Hallo Sachbearbeiter,
ich kann deine Meinung in dieser Sache nicht teilen. Waffen sollen nur in Ausnahmefaellen im Leihverfahren ueberlassen werden und zur sicheren Aufbewahrung bei laengerer Abwesenheit des Besitzers. Es ist absolut unueblich dass einem WBK-Inhaber, ohne Voreintrag, von einem Waffenhaendler eine Waffe ueberlassen wird. Ich bin der Meinung dass dies auch nicht vom Gesetzgeber so gewollt ist, selbst wenn es das Gesetz bei grosszuegiger Interpretation hergibt. Als Waffenhaendler, dem faktisch durch das Waffengesetz eine besondere Vertrauensstellung eingeraeumt wird, wuerde ich mich keinesfalls auf ein Ueberlassen im Leihverfahren einlassen. Die ueberlassene Waffe ist danach meiner Kontrolle und Einwirkung entzogen. Dies ist bei einem Freund oder Bekannten schon ein immenses Risiko, bei einem Kunden dessen Personaldaten und Wohnanschrift lediglich bekannt sind, und selbst diese stimmen moeglicherweise nicht, ist das zumindest pure grobe Fahrlaessigkeit. Uebrigens kann man mit dem Waffenhaendler einen Termin auf dem Schiesstand vereinbaren zwecks Probeschiessen.
Im Uebrigen, wenn ich deine Argumentation weiterdenke, waere das eine gute Geschaeftsidee "Rent a Gun", die WBK fungiert dann als Fuehrerschein. Prost Mahlzeit.
Gruss Nobody