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IGNORED

Nach dem Training in den Biergarten


Kalle308

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Geschrieben

@Jennerwein: zum Zauberwort "im Zusammenhang damit" vertrete ich auch die Meinung von knight.

Eine Reparatur von Waffen, die Anbahnung eines Verkaufsgespräches u.ä. stehen nicht im Zusammenhang mit der Jagd und ein solcher Waffentransport unterliegt den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Die Formulierung in § 13 Abs. 6 gibt anderes nicht her.

Die An- und Abreise zum Jagdrevier hingegen ist davon abgedeckt, wobei hierzu teilweise auch die Meinung vertreten wird, dass große Jagdreisen, bei denen andere Bundesländer oder Ausland befahren wird, nicht mehr im direkten Zusammenhang mit der Jagd stehen.

Geschrieben

Antwort auf:

@Jennerwein: zum Zauberwort "im Zusammenhang damit" vertrete ich auch die Meinung von knight.

Eine Reparatur von Waffen, die Anbahnung eines Verkaufsgespräches u.ä. stehen
nicht
im Zusammenhang mit der Jagd und ein solcher Waffentransport unterliegt den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Die Formulierung in § 13 Abs. 6 gibt anderes nicht her.

Die An- und Abreise zum Jagdrevier hingegen ist davon abgedeckt, wobei hierzu teilweise auch die Meinung vertreten wird, dass große Jagdreisen, bei denen andere Bundesländer oder Ausland befahren wird, nicht mehr im direkten Zusammenhang mit der Jagd stehen.


Wenn dem so wäre, dann dürfte ich die Waffe ja gar nicht zum Büchsenmacher bringen! blush.gifcrying.gifredface1.gif

§12 Satz2 WaffG lautet:

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Mein Bedürfnis ist die Jagd. Wenn der Transport zum Büchsenmacher nicht im Zusammenhang mit der Jagd steht ist ein Transport nach §12 also nicht zulässig. Steht der Transport aber im Zusammenhang mit der Jagd greift §13.

Auch §12 fordert "Zusammenhang mit der Bedürfnis", da ist kein Unterschied zu §13!

Deine Rechtauffassung beruht auf einer alten Version des Waffengesetzes. Die Vorschriften zum Führen sind in der aktuellen Version völlig neu gestaltet, das hat bisher nur kaum jemand realisiert.

Geschrieben

Antwort auf:

Mein Bedürfnis ist die Jagd. Wenn der Transport zum Büchsenmacher nicht im Zusammenhang mit der Jagd steht ist ein Transport nach §12 also nicht zulässig. Steht der Transport aber im Zusammenhang mit der Jagd greift §13.

Auch §12 fordert "Zusammenhang mit der Bedürfnis", da ist kein Unterschied zu §13!


Doch, da ist schon ein Unterschied. Im §13 heißt es nämlich im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und nicht im Zusammenhang mit dem Bedürfnis. Die Tätigkeiten selbst sind aufgezählt.

Man kann hier natürlich argumentieren, dass das Bedürfnis "Befugte Jagdausübung" im §12 den Transport zum Büchsenmacher über den "Zusammenhang" abdeckt. Deswegen müsste der Zusammenhang zur Tätigkeit "Befugte Jagdausübung" ihn auch abdecken.

Ich gebe zu, dass ich hier auch etwas hin und her gerissen bin, tendiere aber dazu, den §13 hier enger auszulegen.

Was meinen die Rechtsexperten?

bye knight

Geschrieben

Es ist zwar fast schon unheimlich, aber hier bin ich absolut der gleichen Meinung wie knight... wink.gifAZZANGEL.gif

Der Jäger hat ein Bedürfnis für die jagdlichen Tätigkeiten nach § 13 Abs. 6, kann aber abgesehen davon noch ein anderes Bedürfnis (z.B. das einer funktionierenden Waffe) haben.

Eine Klarstellung folgt meines Erachtens im Detail: § 13 Abs. 6 spricht vom "führen" der (ungeladenen) Waffe, bei § 12 Abs. 3 Nr. 2 gehts hingegen um das "befördern", das in Abgrenzung zum eigentlichen Führen als Unterart hierzu nicht zugriffsbereit erfolgt.

Andersrum gesagt: der Jäger braucht den Zugriff auf die Waffe nur dann bzw. hat nur dann ein Bedürfnis zum Zugriff, wenn er die Jagd ausübt oder sich im Zusammenhang damit befindet. In anderen Fällen wie Waffenreparatur, Kaufanbahnung etc. hingegen nicht... AZZANGEL.gif

Geschrieben

Antwort auf:

....

Irgendwo habe ich mal gelesen, dass es ausreichen würde,

wenn der Gastronomiebetreiber sein Einverständnis erklärt, dass die Sportwaffen mitgebracht werden, wenn diese in ein (sein)befriedetes Besitztum gebracht werden. Vielleicht bringe ich da auch etwas durcheinander.

Gilt das nun nur für Räume oder z.B. auch auf einer Terasse sprich z.B. einem kleinen Biergarten, der von der Straße frei zugänglich ist (kein Zaun oder so)

Grüße/Kalle


http://www.fwr.de/re_waffenimschuetzenhaus.htm

Geschrieben

Hmmmm.... Ohne daß ich jetzt einen Paragraphen zitieren kann - steht nicht irgendwo im WaffG sinngemäß:

"Einer Erlaubnis nach § xyz bedarf nicht wer:

-

-

- eine Waffe nichtgewerblich von einem Berechtigten zum anderen transportiert" ????

Damit wäre doch der Transport zum BüMa abgesegnet.

Harry

Geschrieben

Antwort auf:

Der momentane Stand ist Waffe im Koffer absperren, Munition im anderen Koffer absperren und, jetzt kommts..
chrisgrinst.gif
Verschluss ausbauen und wieder getrennt transportieren. Am besten in der Hosentasche weil man dann wenigstens ein Teil unterwegs schnell mal jemandem zeigen kann
gaga.gif


"Wesentliche Teile" in der Hosentasche? Das ist für Sportschützen verbotenes Führen! (Denn wesentliche Teile sind den Schußwaffen geleichgestellt) Wer sich diesen Unfug ausgedacht hat, gehört von seinem Posten gefeuert!

Waffe darf natürlich nicht geladen sein (Definition für "Munition und Waffe getrennt") - von unterschiedlichen Behältnissen muß man nicht ausgehen. Mit Schloß verschlossen auch nicht, nur darf die Waffe nicht "mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht" werden können. Mit Schloß an der Tasche ist das natürlich eindeutig.

Dann: Natürlich ist der Transport zum Büma vom (jeweiligen)Bedürfnis gedeckt - wie sonst soll man zu einer funktionierenden Waffe kommen, egal ob Sportschütze oder Jäger. gaga.gif

Geschrieben

Antwort auf:

Natürlich ist der Transport zum Büma vom (jeweiligen)Bedürfnis gedeckt - wie sonst soll man zu einer funktionierenden Waffe kommen, egal ob Sportschütze oder Jäger.
gaga.gif


Genau. Nur eben für den Jäger nicht aufgrund § 13 Abs. 6 WaffG zugriffsbereit, sondern wie auch für den Sportschützen erfolgt der Transport nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit.

Maßgebend ist also nicht das Bedürfnis zum Jagen bzw. Sportschießen sondern das Bedürfnis "Reparatur der Waffe zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit".

Geschrieben

Antwort auf:

Maßgebend ist also nicht das Bedürfnis zum Jagen bzw. Sportschießen sondern das Bedürfnis "Reparatur der Waffe zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit".


Soll dass heißen, wenn ich Abends meine Waffe in Ffm-Höchst bei meinem BüMa abhohle, habe ich das waffenrechtliche Bedürfnis, mich, meine Waffe und meine sonstigen Rechtsgüter wirksam gegen mögliche gegenwärtige rechtswidrige Angriffe zu schützen. tongue.giftongue.giftongue.gif

Geschrieben

Nein, nur zufällig die Mittel in der Hand, den rechtswidrigen Angriff von dir abzuwehren.

Allerdings denke dran - bis du die Murmeln in der Bleispritze hast, hat die Gegenseite seeeeeeeeeehr viel Zeit, dir zu schaden.

Geschrieben

Das wäre der Vorteil von Schwedenmauser, Gewehr 98 oder Garand. Mit denen kannst Du auch zuhauen, wenn sie verpackt sind grlaugh.gif. Ich werde mich dann wohl weiter darauf verlassen müssen, dass das Konzept des Kalten Krieges auch auf persönlicher Basis funktioniert. AZZANGEL.gif

Dein

Mausebaer crazy.gif

Geschrieben

Hallo Jennerwein ,

ich antworte erst jetzt, da ich das Hin und Her der Argumente Sportschütze da und Jäger dort nicht unnötig aufschaukeln wollte.Ich bin nach wie vor der Ansicht, das wir uns da mehr als Gruppe derer definieren sollten, die egal ob ggf. erlaubt oder nicht, alles unterlassen sollten, was auf eine gewisse Art von Zeitgenossinnen und -genossen provozierend wirken könnte.

Ich will Dir den angerissenen Fall mal genau schildern, dann verstehst Du wahrscheinlich was ich meine.

Jener grüne Jägersmann mit dem Benz stark beleibt und mit deutlich wahrnehmlicher Fahne hielt ca. 50m entfernt vorm Ladenlokal des Büchsenmachers in einer Seitenstraße einer mittleren sozial recht zerrütteten Stadt. Er ging zum Kofferraum holte den Silberbockbüchsdrilling heraus und stolzierte recht forsch an zwei Kindewagen schiebenden Müttern und mehreren Passanten vorbei seinem Ziel zu,

die sich auch sogleich empörten.

Wäre es denn so unzumutbar gewesen das Ding in einer Hülle zu tragen oder wenigstens in irgentetwas einzuschlagen?

Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich die Szene nur beobachtet.

Ich hörte die zwei Damen noch darüber diskutieren, das es nicht richtig sei das "so ein Waffenladen mitten in der Stadt sein müsse "wo die alle Ihre Knarren und Munition über den Schulweg der Kinder schleppen.

Mir tat mein Büchsenmacher leid, der das Geschäft schon 40 jahre führt und im Laden angekommen habe ich mich erdreistet dem Jägersmann nur höfflich zu sagen, das dieser Auftritt vor dem laden absolut unnötig und daneben war und er sollte doch beim nächsten mal lieber sein Gewehr in irgentetwas einpacken. Sieh da, wie hat der gekränkte Gockel sich da aufgeplustert. Ich darf das, dat jeet dich

ene Scheißdreck an. Ja, Blitzschnell hatte ich das handy aus dem Schnellzieholster und nur die eindringliche Bitte des Büchsenmachers konnte es verhindern, das ich die "Kollegen von der Trachtengruppe" gebeten hätte den Vorgang und die Fahr- und waffentauglichkeit des Herrn jägers zu prüfen. Dafür durfte Herr Jäger sich aber eine gewaltige akustische Ohrfeige vom Waffenfachmann einfangen, der ihm kurzerhand auch den wagenschlüssel wegnahm und ihn mit den Worten " Es ist besser Du holst Dir den Schlüssel und dein Gewehr am Montag bei mir ab sanft in Richtung Ausgang schob. Der Fall war sicherlich außergewöhnlich, nur ich habe es schon sehr häufig erlebt, das es dem ein oder anderen Jäger wie eine Kastration vorkam, wenn er nicht lässig wie John Wayne überall unbehelligt mit seinen Lochern rumlaufen darf. Ja, auf der Jagd darf, ja muß man es

gut. Beim direkten Weg zum Revier und zurück von mir aus.

Aber muß der Abstecher in die Kneipe als Zusammenhangstätigkeit definiert werden, damit ich dort mit blanker Waffe erscheinen kann und zeigen kann was wahre Freiheit und Abenteuer ist ?

Sportschützen hätten meist ein mystisches Verhältnis zu Waffen? Für Jäger seien sie reines Werkzeug sagst du .

Von mir aus denke das, nur ich kenne keinen Sportschützen,

der sich einen präzisen Kartenlocher für mehr als 10000 Euro

kauft , der Zisiliert mit Blattgold und dererlei Motivverschnörkelungen zu schade zum Schießen in edlen

Vitrinen (Klassierung 0)aufbewahrt wird.

Ich sagte es aber bereits, ich habe wenn sie sich nicht gerade wie vorgehend geschildert benehmen Achtung vor Jägern und toleriere, ja befürworte sogar die Jagdausübung.

Dazu muß ich es nicht unbedingt aktiv selber tun.

Nur es hat der Sache noch nie gedient wenn sich zwei gleich-

oder ähnlich angefeindete Gruppen gegeneinander durch privillegien abzugrenzen versuchen und vor allem Stur und wider der Vernunft auf ihrem scheinbar althergebrachten Recht beharren.

Waidmanns Heil& Gut Schuß

Major Tom

Geschrieben

[Zitat

"Wesentliche Teile" in der Hosentasche? Das ist für Sportschützen verbotenes Führen! (Denn wesentliche Teile sind den Schußwaffen geleichgestellt)


Das ist zwar m.W. korrekt wiedergegeben, trotzdem glaube ich mich an ein höherinstanzliches Urteil zu erinnern, das das "Führen" hier verneint hat. Begründung war, dass der Gesetzgeber das Führen wegen der Möglichkeit des Drohens (oder einer unzulässigen Verwendung) unter Verbot gestellt hat. Auch wenn die wörtliche Auslegung des WaffG somit auch wesentliche Teile unter das Verbot des Führens stellt, so wäre dies nicht mit dem beabsichtigten Zweck vereinbar. Eine einzelne Trommel/Lauf/Griffstück ist völlig ungeeignet um damit zu drohen oder jemanden niederzuschiessen. Der Betreffende wurde freigesprochen. War zwar altes WaffG und bekanntermaßen urteilen die meisten Richter ihrer momentanen Stimmungslage entsprechend. Dennoch hab ich das mal irgendwo so gelesen. Bestimmt 10 Jahre her.

Geschrieben

genau, so kenne ich das auch.

Man sollte wirklich mal ne Datenbank mit all den Urteilen anfertigen.

Manchmal darf man auch noch nach dem Sinn fragen, wenn es auch vielen sehr schwer fällt.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Antwort auf:

Man sollte wirklich mal ne Datenbank mit all den Urteilen anfertigen.


icon14.gificon14.gificon14.gif

Mir war jedoch so, daß irgend einer der hier postenden Juristen diese Ansicht (die ja dem WORTlaut des AffG entspr.) vertreten hat. Wenns aber anders ist, um so besser.

Geschrieben

Hallo Majortom,

mitten in der Stadt würde ich nicht mit einer unverpackten Waffe rumlaufen, das hatte ich ja bereits geschrieben. Die Story mit dem besoffenen D****n hat eher was mit Alkohol als mit Waffen zu tun. icon13.gificon13.gificon13.gif

Der Büchsenmacher scheint ein recht vernünfiger Mann zu sein. icon14.gificon14.gificon14.gif

Zur "Mystifizierung":

Jäger geben Geld aus für Gravuren, Verschneidungen, edelstes Wurzelmaserholz u. ä.

Sportschützen geben Geld aus für Tuning, polierte Teile in der Mechanik, Bicolor-Design u. ä.

Beides ist eigentlich Zierrat. Dazu muß man sagen, daß bereits die Frühmenschen ihre Gebrauchsgegenstände, zu denen auch Waffen zählten, verziert und geschmückt haben. Schon vor 100.000 Jahren war der Aufwand für die Dekoration oft größer als der für die Herstellung der eigentlichen Gebrauchsfunktion. Es scheint in der menschlichen Natur tief verankert zu sein.

Mit Mystifizierung meine ich etwas anderes: Das krampfhafte Überbetonen der Gefährlichkeit und des Besonderen von Waffen und Waffenbesitz. Die kranken Regelungen, die sich gewisse Verbandsfunktionäre in letzter Zeit dazu ausgedacht hat (Fähnchen etc) gehen voll in diese Richtung, ähnlich ist es mit selbergestickten "Vorschriften" für den Transport wie "Munition und Waffe in getrennten Behältern" oder "Waffenkoffer muß abgeschlossen sein". Damit wird gewissermaßen ein Zeremoniell um die Waffe herum begründet. Zeremonien gehören in die Kirche, sie mystifizieren.

Am Freitag kam ich übrigens gegen 21.00 Uhr in die Waldkneipe. 2 Waffen hingen schon an der Garderobe, meine hab' ich halt daneben gehängt. Anders als mitten in der Stadt ist das da einfach normal. Außer Jägern waren auch keine Gäste mehr da.

Geschrieben

@ Jennerwein

Das mit dem "Waffen und Munition getrennt transportieren" ist bei uns leider gesetzlich vorgeschrieben.

Daß man die Waffe in den Biergarten mitnehmen kann, ergibt sich aus §36 WaffG, erster Satz: Wer Waffen und Munition besitzt, hat Vorkehrungen zu treffen, daß sie nicht abhanden kommen (sinngemäß). Der Rest des § bezieht sich zwar auf die Aufbewahrung zu Hause. Nur, wenn man einen Contra - Waffenbesitz - Richter oder - Staatsanwalt oder - Waffenbehörde, oder... nach einem Verlust der Waffe aus dem Auto vor sich hat, wird einem genau dieser Satz unter die Nase gehalten...

Und wenn man die Waffe so verpackt, daß man nicht gleich sieht, was in der Verpackung drin ist, sollte es auch keine Probleme geben.

Bin neulich auch auf dem Weg nach Hause mit meinem SSG in einem Biergarten gewesen. Verpackt war sie in einem Motorrad-Packsack. Gesagt hat keiner was. Es war auf Anhieb allerdings auch nicht zu erkennen, was drin war.

Was den Zierrat anbetrifft: wer einige hundert oder tausend Teuros für seine Waffe locker machen kann, sollte auch die paar Euros übrig haben, um für das Teil ne neutrale Transporttasche dazuzukaufen.

Wer nen Benz, Ferrari o.ä. fährt, rennt ja auch nicht mit ner Baseball-Cap mit Firmenzeichen drauf in den Biergarten und hält jedem den Autoschlüssel unter die Nase... oder?

knife

Geschrieben

Knife,

nur von einer Verpflichtung zum Biergartenbesuch steht nichts im WaffG, nicht mal in der Sportordnung der Bayern. Man könnte natürlich genauso sagen, daß Orte an denen Waffen nicht sicher verwahrt werden können eben Tabu sind.

Karl

Geschrieben

Antwort auf:

Knife,

nur von einer Verpflichtung zum Biergartenbesuch steht nichts im WaffG, nicht mal in der Sportordnung der Bayern.


Muß auch nicht. Es steht auch nicht drin, daß man es NICHT darf! Es steht allerdings drin, daß man die Waffe (auch im Transportbehältnis) zum Schießstand und vom Schießstand nach Hause FÜHRT. Eine Erlaubnis zum FÜHREN zu diesem Zweck bedarf es allerdings nicht. Auch nicht, wenn man die Waffe auf ein befriedetes Gelände mit Erlaubnis des Eigentümers (Wirt, Biergarten) bringt (fragen, oder stillschweigendes Einverständnis); steht auch drin smirk.gif. Der Biergarten sollte allerdings zwischen Wohnung und Schießstand liegen.

Gruß

knife

Geschrieben

Antwort auf:

Das mit dem "Waffen und Munition getrennt transportieren" ist bei uns leider gesetzlich vorgeschrieben.


Getrennt bedeutet doch nur, daß die Munition nicht in der Waffe sein darf. Wenn die Muni in der gleichen Tasche neben der Waffe liegt, dann beide im waffenrechtlichen Sinne getrennt. Die Nummer mit den zwei Taschen ist einfach nur Unsinn.

Geschrieben

Ziel ist, dass die Waffe nicht "schnell" schussbereit gemacht werden kann.

"Tasche auf, Waffenverschluß auf, Patrone rein, Verschluß zu" darf auf keinen Fall möglich sein. Sonst könnte es ja für Notwehr schnell genug sein. crazy.gif

Geschrieben

Antwort auf:

Hallo Majortom,

mitten in der Stadt würde ich nicht mit einer unverpackten Waffe rumlaufen, das hatte ich ja bereits geschrieben. Die Story mit dem besoffenen D****n hat eher was mit Alkohol als mit Waffen zu tun.
icon13.gificon13.gificon13.gif

Der Büchsenmacher scheint ein recht vernünfiger Mann zu sein.
icon14.gificon14.gificon14.gif

Zur "Mystifizierung":

Jäger geben Geld aus für Gravuren, Verschneidungen, edelstes Wurzelmaserholz u. ä.

Sportschützen geben Geld aus für Tuning, polierte Teile in der Mechanik, Bicolor-Design u. ä.

Beides ist eigentlich Zierrat. Dazu muß man sagen, daß bereits die Frühmenschen ihre Gebrauchsgegenstände, zu denen auch Waffen zählten, verziert und geschmückt haben. Schon vor 100.000 Jahren war der Aufwand für die Dekoration oft größer als der für die Herstellung der eigentlichen Gebrauchsfunktion. Es scheint in der menschlichen Natur tief verankert zu sein.

Mit Mystifizierung meine ich etwas anderes: Das krampfhafte Überbetonen der Gefährlichkeit und des Besonderen von Waffen und Waffenbesitz. Die kranken Regelungen, die sich gewisse Verbandsfunktionäre in letzter Zeit dazu ausgedacht hat (Fähnchen etc) gehen voll in diese Richtung, ähnlich ist es mit selbergestickten "Vorschriften" für den Transport wie "Munition und Waffe in getrennten Behältern" oder "Waffenkoffer muß abgeschlossen sein". Damit wird gewissermaßen ein Zeremoniell um die Waffe herum begründet. Zeremonien gehören in die Kirche, sie mystifizieren.

Am Freitag kam ich übrigens gegen 21.00 Uhr in die Waldkneipe. 2 Waffen hingen schon an der Garderobe, meine hab' ich halt daneben gehängt. Anders als mitten in der Stadt ist das da einfach normal. Außer Jägern waren auch keine Gäste mehr da.


Jennerwein, wir sind garnicht so weit auseinander. Das mit den Fähnchen hat mich auch schon zur Verzweiflung gebracht

(DSB wahnsinn nicht mehr steigerbar) Ich werde nicht mit sechs Fähnchenpatronen in der Trommel zur Bezirksmeisterschaft.357Magn erscheinen. Dann höre ich nach der VM eben auf. verarschung ist das doch........

Nur Du weißt mittlerweile auch sicher was ich meine.

Dort wo ich her komme (Großraum Köln/Bonn) gibts sicherlich auch Wälder und einsamere Orte, aber richtige große zusammenhängende Waldgebiete wie in Bayern gibts nicht.

Es gilt zwar Bundesweit das gleiche Waffengesetz, es wird jedoch mit deutlichem Nord-Süd Gefälle anders gehandhabt und interpretiert. Ich möchte eigentlich nur, das wir uns

durch unnötige Furore nicht noch mehr Verschärfungen einfangen als unbedingt erforderlich. .....Im übrigen

fände ich die Waldkneipe, in der ich ohne Furcht vor hysterischen Zeitgenossinnen und Genossen als Jäger mein Gewehr in die Ecke stellen könnte und mir trotzdem sicher bin keiner geht dran und wenn, sinds genug die mit aufpassen

(Wie im Vereinseigenem Kassino)absolut rustikal und ansprechend. Also nichts für ungut. Trink in der Waldkneipe ein Bier auf mich. Wenn ich mal vorbeikomme bezahl ichs auch.

Grüße

Major Tom

Geschrieben

Antwort auf:

"Tasche auf, Waffenverschluß auf, Patrone rein, Verschluß zu" darf auf keinen Fall möglich sein. Sonst könnte es ja für Notwehr schnell genug sein.
crazy.gif


Eben. Deswegen darf sie auch nicht zugriffsbereit sein. Solange die Murmeln nicht in der Waffe bzw. im Magazin sind, ist die Waffe nicht schussbereit, sondern sie muss erst schussbereit gemacht werden. Daher spielt es keine Rolle in wie vielen Behältern der ganze Kram verteilt ist.

bye knight

Geschrieben

Antwort auf:

Also auf dem Nachhauseweg mit Waffe im Köfferchen in den Supermarkt ?

Kann ich mir nicht vorstellen, dass das ok ist.

Aber ich würde mich natürlich gerne vom Gegenteil überzeugen lassen ...
chrisgrinst.gif

Sindbad


Also was zulässig ist weiß ich nicht so genau, nur würde ich wenn ich nach dem training nichts mehr zu Essen kaufen kann, wenn ich erst die Geräte wegfahre, die mun im verschlossenen auto lassen. Das verschlossene unauffällige

Aktenköfferchen ebenfalls verschlossen mitnehmen und nu ja nicht schlammpert irgentwo liegen lassen (Selbst nicht wenn Gina Wild im Arbeitsdress Autogrammstunde hätte) laugh.gif .

Selbst bei einer unwahrscheinlichen Kofferkontrolle, wäre das Transportieren einer legalen Sportwaffe ohne Mun., ungeladen und nicht zugriffsbereit in dem Zusammenhang

das man sonst hungrisch nach dem Training ins Bett gehen müßte m.E. absolut rechtlich akzeptabel.

Major Tom

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