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IGNORED

Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?


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Moment mal, im alten Waffenrecht wars doch nicht anders (Gleichstellung SD wurde beschrieben wie im neuen Recht). Die neue WaffVwV ist noch nicht da, also richte ich mich nach der alten, was ich tun kann, solange nichts anderes bestimmt wird.
AZZANGEL.gif


Frage: Was machst Du wenn im Waffengesetz was anderes geregelt ist als in der WaffVwV?

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In Antwort auf:

An diesem Bedürfnisprinzip hat sich meines Erachtens auch bei geltender Rechtslage nichts geändert. Oder kann mir knight da eine Passage für SD im neuen WaffG nennen, die vom alten Recht abrückt ?
wink.gif


An der Bedürfnispflicht für SD an sich zweifele ich ja auch nicht. Nur gestattet der §13 in Verbindung mit der Gleichstellung von SD für Langwaffen mit Landwaffen den erlaubnisfreien Erwerb von SD für Jäger mit JJS.

Meinetwegen war das im alten WaffG auch schon so und man hat es halt jahrelang unnötig streng gehandhabt..... Ich habe leider im Moment nicht die Zeit das zu recherchieren.

Und zum x-ten Mal: Die Verwaltungsvroschriften haben keine Gesetzeskraft und müssen sich daher dem Gesetz unterordnen.

bye knight

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@Sachbearbeiter:

Es gibt einen kleinen feinen Unterschied in Bezug auf die Schalldämpfer nach altem und neuen Waffenrecht:

Alt:

WaffG § 3 Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer

(1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen den Schußwaffen

gleich. ...

Neu

Anlage1

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz

nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies

gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die

Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Nach dem alten Recht waren Schalldämpfer also Schußwaffen gleichgestellt. Die Formulierung war aber so gefaßt, daß man nicht so weit gehen konnte, einen Schalldämpfer zB einer Langwaffe gleichzusetzen. Nach dem neuen Waffenrecht wird aber der Schalldämpfer der Waffe gleichgestellt, für die er bestimmt ist und das ist der entscheidende Unterschied zum alten Waffenrecht. Deswegen gibt es auch schon Schalldämpfer für Luftgewehre frei zu kaufen. Bei Schalldämpfern für Langwaffen habe ich die Sache bei meiner zuständigen Waffenbehörde in der Klärung, allerdings wäre mein Sachbearbeiter schon bereit gewesen einen SD einfach so einzutragen. Allerdings empfahl ich ihm dann doch noch einmal die Sache mit dem Landesinnenministerium abzuklären.

Geklärt wird jetzt schon seit ein paar Monaten, wobei man ,wie mir ein Vögelchen zwitscherte, am liebsten an der alten Praxis festhalten möchte, aber man einfach nicht weiß, was man so Schlaues auf meine Darlegung der Rechtslage entgegnen soll. Dem Sachbearbeiter selbst ist es schnurzpiepegal, solange ihn keiner anpinkelt...

Gruß,

frogger

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Also da kann ich jetzt nicht folgen. blush.gif Was soll denn nun anders sein als vorher ? Früher ging es doch genauso viel oder wenig um Schalldämpfer für Waffen, für die sie nicht bestimmt waren. gaga.gif

Dieser Zusatz ändert rein gar nix am bisherigen Sinn und Zweck. cool3.gif

Wenn ein SD für eine Waffe bestimmt ist bedeutet das halt, dass er für diese konstruiert worden ist, nicht aber dass er serienmäßig wie die Blumenvase zum VK Käfer dazugehört. Anders gesagt: am Bedürfnis für den SD ändert das nichts (und das kann ich immer noch - auch wenns knight nicht passt) über die WaffVwV (bald über die neue WaffVwV) ableiten. smirk.gif

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hmmm... ich kann frosch da zum teil schon folgen.

früher war jeder sd wie eine waffe zu behandeln. also war ein sd für luftgewehre genauso pfui wie ein sd für .308 ...

heute ist das davon abhängig, für welche waffe der sd bestimmt ist. sd für freie luftgewehre: frei.

aaaaaber jetzt kommt der punkt, wo es knifflig wird:

denn die "gleichstellung" kann ja zwei dinge bedeuten:

A) - das bedürfnis für die waffe gilt automatisch für den sd

oder

B) - ein sd für erlaubnispflichtige waffen ist ebenfalls erlaubnispflichtig.

ich persönlich tippe da eher auf B), womit man dann für einen sd ein extra bedürfnis bräuchte...

das ist meine interpretation, aber ich WEISS es nicht. crying.gif

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SD für freie Luftgewehre (also welche mit F-Zeichen) waren früher echt nicht frei ? Wenn dem so ist, dann ist wahrsagers Frage doch ganz einfach beantwortet: kann ja nur noch Antwort b sein !

Warum ? Na, wenn SD nur für erlaubnisfreie Waffen frei erwerbbar sind, sind sie es für erlaubnispflichtige nur dann, wenn die üblichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Womit wir wieder beim Punkt Bedürfnis wären... chrisgrinst.gif

Kriegst zum Trost trotzdem ein Primelchen, knight. grin.gif

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Wenn Du die Ansprüche,die Du an andere User stellst - Zitat: "vor dem Schreiben bitte Gehirn einschalten" - ,auch als Maßstab für Deine eigenen Handlungen anlegen würdest,dann könntest Du der Argumentation von frosch auch folgen...

Gruß André

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oder frag bei deiner zuständigen behörde mal nach:

"äähhh, ich hätte gern einen schalldämpfer gekauf, muss ich den hier beantragen, oder reicht es wenn er für eine meiner eingetragenen waffen passt???"

antwort:

"sie wollen was??? haben sie ein bedürfnis? sind sie jäger? wo jagen sie? nur sportschütze? hier gibts keine sd für sportschützen, wo kommen wir da hin???"


Ich habe mal für einen Freund (Waffensachverständiger und Jäger) auf dessen roter WBK mit Voreintrag für drei SD einen eintragen lassen.

Also sagte ich locker zu der SB: Und dann möchte ich noch einen SD eingetragen haben.

Das Gesicht hättet ihr sehen sollen! Sie sah mich an, als hätte ich ihr unverblümt einen unsittlicher Antrag gemacht.

Als sie von dem Schock sich erholt hatte, fragte sie (noch etwas sprachlos): Wer hat denn das genehmigt?

Aber da unsere Landeshauptstadt schon vor zwei Dekaden diese drei SD genehmigt hatte, musste sie sich fügen und das Ding eintragen.

By the way: das nachfolgende Schiessen mit dem Teil hat richtig Spaß gemacht!

Gruß

Michael

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Sorry, aber eine rote WBK mit Voreintrag hab ich jetzt auch noch nie gesehen.

Kostet die Erwerbserlaubnis auch 56,24 Euro ?
021.gif


So etwas gibt es aber tatsächlich, ausgestellt von der Landeshauptstdt Hannover Anfangs der 70er Jahre.

Der "Voreintrag" war zusammen mit einer Erweiterung des Sammelgebietes ausdrücklich vermerkt.

Und da es damals noch keine € gab, kann ich Dir auch nichts über die Kosten sagen.

Der Eintrag, also das, was ich erlebt habe, fand vor vier oder fünf Jahren statt. Auch da keine Erinnerung an die Kosten.

Gruß

Michael

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Das Problem des Erwerbs von Schalldämpfer für Jagdscheininhaber stellt sich aus meiner Sicht nach dem neuen Waffengesetz wie folgt dar:

§ 2 Abs. 2 WaffG Der Umgang mit Waffen..., die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

§ 1 Abs. 3 WaffG Umgang mit einer Waffe.... hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt etc.

Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen mit Waffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1 bis 4 Jetzt kommts: dort sind unter Ziff. 1.3.6 Schalldämpfer genannt)... bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen... nicht nach UA 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht befreit sind.

-In den Befreiungstatbeständen des UA 2 sind Schalldämpfer nicht genannt.

Ergebnis: Schalldämpfer sind waffenrechtlich als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln.

§ 13 Abs. 3 WaffG Inhaber eines gültigen Jagdscheines bedürfen zum Erwerb von Langwaffen -Schalldämpfer sind keine Langwaffen- keiner Erlaubnis

Ergebnis: Mit gültigem Jahresjagdschein kann man Jagdlangwaffen, nicht aber Schalldämpfer ,erwerben

Ein Bedürfnis für Schalldämpfer liegt - zumindest in Bayern - nicht vor, da nach § 19 BJG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG in Bayern die Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern nicht erlaubt ist.

Lieber Sachbearbeiter,

ich kann es mir nicht verkneifen, darauf hinzuweisen, dass die derzeit noch gültige WaffVwV nur noch in den Teilen anzuwenden ist, die mit dem Wortlaut des neuen Waffengesetzes vereinbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

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In Antwort auf:

Ergebnis: Schalldämpfer sind waffenrechtlich als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln.

§ 13 Abs. 3 WaffG Inhaber eines gültigen Jagdscheines bedürfen zum Erwerb von Langwaffen -Schalldämpfer sind keine Langwaffen- keiner Erlaubnis

Ergebnis: Mit gültigem Jahresjagdschein kann man Jagdlangwaffen, nicht aber Schalldämpfer ,erwerben


@Ranninger und

@Sachbearbeiter

Im Waffengesetz kommt das Wort "Schalldämpfer" dreimal vor:

[*]Im §34 bezgl. der Ausfuhr

[*]In der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3, in der sie den Schußwaffen gleichgestellt sind

[*]In der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3.6, in der sie definiert sind.

Der Gesetzestext zur Gleichstellung lautet:

Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schußwaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Damit und mit den Ausführungen von Ranninger ist klar, dass der Umgang mit einem Schalldämpfer, der für eine erlaubnispflichtige Waffe bestimmt ist, ebenfalls der Erlaubnis bedarf. Insofern wäre hier im Regelfall das gleiche Prozedere anzuwenden, wie beim Erwerb der Waffe: Bedürfnis, Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Antrag, Voreintrag.

Allerdings gestattet der §13 Abs 3 den Inhabern eines Jahresjagdscheins - abweichend vom Regelfall - einen erlaubnisfreien Erwerb von Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind.

So. Natürlich sind Schalldämpfer keine Langwaffen, wie Ranninger schrieb. Aber nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 sind sie den Langwaffen juristisch (nicht technisch!) gleichgestellt, wenn sie für Langwaffen bestimmt sind und wenn im Gesetz zu dem jeweiligen Vorgang nichts anderes bestimmt ist.

Im §13 Abs 3 ist aber keine Aussage zu den Schalldämpfern getroffen (siehe auch die Aufstellung oben, wo im Gesetz das Wort "Schalldämpfer" überhaupt vorkommt). Daher sind sie bezüglich der Erwerbserleichterung von Langwaffen für Jahresjagdscheininhaber den Langwaffen gleichgestellt (wenn sie für Langwaffen bestimmt sind). Und daher dürfen sie meiner bescheidenen Meinung nach von Inhabern eines Jahresjagscheins erlaubnisfrei erworben werden. Es muss lediglich innerhalb von zwei Wochen die Eintragung in eine WBK beantragt werden. That's it.

In Antwort auf:

Ein Bedürfnis für Schalldämpfer liegt - zumindest in Bayern - nicht vor, da nach § 19 BJG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG in Bayern die Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern nicht erlaubt ist.


Das bayerische Jagdgesetz spielt hier übrigens keine Rolle, da erstens das WaffG nur auf das Bundesjagdgesetz abstellt und zweitens der Jahresjagdschein in ganz Deutschland gilt und man damit auch außerhalb Bayerns jagen darf.

@Sachbearbeiter: Was auch immer ein Primelchen sein mag - wenn ich schon mal was gewinne, dann freue ich mich auch darüber wink.gif

bye knight

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Ranninger und knight: danke für Eure konstruktiven Beiträge ! icon14.gif Im Ergebnis hat meines Erachtens Ranninger recht, der die Sache sehr schön hergeleitet hat - wenn auch an der Formulierung noch etwas zu feilen war: wink.gif

§ 1 Abs. 3 WaffG: Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt etc.

§ 2 Abs. 2 WaffG: Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG:

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4 (dort sind unter Ziff. 1.3.6 Schalldämpfer genannt) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.

Schalldämpfer werden dort nicht genannt und sind demzufolge als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln ! Sie stehen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.3 den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist. Anderweitiges ist bestimmt

- in § 13 Abs. 3 WaffG, wonach Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines zum Erwerb von Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind (Jagdwaffen und Munition) – unter Jagdwaffen sind keinesfalls Schalldämpfer zu verstehen, siehe auch Beurteilung nach Ziff. 32.6 WaffVwV („ein Bedürfnis für Schalldämpfer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass Schalldämpfer im allgemeinen weder zur Jagd noch zur Ausübung des Schießsports benötigt werden.“) - keiner Erlaubnis bedürfen und lediglich binnen zwei Wochen die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte beantragen müssen.

Anmerkung: vorübergehende Erwerber im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG benötigen gemäß § 13 Abs. 4 WaffG nur einen Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJG, somit reicht hierfür auch ein Tagesjagdschein aus.

- in § 34 Abs. 5 WaffG, wonach für die Überlassung, Versendung oder Verbringung von Schalldämpfern zu Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, Island, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und Zypern keine schriftliche Anzeigepflicht an das Bundeskriminalamt besteht (dies ist nur für erlaubnis-pflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2 - ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen, deren wesentliche Teile sowie tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 – der Fall).

Mit gültigem Jagdschein kann man somit ohne zusätzliches Bedürfnis Jagdlangwaffen und gemäß § 13 Abs. 2 WaffG auch zwei Kurzwaffen, nicht aber Schalldämpfer erwerben.

Die Landesjagdgesetze sind meines Erachtens hier auch unerhebelich, da das neue WaffG explizit auf das BJG (§ 19, sachliche Verbote) abzielt.

Die WaffVwV ist im übrigen gerade hier im Wortlaut mit dem neuen Waffenrecht vereinbar !!!

@knight: Ausfuhr gibts übrigens nicht mehr im neuen Waffenrecht. Sonst bist Du doch auch immer so pingelig. Aber ein Primelchen bekommst Du trotzdem von mir. Da ! blush.gif

@Rodney: danke für die Pflanzeninfo ! icon14.gif

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Hi, SB

Du schreibstauszugsweise:

"- in § 34 Abs. 5 WaffG, wonach für die Überlassung, Versendung oder Verbringung von Schalldämpfern zu Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, Island, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und Zypern keine schriftliche Anzeigepflicht an das Bundeskriminalamt besteht (dies ist nur für erlaubnis-pflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2 - ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen, deren wesentliche Teile sowie tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 – der Fall)."

Woraus schliesst Du hier, das Schalldämpfer (z.B. Ausfuhr nach Zypern) keiner Anzeigepflicht an das BKA bedürfen?

Abs.5 bestimmt doch enumerativ, das die Lieferung von Feuerwaffen nach Anlage 1/1Nr.2(lassen wir hier mal die Ausnahme für Schrotgewehre/Glattläufe mal weg), deren wesentlichen Bestandteile, Schalldämpfer UND tragbare Gegenstände nach...xxx, an einen (Empfänger in einem) Mitgliedsstaat des Abkommens vom 28.6.78 (ratifiziert und verkündet BGBL1980 II S.953)dem BKA anzuzeigen ist. Dies gilt nicht für die Fälle, für die nach Abs.4 bereits Meldungen vorgeschrieben sind. Da Zypern aber z.B. kein Mitglied der EU ist, wäre hier eine Anzeige an das BKA erforderlich. Für die übrigen Länder hättest Du recht, obwohl ich das eher einer "Schlamperei" des Stabes Brenneke zurechne. Denn gerade in Holland und Luxemburg /Portugal sind Schalldämpfer eine absolut verbotene "Waffe" und ich kann mir nicht vorstellen, das diese Länder dann von ihrem "Vorrecht" nach dem multinationalen Abkommen 1978 eine Meldung zu bekommen, absehen "wollten", wenn ein solches Teil (Schalldämpfer)von hier exportiert, bzw. verbracht (nach Zypern wäre noch Export/alle übrigen Verbringung) würde. Zumoindest weiss z.B. das Luxemburger Justizinisteriums noch nix davon, und geht davon aus, das auch diese Teile ihnen gemeldet würden.

Naja, frohes Weiterdiskutieren. Gleich von mir noch eine gestern aufgekommene "Rechtsfrage" im nächsten Thread.

Gruesse

muni

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Ah ja, da müsstest Du recht haben. Sehr guter Einwand ! icon14.gif

Vor dem ersten "und" in § 34 Abs. 5 steht ein Komma (war erst beim Augenarzt, hab meine neue Brille aber noch nicht blush.gif). Damit bezieht sich die Ausnahme nur auf Einzellader-Flinten. Alle anderen dort aufgeführten Waffenüberlassungen sind dem BKA schriftlich anzuzeigen.

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Muni,

bist du sicher, dass die Dinger in Holland wirklich verboten sind?

Ich habe jetzt schon einige Holländer mit so Teilen gesehen.

Gruß

Makalu


Zumindest stehen sie in der Liste der in Holland verbotenen Gegenstände des Justizministeriums, wie z.B. auch Gaspistolen. Obs Ausnahmen von diesem "Verbot" gibt, weiss ich nicht. Und das Du einige Holländer mit Schalldämpfern gesehen hast, besagt ja noch lange nicht, das diese legal sind, oder nicht vielleicht mit einer Genehmigung besessen werden/wurden...

Ich kenne schließlich auch viele Deutsche, die.....

In Frankreich sind sie halt frei (fragt sich wie lange noch?)

Gruesse

Muni

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