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WaffVwV


Nitro

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warum werden entwürfe an die vollziehenden versendet??

BMI an Länder-IM, Länder-IM an RP, RP an SB, jede höhere Ebene

mit der Bitte um input an die untergeordnete Ebene, dann das Ganze

wieder retour.

So soll's angeblich laufen.

Was wann daraus wird, ist eine andere Geschichte.

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behörden habens runtergeladen und handeln danach.. (frage mich wie groß das wort entwurf geschrieben sein muss.) so wurde es mir gesagt und diese quelle weiß es..
Ich glaube Dir :s84:
:rotfl2: Komm, lass uns schnell unsere eigene VWV basteln & online stellen, vielleicht klappts nochmal :rotfl2:

Gruß

Hilli

Da die eh nicht wissen, was sie tun, laßt uns doch doppelt so viele Versionen in Umlauf bringen. Die Chance, daß eine unserer Versionen nachher den Bundesrat passiert, liegt dann bei 66%!

Braver Hilli! Gut zu Ende gedacht! :icon14::pro:

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Meine SB hat einen Entwurf seit November letzten Jahres, und soll sich laut IM auch danach richten!! Was soll man davon halten :confused:

behörden habens runtergeladen und handeln danach.. (frage mich wie groß das wort entwurf geschrieben sein muss.) so wurde es mir gesagt und diese quelle weiß es..

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Wenn man mal spekulieren darf. Welche gravierenden Änderungen sind bekannt, die möglicherweise in dem neuen WaffG eingeführt werden? Könnte man das mal zusammen fassen?

Ich habe nun gehört/gelesen:

Wiedereinführung des Anscheinparagrafen

Vereinheitlichung der Sachkunde

Mindeststundenzahl für Sachkunde

Verbot von Munition kleinen, rasanten Kaliber

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das RP steht dem IM nach oder irre ich mich da?

Ich komme vielleicht etwas spät, aber wo kann man die Verdordnung runterladen? Ich habs einfach nicht gefunden. :peinlich::peinlich:

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Ich komme vielleicht etwas spät, aber wo kann man die Verdordnung runterladen? Ich habs einfach nicht gefunden. :peinlich::peinlich:

Also mal wieder ne Ente - und dafür 20 Seiten Forum?? java script:emoticon(':rotfl2:', 'smid_25')

:rotfl2:

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jetzt wollen die auch noch den Sport im Ausland einen Riegel vorschieben....

8.1.1 Der Sportschütze ist

- Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem rechtsfähigen

Verband angehört, der nicht gem. § 15 WaffG anerkannt ist,

- Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Verband angehört

- 17 –

- 18 -

Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen Verein

sind, und Auslandsschützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne.

Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass der Schießsportausübende,

der keinem schießsportlichen Verein im Inland angehört,

über eigene Waffen verfügt.

Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“ als die Beschreibung

der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8

Abs. 1 Nr. 1 nach § 15 Abs. 6 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln

einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des

Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus.

Auf Nummer 15.7 wird hingewiesen.

Geprägt wird die Ausübung des Schießsports darüber hinaus durch regelmäßiges

Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest

vereinsinternen Vergleichsschießen.

Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sportlich betätigen,

können sich nur auf ein unbenanntes persönliches Interesse im Sinne des

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 berufen. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der diesbezüglichen

Einzelfallprüfung ein äußerst strenger Maßstab anzulegen ist,

schon um bei inländischen Waffenbesitzern ein Ausweichen auf den nicht

reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches gilt für Personen,

die sportlich schießen, ohne einer schießsportlichen Vereinigung im

Inland anzugehören, da hier das regelmäßige Training und die Teilnahme

an Wettkämpfen generell in Frage gestellt werden kann.

Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als

Sportschützen nach § 14 WaffG. Auf sie sind die Beschränkungen nach

§ 14 Abs. 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden.

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Quatsch. Man bekommt durch das sportliche Schiessen im Ausland alleine eben nur kein Bedürfnis.

ggf. doch...

" Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sportlich betätigen,

können sich nur auf ein unbenanntes persönliches Interesse im Sinne des

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 berufen. "

schwiegig , aber danach nicht ausgeschlossen

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frage an dieser stelle bzgl. der verwendung von sportwaffen zur jagd bzw. jagdwaffen zum sport:

der obermotz unserer oberen waffenbehörde im lande ist der meinung, sportwaffen dürfen nicht zur jagd bzw. jagdwaffen nicht sportlich eingesetzt werden. frage - gibt es dazu konkretisierungen in den vwv?

wenn ich das richtig gelesen habe, soll beim waffenverleih zunächst nur die frage sein, ob der leihende die waffe dem bedürfniskonform verwenden kann. wer sich den jagdrepetierer zum sport leiht, tut recht - wer die vom schießsport ausgeschlossene ak47-kopie nutzen möchte, muß als leihender auch den jagdschein haben, als sportschütze darf er nicht.

wenn ich mir eine jagdwaffe LEIHEN darf, um damit sportlich zu schießen - wieso sollte ich dann nicht mit MEINER eigenen jagdwaffe sportlich schießen? zumal das ganze auch unter dem aspekt "so wenig waffen wie möglich im volk", der dem gesetzgeber ja immer vorschwebt, keinen sinn macht - denn ich brauche ja manche waffen dann doppelt...

gibt es hier irgendwelche leitlinien? ich hab beim überfliegen nichts entdecken können, was diese ansichten des obersachbearbeiters stützt oder stürzt, lediglich die unlogik in sich und die hilft mir im zweifel nicht weiter...

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Ging das bisher, dass man NUR im Ausland schoss und dadurch ein deutsches Bedürfnis bekam? :confused:

Unter Umständen (je nach SB natürlich <_< ) schon - denk z.B. mal an einen Sportschützen, der aus dem Ausland in die BRD zieht und mit seinen Waffen im alten Verein, der kurz hinter der Grenze liegt und wo er schon 30 Jahre Mitglied ist, weiterschießen möchte...

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Was für manche Grenzgänger aber keine schöne Sache ist. :icon13:

sehe ich auch so.

Und was mir besonders aufstößt ist das

Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sportlich betätigen,

können sich nur auf ein unbenanntes persönliches Interesse im Sinne des

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 berufen. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der diesbezüglichen

Einzelfallprüfung ein äußerst strenger Maßstab anzulegen ist,

schon um bei inländischen Waffenbesitzern ein Ausweichen auf den nicht

reglementierten Sport im Ausland zu verhindern

haben unsere Nachbarn keine Regelwerk welches den Sportlichen Aspeckt des schießens regelt???

da richte ich doch die Frage an unsere "Ausländischen User" seit Ihr alle wild umsich ballernde????

Seit ihr nich in anerkannten Verbänden organisiert???????

Habt ihr keine Sportordnung??????

für mich ist das eitriger ausfluß aus unheilbar kranken freiheits- und demokratiefeindlichern bürokratenhirnen .....Auslandschützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne. :gaga::gaga::gaga:

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Das Grundgesetz ist auf diese halt nicht anwendbar...
...und das ist gut so! Eine Ministerial- und Verordnungsdiktatur, so wie sie sich seit geraumer Zeit ungehemmt in Deutschland ausbreitet, sollte eng auf die Bürger und Grenzen des Staates beschränkt bleiben, in denen sie keinen wirksamen Widerspruch erfährt. Duckmäuser- und Denunziantentum, Obrigkeitshörigkeit und Wegschaumentalität sind seit Jahrhunderten die Kennzeichen des "Teutschen" Wesens. Warum sollte sich das jetzt auf einmal ändern! Schon mal jemand auf den Gedanken gekommen gegen die "staatliche Reglementierung des Sports" Verfassungsklage einzureichen?

CM :angry2:

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