Zum Inhalt springen
IGNORED

Hausbesuche


vierauge

Empfohlene Beiträge

hallo,

lt. neuregelung ist es ja wohl möglich dass das ordnungsamt unangemeldet hausbesuche bei waffenbesitzern durchführen kann icon13.gif. kennt jemand nähere regelungen? muß zb meine freundin den damen/herren meine schränke zeigen (öffnen kann sie ja nicht hat ja keinen schlüssel AZZANGEL.gif).

was ist wenn ich keine zeit habe zb dringender termin, arbeit etc.

oder bricht doch ein wenig rechtstaatslichkeit durch und es darf nur bei begründeten verdacht geprüft werden

fragen über fragen ich weiß aber trotzdem schonmal danke.....

gruß VA

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Morgen,

also nachsehen dürfen sie mur bei einem begründeten Verdacht, das Du die Knarren nicht ordnungsgemäs verschlossen hast. Dafür dürfte dann der zuständige Waffensachbearbeiter (alos nicht irgentein Beamter) die entsprechenden Räume betreten. Alles war der dann aber begutachen kann ist, ob Du die entprechenden Schränke besitzt. Wenn Du nicht zuhause bist´, kann der gute Mann (Frau) wieder gehen, weil Deine Freundin in der Regel ja nicht berechtigt ist an Deine Kanonen zu gehen chrisgrinst.gif. Ich habe mich über diese Geschichte mit meinem Sachbearbeiter unterhalten und der hielt dieses Gesetz für einen schlichten Papiertiger. Zumal als Vorraussetzung für die Nachseherei ein konkreter Verdacht vorliegen muß. Den aber zu konstruiren und im nachhinein zu belegen dürfte schwierig sein. AZZANGEL.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Moin,

diese Regelung kennen Wiederlader schon seit Jahrzehnten in ähnlicher Form, nur dass hier sogar die Behörde sogar verdachtsunabhängig kontrollieren darf. In der Praxis wurde von diesem Besichtigungsrecht hier bei uns nur sehr selten Gebrauch gemacht. Bei mir waren sie einmal, nachdem ich meine Bezugsmenge gegenüber der ürsprünglichen Genehmigung um den Faktor 3,2 und die Lagermenge um den Faktor 3,5 habe erhöhen lassen.

Naja, ein wenig sind denen schon die Augen übergequollen, als sie im Keller meine Super 1050 und zehntausende von Hülsen und Geschossen gesehen haben...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Genügt für den KONKRETEN Verdacht nicht der (angebliche) anonyme Anruf eines lieben Mitmenschen bei der Waffenbehörde, bei Dir in der Wohnung lägen jede Menge Waffen ungesichert rum?

Die Behörde muß dann ja gerade unangemeldet erscheinen wenn sie sich nicht einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen will.

Und das Dich jemand angeschwärzt hat, kann man ja immer behaupten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Frosch

das Betretungsrecht nach dem Sprengstoffrecht bezieht sich aber auf die Betriebsräume.(Gewerbe) Eine Wohnung wird nicht automatisch zum Betriebsraum, weil dort Pulver gelagert oder Patronen geladen werden. So wurde es zumindest von einem Referatsleiter des LRA auf dem Lehrgang gelehrt. Lehrgang und Prüfung in Nürnberg.

Karl

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

ich denke nicht, das sich da jemand so einen Floh in den Pelz setzten wird, einfach zu behaupten "jemand hätte gesagt, das". Man sollte sich natürlich etwas mit den Gesetzen auskennen, damit man weis was der entsprechende Beamte darf und was nicht. Brenneke hatte zu diesem Teil des Gesetzes mal angemerkt: "da können wir halt mal nachsehen und irgentwas werden wir bei denen schon finden, was unseren Besuch im nachhinein rechtfertigt". So läufts halt auch unter einer linken Regierung (zumindest noch) nicht. In dem Zusammenhang würde ich auch jedem empfehlen sich mal mit dem Gesetzestext über Hausdurchsuchungen zu befassen. Wirklich sehr interessant!!!!!!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Originalantwort aus dem BMI zu diesem Thema (hatten wir mal im Juni diesen Jahres):

Antwort bezüglich meiner Anfrage nach der Unverletzlichkeit der Wohnung:

ZITAT: "Angebliche Abschaffung von Grundrechten

Gegen den Willen des Betroffenen dürfen zur Kontrolle der sicheren Aufbewahrung Wohnungen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden (§ 36 Abs. 3 Satz 3 Waffengesetz), also gerade nicht anlassunabhängig und stichprobenweise zu jedem beliebigen Zeitpunkt. Diese Grundrechtseinschränkung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 13 Abs. 7 Grundgesetz, der Beschränkungen auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässt, und zwar ohne Richtervorbehalt. Von einer Abschaffung von Grundrechten kann also keine Rede sein.

Der Fall der Durchsuchung, der schon nach dem Lebenssachverhalt ein wesensmäßig anderer als die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung ist, hat eine andere verfassungsrechtliche Grundlage, nämlich Artikel 13 Abs. 2 Grundgesetz. Dort ist für Durchsuchungen ein Richtervorbehalt angeordnet, jedoch in Fällen der Gefahr im Verzug eine Eilanordnungsbefugnis anderer per Gesetz vorgesehener Organe." ZITAT ENDE

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bis Mitte des Jahres war ich in Hamburg gemeldet und dort wurde mir in einem Gespräch durch die zuständige Mitarbeiterin des Ordnungsamtes mitgeteilt, daß nach der Zusammenlegung bei der Landespolizeiverwaltung auch bei jedem Waffenbesitzer nachgeschaut werden soll, ob und wie die Waffen gelagert werden. Die Zusammenlegung der waffenrechtlichen Geschichte bei der LPV lief im Sommer. Wäre mal gespannt, ob ein Hamburger schon Besuch bekommen hat. Rein vom Gesetz her, können die das kaum bringen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Naja, das Problem ist doch wirklich, daß das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, wenn die Jungs an der Tür klingeln. Wenn dann nach 2 Jahren später ein Gericht feststellt, daß die Durchsuchung rechtswidrig war, weil kein Grund vorlag, kräht doch kein Hahn mehr danach.

Eine Frage, die mir noch keiner beantworten konnte:

Klar wollte das BMI dieses Durchsuchungsrecht gerne durchsetzen. Aber was hätte denn dagegen gesprochen, jede Durchsuchung VORHER durch einen Richter überprüfen und anordnen zu lassen ???

Bei Gefahr im Verzuge kommt die Polizei sowieso sofort.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Morgen,

ich sags nochmal: lest euch die entsprechenden Gesetze durch! Der Schutz der eigenen Wohnung ist bei uns im Gesetz sehr hoch angesehen. Kein Beamter kann mal so eben bei jemandem zu Hause nachsehen!!! Auch diese Sache mit "gefahr im Verzuge" kannst Du vergessen. Diese Angelegenheit ist im Gesetz genauestens difiniert. Es gab in der Vergangenheit viele Versuche sich bei Hausdurchsuchungen eben darauf zu beziehen. Im nachhinein sahen die Beamten vor Gericht aber ziemlich alt aus. Man muß als Beschuldigter aber wissen was Sache ist und sich gegebenenfalls dagegen wehren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier schmeissen einige Leute verschiedene Sachen in einen Topf. Eine Nachschau ist keine Durchsuchung. Bei der Nachschau kann der Behoerdenvertreter sich zeigen lassen wo ihr eure Waffen aufbewahrt und ueberpruefen ob die Lagerung den Vorschriften entspricht. Bei einer Durchsuchung kann der Behoerdenvertreter selbstaendig eure Wohnung durchsuchen, d.h. er kann in alle Ecken schauen ob er was findet. Wenn also ein zur Nachschau berechtigter anfaengt in euren Sachen zu kramen koennt ihr ihm, wenn er es nach Aufforderung nicht unterlaesst jederzeit auf die Finger hauen (Bildlich gesprochen) und ihn an die Luft setzen. Danach eine Beschwerde an seinen Vorgesetzten. Also habt euch nicht so mit der Nachschau. Im uebrigen kommen die Behoerdenvertreter i.d.R. nur waehrend der Dienstzeit, sofern keine Gefahr in Verzug ist, und werden sich deshalb in der Regel anmelden bzw. einen Termin vereinbaren um sicher zu gehen dass ihr auch zu Hause seid. Nichts wird so heiss gegessen wie es gekocht wird. Ich denke auch dass diese Nachschaubestimmung unsinnig ist, aber sie konnte leider nicht verhindert werden und steht jetzt im Gesetz. Wir muessen also, zumindest bis zur naechsten Gesetzesnovelle, mit ihr leben. Im uebrigen sind die meisten Behoerden personell gar nicht in der Lage alle Waffenbesitzer turnusmaessig zu ueberpruefen. Es wird in der Praxis so aussehen dass die Behoerden vielleicht die Haendler und Sammler, und vielleicht noch andere Waffenbesitzer mit einer grossen Anzahl (so ab 20-30) von Waffen ueberpruefen und der Rest, also die Mehrheit, wird nie einen Behoerdenvertreter zu Hause sehen.

Gruss Nobody

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich würde es umgekehrt machen und nur die Besitzer mit kleineren Mengen Waffen kontrollieren. Ich glaube, dass da eher der Hase bezüglich der Aufbewahrung im Pfeffer liegt. Wer viele Waffen und demnach das erforderliche Geld dazu hat, der wird sicher im Regelfall nicht an der Aufbewahrung sparen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo 9x19,

als Besitzer von nur 2 KW kann ich Dir da nicht zustimmen.

Gerade mir fällt die Aufbewahrungsvorgabe leicht. Der Tresor ist klein und leicht (somit keine Transport- und Aufstellungsprobleme) und daher auch in Klasse B noch recht günstig. Für die Mun. habe ich ein extra, externe Stahlfach - auch recht günstig. Den Tresor habe ich gleich etwas grösser (DIN A4) genommen, so kann ich auch noch meine Unterlagen sicher unterbringen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dass hier jeder immer vermeintlich von sich selber ausgeht, ist ein großer Jammer. Du sollst nicht von Dir auf andere schließen. Ich mach es jetzt aber mal ausnahmsweise, grins. Habe vor kurzem nach über 20 Jahren endlich die Flinte meines Großvaters von meiner Tante bekommen, nachdem ich vorher immer vergeblich anfragte, weil ihr jetzt auf einmal die Ausgaben für einen Schrank zu hoch waren angesichts nur einer LW. Hätte sie nicht mich als einzigsten Berechtigten im Familienkreis gehabt, hätte das Ding vermutlich noch die nächsten 20 Jahre frei zugänglich an der Eßzimmerwand gehangen. Möchte nicht wissen, wieviele Karteileichen in SchüVereinen ..... Aber was soll's. Ist ja nur eine Meinung. Du darfst deine behalten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nun macht aber mal halblang!!!

Karsten hat zu recht schon aufgegeben. Für die Nachschlagefaulen hier der entsprechende Passus aus dem Gesetz:

In Antwort auf:

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.


Und hier der Link dazu: §36 Abs.3

Die Behörden KÖNNEN gar nicht einfach alle WBK-Inhaber abklappern, dazu fehlt ihnen jede Rechtsgrundlage!!!

Und wenn sich dann doch einer meldet (wenn er ohne Anmeldung vor der Tür steht, wird er von allen Bewohnern mit der Begründung, es passe jetzt nicht, wieder heim geschickt) um sich meine Aufbewahrung anzuschauen, werde ich ihn nach dem begründeten Zweifel fragen, den er hat; gibt es ein Mißverständnis (da ich nichts zu verbergen habe und mir sicher bin, alles richtig gemacht zu haben, kann nur ein solches vorliegen), vereinbare ich mit ihm einen mir passenden Termin (da ich als Selbständiger wenig Spielraum bei meinen Terminen habe, wird das nicht ganz einfach crying.gif) und zeige ihm genau den einen Raum und dessen Mobiliar, in dem die Tresore mit den Waffen und die zugehörige Munition aufbewahrt werden.

So sieht's aus. Und jetzt berichtet mal fleissig von übereifrigen Behördenvertretern, damit wir alle was zu lachen haben...

Gruß, Ronald

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Ronald,

alles richtig was du schreibst. Weicht auch nicht sehr von meiner Meinung ab. Nur ist der Begriff "Begruendeter Zweifel" einer der schwammigsten. Jeder kann Zweifel haben, und diese auch begruenden, mit was auch immer. Fuer den einen ist der Grund des Zweifels dann nachvollziehbar und fuer den anderen nicht. Dabei kommt es sehr auf deine Einstellung zum jeweiligen Thema an. Und da die Allgemeinheit (wirklich die Allgemeinheit ?) beim Thema Waffen eher fuer mehr als fuer weniger Kontrolle ist, wird fast jeder SB mit jeder noch so schwammigen Begruendung seines Zweifels durchkommen.

Natuerlich kann jetzt wieder jeder mit einem Gesetzes- oder Vorschriftszitat kommen und hier seine Auslegung desselben erlaeutern. All das nutzt gar nichts. Die Praxis weicht nun mal etwas von den geschriebenen Texten oder Wunschvorstellungen "wie es zu sein hat" oder "sein muesste" ab.

Ich denke man sollte diesen Beitrag begraben. Er bringt nichts.

Gruss Nobody

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo RonaldR

Mann könnte das Thema neu anheizen mit der Frage: Was machen wir Sportschützen mit unseren Waffen wenn wir unterwegs sind, Hotel, Auto. Theoretisch dürfte man nicht mal auf einer Autobahnraststätte Pipi machen gehen und die Wummen alleine im Fahrzeug lassen, nicht alle Hotels haben auch B.Tresore.

Gruß Alfred Buhlert

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

nicht alle Hotels haben auch B.Tresore


Ganz so schlimm ist es wohl nicht. Das FWR schrieb in einem der letzten hefte:

"Für die Waffenaufbewahrung auf Reisen, die zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck unternommenr werden, also Jagdreisen, Reisen zu Wettkämpfen oder Sammlertreffen, gelten erleichterte Bedingungen für die Waffenaufbewahrung.

Die Verordnung formulert hier, dass die Waffen, soweit die "normalen gestzlichen Anforderungen" nicht erfüllt werden können, diese unter "angemessener Aufsicht" zu verwahren sind.

Was hierunter zu verstehen ist, ist wird sich wohl erst im laufe der Zeit klären."

Gruß

HaPe

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@Murmelgießer: Auf Reisen gelten die normalen Aufbewahrungsvorschriften nicht.

In Antwort auf:

§13 Abs.(11) der neuen VO:

"Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition
unter angemessener Aufsicht
aufzubewahren oder durch
sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme
zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist."


Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.