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IGNORED

Versagen einer Verlängerung nach §27 SprengG


P. Guse

Empfohlene Beiträge

Hallo Freunde,

ich möchte hier der Runde eine Frage stellen die mich sehr bewegt:

Hat schon jemand von Euch Erfahrung mit Sachbearbeitern die der

Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG verweigern, weil der

Antragsteller einen Sprachfehler (er stottert) hat :gaga: ??

Meinen Schützenkameraden ist es so ergangen :pissed: , obwohl bei der Erstausstellung und der ersten Verlängerung keine Bedenken wegen des Sprachfehlers angemeldet wurden :confused: .

Gruß Peter

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Hallo Freunde,

ich möchte hier der Runde eine Frage stellen die mich sehr bewegt:

Hat schon jemand von Euch Erfahrung mit Sachbearbeitern die der

Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG verweigern, weil der

Antragsteller einen Sprachfehler (er stottert) hat :gaga: ??

Meinen Schützenkameraden ist es so ergangen :pissed: , obwohl bei der Erstausstellung und der ersten Verlängerung keine Bedenken wegen des Sprachfehlers angemeldet wurden :confused: .

Gruß Peter

300592[/snapback]

Für die Ablehnung muß dem Erlaubnisinhaber (spätestens auf Verlangen) ein rechtsmittelfähiger Bescheid gegeben werden. Mich würde interessieren, wie Stottern dort abgebildet wird. Gegen diesen kann dann entsprechend vorgegangen werden.

Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole (das hab' ich heute nämlich schon mal an anderer Stelle geschrieben): Wohl dem, der in solchen Fällen die WO-FWR-Örag-Rechtsschutzversicherung hat!

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In diesem Fall ist aber auf jeden Fall auch eine fette DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE abgebracht!!! :pissed:

Zusätzlich eine Petition an den Petitionsausschuß des jeweiligen Landtags (mit ausführlicher Beschwerde über das ünverschämte Verhalten des/der Behördenangestellten).

Eventuell auch eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung. Man kann einen Menschen nicht nur durch Worte beleidigen, sondern auch durch die Verächtlichmachung durch Gesten oder entsprechendes Verhalten. Wer einen Menschen wegen eines Sprachfehlers derart diskriminiert erfüllt m.E. diesen Tatbestand. Vielleicht kommt es bei einer solchen Anzeige nicht zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens, aber versuchen sollte man es auf alle Fälle.

Man sollte auch einen entsprechenden Bericht an die örtliche Tageszeitung schreiben. Vielleicht greifen die Journalisten auch einmal einen solchen Sachverhalt auf. Vielleicht auch nicht. Auch hier gilt wieder: nichts unversucht lassen!

VISIER wird sich sicherlich dafür interessieren. Die suchen immer nach den Birnenträgern des Monats. :chrisgrinst:

GRUß

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Hallo Freunde,

ich möchte hier der Runde eine Frage stellen die mich sehr bewegt:

Hat schon jemand von Euch Erfahrung mit Sachbearbeitern die der

Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG verweigern, weil der

Antragsteller einen Sprachfehler (er stottert) hat :gaga: ??

Meinen Schützenkameraden ist es so ergangen :pissed: , obwohl bei der Erstausstellung und der ersten Verlängerung keine Bedenken wegen des Sprachfehlers angemeldet wurden :confused: .

Gruß Peter

300592[/snapback]

Also - das ist ja eine ganz üble Form der Diskriminierung eines Behinderten :icon13::icon13::icon13: .

Die persönliche Eignung auf den 100 Prozent vollkommenen Menschen hinauslaufen zu lassen, ist weder im Sprengstoff noch im Waffengesetz hinnehmbar.

Dann bräuchten wir HIER nämlich kein Handicup Forum - dann gäb es nämlich keine behinderten Schützen :AZZANGEL: .

Ich warte mal darauf, wann der erste Behördenfuzzi "abstehende Ohren" als Ablehnungsgrund bringt :icon13::icon13::icon13:

Auf keinen(!!!!) Fall soll Dein Kumpel das Hinnehmen !

Da werden extra von Regierungsseite Anti-Diskriminierungsgesetze erlassen - und dann sieht man mal, wo man sie an erster Stelle braucht : In den Amtsstuben !!!!

Mouche

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Ich zitiere mal Artikel 3 unseres Grundgesetzes

[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Mein Sachbearbeiter hat mich auch *begutachtet* ob noch alle Glieder dran sind ob ich Ihn *sehen,hören,riechen* kann .

Was man sich nicht alles gefallen läßt, um so eine Erlaubnis zu erhalten !

Christo

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Ich finde es auch skandalös, daß jemand von einem Sesselpupser so abqualifiziert wird :icon13:

Ein klare Fall für Nichteignung im Dienst und für eine saftige Dienstaufsichtbeschwerde inclusive Klage gegen einen ablehnenden Bescheid.

Bin selbst behindert und weiß was es heißt von arroganten "Auserlesenen" schräg angeschaut zu werden.

Dabei sind Leute, die Behinderungen nicht akzeptieren in einer Weise selbst behindert, nämlich geistig. :grlaugh:

Der Ehrlichkeit gegenüber uns selbst:

Allerdings sollten wir auch daran denken, daß Sportschießen und Jagen auch ein gewisses Maß an körperlichen und geistigen Fähigkeiten voraussetzt.

Sofern es dafür berechtigte Zweifel gibt, so ist das eine Angelegenheit für einen Arzt das abschließend zu bewerten, nicht für einen Sesselpupser.

Natürlich müßten schon schwerwiegende Gebrechen vorliegen und ein Risiko für Mitmenschen bestehen, um jemand wegen einer Behinderung eine Waffenerlaubnis zu verweigern.

Stottern allein ist jedenfalls kein sicherheitsrelevantes Problem,sofern keine geistige Behinderung vorliegt.

( Solche Leute gibt es aber leider auch )

Nur das hätte ein halbwegs gebildeter Sachbearbeiter erst klären können,zumal die Erlaubnis bis dahin keine Probleme gemacht hat und der Schützenkamerad " nur " einen Sprachfehler hat.

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Bin selbst behindert und weiß was es heißt von arroganten "Auserlesenen" schräg angeschaut zu werden.

Dabei sind Leute, die Behinderungen nicht akzeptieren in einer Weise selbst behindert, nämlich geistig. :grlaugh:

Der Ehrlichkeit gegenüber uns selbst:

Allerdings sollten wir auch daran denken, daß Sportschießen und Jagen auch ein gewisses Maß an körperlichen und geistigen Fähigkeiten voraussetzt.

Jepp! Eine Behinderung ist kein Grund jemanden zu diskriminieren. Aber eine Behinderung setzt eben auch Grenzen.

Ein Blinder kann nicht als LKW-Fahrer arbeiten.

Ein Stummer kommt als Opernsänger nicht wirklich gut.

Ein Tauber sollte sich besser nicht als Telefonist bewerben.

Ein Legastheniker hat keine Chance Schriftsteller zu werden.

Einer dem beide Arme fehlen kriegt eben keinen Jagdschein.

Das ist alles keine Diskriminierung.

Die Story mit dem Stottern schlägt allerdings dem Faß den Boden aus. Da sollte man wirklich mit dem ganz großen Hammer draufkloppen. Es ist keinerlei Zusammenhang mit verweigerten Erlaubnis zu erkennen. :mad1:

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Moin!

Ein Sprachfehler alleine rechtfertigt keine Versagung nach dem SprengG und dem WaffG.

Interessant könnte es werden wenn geistige Defizite hinzukommen, mit denen eine solche Versagung begründet wird.

Genaueres läßt sich hier nur dann sagen, wenn Du hier die schriftliche Begründung der Behörde postest.

Ansonnsten würde ich empfehlen ein Gutachten analog der Waffen-MPU (wie es auch im Entwurf des neuen SprengG vorgesehen ist) beizubringen, mit dem der Vorhalt der mangelnden geistigen Eignung entkräftet wird.

Gruß,

frogger

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Hallo,

wie in vielen anderen Diskussionen rate ich erstenmal sich zu beruhigen und das freundliche und sachliche Gespräch mit dem Sachbearbeiter suchen. Dabei bzw. damit sind viele Vorgänge gütig beendbar und Einigung erzielbar. :)

Ich habe in meinen verschiedenen Funktionen für die Verschiedenen Verbände, für die ich tätig war und bin, in solchen Fällen nicht erst die Öffentlichkeit hergestellt, sondern Mitglied bzw. dem Schützen geholfen mit Rat aber auch durch persönliche Intervention bei dem Sachbearbeiter. (Noch heute zum Ärgernis Bestimmter „hoher“ Funktionäre :D mit großem Erfolg!). Zu Prozessen ist es daher in insgesamt ca. 7 Jahren nur in 7 Fällen gekommen :cool3: , von denen ich 4 auch noch „geerbt“ hatte. :)

Also meine Erfahrung und mein Rat, wenn der Schütze nicht allein zurecht kommt und sein Anliegen berechtigt ist, hilft ihn der Funktionär seine Verbandes. Und ein freundlich-sachliches Gespräch wird öfter wunder. :D

Gruss Spa

:rolleyes:

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Hallo Freunde,

das ist schon eine große Sauerei. Man fragt sich nach dem Grund der jetzigen Versagung. Bei Erteilung und erster Verlängerung hat es ja wohl keine Versagungsgründe gegeben. Rechtlich dagegen vorzugehen wird schwierig werden, denn aus der Erteilung des Sprengstoffscheins und der ersten Verlängerung läßt sich kein Rechtsanspruch auf eine erneute Verlängerung ableiten.

Außerdem wird in Ziffer 8.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz ganz klar die Versagung der Erlaubis nach § 27 SprengG geregelt. Dort wird die körperliche Eignung unter anderem an das Nichtvorhandensein von schweren Sprachfehlern geknüpft. Wie sich nun ein schwerer oder minderschwerer Sprachfehler definiert, das bleibt offen. Es ist wie so oft ein echter "Gummiparagraph".

Gruß Mausi

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Hallo, wo steht, das ein "Sprachfehler" nicht vorhanden sein darf?

§ 8 des SSG vom 10.09.2002 sagt:

"§ 8

Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen

a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder

b.) die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt oder

c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat. "

und

"3524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002

Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder

2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden. "

:)

Gibt es andere Fundstellen? :confused:

Gruss Spa

:D

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....Außerdem wird in Ziffer 8.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz ganz klar  die Versagung der Erlaubis nach § 27 SprengG geregelt.  Dort wird die körperliche Eignung unter anderem an das Nichtvorhandensein von schweren Sprachfehlern geknüpft. Wie sich nun ein schwerer oder minderschwerer Sprachfehler definiert, das bleibt offen.  Es ist wie so oft ein echter "Gummiparagraph"....

300980[/snapback]

1988 habe ich meinen Kurs nach § 27 SprengG fürs Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, Laden und Schießen von Vorderladern und Böllern besucht. Während des Kurses ich auch bezug auf die körperliche Eingnung von Erlaubnisinhabern genommen worden. Insbesondere fürs Böllern wurde die Gefahr gesehen, dass ein Erlaubnisinhaber mit Sprachfehler bzw. Schrechbehinderung bei einer sich entwickelnden Katastrophe nicht durch Rufen "warnen" kann. Dies würde aber nicht automatisch zur Versagung einer Erlaubnis führen. Ist derartigen Fällen müsste sich die Erlaubnisbehörde Gedanken über evtl. Auflagen (Helfer) machen.

Im vorliegenden Fall spricht übrigens für den Erlaubnisinhaber, dass er schon sehr lange befugt tätig war und nichts passiert ist.

Gruß Joe

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Hallo, wo steht, das ein "Sprachfehler" nicht vorhanden sein darf?

§ 8 des SSG vom 10.09.2002 sagt:

Hallo Spa,

ganz richtig, in § 8 SprengG steht: die Erlaubnis ist zu versagen , wenn der Antragsteller die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt.

Diese körperliche Eignung wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV), veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 60a v. 10.03.87. genau beschrieben.

Dort steht unter Ziffer 8.7:

Die Erlaubnisbehörde prüft die körperliche Eignung unter Berücksichtigung der beantragten Tätigkeit des Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung. Zur körperlichen Eignung gehört die ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände ggf. unter Verwendung von Hilfsgeräten und ausreichende Beweglichkeit im Gelände und das Fehlen von schweren Sprachfehlern;...

Wie sich ein schwerer oder minderschwerer Sprachfehler darstellt das liegt mehr oder weniger im Ermessen des Sachbearbeiter.

Mausi

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Wie sich ein schwerer oder minderschwerer Sprachfehler darstellt das liegt mehr oder weniger im Ermessen des Sachbearbeiter.

Das genau glaube ich nämlich nicht !

Waffensachbearbeiter sind im Normalfall keine medizinisch ausgebildete Sachverständige,folglich sind sie gar nicht befähigt, medizinische Bewertungen zu treffen.

Wo ist eigentlich die Grenze ?

Ich meine eine Grenze zu minderschwer oder schwer verläuft fließend und was passiert im Grenzfall ?

Hängt die Entscheidung von der Tagesform,Laune des Sachbearbeiters ab und hat der Antragsteller wegen der Gefährdung seiner Erlaubnis gerade Streß/Schiß und stottert erst recht ??

Dafür gibt es medizinische Gutachter und ein Sachbearbeiter kann im Zweifelsfall nichts weiter tun, als ein Gutachten einfordern - bums aus.

das wäre ja noch schöner wenn die Herrschaften vom Schreibtisch aus in 2 Minuten eine medizinische Diagnose stellen dürfen, wenn manche nicht mal ihr eigenes Sachgebiet ( Waffenrecht ) richtig beherrschen.

Selbst ein ungerechtfertiges Gutachten eines Sachverständigen ist nicht der Weisheit letzter Schluß und kann bei groben Fehlern angefochten werden.

Hier klingt wohl schon wieder der elende vorauseilende Gehorsam gegenüber der Obrigkeit durch ? :016::016::016:

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@Attila

wer aus NRW kommt kennt das Gutachten, welches der SB "ausstellt"...

bei mir und anderen Kollegen z.B.:

sehen = vorlesen eines Satzes von einem Blatt Papier

hören = Gespräch in normaler Lautstärke verfolgen

Farbtüchtigkeit = Unterscheidung von 3 verschiedenfarbigen Edding Markern

Hände = vorzeigen

kein Scherz!!!

Gruß

Kimber

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Nun ja, gut! DIESEN Test sollte eigentlich jeder halbwegs "normale" WBK-Aspirant hinkriegen.

Wer Farbenblind ist, oder eine körperliche Behinderung hat (z.B. nur eine Hand), dürfte auch später beim Amtsarzt keine Probleme haben.

Seit wann muß man beim Schießen Farben unterscheiden können. Was zählt ist doch ohnehin nur das Schwarzweiß der Zielscheiben.

Und daß auch körperbehinderte Schützen gefahrlos Schießen können (wenn auch z.T. nur mit geeigneten Hilfsmitteln und Prothesen), dürfte allgemein bekannt sein.

O.K. , gut zugegeben, ein Mensch ohne Arme sucht sich wohl doch besser ein anderes Hobby. :crying:

Andererseits spricht bei Personen ohne Beine nichts gegen eine schießsportliche Betätigung. Die kann man problemlos auch vom Rollstuhl aus ausüben.

Wie immer kommt es auf den Einzelfall an.

Die Behinderungen, die uns am meisten Sorgen machen müssen, kann man ohnehin nur schwer erkennen. Nämlich die mentalen Defekte mancher Personen. Die Zukunft wird es zeigen, ob die Psychologen mit ihren Gutachten bei WBK-Anwärtern unter 25 Erfolg haben werden.

Ich vermute mal, sie werden eine ähnlich hohe Erfolgsquote erzielen, wie Gerichtspsychologen bei ihren Gutachten über die künftige Ungefährlichkeit von Sexualstraftätern. :o:crying:

GRUß

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Ich vermute mal, sie werden eine ähnlich hohe Erfolgsquote erzielen, wie Gerichtspsychologen bei ihren Gutachten über die künftige Ungefährlichkeit von Sexualstraftätern.  :o  :crying:

Ein derartiges Klischee ist reiner Blödsinn, Sorry für die harten Worte.

Natürlich kann sich jeder Experte irren,bei Sexualstraftäteren auch bei WBK-Anwärtern, die scheinbar normal sind.

Und nicht bei jedem Sexualstraftäter werden Fehlentscheidungen getroffen.

Hunderte korrekte Bewertungen bleiben unbekannt.

Allerdings sind die Folgen einer Fehlentscheidung so spektakulär und dramatisch,daß sie im Mittelpunkt der Medienberichterstattung stehen.

Einen Busfahrer oder LKW -Fahrer, der aufgrund geistiger Defizite einen Unfall baut wird man kaum beachten,auch wenn die Opferzahlen gleich sind.

Es geht darum, ob jemand die mentalen und körperlichen Voraussetzungen hat eine Waffe zu bedienen oder mit Pulver umzugehen.

Inwieweit seine charakterlichen Eigenschaften da mithalten ist eine andere Kanne Bier.

den Test in NRW würde ich bei genügend schlechter Stimmung boykottieren und eine Dienstaufsichtbeschwerde starten,denn ein lausiger Sachbearbeiter hat nicht einzuschätzen, wie zum Beispiel mangelndes Gehör sich auswirkt.

Welche Richtwerte,Mindestvoraussetzungen gibt es eigentlich ?

Zu einer Beurteilung gehören nämlich außer Fachkenntnis auch Standarts und Mindestvoraussetzungen.

Was ist mit Grenzfällen ? wer entscheidet Pro oder Kontra und wie - mit Münzwurf ?

Auch wenn zum Beispiel jemand nur eine oder verkrüppelte Hände hat, so heißt das noch lange nicht, daß er die Voraussetzungen nicht bringt.

Durch Üben,Training kann er ausreichend geschickt mit Waffen umgehen, bei dem sich mancher mit zwei gesunden linken Pfoten was abgucken kann.

derartige Test wie in NRW grenzen schon an Diskriminierung von Behinderten,denn die tatsächlichen Fertigkeiten kann nur ein Arzt,Fachmann erkennen.

der einzige Vorteil, den ich beim NRW -Test sehe ist, daß teure Gutachten vermieden werden, aber was ist bei ablehnenden " Test ".

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Hallo,

hier stellt sich die Frage, ob die AVO noch gültig ist, da sowohl das SSG als auch diezweite VO im Jahr 2002 neu erlassen wurden.

Kann da ein Jurist helfen?

Gruss Spa

-_-

302007[/snapback]

Weiß jetzt nicht, was Du mit SSG und zweiter VO meinst, aber gültig sind momentan:

- WaffG2002

- AWaffV

- §20 und § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 der 1.WaffV

- 3. WaffV

- WaffVwV1979 (sofern sie nicht neuen Regelungen widerspricht)

- BeschussG

- (KWKG)

Hab ich was vergessen ? :unsure:

Sorry, Kommando zurück. Geht ja ums SprengG. Jetzt mach SSG Sinn... :AZZANGEL:

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@Hollowpoint

ich wollte lediglich ein praktisches Beispiel der selbst erlebten Verfahrensweise bringen, wie die Prüfung in anderen Behörden außerhalb unseres Kreises abläuft geschweige denn in anderen Bundesländern, weiß ich nicht... :confused:

@Attila

ich habe die "Prüfung" der körperlichen Tauglichkeit (mit angeordnetem persönlichen Erscheinen auf der Behörde/StafA) damals genauso empfunden wie du, war aber noch etwas unbeleckt in Sachen Waffengesetz etc., daher habe ich mir auch verkniffen die Farbe den grünen Edding als Gelb zu beurteilen... :cool3:

Andererseits kann ich dem Kollegen mit der Sprachbehinderung nur raten (wurde ja schon mehrfach voegeschlagen) zuerst einmal das Gespräch mit dem zuständigen SB zu suchen, etl. klärt sich dann die Problematik...

Gruß

Kimber

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Weiß jetzt nicht, was Du mit SSG und zweiter VO meinst, aber gültig sind momentan:

- WaffG2002

- AWaffV

- §20 und § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 der 1.WaffV

- 3. WaffV

- WaffVwV1979 (sofern sie nicht neuen Regelungen widerspricht)

- BeschussG

- (KWKG)

Hab ich was vergessen ?  :unsure:

Sorry, Kommando zurück. Geht ja ums SprengG. Jetzt mach SSG Sinn...  :AZZANGEL:

302011[/snapback]

Danke trotzdem für die Auflistung, insbesondere der gültigen "Altparagraphen"! Das werd' ich mir gleich mal ausdrucken und in meine Textsammlung reinlegen!

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Weiß jetzt nicht, was Du mit SSG und zweiter VO meinst, aber gültig sind momentan:

- WaffG2002

- AWaffV

- §20 und § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 der 1.WaffV

- 3. WaffV

- WaffVwV1979 (sofern sie nicht neuen Regelungen widerspricht)

- BeschussG

- (KWKG)

Hab ich was vergessen ?  :unsure:

Sorry, Kommando zurück. Geht ja ums SprengG. Jetzt mach SSG Sinn...  :AZZANGEL:

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Diese körperliche Eignung wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV), veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 60a v. 10.03.87. genau beschrieben.

Dort steht unter Ziffer 8.7:

Die Erlaubnisbehörde prüft die körperliche Eignung unter Berücksichtigung der beantragten Tätigkeit des Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung. Zur körperlichen Eignung gehört die ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände ggf. unter Verwendung von Hilfsgeräten und ausreichende Beweglichkeit im Gelände und das Fehlen von schweren Sprachfehlern;...

Nun, Du hast die SprengVwV "vergessen". Darauf bezog sich nämlich Mausi.

Aber wie alle fleissigen WO-Leser ja wissen sind die AVwV ganz einfach für den A...., oder einfach nur für die Verwaltungsjogis, und zwar bindend.

Dennoch: In unserem Fall hier sollte diplomatisch vorgegangen werden: Man kann aus den oben genannten Diskussionsbeiträgen schon auf die eine oder andere Art und Weise einen Versagungsgrund herauskristallisieren, und wenn es tatsächlich nur um die Warnrufe geht.

Sucht ein persönliches Gespräch mit dem SB. Am besten mit Unterstützung eines Freundes, der die Aufregung dämpft und somit dem Betroffenen mehr Selbstbewusstsein gibt, was sicherlich positive Auswirkungen auf die Verständlichkeit haben würde.

Wenn das nichts nützt, aufgrund des rechtsmittelfähigen Bescheids einen geeigneten Arzt oder anderen Gutachter aufsuchen, der bestätigen kann, dass der Sprachfehler kein Problem darstellt.

Wenn das nicht geht oder erfolglos bleibt: Auf Auflagen bestehen, die das Gefahrenpotential einschränken und den Sinn und Zweck der Erlaubnis dennoch ermöglichen.

Gruß, Ronald

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