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IGNORED

Wieder mal neue gelbe WBK


Asgard

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin Gemeinde,

am vergangenen Samstag ist meine neue Gelbe WBK eingetroffen. So weit so gut, doch wo Licht da auch Schatten. Auf der Rückseite steht als letzter Satz "Pro Halbjahr dürfen nur zwei Waffen erworben werden.".

Ich dachte das gilt nur bei der grünen WBK? Gibt es eine Grundlage, dass die 2/6 Regelung auch bei der Gelben angewandt werden kann? Wenn ja, wo kann ich das nachlesen?

Geschrieben
Moin Gemeinde,

am vergangenen Samstag ist meine neue Gelbe WBK eingetroffen. So weit so gut, doch wo Licht da auch Schatten. Auf der Rückseite steht als letzter Satz "Pro Halbjahr dürfen nur zwei Waffen erworben werden.".

Ich dachte das gilt nur bei der grünen WBK? Gibt es eine Grundlage, dass die 2/6 Regelung auch bei der Gelben angewandt werden kann? Wenn ja, wo kann ich das nachlesen?

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Kollege - was hast Du die letzten Monate gemacht , wo hast Du gelesen ?

Das war eines DER zentralen Themen hier in WO - ist Gegenstand von angeblich über zwanzig laufenden Gerichtsverfahren - drei davon sind entschieden (zwei bayrische sagen 2/6 ist nicht rechtmäßig für Neu-Gelb - ein BW Urteil sagt es ist rechtmäßig).

Die Tendenz der bekanntgewordenen VwV deutet wohl eher dahin, das man versuchen wird , die 2/6 Regel auf alle WBK anzuwenden.

Mouche

Geschrieben

Tscha MP, ich habe den Thread jetzt komplett durch und bin genauso schlau wie vorher. Einige Bundesländer haben überhaupt keine Begrenzung drin, andere doch, wiederum andere legen das Gesetz aus wie es eben passt...

Also werde ich wohl mal mit der Karte und dem Würzburger Urteil im Säckel zu meinem SB tigern und ein vernünftiges Gespräch führen damit er den Passus entweder mit Grundlage erklärt oder gleich streicht. Wenn das nix hilft kommt eben das Urteil raus- dann wird weiter diskutiert. Zum Glück kann man mit den Leuten reden.

Geschrieben
Tscha MP, ich habe den Thread jetzt komplett durch und bin genauso schlau wie vorher. Einige Bundesländer haben überhaupt keine Begrenzung drin, andere doch, wiederum andere legen das Gesetz aus wie es eben passt...

Also werde ich wohl mal mit der Karte und dem Würzburger Urteil im Säckel zu meinem SB tigern und ein vernünftiges Gespräch führen damit er den Passus entweder mit Grundlage erklärt oder gleich streicht. Wenn das nix hilft kommt eben das Urteil raus- dann wird weiter diskutiert. Zum Glück kann man mit den Leuten reden.

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Ja, genau. Würzburg vs. Freiburg. Noch Argumente ? :D

Geschrieben

Das kannste wahrscheinlich haken, es sei denn, Dein SB setzt sich über die angebl. existierende Anweisung des hess. IM hinweg.

Meiner behauptet, dass es eine solche gibt.

Aber die sind noch besser, mehr demnächst.

Geschrieben
In Bayern ist die 2/6 Regel für die "neue"gelbe WBK nicht mehr gültig, egal ob es draufsteht oder nicht.

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Seit wann?

Sagt wer ?

Steht wo?

Geschrieben
In Bayern ist die 2/6 Regel für die "neue"gelbe WBK nicht mehr gültig, egal ob es draufsteht oder nicht.

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Hallo,

In Bayern ist die 2/6 Regel für die neue gelbe WBK immer noch gültig. Übrigens gibt es ein Urteil aus Ansbach, die die Auffassung Baden-Württemberg stützt

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

Geschrieben
Hallo,

In Bayern ist die 2/6 Regel für die neue gelbe WBK immer noch gültig. Übrigens gibt es ein Urteil aus Ansbach, die die Auffassung Baden-Württemberg stützt

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

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Hallo, und wie ist Ihre persönliche (-ich weiss, die muss sich nicht immer mit der dienstlich zu vertretenden decken-) Meinung, wenn man danach fragen darf???

Ist eigentlich der Entwurf zu den Verwaltungsvorschriften vom 29.6. der mir vorliegt, der letzte, oder gibbets schon wieder einen "neu" geänderten?? Von Herrn Dr.Steegmans Pamphlet mal abgesehen... :)

Ich jedenfalls habe noch die Aussage des Herrn Staatssekretärs Körper im Ohr, das die "Neue" gelbe WBK genau wie die "alte" gelbe WBK keinerlei Beschränkungen irgendeiner Art für die Sportschützen nach sich ziehen wird...und verhört hatte ich mich damals bestimmt nicht..

Schön jedenfalls, das Sie wieder hier mitschreiben.

MfG

Muni

Geschrieben
Hallo,

In Bayern ist die 2/6 Regel für die neue gelbe WBK immer noch gültig. Übrigens gibt es ein Urteil aus Ansbach, die die Auffassung Baden-Württemberg stützt

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

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Mist, Christen : Löwen 2:2

Aber Danke für die Auskunft.

Geschrieben
Hallo, und wie ist Ihre persönliche (-ich weiss, die muss sich nicht immer mit der dienstlich zu vertretenden decken-)  Meinung, wenn man danach fragen darf???

Ist eigentlich der Entwurf zu den Verwaltungsvorschriften vom 29.6. der mir vorliegt, der letzte, oder gibbets schon wieder einen "neu" geänderten?? Von Herrn Dr.Steegmans Pamphlet mal abgesehen...  :)

Ich jedenfalls habe noch die Aussage des Herrn Staatssekretärs Körper im Ohr, das die "Neue" gelbe WBK genau wie die "alte" gelbe WBK keinerlei Beschränkungen irgendeiner Art für die Sportschützen nach sich ziehen wird...und verhört hatte ich mich damals bestimmt nicht..

Schön jedenfalls, das Sie wieder hier mitschreiben.

MfG

Muni

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Hallo Muni,

Meine persönliche Auffassung zu dem Thema 2/6 spielt derzeit keine allzu große Rolle. Die Frage, um der Wille des Gesetzgebers, oder der reine Wortlaut des Gesetzes für den Vollzug bindend sein soll, muss das für das WaffG zuständige Bundesministerium des Innern oder die Gerichte ( im vorliegenden Fall der VGH Bayern) entscheiden. Mir geht es vor Allem darum, dass durch nicht haltbare Feststellungen in diesem Forum bayerische Behörden mit falschen Feststellungen konfrontiert werden. Die eine Seite ist die Festlegung einer Aufsichtsbehörde nach Außen; die andere Seite ist der Versuch, in den betroffenen Gremien (BMI, Bundesrat etc. ) sinnvolle Regelungen einzubringen. Wenn ich einmal pensioniert bin und damit nicht mehr für den Vollzug des Waffengesetzes in Bayern dienstlich zuständig bin, werde ich gerne meine Privatmeinung zu waffenrechtlichen Gegebenheiten darstellen. Bis dahin muss ich mich zurückhalten.

Der im Forum diskutierte Entwurf einer WaffVwV mit Stand 29.6.2005 ist nach meinem Kenntnisstand der bisher letzte Entwurf. Inwieweit das Bundesministerium des Innern diesen Entwurf vor der Vorlage in das Bundeskabinett noch verändert hat, ist nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

Geschrieben

@Muni

Ja so ist es halt mit den Oberen und deren Wort.

Erst schöne Versprechungen machen und uns ein paar Zuckerstücke hinschmeißen, damit wir bei anderen Verschärfungen ruhig sind und anschließend nehmen sie uns durch die Hintertür, entgegen der eindeutigen Rechtslage, die Zuckerstückchen durch selbstgemachte Anweisungen, Beschlüsse und Entwürfe wieder weg. :gaga:

Und nun soll mir mal einer sagen, daß das Zufall ist und nicht geplant. :huh:

Geschrieben

Dank an B. Ranninger :icon14: dafür, daß er sofort und konsequent dafür gesorgt hat, das solche haltlosen Parolen

In Bayern ist die 2/6 Regel für die "neue"gelbe WBK nicht mehr gültig, egal ob es draufsteht oder nicht.

richtig gestellt werden und nicht zu noch mehr Verunsicherung führen als eh schon herrscht !

Volles Verständnis dafür, daß hier keine persönlichen Meinungen öffentlich gemacht werden - es ist schon sehr zu begrüßen, wenn wir gelegentlich sachliche Infos bekommen. DANKE dafür !!

Mouche

Geschrieben

Dann will ich gleich noch 'ne sachliche Feststellung nachschieben.

Vor einigen Tagen geisterte hier ein posting rum, dass es einen Erlass des Hess. Innenministeriums gäbe, nach dem die Erlaubnisbehörden bei der Ausfertigung eines weiteren, zweiten Vordrucks für die gelbe WBK (erster Vordruck voll) eine erneute Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes abzufordern hätten.

Diese Meldung ist schlichtweg FALSCH!

Gestern telefonische Auskunft beim Hess. Innenministerium eingeholt, heute persönlich bei meinem zuständigen Ordnungsamt vorstellig geworden:

einen solchen Erlass gibt es nicht.

Bei der WBK gelb (alt) bleibt alles bisher. Wenn Vordruck voll, neuer Vordruck, kein Erwerbsstreckungsgebot (2/6-Regel) bei der WBK gelb (alt).

WBK gelb (neu), Erwerbserlaubnis gem. § 14 Abs. 4 WaffG, wenn Vordruck voll, dann neuer Vordruck ohne erneute Bedürfnisbescheinigung.

Allerdings wird das Erwerbstreckungsgebot gem. § 14 Abs. 2 WaffG angewandt, die Behörden lassen aber Ausnahmen zu (...in der Regel...).

So long, CM :)

Geschrieben

@CM

Das geisterte hier nicht rum, sondern wurde von mir aus gutem Grund hier http://foren.waffen-online.de/index.php?sh...c=301019&st=220

gepostet.

Wollen wir wetten, dass mindestens ein Amt in Hessen exakt so verfährt, dass bei voller Neuer Gelber WBK ein komplettes Antragsverfahren incl. Bedürfnisnachweis gefordert wird ?

Schriftlicher Bescheid (kostenpflichtig !) liegt mir vor, seit gestern ebenfalls dem FWR !

Der Verweis auf eine angebliche Anweisung des Hess. IM erfolgte leider nur mündlich.

Kein Märchen, hessische Realität.

Geschrieben
Hallo Muni,

Meine persönliche Auffassung zu dem Thema 2/6 spielt derzeit keine allzu große Rolle. ------- Bis dahin muss ich mich zurückhalten.

Kann ich voll verstehen. Jedenfalls danke für die schnelle Rückäusserung.

Der im Forum diskutierte Entwurf einer WaffVwV mit Stand 29.6.2005 ist nach meinem Kenntnisstand der bisher letzte Entwurf. Inwieweit das Bundesministerium des Innern diesen Entwurf vor der Vorlage in das Bundeskabinett noch verändert hat, ist nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

376002[/snapback]

Wenn das der letzte und somit finale Stand ist, wird ja darin dann das Erwerbsstreckungsgebot festzementiert....Schade, denn mein Glaube an Politikerworte war noch nicht ganz "aufgezehrt"...aber damit muss man wahrscheinlich in der Zeit der "Anlassgesetzgebungen" mit Gesetzes- und Grundgesetzänderungswünschen je nach Gusto, leben.

Besten Dank nochmals.

MfG

Muni

Geschrieben

Aha, dann wird es wohl doch keinen Entwurf Nr. 23 geben, der alle wesentlichen Probleme auf eine rechtmäßige Art und Weise lösen wird. :angry2:

Dann muß der kleine Mann sich letzendlich mal wieder alles über die Jahre kostspielig einklagen müssen, obwohl der Wortlaut und der Sinn des WaffG an den speziellen Stellen recht eindeutig ist. :icon13:

Als NRW`ler erlebe ich gerade ein déjà vu. :016::mega_shok:

Geschrieben
Dann muß der kleine Mann sich letzendlich mal wieder alles über die Jahre kostspielig einklagen müssen, obwohl der Wortlaut und der Sinn des WaffG an den speziellen Stellen recht eindeutig ist. :icon13:

376137[/snapback]

Dann braucht der kleine Mann ´nen Anwalt, der vor Gericht genau auf dem Fakt herumreitet :bud: . Solange, bis es die Oberen merken, daß

1. er sich nichts bieten läßt

2. ihre geistigen Schwachheiten begreift und diese abschmettert

3. das Recht auf Seiten des Bürgers ist

4. auch Politiker und höhere Beamte wegen Rechtsbeugung belangt werden können.

Journalisten bewirken auch manchmal Wunder, kein Politiker mag Negativpresse, man ist ja karriere- und machtgeil. Sonst findet sich derjenige Politiker auch wie schon ein anderer in der Rolle des Präsidenten des Deutschen Radfahrerbundes wieder, wo er keinen Schaden am Volk mehr anrichten kann.

Geschrieben

Im 10. Entwurf sind noch etliche Schreib- und grammatikalische Fehler enthalten, die immer wieder übersehen worden bzw. nicht korrigiert worden sind. Bin gespannt, obs noch jemand vor der endgültigen Verabschiedung merkt. B)

Was ich nach wie vor vermisse, sind z.B. klarere Aussagen

- zur Armbrust in Bezug auf das "Schießen" damit,

- zu Druckluftwaffen ohne F-Zeichen wegen Verbringen/Mitnahme etc.

- zu Ausnahmen, wann kein Kleiner Waffenschein benötigt wird (z.B. gab es da mal einen Erlass, der Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe oder für von diesem beauftragte Personen als Ausnahme sah)

- zum Verfahrensablauf beim Fund einer Waffe

- ob in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.6 nicht doch ein redaktioneller Fehler vorliegt (Tabelle 9 statt Tabelle 5 ?)

- ob die in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2 genannten Waffen generell nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 24 Abs. 2 unterliegen

- ob zu Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 8 auch Munition zählt.

:rainbow::rainbow:

Geschrieben
Schade, denn mein Glaube an Politikerworte war noch nicht ganz "aufgezehrt"...

376124[/snapback]

[sarkasmus-Modus]

Dann hat das Genze ja immerhin etwas Gutes!

[/sarkasmus-Modus]

(Sorry - das mußte raus.)

Geschrieben
zu 1) ka

zu 2) Mein SB, letzte Woche Dienstag (12.07.05)

zu 3) ka

376095[/snapback]

Hallo Stefan17,

ich würde mich über eine klare Aussage freuen.

"Ka, Mein SB, Ka." Ist wohl mehr als dürftig. Zumindest könntest Du sagen, wo Dein SB zuständig ist.

Gruß, Millard

Geschrieben
Allerdings wird das Erwerbstreckungsgebot gem. § 14 Abs. 2 WaffG angewandt, die Behörden lassen aber Ausnahmen zu (...in der Regel...).

So long, CM :)

Jenau so sehe icke det ooch: "... in der Regel..."

Denke, wenn man den Kauf einer dritten (oder vierten?) vernünftig begründet, und das vielleicht VOR dem Kauf abklärt, dürfte es in den meisten Fällen keine Probleme geben.

Gruß,

André

Geschrieben
Im 10. Entwurf sind noch etliche Schreib- und grammatikalische Fehler enthalten, die immer wieder übersehen worden bzw. nicht korrigiert worden sind. Bin gespannt, obs noch jemand vor der endgültigen Verabschiedung merkt.  B)

Was ich nach wie vor vermisse, sind z.B. klarere Aussagen

- zu Ausnahmen, wann kein Kleiner Waffenschein benötigt wird (z.B. gab es da mal einen Erlass, der Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe oder für von diesem beauftragte Personen als Ausnahme sah)

  :rainbow:  :rainbow:

376260[/snapback]

Hallo, ich glaube Du hast ihn trotzdem nicht ganz gelesen....

hier der Auszug:

„Landwirtschaftliche Betriebe“ nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b umfassen u.a. Wein- und Obstbau und die Fischereiwirtschaft.

Aus einer Zusammenschau der Vorschriften des § 12 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b ergibt sich, dass es für den Transport von erlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zum Weinberg und das Schießen aus solchen Waffen mit Kartuschenmunition oder pyrotechnischer Munition zum Zwecke des Vertreibens von Vögeln in Weinbergen eines Kleinen Waffenscheins und einer Schießerlaubnis nicht bedarf."

Das beantwortet doch Deine Fragestellung??? Oder?

Bezieht sich natürlich auch dann auf die Fischereiwirtschaft zum "gefühlvollen" Vertreibens der Kormorane...

PS:Ich wohne an der Grenze, und die Gegenseite am Grenzfluss erledigt aber da bestens die "Arbeit" mit nicht freigestellten Gegenständen, sodas hier nur im Weinberg geknallt wird. :D

Bezüglich deiner anderen Fragen, muss ich mich auf deinen Standpunkt stellen, das die Erwähnung der Tabelle 5 (anstelle der Tabelle 9) an sich nur ein redaktioneller Fehler (oder besser gesagt, ein Nichtverstehen der Beteiligten Verfasser des Machwerks von Waffentechnik und der Tabellen zur Beschussordnung) darstellen kann.

Wenn aber sogar das BKA noch vor ca.9 Monaten noch nicht einmal eine aktuelle Fassung der Tabelle 5 vorliegen hatte, kann man das verstehen.

Ich denke Fritzchen hier aus dem Forum hat denen dann mal eine nachgereicht. Ob sie dann "verstanden" wurde,....who knows. Ik hab da meene Zweifel.

Luftgewehre die wegen der Fertigung vor dem alten Stichtag, bzw. aus Wiederangliederung der DDR stammen, müssen nicht gekennzeichnet werden.Die waren auch schon nach altem Recht freigestellt und bereiteten auch damals schon keine Probleme. Warum sollten sie also heute speziell gekennzeichnet werden??

Wenn der Gesetzgeber das so gewollt hätte, hätte er nicht diese Teile fein säuberlich in Anlage 2 Abschnitt 2 UA2 Nr1 in Fälle nach Nr.1.1.(mit Kennzeichnungspflicht) und in Fälle nach Nr.1.2 (ohne Kennzeichnung, da VOR dem früheren WaffG hergestellt, bzw. erst danach durch Beitritt gemäss Einigungsvertrag ins Bundesgebiet verbrachte) unterschieden.

Natürlich macht das im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten. In der Regel können die aber von der KT abgeklärt werden, und wenn nicht: In dubio pro reo..

Muni

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