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IGNORED

frage: laufrohlinge ?


Shootist

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Geschrieben

mal wieder zwei fragen an die allwissende runde:

- waren laufROHLINGE (ohne patronenlager und unbeschossen; als quasi 'meterware') nach dem alten waffg nicht frei erwerbbar, und sind sie es noch nach dem neuen ?

- und wer kann mir einen (oder zwei wink.gif) lieferanten fuer laufrohlinge sagen ?

vielen dank im voraus !

Geschrieben

moin Shootist,

vielleicht hilft dir das weiter:

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 - Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1 - Schusswaffen

1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen

verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Wesentliche Teile sind

1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist

ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

1.3.2 (...)

1.3.3 (...)

1.3.4 (...)

1.3.5 als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können;

Gruss

Christian

Geschrieben

In Antwort auf:

1.3.5 als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können;


Was sind allgemein gebräuchliche Werkzeuge??? Beim Sachkundelehrgang wurde uns erklärt das dies ganz einfache Werkzeuge (Hammer, Schraubendreher, Zange usw.) sind die in jedem Haushalt vorhanden sind. Eine Drehbank ist kein allgemein gebräuchliches Werkzeug.

Geschrieben

@alle:

vielen dank fuer die schnellen antworten !!!

WO - da werden sie geholfen !!!

@CB:

ja,da isses wieder, das allgemein gebraeuchliche werkzeug.

die sache ist eben einigermassen diffus, und ich bin mir da nicht sicher.

(z.b. ist eine patronenlagerreibahle ein allgemein gebraeuchliches werkzeug ?)

Geschrieben

tja, das ist die Krux an der Geschichte mit dem *allgemein gebräuchlichen Werkzeug* ......

Patronenlager-Reibahlen sind frei erwerbbar, also zumindestens allgemein zugänglich; in meiner Werkstatt steht eine kleine Drehmaschine (und ich habe noch 2 Leute in meinenm Bekanntenkreis, die so ein Teil - rein privat - ihr Eigen nennen).

In der heutigen Zeit, in der fast alles im Baumarkt erhältlich ist, kann man dieses *allgemein gebräuchlich* schon eher als *allgemein zugänglich* bezeichnen.

Die *Aufrüstung* der Heimwerker ist in den letzten Jahren geradezu gigantisch verlaufen - von daher ist sicherlich eine Neu-Definition von *allgemein gebräuchlich* angesagt...

m.E. begibt man sich im Falle eines Falles mit der althergebrachten Auslegung auf sehr dünnes Eis... eek2.gif

Kann es sein, dass dieser Begriff aus den Anfängen des Waffengesetzes (also 70er Jahre) herreicht ? Damals war noch nicht mal eine elektrische Bohrmaschine *allgemein gebräuchlich*...

Gibt es keine Urteile in dieser Richtung ?

Gruss

Christian

Geschrieben

@CB:

ich habe mal eine (alelrdings inoffizielle) aussage von einem deutschen beschussamt erhalten:

"allgemein gebraeuchlich" sei (aber auch nur in etwa) alles, wozu man nicht unbedingt eine spezielle ausbildung oder schulung braeuchte.

und drehbaenke, erodiermaschinen und aehnlcihes gehoeren dazu angeblich nicht.

natuerlich ist fuer einen buechsenmacher anderes werkzeug gebraeuchlich als fuer nachbars lieschen.

aber es hat definitiv nichts mit "frei erwerbbar" zu tun.

frei erwerbbar ist auch eine drehbank, ein schneidbrenner, ein bolzenschussgeraet, eine patronenlagerreibahle, oder eine drahterodiermaschine.

es ist lediglich eine frage der rechnungshoehe und des geldbeutels...

aber es ist und bleibt diffus... confused.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

aber es hat definitiv nichts mit "frei erwerbbar" zu tun. frei erwerbbar ist auch eine drehbank, ein schneidbrenner, ein bolzenschussgeraet, eine patronenlagerreibahle, oder eine drahterodiermaschine.

es ist lediglich eine frage der rechnungshoehe und des geldbeutels...


Darum hatte ich ja auch *eher allgemein zugänglich* sowie die *Aufrüstung* der Heimwerker angemerkt... wink.gif

Hat noch keiner ein Urteil hierzu gefunden ? confused.gif

Man sollte das WaffG umtaufen in *Diffusor*... chrisgrinst.gif

Gruss

Christian

Geschrieben

Begriffsbestimmungen aus dem WaffG-Entwurf unseres allseits geschätzten Herrn B.:

Allgemein gebräuchlich sind Werkzeuge dann, wenn sie üblicherweise nicht nur bei der Waffenherstellung oder im Büchsenmacherhandwerk Verwendung finden. Als allgemein gebräuchlich sind insbesondere anzusehen Bohrmaschine, Drehbank, biegsame Welle und Schweißgerät.

Patronenlagerreibahlen fallen also nicht darunter.

Hammer und Zange hat er vergessen.

Im Übrigen hat uns hier Meister B. einen eindeutigen Beweis geliefert, daß er von der Materie (Metallbearbeitung) keinerlei Ahnung hat. Wie sonst kann man als allgenmein gebräuchliches Werkzeug eine Drehmaschine und eine biegsame Welle in einem Atemzug nennen (und eine Werkzeugfräsmaschine vergessen). confused.gif

  • 3 Monate später...
Geschrieben

hierzu nachtraeglich noch 'ne info:

habe jetzt bei einigen haendlern und buema's bisserl rumgefragt, und einhellig die antwort (und auch den einen oder anderen rohling cool.gif ) bekommen:

solange KEIN patronenlager drin ist (beispw. rohling, abschnitt), ist der lauf (unabhaengig von der laenge) frei erwerbbar.

nur so zur info... cool3.gif

Geschrieben

Hallo Shootist,

zu Deiner Frage 1: Altes Waff.G.

§ 3 WaffVwV, Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer

.........Mit Zügen versehene Laufrohlinge sind wesentliche Teile, da sie unter Umständen auch in Schußwaffen mit mit getrenntem Patronenlager (z.b.Revolver) eingebaut werden können. Läufe ohne Züge sind dagegen nur dann wesentliche Teile, wenn sie mit einem Patronen-oder Kartuschenlager versehen sind.

Gruß

dr.magnum

Geschrieben

In Antwort auf:

hierzu nachtraeglich noch 'ne info:

habe jetzt bei einigen haendlern und buema's bisserl rumgefragt, und einhellig die antwort (und auch den einen oder anderen rohling
cool.gif
) bekommen:

solange KEIN patronenlager drin ist (beispw. rohling, abschnitt), ist der lauf (unabhaengig von der laenge) frei erwerbbar.

nur so zur info...
cool3.gif


Egal, was Dir einige Händler oder BüMas erzählt haben, Laufrohlinge und Laufabschnitte gelten als "wesentliche" Bestandteile einer Schusswaffe. Vorher -nach altem Recht- nicht erfasst waren auch "Laufabschnitte/Reststücke"...die werden heute insofern erfasst, als sie einem Geschoss über eine Kaliberlänge "Führung" verleihen können...

Die Bestimmung in 1.3.1 ist eine Begriffsbestimmung zu 1.3., die man dabei nicht aus den Augen verlieren darf:

Nach 1.3.1. wäre auch ein "Gaslauf" -also z.B. für ne Gaswaffe erfasst-...in 1.3. wird jedoch bestimmt, das sie als "wesentliches Teil-das sie ja unzweifelhaft sind- den Schusswaffen gleichstehen, für den sie bestimmt ist....nämlich für ne Schreckschusspistole. Dadurch greifen dann die dort geltenenden Vorschriften für den Umgang und Erwerb.

daselbe gilt für "scharfe Läufe -mit oder ohne Patronenlager-...die Waffen für die sie bestimmt sind, unterliegen einer Erwerbsscheinpflicht, oder setzen wie bei Austausch/Einsteckläufen, das Vorhandensein einer WBK voraus.

Da nun mal Rohlinge (mit oder ohne P-Lager) nunmal keine Austausch-Einsteck o.ä. Läufe sind (weil sie nicht ohne mechanische Nachbearbeitung eingesetzt werden können), gelten für sie die Bestimmungen wie für die Waffen, für die sie bestimmt sind.

Auch ein Lauf, der ein Patronenlager enthält, aber noch kein Gewinde, oder einer mit Gewinde, aber noch keinem Patronenlager...kann nicht frei erworben und besessen werden (weil eben die Befreiungsvorschrift der Anlage 2 Abschnitt Nr.2 (nachfolgende) nicht greift...Sie können nicht einfach "eingesetzt" werden.

Infolgedessen -fehlende Befreiung vom "Erlaubnisfreien Erwerb und Besitz durch Inhaber einer WBK" - verbleiben sie das was sie sind: Wesentliche Teile einer Schusswaffe....

Und was das "gebräuchliche werkzeug" ist, verweist Steindorff schon früher auf die Fortentwicklung der Technik. Was noch vor Jahren "nicht gebräuchlich" war, ist es heute schon lange und insoweit ist das Recht auch durch die Geriche "fortzuentwickeln", wie es so schön in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes heisst. Und da, wie bereits vorher erwähnt, heute vieles in normalen Heimwerkermärkten als allgemein gebräuchlich erhältlich ist, sind wir da, wo oben schon einige darauf hinwiesen...

Drehbank, Fräsbank (Mini), Schweissgerät etc. sind heute (auch bei Gericht) als absolut gebräuchlich anzusehen...

Warum wohl hat Lothar Walther die Läufe /Rohlinge aus dem Verkehr gezogen und liefert nur über BüMa? Wenn der gerne den schwarzen Peter haben will...gerne; aber LW hat dann damit nix zu tun..

Reibahlen sind frei verkäuflich und sind aber auch keine Waffenteile...das darf man dabei auch nicht verwechseln...

Also, sucht mal mit Suchmaschinen in Waffenrecht und bei Juris und ihr werdet zu "Rohlingen" auch schon zu alten WaffG-Zeiten fündig...

@Shootist...die Käufe hast Du doch nicht gekauft, oder wink.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

hierzu nachtraeglich noch 'ne info:

habe jetzt bei einigen haendlern und buema's bisserl rumgefragt, und einhellig die antwort (und auch den einen oder anderen rohling
cool.gif
) bekommen:

solange KEIN patronenlager drin ist (beispw. rohling, abschnitt), ist der lauf (unabhaengig von der laenge) frei erwerbbar.

nur so zur info...
cool3.gif


Estmal zu dem Unsinn mit dem Patronenlager:

Dann müsste ja wohl auch jeder Revolverlauf frei erwerbbar sein, weil er kein Patronenlager hat, oder?

In Antwort auf:

-snip-

daselbe gilt für "scharfe Läufe -mit oder ohne Patronenlager-...die Waffen für die sie bestimmt sind, unterliegen einer Erwerbsscheinpflicht, oder setzen wie bei Austausch/Einsteckläufen, das Vorhandensein einer WBK voraus.

-snip-

Warum wohl hat Lothar Walther die Läufe /Rohlinge aus dem Verkehr gezogen und liefert nur über BüMa? Wenn der gerne den schwarzen Peter haben will...gerne; aber LW hat dann damit nix zu tun..

-snip-

@Shootist...die Käufe hast Du doch nicht gekauft, oder
wink.gif


soweit ich weis hat der shootist eine gelbe wbk und sollte damit erwerbsberechtigt sein.

der verkauf der laufrohlinge findet entweder durch unwissenheit oder gewinnmaximierung der entsprechenden händler statt, da die laufrohlinge nicht buchführungspflichtig sind.

es ist nun mal so wie muni schreibt: keine EWB -> kein Laufrohling.

Meines Erachtens genügt für den Erwerb z.B. eine WBK mit einer Waffe im gleichen oder größeren Kaliber. Der Lauf wird nicht eingetragen und der Käufer über die Erlaubnispflicht der Bearbeitung dieses Waffenteils belehrt. Aber einen Laufrohling einen "Nichterwerbsberechtigten" zu überlassen ist schlichtweg Dummheit.

Grüße

Robert

Geschrieben

Hallo,

das bedeutet also:

Wenn ich in besitz einer WBK (gelb, grün oder rot) bin kann ich Laufrohlinge oder Austauschläufe kaufen, die aber zu den eingetragenen Waffen passen müssen!?

Bsp: Sportschütze besitzt K98 Nrgl. Lauf aber vergriesgnaddelt. Läßt vom BÜMA einen neuen einbauen und behält den alten wegen der Nrgl.

Darf er den Lauf behalten?

Muß er ihn eintragen lassen?

Wie ist das bei den DAN WESSON Revolvern, für die es Wechselläufe von 2 - 8 Zoll gibt, muß man diese Läufe anmelden und eintragen lassen?

Gruß

Lucky

Geschrieben

confused.gifEstmal zu dem Unsinn mit dem Patronenlager:

Dann müsste ja wohl auch jeder Revolverlauf frei erwerbbar sein, weil er kein Patronenlager hat, oder? confused.gif

Stimmt schon der hat kein Lager ,ist aber ein Ersatzteil und kein Rohling, oder?

Hätte er kein Gewinde dann wäre er wieder ein Rohling denke ich mir einfach ohne etwas behaupten zu wollen.

Geschrieben

Rohlinge für VL Waffen sind wohl logischerweise so frei wie diese selbst.Nur: Wie unterscheidet man beim Rohling - also Rohr mit Zügen und Feldern und sonst nix - dann so eindeutig"Freier VL" und "Erwerbspflichtige Waffe" confused.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Rohlinge für VL Waffen sind wohl logischerweise so frei wie diese selbst.Nur: Wie unterscheidet man beim Rohling - also Rohr mit Zügen und Feldern und sonst nix - dann so eindeutig"Freier VL" und "Erwerbspflichtige Waffe"
confused.gif

Mouche


Das hatte ich ja bereits gepostet, das sie zu der Kategorie gehören, für die "sie" bestimmt sind...(Gasläufe zu Schreckschusswaffen, VL-Läufe zu VL-Waffen, Luftgewehrläufe zu Luftdruckwaffen, fertige!!! LEP-Läufe zu LEP-Waffen, 4mmM20-Läufe nur gegen Grund-WBK...

ich habe aber zum Verkauf von Rohlingen für "scharfe" -also andere als VL-Waffen- (nur) gegen eine (z.B.) gelbe WBK mit einer Langwaffe als Voreintrag so meine Bedenken...Der Erwerber darf sie ja garnicht bearbeiten!!( es sei denn, er hätte eine Erlaubnis z.B. nach dem alten §41 Einzelherstellungserlaubnis)

Vom Willen des Gesetzgebers her, hätte ausser BüMa, oder aber eben derjenige mit "Einzelgenehmigung zur Herstellung einer, oder mehrerer Schusswaffen" kein "Bedürfnis" zum Erwerb eines "Rohlings"...Für den Besitzer einer WBK sind ja auch deswegen die Regelungen bzgl. Einsteckläufen (keine Bearbeitung erforderlich), bzgl. Einsätzen -zum Verschiessen kleinerer Munition-, bzgl. Wechselläufen (ebenfalls keine Bearbeitung erforderlich)und bzgl.kompletten Wechselsystemen (keine Bearbeitung erforderlich) getroffen worden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, das zu diesem "erlaubnisfreien Erwerb und Besitz durch Inhaber einer WBK" auch Laufrohlinge zählten, dann würden die auch dort stehen. Gerade aber wegen der erforderlichen "Bearbeitung-Gewindeschneiden,Patronenlager einbringen, ggfls. richten etc-" hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, diese Rohlinge für jeden Erwerber MIT WBK "frei erwerbbar " zu stellen...M.E. gehört da dazu dann immer noch, die Einzelfallgenehmigung zum "Waffenherstellen"...an einen "Rohling-Sammler" glaube ich noch nicht, wohl aber an den Weihnachtsmann chrisgrinst.gif

@mouche

Schau einfach mal in die guten alten Masstabellen (der alten Anlage zur 3.WaffVO). Da kannst Du schon erkennen, das VL-Läufe ganz andere Abmaße haben, als Ihre Pendants zur "scharfen" Fakultät.

Ein .44er VL-Lauf ist eben nicht .44 (Magnum oder Special) in Feld-und Zugdurchmesser. Abgesehen,das die Steigung (Drall) meistens noch anders ist.

Hinzu kommt die andere Materialbeschaffenheit...für VL-Waffen sind andere Materialzugfestigkeiten da ,als für "scharfe" Waffenläufe....also ich möchte nicht mit einem .44Magnum-Revolver mit .44VL-Rohr versehen, umherpüstern grin.gif, das überlasse ich den "Bastlern" (also meinen zukünftigen "Kunden" chrisgrinst.gifAZZANGEL.gif)...

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