für sich der Ur-"Beschuss", da er sein Approvement nur im Zusammenhang MIT dem Rahmen (in den er geschraubt war) erhalten hat. Also auch nix mit wieder neu einschrauben und los gehts...

Was gemacht wrd und was Recht ist, waren und sind immer 2 Paar Schuhe...:-)

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  • 1 Monat später...

So und hier kommt der Schluß der Geschichte:

Der Lauf wurde gewechselt und mein Revolver ist im Augenblick beim Beschußamt. Wenn man bedenkt dass ich die Waffe Mitte Juli beim Büma abgab sind das ja nur mal etwas über zwei Monate: :angry2:

Die Gesamtkosten haben auch schon den eigentlichen Wert des Revolvers überschritten.

Na gut, ich habe also mit meinem Sachbearbeiter auf dem Ordnungsamt wegen des ausgewechselten Laufes gesprochen. Er hat sämtliche Vorschriften gewälzt. Abschließend vertritt die Behörde offiziel folgenden Standpunkt:

Wird bei einem Revolver der Lauf im gleichen Kaliber gewechselt ist der abmontierte Lauf frei zu besitzen und wird nicht!!! eingetragen.

Ende gut alles gut. :D

Grüße

Bender

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Hi Bender,

was soll der Laufwechsel denn kosten?

Ich erwäge meinen 2.5 Zöller von S&W in einen dann sportkonformen 3 Zöller umbauen zu lassen.

Danke für die Info.

Hallo Georg,

Ich habe einen 6" zu einem 4" umrüsten lassen. Der Lauf kam original aus Amerika von S&W.

Die Kosten:

390.-€ Lauf

80.-€ Arbeitslohn

20.- Beschussamt

----------------------

490.- :traurig_16:

Du weisst was heutzutage ein Gebrauchter Revolver Wert ist, nämlich garnix. Einen gebrauchten 4 Zöller hätte ich für 150.- bis 200.- bekommen können. Ja aber dann das Drama mit dem Eintrag, nein Danke. So musste ich eben in den sauren Apfel beissen.

Grüsse

Bender (Der hoffentlich wieder bald mit seiner S&W knallt!) Reimt sich. :)

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Danke Bender für den Input.

Uff 390 TEueros für den Lauf. Mein S&W 2.5 Zöller hat damals 600 DM gekostet.....

Da sollte man wirklich mal auf dem freien Markt schauen, ob sich nicht ein 3 Zöller findet....., bei uns im Amt sind sie Nicht ganz so pingelig mit den Einträgen...

Oder Du schenkst mir Dein 6 Zoll Lauf und ich säge ein Stück ab :gutidee::gutidee:

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