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IGNORED

30-schuss magazine


falcon

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Geschrieben

mit schreiben vom 3.8.2004 hat das bundeskriminalamt meiner erlaubnisbehörde unter ausklammerung der neuen anscheinsproblematik für die waffen selber) mitgeteilt, dass aus der sicht des bka keine bedenken gegen die sportliche verwendung von 30er magazinen, soweit sie auf 10 schuss begrenzt wurden (!), bestehen.

ist ja nur die - zutreffende - wiedergabe des gesetzestextes (anscheins-30-schuss-magazine sind halt nicht verboten), aber da wir alle wissen, dass das gesetz für behördenmenschen wesentlich weniger beeindruckend ist, als die stellungnahme einer anderen behörde tongue.gif, ist es vielleicht erwähnenswert.

Geschrieben

Moin,

was mich einmal im Besonderen interessiert:

Eine Magazinbegrenzung gemäß dieser Verordnung zum WaffG bezieht sich ja nur auf "sportliches Schießen" und Anscheinshalbautomaten.

Darf man denn ganz "unsportlich" zB im Rahmen einer Funktionsprüfung oder einfach außerhalb der Sportordnung stehend durch wildes (aber dennoch sicheres) Geballere in Richtung Kugelfang aus dem 100er Beta C Mag seiner Anscheinshalbautomaten Waffe das wohlfeil aufmunitionierte Magazin leeren?

Gruß,

frogger

PS

Ich verfüge über eine gewisse Grundneigung zu unsportlichem Verhalten...

Geschrieben

Steht das nicht im Widerspruch zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" der ja das Schießen nach genehmigter Sportordnung meint?

Die Frage ist für mich insofern interessant, als mit eben diesem Argument bei uns auf dem Stand in Frage gestellt wird, ob ich mit meinem 3-Zöller-Fangschuss-686 (fordert die DSB-Sportordnung wirklich 4 Zoll?) oder mit meiner .22er TPH (Fallenjagdwaffe) überhaupt auf dem 25m-Stand schießen darf, oder ob ich das zukünftig nur auf dem LJV-Stand kann ... mad.gif

Geschrieben

@Alle: ohne den obrigkeitshörigen Superregulierer geben zu wollen, so wäre ich als normaler Sportschütze (also nicht als amtlicher Sachverständiger oder Sammler usw.) damit sehr vorsichtig. Letztlich hat man seine Waffen ja zum sportlichen Schießen erworben und dazu gehört IMHO eben nicht zwingend das Schießen im Wettkampf nach einer Sportordnung. Auch wenn wir mal spaßeshalber auf Dosen schießen, können wir das doch immer irgendwie als Training bezeichnen, welches ja einem wichtigen sportlichen Zweck dient. Nicht zuletzt der Schießstandbetreiber wird darauf achten, daß auf seiner Anlage alles im gesetzlichen Rahmen bleibt und wenn sich dort Sportschützen aufhalten, sollte derjenige auch darauf achten, daß pro Nase und Serie nicht mehr als 11 Schüsse fallen (nur bei SL-LW natürlich). Ihr kennt doch alle den Neid unter den Sportkameraden ("wenn ich das nicht darf, wieso tun die denn das?") und ein Denunziant, der ganz "unschuldig" dem Waffensachbearbeiter in der Behörde eine entsprechende Frage stellt ("sagen Sie mal, der Verein XYZ ballert immer mit seinen 30er-Magazinen aus seinen Selbstladebüchsen, dürfen die das denn jetzt überhaupt nach dem neuen Gesetz?"), ist ja auch nicht völlig unwahrscheinlich. Und ein Verein kommt da ja schnell in einen schlechten Ruf, was es IMHO doch dringend zu vermeiden gilt. Einer unserer (Berliner) Behördenmitarbeiter sagte mal zu einem Vereinskameraden: "ein Sportschütze schießt immer sportlich". Unter diesem Aspekt kann ich von der Verwendung eines Magazins für ein Selbstladegewehr, das mehr als 10 Schuß faßt, durch Sportschützen im Geltungsbereich des deutschen Waffenrechts, nur abraten.

Zweifellos gibt es aber Rechtskundigere als mich Laien, die mir nachweisen können, daß ich im Unrecht bin und sie machen können was sie wollen.

Gruß

Jake C., stets bemüht das Gesetz zu respektieren und weit entfernt von einer Neigung zu unsportlichem Verhalten.

Geschrieben

In Antwort auf:

Eine Magazinbegrenzung gemäß dieser Verordnung zum WaffG bezieht sich ja nur auf "sportliches Schießen" und Anscheinshalbautomaten.


Korrektur: Die Magazinbegrenzung gilt für alle halbautomatischen Langwaffen

In Antwort auf:

Darf man denn ganz "unsportlich" zB im Rahmen einer Funktionsprüfung oder einfach außerhalb der Sportordnung stehend durch wildes (aber dennoch sicheres) Geballere in Richtung Kugelfang aus dem 100er Beta C Mag seiner Anscheinshalbautomaten Waffe das wohlfeil aufmunitionierte Magazin leeren?


Gute Frage! Das habe ich mich auch schon oft gefragt. Leider habe ich im Moment wenig Zeit, um dafür ausführlich Stellung zu nehmen. Nur kurz: Meiner Meinung nach muss man bei dieser Frage unbedingt die Ermächtigungsgrundlage aus dem WaffG für diese Vorschrift aus der VO beachten. Die ist allerdings vom Kontext her in den Bereich der genehmigten Schießsportordnungen bzw. von anerkannten Verbänden eingebettet. Von daher wäre es sinnvoll den Wirkungsbereich dieser Vorschrift auf das Schießen nach Regeln einer genehmigten Schießsportordnung einzuschränken. Allerdings wissen wir durch den Brief von Frau Wuttke-Götz aus dem Innenministerium, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen auch zulässig ist, als Einzelperson ohne einen Verein oder Verband Schießsport zu betreiben. Logischerweise wird man hier nicht das Schießen nach einer genehmigten Schießsportordnung voraussetzen können (würde ja die Verfassungsrechte unterlaufen). Daher sollte diese Regelung beim "Individualschießen" nicht wirksam sein.

Aber das ist nur meine eigene, ganz bescheidene Meinung, zu dem klaren WaffG.

bye knight

  • 5 Monate später...
Geschrieben

Ich habe wegen 30er-Magazinen für SL meinen Sachbearbeiter vom LRA gefragt.

Seine Antwort: Ist vom WaffenG her nicht verboten. Allerdings muß der Standbetreiber einverstanden sein.

M.f.G.

Geschrieben

ich habe mir da auch schon gedanken drüber gemacht:

fakt ist, dass jedermann in deutschland auf einer genehmigten schießstätte mit einer waffe schiessen darf. man braucht dafür keine gesonderte erlaubnis und auch keinen vom bedürfnis umfassten zweck. einzige einschränkung: combatschiessen ist pfui.

demnach gibt es auch für einen solchen fall keine sportordnung, die man befolgen müsste (ausgehend davon, dass der "jedermann" in diesem fall kein sportschütze ist).

sobald man aber ein sportschütze ist, der mitglied in einem verband ist, soll man weniger dürfen als ein "herr jedermann", der sich auf einem kommerziellen schießstand eine plempe leiht?

meiner meinung nach kann das nicht sein.

der gesetzgeber kann das "sportliche schiessen" vielleicht beeinflussen und verbieten, bei offiziellen wettbewerben 30er-magazine zu benutzen.

aber ich darf als sportschütze auf einer genehmigten schießstätte auch "nicht-sportlich" schiessen. im gesetz ist das nirgendwo verboten.

hab ich da irgendwas übersehen?

Geschrieben
sobald man aber ein sportschütze ist, der mitglied in einem verband ist, soll man weniger dürfen als ein "herr jedermann", der sich auf einem kommerziellen schießstand eine plempe leiht?

Hi Wahrsager,

dem ist wohl so.

Wir als Sportschützen haben den Erwerb unserer Waffen mit dem Bedürfnis "Sportschießen nach einer genehmigten Sportordnung" begründet. Auch der Transport der Waffen ist ganz eng eingeschränkt (zum Bedürfnis umfassenden Zweck - also zum sportlichen Schießen zum Büma usw.). Der Jäger z.B. darf seine unter dem sportlichen Aspekt erworbene Waffe auch nicht als Fangschußwaffe führen (war's nicht so?).

So gesehen darfst Du auch als Sportschütze nur mit einer auf einem öffentlichen Stand (gibt es die eigentlich noch?) geliehenen Waffe das 10+ Magazin verwenden.

Oder übersehe ich jetzt etwas??

Gruß

Manfred

Geschrieben
mit schreiben vom 3.8.2004 hat das bundeskriminalamt meiner erlaubnisbehörde unter ausklammerung der neuen anscheinsproblematik für die waffen selber) mitgeteilt, dass aus der sicht des bka keine bedenken gegen die sportliche verwendung von 30er magazinen, soweit sie auf 10 schuss begrenzt wurden (!), bestehen.

258188[/snapback]

Hi,

wurde dabei auf die Art der Beschränkung z.b. dauerhaft durch kürzen oder temporär durch einlegen eines Plastikstreifens, eingegangen ?

Tschüß Oli

Geschrieben
unterscheiden sich die 30er Magazine in irgend einer weise von den restlichen §6 verstössen?

316660[/snapback]

Ja,

man kann sie vorübergehend auf sportliche 10-Schuß blockieren. :gr1:

Versuche das doch einmal mit der Lauflänge, Hülsenlänge oder der Anordnung des Magazins! :o

Dein

Mausebaer B)

Geschrieben
ist das zubehör von oa?

316772[/snapback]

Nur das BSE und selbst das musste der Peter Abel erst noch passend friemeln. :unsure:

Die Magazinbegrenzng ist zu 100% auf meinem eignen Mist gewachsen. :cool3:

Deine Idee ist ja ganz nett, aber wo gibt's die Indoor-Disziplin "mit dem Gewehr im Anschlag vorrobben"? :huh:

Geschrieben
Versuche das doch einmal mit der Lauflänge

316751[/snapback]

Es gibt keine einfachere Übung:

MFD drauf + roter loclite: Langer Lauf

mit einem Feuerzeug erhitzen und MFD runter: Kurzer Lauf

aber wenn sogar das LRA 30er Mags nicht böse findet... ?

wie ist das, wenn man die Waffe mit eingelegtem, leeren 30er Mag lagert (zwecks staubschutz etc.) und dann kommt das ordnungsamt vorbei oder, wer auch immer mit stattsgewalt - was dann?

Geschrieben

wo soll denn da das problem sein?

man darf mit den 30ern nicht SPORTLICH schiessen, das war's schon. alles andere ist erlaubt. es gibt keine beschränkungen bezüglich besitz oder "in die waffe stecken".

dies ist einer der punkte, in denen die gesetzeslage relativ konkret ist, wir müssen wirklich keine weiteren beschränkungen dazuerfinden.

Geschrieben

man sollte allerdings die einschlägige schießstandordnung beachten. sämtliche vereine, die nach dsb richtlinien schießen haben die schießstandordnung des dsb auszuhängen (siehe neue spo). darin steht u. a.:

Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.

ob alle in de verwendeten schießstandordnungen gleich sind, weiß ich nicht.

Geschrieben

doc44,

nun gilt die behördliche schiesserlaubnis für den stand aber nicht nur in zusammenhang mit irgendeiner dsb standordnung.

und ein schiessstand ist ein ort, an dem man schiessen darf... der dsb hat da rein juristisch gesehen relativ wenig mitzureden. solche vorschriften muss er halt auf dem papier machen.

was meinst du, was die hamburger polizei sagt, wenn sie auf einmal nicht mehr mp5 schiessen darf, weil sie sich den stand mit einem dsb-verein teilt?

:chrisgrinst:

Geschrieben

Mich nervt so eine rechtliche Unsicherheit. Schließlich will man sich keinen Spreisel einziehen, nur weil man eine schwammige Formulierung so oder so ausllegen kann. Kennt vielleicht jemand einen Standbetreiber, der zu diesem Thema mal qualifiziert Auskunft geben kann?

Geschrieben

wenn du die rechtslage anders auslegen kannst, dann sag mir bitte WIE...

ein e.v., der einen stand betreibt, hat den stand abnehmen lassen und dafür eine schiesserlaubnis bekommen.

diese schiesserlaubnis hat mit dem dsb noch überhaupt nichts zu tun.

also bedeutet das erstmal, dass man dort schiessen darf. und es ist egal, ob eine gruppe jäger den stand mietet oder eine sicherheitsfirma, oder ein verein eines anderen verbandes.

der dsb darf also gerne versuchen, seinen mitgliedsvereinen eine standordnung vorzuschreiben, aber waffenrechtlich ist das irrelevant.

was in offiziellen wettkämpfen passiert, das kann der verband natürlich durch seine sportordnung bestimmen....

Geschrieben
doc44,

nun gilt die behördliche schiesserlaubnis für den stand aber nicht nur in zusammenhang mit irgendeiner dsb standordnung.

Hier muß man zwischen der behördlichen Genehmigung (30er Magazin ist ok) und der (privatrechtlichen) Standordung des Betreibers (30er Magazin ist nicht erlaubt) unterscheiden.

Auf dem Schießstand meines Jagdclubs darf z. B. immer nur 1 Patrone geladen werden. Das ist typisch für jagdliche Schießstände und hat mit der Gesetzeslage rein gar nichts zu tun. Jäger schießen halt normalerweise keine Selbstlader, daher ist das selten ein Thema.

Wer einen Selbstlader schießen will fragt halt vorher die Standaufsicht.

Geschrieben

ist es nicht so, wie in gaststätten das jugendschutzgesetz hängt, dass auf schießständen eine schießstandordnung hängen muss? steht das nicht in der schießerlaubnis drin?

in ihr sind ja nicht die schießregeln abgedruckt, sondern, dass z.b rauchen verboten ist, schießen grundsätzlich nur mit aufsicht erlaubt ist, den anweisungen der aufsicht folge zu leisten ist etc und eben auch, dass das schießen mit vom schießsport ausgenommenen waffen verboten ist.

wenn dem so ist, dann kann auch der betreiber zu einem 30er mag nicht sein ok geben.

es gibt auch kein training ohne schießsportordnung (die spo ist nicht nur im wettkampf verbindlich, sondern immer!!) und in dem fall kann ich mir keine disziplinabänderung oder spezialtraining für einen bestimmten disziplin teil vorstellen, bei dem ein 30er mag benötigt wird.

Geschrieben

nun unterscheide doch endlich mal zwischen RECHT und verbandsinternen regeln.

ein verein kann auch ZWEI standordnungen haben: die behördlich geforderte und dann von mir aus noch eine für den DSB.

DENN wenn da nur die DSB-ordnung hängen und gelten würde, dann dürften dort keine jäger mehr trainieren...

wie gesagt, ich möchte das mal sehen, dass der DSB dem sportverein der polizei in hamburg eine standordnung aufzwingt, die dann nachher auch das SEK befolgen muss (das nicht im verein schiesst, sondern auf dem selben stand).

was die spo angeht: "immer" ist die nur verbindlich, wenn ich etwas im namen des vereines/verbandes durchführe, also training oder wettkampf.

da aber laut geltender gesetzeslage in deutschland jeder hinz und kunz mit einem 30er magazin in der geliehenen waffe auf einem schiessstand auf luftballons schiessen darf, sofern der standbetreiber sein okay gibt, darf das natürlich auch ein sportschütze mit seiner eigenen waffe.

die VO und die auslegung der behörden versucht zwar, den sportschützen das schiessen ausserhalb der spo zu verbieten, verstösst damit aber gegen den gleichheitsgrundsatz.

falls ich mich da irre, bitte ich um berichtigung mit paragraphenangabe.

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