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IGNORED

das betreten des "pulverstübchens"


peter becker

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

hallo

ich darf ja nur als erlaubnisinhaber/berechtigter das

"pulverstübchen" betreten, ich bin aber auch oft da und habe den ganzen abend keinen krümel pulver in verwendung,da

ich nur hülsen ablänge,entzündere,umforme oder sortiere.

darf bei diesen arbeiten ein UNBERECHTIGTER sprich jemand ohne erlaubniss mit dazu kommen, um mir zu helfen??????

viele grüsse

peter

Geschrieben

Hallo Peter,

im Prinzip ja, wenn du das Pulver im Schrank lässt.

Da du alle Komponenten (außer Pulver) frei erwerben kannst, einschließlich Ladepresse und Matrizen, darf auch jeder ohne Pulverschein bei diesen von dir beschriebenen Tätigkeiten dabei sein und dir helfen.

Viele Grüße

Jess Harper

Geschrieben

In Antwort auf:

ich nur hülsen ablänge,entzündere,umforme oder sortiere.

darf bei diesen arbeiten ein UNBERECHTIGTER sprich jemand ohne erlaubniss mit dazu kommen, um mir zu helfen??????


Das darf sogar ein unberechtigter machen chrisgrinst.gif

Meine Frau hilft mir bei ALLEN Tätigkeiten des Wiederladens wie Kalibrieren, Zündhütchen Setzen und später crimpen.

Nur wenns ans Pulver geht darf sie das nicht und das mache ich auch lieber selber tongue.gif

Ich bin aber der Meinung dass auch beim Pulverfüllen ein interessierter "Nichtberechtigter" anwesend sein darf. Das Pulver ist ja laut Gesetz nur gegen unberechtigten Zugriff zu schützen. Dass ein "Nichtberechtigter" kein Pulver sehen darf steht nirgends.

Wenn ich jetzt davon ausgehe dass mir ein Interessierter Schützenkollege das Pulver nicht vor meinen Augen wegklaut sehe ich keinen Grund dass er nicht mal zuschauen darf wie mühseelig das Wiederladen ist.

Vielleicht kann ich ihn dadurch abhalten einen für Ihn kostenreichen Fehler zu machen wink.gif

Geschrieben

So weit ich weiß, erstreckt sich die Erlaubnis auch auf Auszubildende, oder so ähnlich.

D.h., dass du jemandem, der keinen Schein hat, im Wiederladen ausbilden darfst. Das hat aber nichts mit einer Lehrtätigkeit oder Berechtigung zum Abhalten von anerkannten Lehrgängen zu tun.

Alles andere ist wohl etwas drastisch? Am besten verläßt die Familie das Haus, wenn man mit laden anfängt wink.gif! "Raus in den Schnee, Kinder, und nehmt die Mama mit, Papa muss Munition machen..."

Gruß Stefan

Geschrieben

Da mein Wiederlade Kursus erst 4,5 Jahre her ist, kann ich mich noch sehr gut erinnern, dass es uns auch so gelehrt wurde. ooo.gif

Sobald mit Pulver hantiert wird, darf kein Unberechtigter im Raum sein. gaga.gif

Geschrieben

Also meine Kinder haben mit der Lee-Handladepresse fleissig die leeren Hülsen entzündert und sich mit eigener Hände Arbeit so damals das Taschengeld aufgebessert.

Um klarzustellen: Pulver, Zündhütchen und fertige Patronen sowie die Arbeitsgänge damit fanden und finden NUR im abgeschlossenen Laderaum durch mich selbst statt.

Alles was den Mythos des Verbotenen trägt und ohne Information an die Umgebung nicht mehr versachlicht wird gleitet in den Sumpf von Begierde und Phantasie.

Ein wunderschönes Hobby ist das Wiederladen und noch mehr der Stolz wenn dann noch ein gutes Ergebnis am Ende steht, an dem man selbst und vielleicht noch andere beteiligt waren. (Schon im Mittelalter hiess es mal: "Die Mitten Du nicht treffen kunnst, wenn's Englein dir auf's Zündloch b...st".)

Vernünftig bleiben, bitte!

Geschrieben

Hallo zusammen,

habe ich da etwas verpasst??? In meinem Schein steht seit jeher, das sich die Erlaubniss auch auf Personen erstreckt die unter meiner Aufsicht stehen. Ich kann also "Hinz und Kunz" laden lassen was sie wollen. Muss eben nur dabei sein.

So wars zumindest bisher. Wenn sich das geändert haben sollte, bitte ich um den entsprechenden Gesetzestext. Danke!

Geschrieben

Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes:

"Herr/Frau geboren am in wohnhaft in erhält hiermit aufgrund des § 27 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.April 1986 (BGBl. I S. 577) ( zuletzt geändert am 23.06.1998 BGBl. I S. 1539 ) die Erlaubnis zum Erwerben und Umgang von folgenden Stoffen und Gegenständen - Nitropulver - Die Gesammtmenge wird festgesetzt auf:" -> " Die Erlaubnis erstreckt sich auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnisinharbers handeln."

Geschrieben

Vorsicht bei Kindern und abgeschossenen Hülsen, bzw.

beim entzündern!

Ich bin der Meinung das ist die gefährlichtste Arbeit

bei dem ganzen wiederladen, denn in den Zündhütchen

ist nicht ganz ungefährliche Chemie drin.

Ich bin froh, wenn ich die Arbeit hinter mir habe,

die Zündhütchen im verschlossenen Plastikbeutel.

Ach, tumbeln ist natürlich auch nicht ohne, da hat man

den gefährlichen Dreck in Staubform, könnte sogar schlimmer

sein.

Also bei Kindern mindestens darauf achten, dass sie sich die

Hände gründlich waschen, wie man selber auch.

Gruß

bullpup

Geschrieben

In Antwort auf:

Ach, tumbeln ist natürlich auch nicht ohne, da hat man

den gefährlichen Dreck in Staubform, könnte sogar schlimmer

sein.


Stimmt. Jegliches Füllen und Entleeren des Tumblers mache ich auch nur noch mit P3-Maske, nachdem meine Bleiwerte arg im oberen Bereich der zulässigen Spanne waren.

Geschrieben

Ja hab' ich noch vergessen Euch zu sagen, dass man tunlichst barfuss chrisgrinst.gif im Ladestübchen crying.gif laden sollte, sonst gibts noch den seltenen Effekt der Strassenstaub-Teppichboden-Reaktion nach der Norwegischen Formel. gaga.gifgaga.gifgaga.gifgaga.gifgaga.gifgaga.gifgaga.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Sobald mit Pulver hantiert wird, darf kein Unberechtigter im Raum sein.
gaga.gif


Das wäre besonders witzig beim Schwarzpulver, sobald einer seine Pulverröhrchen auf dem Schießstand auspackt, müssen alle anderen Schützen ohne Pulverschein den Stand räumen. 021.gif

JM

Geschrieben

Also,

ich war neulich bei Frankonia in Würzburg und habe dort ein Kilo Pulver abgeholt. War wirklich die Gerdshow pur!

Als ich das Wort Pulver ausgesprochen haben, löste der Verkäufer einen kurzen Sierrenenton aus und alle Kunden (waren so um die 40 im Laden) mussten blitzartig die Verkaufsräume verlassen. Nur zwei Verkäufer durften noch im Gebäude verbleiben, weil sie angeblich im Besitz eines Sprengstoffscheins waren. Einer dieser ist dann in den abgesperrten Raum vorgedrungen und hat das Pulver geholt. Der zweite Verkäufer hat aufgepasst, dass auch wirklich kein Kunde oder ein anderer dieser unwürdigen Beschäftigten von der verregneten Straße zurück in das Ladengeschäft gegangen ist. Als ich dann nach einem etwas längerem Informationsgespräch mit dem Verkäufer mich entschloss das Pulver zu kaufen, verhandelten wir noch kurz über den Preis und er hat das Geld von mir an der Kasse entgegen genommen, da auch hier keine Kassiererin anwesend sein durfte.

Während ich ging, wünschten mir die beiden noch einen angenehmen Tag und dass ich doch bitte so schnell nicht mehr kommen möchte. Die wartenden Kunden vor Tür haben mich angeschaut, als ob ich der Bundespräsident persönlich wäre, viele waren es aber zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr. Zum Glück hatte von denen noch keiner eine Waffe an diesem Tag mitgenommen.

Auch wenn ich die Behandlung als sehr zu vorkommend gewürdigt habe, war es doch für eine so bescheidene Person wie mich etwas zu viel. Ich habe mich also entschlossen in Zukunft mein Pulver wieder ohne viel Aufsehen im Ausland zu kaufen, irgendwie ist es dort seltsamerweise auch etwas billiger, nach Scheinen fragt kein Mensch und auch die Kunden dürfen dabei im Laden bleiben.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Völker,

Was brauchen wir noch Waffengegner wenn wir uns selbst viel besser in die Pfanne hauen können.

Ich möchte nicht wissen, wer alles dieses Meisterwerk aus einem seriösen Forum für bare Münze nimmt? Wenns in der Bildzeitung steht regt man sich auf.

Gruß Karl

Geschrieben

Das angesprochene Verbot, Dritte während des Umgangs mit Pulver im Raum zu haben findet sich in der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz §26 Abs. 1.

Das Verbot beschränkt sich auf die Herstellung von Patronen und Ladearbeiten. Es bezieht den Umgang mit Zündhütchen mit ein. Insoweit ist also das Beispiel mit dem Vorderladerschützen am Schießstand nicht zutreffend.

Es trifft zu, dass sich eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz auch auf Hilfspersonen und Auszubildende erstreckt. Dies dazu zu benutzen die Anwesenheit Dritter während des Ladevorgangs entgegen o.a. Vorschrift zu legitimieren wäre aber rechtsmissbräuchlich und ist daher untauglich.

Geschrieben

In Antwort auf:

Es trifft zu, dass sich eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz auch auf Hilfspersonen und Auszubildende erstreckt. Dies dazu zu benutzen die Anwesenheit Dritter während des Ladevorgangs entgegen o.a. Vorschrift zu legitimieren wäre aber rechtsmissbräuchlich und ist daher untauglich.


Nun, ich kenne zwar jetzt den Wortlaut der Verordnung nicht aber soooo eindeutig dürfte die Sache (Verbot) dann wohl auch nicht sein.

Ich kenne jetzt sinngemäss (den genauen Wortlaut müsste ich abschreiben) die Ausführeungen der DEVA zu der Angelegenheit die davon ausgeht dass

wohl nichts dagegen sprechen dürfte wenn ein interessierter Schützenkollege bei den Ladearbeiten anwesend ist.

Warum spricht die DEVA, immerhin wohl auch rechtskundig, von dürfte wenn die Sache so eundeutig ist.

Wenn ich mal Zeit hab schau ich genau nach.

Geschrieben

Der genau Wortlaut der Verordnung steht hier http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sprengv_1/index.html

SprengV 1 §26 (1)

(1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treibladungspulver und Anzündhütchen nur in geschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten.

Es kommt also darauf an, wer "Unbefugter" ist. Befugt ist, wer eine Erlaubnis besitzt oder auf wen sich eine Erlaubnis erstreckt.

Was die DEVA schreibt ist mir nicht bekannt. Vielleicht kann es jemand hier einstellen.

Grundsätzlich darf man aber davon ausgehen, das dass Laden von Patronen besonders gefahrgeneigt ist und deshalb ein sehr strenger Maßstab angelegt werden wird.

Geschrieben

In Antwort auf:

Was die DEVA schreibt ist mir nicht bekannt. Vielleicht kann es jemand hier einstellen.


Okay, überredet, ich tippe es ab crazy.gif

"Im ARbeitsraum dürfen sich während der Wiederladetätigkeit keine unbefugten Personen aufhalten. Allerdings können sich mehrere Erlaubnisinhaber zusammentun und eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Man wird auch nichts dagegen einwenden können, wenn ein interessierter Jagd- oder Sportkamerad sich durch Zusehen über das Wiederladen informieren will. Dieser könnte sogar dem Wiederlader mit untergeordneten Tätigkeiten zur Hand gehen. Auf keinen Fall darf er dabei selbstständig sicherheitsrelevante Arbeitsgänge vornehmen, vor allem nicht, wenn es um den Umgang mit Treibladungspulvern geht."

Dann kommt noch dass spielende Kinder, besoffene Freunde oder Fernsehende Familienmitglieder selbstverständlich unbefugte Personen sind......

DEVA, 4 Auflage, Wiederladen Vorbereitung und Praxis ect. S. 117

Geschrieben

Doch, man kann etwas dagegen haben. Der interessierte Sportkamerad ist weder Hilfskraft noch in der Ausbildung somit also unbefugt.

Ich gehe davon aus, das DEVA-Buch wurde von einem Wiederladeexperten, nicht einem Juristen geschrieben. Letzterer hätte sich vernünftiger Weise nicht auf so dünnes Eis begeben. Das DEVA-Buch dürfte jedenfalls ungeeignet sein, einen Verstoß gegen §26 (1) SprengV 1 zu entschuldigen.

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