beloeff Posted October 7, 2004 Share Posted October 7, 2004 liebe leute, ich habe heute von der lpv36 (hamburg), folgende mitteilung bekommen "..wechselläufe und wechselsystem im gleichen oder kleineren kaliber tatsächlich nicht eintragungspflichtig sind. sollten sie eine entsprechende munitionserwerbsberechtigung allerdings dafür benötigen, ist eine eintragung des wechselsystems oder wechsellaufs unabdingbar" kann sich dazu mal jemand juristisch äußern ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted October 7, 2004 Share Posted October 7, 2004 Hallo Beloeff, die Behörde hat bzgl. der Eintragung von WS recht. Zu diesem Thema gibt es hier schon etliche Threads, vielleicht hilft Dir die Suchfunktion weiter. Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lilly Posted October 7, 2004 Share Posted October 7, 2004 Juristisch antworten kann ich leider nicht. Hatte aber genau dieses Problem mit meiner grünen WBK & Jagdschein. Mir wurde zuerst nur das WS in 9mm eingetragen und es wurde gesagt Munitionserwerb brauche ich nicht. Allerdings konnte ich bei mehreren Händlern keine Mun erwerben. Deshalb mußte ich nochmal hin und mir die Munitionserwerbsberechtigung nachtragen lassen. Gruß Lilly Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted October 7, 2004 Share Posted October 7, 2004 §10 Abs. 3 WaffG (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Nach Lesart dieses Paragraphen wird bei einer in einer WBK eingetragenen Waffe nicht der Erwerb und Besitz einer bestimmten Munitionssorte genehmigt, sondern durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen eine Genehmigung zum Munitionserwerb und Besitz erteilt. Diese Genehmigung umfaßt dann alle Munitionssorten, welche aus dieser Waffe verfeuert werden können. Beispielsweise bei einer Pistole 45 ACP mit WS 9mm Luger sind das eben 45 ACP und 9mm Luger. Und bei einer Flinte Kaliber 12-76 mit Einstecklauf in 38 Spez., 7,65 Browning, 6,35 Browning sind es eben Patronen in 12-76, 12-70, 12-67,5, 12-65, 38Spez, 7,65 Browning, 6,35 Browning. Das Problem bei einem Nichteintrag in der WBK ist dann aber der Nachweis gegenüber dem Verkäufer, der eigentlich für diesen Fall nur durch Vorlage der Waffe mit Wechselsystem zu erbringen ist. Diese Rechtsansicht wird von meiner Genehmigungsbehörde geteilt. Wegen der bekannten Schwierigkeiten ist man dort aber bereit, gebührenpflichtig Wechselsysteme in die WBK mit MEB einzutragen. Wegen dieser praktischen Probleme empfehle ich ebenfalls das erste Wechselsystem in dem neuen Kaliber in die WBK mit MEB eintragen zu lassen. Alternativ kann die Behörde auch einen ergänzenden Eintrag in die WBK machen und klarstellen, daß die MEB auch für weitere Kaliber gilt. Macht meine Genehmigungsbehörde aber nicht ganz so gerne, da sie in diesem Fall nicht "mitbekommt", wenn das Wechselsystem abgegeben wird und der Grund für die MEB entfällt. Alternativ kommt auch die Ausstellung eines MES in Betracht, welcher aber für diesen Fall eine auf 6 Jahre beschränkte Gültigkeit hätte. Gruß, frogger PS Diese Rechtsansicht wird nicht von allen Genehmigungsbehörden geteilt. Deswegen ist es gegebenenfalls erfoderlich, einen Feststellungsbescheid zu erwirken. Link to comment Share on other sites More sharing options...
GS-Bär Posted October 9, 2004 Share Posted October 9, 2004 Hallo! Hier auch mein Beitrag zum Thema Wechselsysteme und Munitionserwerb (Ja, ich komme aus NRW): Antrag beim RSB für .32er gestellt, Voreintrag bekommen und mich nach einem gutem Angebot für eine gebrauchte .32er mit .22.er Wechselsystem entschieden. Das Wechselsystem wurde auch eingetragen aber ohne Stempel Munitionserwerb. Dann habe ich gefragt, ob der Munitionserwerbsstempel der .32er auch für die KK Munition gelten würde. Antwort: Nein, ich dürfe KK Munition nur dann kaufen und besitzen, wenn ich vom RSB eine neue Bedürfnisbescheinigung für das .22er Kaliber vorweisen würde, erst dann würde ich den Stempel bekommen. Finde ich ziemlich merkwürdig... (Um zu dieser Erkenntnis zu kommen mußte der Sachbearbeiter lange blättern, weiß jemand woraus meine Behörde das ableitet?) Werde demnächst beim RSB nachfragen, habe dort noch keinen Antrag gesehen, der mir nur zum Munitionserwerb verhelfen könnte. Oder soll ich jetzt nachträglich ein Wechselsystem beantragen, daß ich mir frei kaufen durfte und auch schon gekauft habe, nur um den Munitionserwerb zu bekommen? Ich Leihe mir jetzt eine GK-Waffe, die glücklicherweise ein komplett eingetragenes KK Wechselsysten hat, vereinfacht die Sache bis ich ohnehin den nächsten Antrag stelle. Es wäre aber trotzdem schöner, wenn ich alles komplett hätte. Grüße Doppelex Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted October 9, 2004 Share Posted October 9, 2004 @Doppelix: INS FWR eintreten und Örag Rechtsschutz mit -30 % Rabatt über Rabattgruppe WO-SONST abschließen. Bei Deiner Behörde forderst Du einen Feststellungsbescheid an, daß der MEB Eintrag Deiner .32er Waffe auch für 22.lfB gilt. Bei Ablehnung klagst Du vorm Verwaltungsgericht. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
HaPe Posted October 9, 2004 Share Posted October 9, 2004 Antwort auf: Das Wechselsystem wurde auch eingetragen aber ohne Stempel Munitionserwerb Auch ich habe beim Eintrag für das WS keinen Stempel für den Mun-Erwerb, aber trotzdem hat mir bisher jeder Händler darauf .22er Mun verkauft. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andrè1 Posted October 9, 2004 Share Posted October 9, 2004 Den Stempel brauchst Du auch nicht,wenn für die Basiswaffe der Stempel vorhanden ist. Gruß André Link to comment Share on other sites More sharing options...
SIG210 Posted October 10, 2004 Share Posted October 10, 2004 Hallo,André! Verdeutliche dies doch einmal dem für Würzburg zuständigen Sachbearbeiter, der bisher mit seiner "Rechtsauffassung" verhindert, daß so betroffene "WS-Besitzer-Kunden" (Eintrag Grundwaffe mit ME und eingetragene WS) z.B. in der dortigen "FR......."-Filiale die Munition erwerben können. (Persönlich erlebt auf der Durchreise am 18.9.04). Sicherlich würde sich FR........ mit einem Einkaufsgutschein oder Munitionspaket bei Dir für Deine Bemühungen )bedanken, da bundesweit mehr Munition verkauft werden könnte und zahlreiche Kunden (noch) zufriedener wären. Na, wie wär's? Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted October 10, 2004 Share Posted October 10, 2004 ist deine tastatur kaputt? der laden heisst "frankonia". Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gromit Posted October 10, 2004 Share Posted October 10, 2004 Dann beantrag(t) doch einen MES. (ist der viel teuerer als eine Eintragung mit MEB?) Die Begründung für eine Ablehnung möchte ich dann sehen; z.B. "Weil das WaffG zwar den Erwerb WS/WL (für WES Inhaber) erlaubt, das schießen aber einer gesonderten Erlaubniss bedarf und daher keine Mun. benötigt wird?" Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
UMeisen Posted October 11, 2004 Share Posted October 11, 2004 Erwerb und Besitz des WS ist eintragsfrei möglich. Problematisch ist der Munitionserwerb. Dieser ist zwar für das WS-Kaliber bereits durch den entsprechenden Stempel/Eintrag bei der Grundwaffe gedeckt. Allerdings darf Dir vom Händler die Munition nur überlassen werden, wenn die Berechtigung nachgewiesen oder offensichtlich ist. Will sagen: ich kann jeden Händler verstehen, der ohne MEB oder WS-Eintrag keine Munition rausrückt. Udo Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted October 11, 2004 Share Posted October 11, 2004 Es gibt drei Argumente: 1. A majore ad minum-Schlußfolgerung (Ob das Latein noch korrekt memoriert ist, weiß ich im Augenblkick nicht, klingt aber recht gebildet, deshalb schreibe ich es trotzdem). Gemeint ist damit folgendes: Wenn das Gesetz schon etwas größeres zuläßt, dann gilt das für das dazugehörige oder begrifflich umfaßte "Kleinere" erst recht. Wenn man also jemanden ermöglicht, erlaubnisfrei ein Wechselsystem zu erwerben und zu besitzen, dann muß dies auch für Erwerb und Besitz der dafür bestimmten Munition erst recht gelten. 2. Sinn und Zweck der Regelung Wenn ich jemanden ermögliche, ohne Bedürfnisnachweis ein Wechselsystem zu erwerben und zu besitzen, dann kann dies nur den Sinn haben, dem Betreffenden das Schießen mit diesem Wechselsystem zu ermöglichen. Andersherum: Würde ich dem Besitzer des Wechselsystems ein Bedürfnis für den Munitionserwerb abverlangen, der inhaltlich und formal einem Bedürfnisnachweis nach § 14 II und III WaffG gleichkommt, dann ergäbe die Erlaubnisfreiheit des Erwerbs und Besitzes des Wechselsystems keinen Sinn und liefe leer. 3. Der Eintrag der Waffe nebst Stempel "Munitionserwerb" erstreckt sich auch auf Wechselsysteme: Diese Ansicht ist oben angeklungen. Das kann man vertreten, wenn man auf dem Standpunkt steht, daß die in der WBK engetragene Waffe dieselbe Waffe bleibt, auch wenn sie mit dem Wechselsystem auf das kleinere (oder sinnloserweise gleiche) Kaliber umgerüstet ist. Schließlich könnte man noch auf dem Standpunkt stehen, wer ein Wechselsystem in einem Kaliber besitze, der habe auch ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der dafür bestimmten Munition. Das Bedürfnis allerdings von jemand anderem bescheinigen zu lassen wäre albern, vor allem dann, wenn die Behörde von der Existenz des Wechselsystems weiß. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nitro Posted October 17, 2004 Share Posted October 17, 2004 Ihr könnt hier so lange diskutieren wie Ihr wollt. Ich verweise nur auf den letzten Entwurf der WaffVwV vom 4.8.2004. Dort steht auf Seite 13 Nr. 10.4: Die durch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 ausgesprochene Entbindung von der materiellen Erlaubnispflicht des Erwerbs und Besitzes für Inhaber einer WBK befreit nicht von der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 4. Noch Fragen Kienzle? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted October 18, 2004 Share Posted October 18, 2004 Wow ! Darauf brauch ich erst mal einen Schnaps. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Makalu Posted October 18, 2004 Share Posted October 18, 2004 ja, stimmt, ich habe es auch gefunden. Ob man dafür dann auch einen Eintragungsgebühr verlangen darf? Ist ja nicht im Gesetz gefordert und nur so zusammengezimmert. Gruß Makalu Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted October 18, 2004 Share Posted October 18, 2004 Antwort auf: Noch Fragen Kienzle? ja: sind entwürfe das gleiche, wie fertige vorschriften und können verwaltungsvorschriften gesetze ändern? auch wenn die von dir zitierte beabsichtigte vorschrift contra legem ist und den bürger geld kostet, ist es im sinne der rechtssicherheit m.e. erfreulich, dass die wechselsysteme wieder in der wbk stehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted October 18, 2004 Share Posted October 18, 2004 Können sie nicht. Die WaffVvV ist nur eine Anweisung an die Verwaltungsbehörden. Sie ist zwar mit Rechtsansichten gespickt, aber die können falsch sein und sind es auch zum Teil. Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted October 18, 2004 Share Posted October 18, 2004 @Nitro: Das mag nur Wunschdenken des Verfassers dieser Verwaltungsvorschriften sein. Das Gesetz gibt es nicht her. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ganymed Posted October 18, 2004 Share Posted October 18, 2004 Kann nicht endlich mal jemand eine Klage anstreben damit das ein für allemal geklärt wird ? Ich werde schon richtig rammdösig und flimmerant. Andererseits sollten wir dann aber vorher Wetten abschliessen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted October 18, 2004 Share Posted October 18, 2004 Antwort auf: Wow ! Darauf brauch ich erst mal einen Schnaps. @ sachbearbeiter siiieeehste,dass sind so die sätze (obwohl,der geht noch) wo ich dann eine pn an dich schicke.... ich lese es einmal,zweimal,dreimal.... habe dann das grosse fragzeichen in der sprechblase und denke an otto waalkes.... was wollen uns diese worte sagen.... die ganzen paragraphen, abschnitte,unterabschnitte, gilt nicht,wenn, gilt nur,wenn usw.usw. da bekommt man ja einen drehwurm viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted October 19, 2004 Share Posted October 19, 2004 Hi hi, dann hoffen wir mal nicht, dass die Verfasser der Verwirbelungsvorschrift - äh sorry Verwaltungsvorschrift - einen Drehwurm kriegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
p.seastar Posted October 20, 2004 Share Posted October 20, 2004 @Ganymed ...Jaaaaaaaaaaaaaa!!! Klageland - Deutschland !!! Dieses Thema sollte wirklich so schnell wie möglich juristisch geklärt werden! Hätte da auch schon einene Vorschlag als Kläger Ganymed ...ich wette xxx € das er es nicht schafft! Gruß Patrick Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted October 20, 2004 Share Posted October 20, 2004 so wie manchmal dienstvorschriften mit einem demokratisch legitimierten gesetzestext umgehen, könnte man sie schon "vergewaltigungsvorschriften" nennen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Makalu Posted October 20, 2004 Share Posted October 20, 2004 Ich xxx Euro das er es schafft! Gruß Makalu Link to comment Share on other sites More sharing options...
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