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IGNORED

Führen zu Hause?


Kalimero

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Geschrieben

Tach die Fachwelt.

Streitfrage im SSV

Soviel ich weiß darf ich aus welchen gründen auch immer meine Waffe (WBK pflichtig natürlich) Zuhause Führen.

Betrifft das auch meinen Garten? (mit der 9mm Doppelschrot bestimmt) aber auch mit dem 357er?

Darf die Waffe geladen sein?

Ist mein Wohnmobil gefriedetes Besitztum in dem die selben Rechte gelten wie zuhause, wenn auch nur in der BRD?

Dann legt mal los, Grüßle Kalimero

Geschrieben

1. Zu hause führen : Ja, auf gesamten eingefriedeten Bereich des Grundstücks.

2. Im Garten führen: Ja, auf gesamten eingefriedeten Bereich des Grundstücks.

Art der Waffe: Egal bei allen erlaubten oder genehmigungspflichtigen Waffen mit Ausnahme der verbotenen Gegenstände und der Kriegswaffen, weil bei diesen spezielle Auflagen oder Genehmigungspflichten beim Transport dies verhindern, auch andere Auflagen in der Genehmigung verhindern dies in der Regel.

Wohnmobil: Im nicht befriedeten Bereich wie ein normales KFZ, also nein.

Gruß,

frogger

Geschrieben

kleine ergaenzung (wenn vielleicht auch nicht sooo erheblich fuer dich, und in froschs ausfuehrung etwas unklar ausgedrueckt):

natuerlich darfst du auch genehmigungsfreie schusswaffen auf deinem befriedeten besitztum fuehren, als z.b. luftgewehr/-pistole etc. (fuer deren fuehren ausserhalb deines befriedeten besitztums du normalerweise einen waffenschein, und zwar NICHT den kleinen (!), braeuchtest).

jetztabervorfroschdemuetigdenhofknicksmachundduckundwech! chrisgrinst.gif

Geschrieben

Der notorische Besserwisser meldet sich zu Wort: Bei Dir zuhause "führst" Du nicht, denn "Führen" findet außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums statt.

Aber um das von Frosch schon Gesagte noch etwas plastischer zu machen: Wenn Du es schön findest, kannst Du mit geladener Wumme offen sichtbar am Gartenzaun in Deinem Garten entlang patrouillieren oder auch im Wohnzimmer auf und ab marschieren. Das ist legal.

Ob das sinnvoll ist, ist eine andere Frage, die Du selbst beantworten musst.

Wenn es spät abends mal klingelt, weiß ich, wo ich meine Wumme habe, wenn ich zur Tür gehe...

Geschrieben

In Antwort auf:

auf gesamten eingefriedeten Bereich des Grundstücks.


Ich meine es gäbe einen Unterschied zwischen "eingefriedet" und "befriedet": Bei "eingefriedet" reicht es, dass man optisch die Grenzen des Grundstückes erkennt (z.B. eine Steinreihe, man könnte ganz einfach darüber hinweggehen), bei "befriedet" muss das Grundstück gegen Zutritt einfach geschützt sein (z.B. Zaun, Hecke). Vom WaffG wird ein "befriedetes" Grundstück gefordert. wink.gif

Und ganz streng genommen, kann man eine Waffe gar nicht in seiner Wohnung oder auf dem befriedeten Grundstück führen, denn eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt außerhalb seiner eigenen Wohnung ... etc ... chrisgrinst.gif

bye knight

Geschrieben

Gut nennen wir es Spazieren tragen..............

Persönlich frage ich dieses auch nicht um Morgen im Garten mit geladener Waffe zu flanieren.

Der dieses tut hat wohl eh ne Meise??!

Aber das ist hier nicht das Thema, darum schrieb ich auch aus welchen gründen auch immer..........nich das hier wieder so ne hitzige Debatte entsteht smile.gif

Hat noch jemand den Paragraphen, so verneige ich mich, und wünsch euch ne Gute Nacht muß mogen auf Montage!

Bis denn, Gruß Kalimero

Geschrieben

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) - Begriffsbestimmungen

(...)

Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

(...)

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

Gruss

Christian

Geschrieben

Hallo

da haben wir wieder die Diskussion über das Führen. cool.gif

Und wieder wird die alte Reglung angeführt und die entscheidende Veränderung nicht zur Kenntnis genommen:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem BEDÜRFNIS UMFASSTEN ZWECK oder IM ZUSAMMENHANG DAMIT führt;

confused.gifblush.gifconfused.gif

Und das Beispiel. Das ich seit Jahren nach dem alten WaffG zur Erläuterung im Sachkundeunterricht verwendet habe, findet sich auch wieder:

„......, kannst Du mit geladener Wumme offen sichtbar am Gartenzaun in Deinem Garten entlang patrouillieren oder auch im Wohnzimmer auf und ab marschieren. Das ist legal.“ cool.gif

Nur das ist Schnee von Vorgestern!!! eek2.gif

Oder will hier Irgendjemand ernsthaft behaupten das im Haus oder in der Kneipe des „Freundes“ das Führen einer „SPORTWAFFE“ ein dem Bedürfnis umfassender Zweck währe? confused.gif016.gifblush.gif : confused.gifsmirk.gif

Gruss Spa

Geschrieben

Es geht aber weder um Haus noch Kneipe eines Freundes sondern ganz explizit um das eigene Heim! Und im eigenen Haus führt man nicht, sondern läuft damit spazieren, das steht aber bereits im Thread.

Geschrieben

In Antwort auf:

.... Das ich seit Jahren nach dem alten WaffG zur Erläuterung im Sachkundeunterricht verwendet habe,


ahh, ein sachkunde-abhalter, der nicht weiss, dass es im EIGENEN befriedeten besitztum überhaupt kein führen gibt.

klasse... gaga.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo,

da im Gesetz „explizit“ geregelt ist, wo es keiner Erlaubnis zum Führen bedarf, ist kein Raum mehr für eigene Erweiterungen, ob es uns nun passt oder nicht!

blush.gif

Gruss Spa


Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe innerhalb der EIGENEN Wohnung bzw. des EIGENEN Hauses ist KEIN Führen im Sinne des Waffengesetzes !

Siehe auch Beiträge von Glock-Fan, CB und Fritz.

Der von Dir zitierte Paragraph mit den Ausnahmen von der Erlaubnispflicht zum Führen greift hier nicht, da gar kein Führen vorliegt.

JM

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo,

da im Gesetz „explizit“ geregelt ist, wo es keiner Erlaubnis zum Führen bedarf, ist kein Raum mehr für eigene Erweiterungen, ob es uns nun passt oder nicht!

blush.gif

Gruss Spa


aua -- das tut jetzt schon weh !!!

wer lesen kann ist klar im vorteil:

anlage 1 zum waffg ( ja, sowas gibts tatsäschlich )

such doch mal, wo steht denn das ???

" 4.

führt eine Waffe,

wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt "

sachkunde-lehrer - ja nee, is klar crying.gif

Geschrieben

Ein Streit um des Kaisers Bart. Wer ohne einer Erlaubnis zu bedürfen in fremder Wohnung führt (natürlich entsprechend dem Bedürfnis), ggf. mit Erlaubnis außerhalb eine Schußwaffe ebenfalls führt, der führt natürlich auch in seiner eigenen Wohnung . Alles andere ist Quatsch. Es muß nicht immer alles explizit im Gesetz stehen.

Geschrieben

zuhause führt man nicht und braucht daher für den umgang auch keinen vom bedürfnis umfassten zweck.

ein problem gibt es trotzdem: das herumtragen der waffe daheim entspricht nicht mehr den aufbewahrungsbestimmungen des gesetzes. während im alten gesetz der kram nur sicher aufbewahrt werden musste, die wahl eines sicheren mittel aber dem waffenbesitzer überlassen blieb, ist nun zwingend behälteraufbewahrung vorgeschrieben.

während im alten gesetz die bewachte waffe (z.b. am körper getragen) sicher aufbewahrt wurde, ist das nun nicht mehr der fall.

damit könnte das "führen zuhause" ein verstoss gegen die aufbewahrungsvorschriften sein.

ich bin mir noch nicht sicher, ob das beabsichtigt wurde oder ein nebeneffekt ist.

Geschrieben

In Antwort auf:

zuhause führt man nicht und braucht daher für den umgang auch keinen vom bedürfnis umfassten zweck.


Danke Falcon. smile.gif

In Antwort auf:

ein problem gibt es trotzdem: das herumtragen der waffe daheim entspricht nicht mehr den aufbewahrungsbestimmungen des gesetzes. während im alten gesetz der kram nur sicher aufbewahrt werden musste, die wahl eines sicheren mittel aber dem waffenbesitzer überlassen blieb, ist nun zwingend behälteraufbewahrung vorgeschrieben.


Während man die Waffe herumträgt, übt man doch die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus. Kann man denn dann von aufbewahren sprechen ?

Wo ist dann z. B. der juristische Unterschied zwischen dem Putzen der Waffe in der eigenen Wohnung und dem Herumtragen der Waffe in der eigenen Wohnung ?

JM

Geschrieben

In Antwort auf:


während im alten gesetz die bewachte waffe (z.b. am körper getragen) sicher aufbewahrt wurde, ist das nun nicht mehr der fall.


Wenn das der Fall wäre, dann hätte Herr B. auf der ganzen Linie gesiegt. Denn das würde bedeuten, dass man die Waffe immer in einem geeigneten Behältnis verwahren müsste.

Also auch beim Transport, auf dem Schießstand, auf der Jagd usw (Stichwort fahrbarer Waffenschrank).

Ich hoffe sehr, dass diese eine zu weitgehende Auslegung des Gesetztestextes ist!

Kopfschüttelnd

Michael

Geschrieben

In Antwort auf:

...damit könnte das "führen zuhause" ein verstoss gegen die aufbewahrungsvorschriften sein.


wie will man das abgrenzen ? schwierig...

-aus dem tresor nehmen, sofort in den daneben stehenden, bereits geöffneten waffenkoffer packen, diesen sofort verschließen und dann sofort zum schießstand fahren = ok

-aus dem tresor nehmen und geladen 6 stunden am mann tragen = verstoss gegen die aufbewahrungsvorschrift

aus dem tresor nehmen und 30 minuten in der hand halten = ???

Geschrieben

Jetzt ist allein in diesem Thread schon zweimal zitiert, wann genau ein Führen vorliegt. Wenn Führen erfordert, dass ausserhalb der eigenen Wohnung die tatsächliche Gewalt ausgeübt wird, dann ist führen in den eigenen 4 Wänden schlicht unmöglich. Wenn schon mal was explizit im Gesetz steht, dann muss man das einfach auch mal zur Kenntnis nehmen.

Für den Meister der Sachkunde Spahlholz:

Hallo,

da im Gesetz „explizit“ geregelt ist, wo gar kein Führen vorliegt, braucht es dort auch keine Erlaubnis dafür, ob es Dir nun passt oder nicht!

Geschrieben

In Antwort auf:

... Meister der Sachkunde Spahlholz


chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

Hallo, auch chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Leider werden wir hier wieder über das "Führen" diskutieren, wenn die „Rechtsprechung“ zugeschlagen hat.

Bis dahin könnte man ja darüber nachdenken, warum immer wieder und krampfhaft nach einer Rechtfertigung zum führen (dabei haben confused.gif) einer Waffe im Hause gesucht wird.

Gruss Spa

PS: "Explizit" war nicht von mir, sondern Antwort. chrisgrinst.gif

wink.gif

Geschrieben

Leider werden wir hier wieder über das "Führen" diskutieren, wenn die „Rechtsprechung“ zugeschlagen hat.

Dann kläre uns doch bitte mal alle auf und nenne uns den Paragrafen, mit dem die Rechtssprechung zuschlagen wird.

Bis dahin könnte man ja darüber nachdenken, warum immer wieder und krampfhaft nach einer Rechtfertigung zum führen (dabei haben confused.gif) einer Waffe im Hause gesucht wird.

Aus purer Unsicherheit.

bye knight

Geschrieben

Hallo!

Dies ist nach einer langen passiven Zeit im Forum mein erster Eintrag, aber irgentwann fängt ja jeder mal an...

Hinzufügen möchte ich, dass die für das "Führen" i.S.d. WaffG so wichtigen Begriffe "Wohnung", Geschäftsräume" und "befriedetes Besitztum" ausführlich im § 123 des Strafgesetzbuches (StGB) -Hausfriedensbruch- erläutert werden. Dieser § wird auch von der Gerichtsbarkeit bezüglich des waffenrechtlichen Führens herangezogen.

Demnach bedeuten die Begriffe folgendes:

Wohnung: Inbegriff der Räume, die einer Einzelperson oder einer Mehrheit von Personen (z.B. Familie) zum Aufenthalt dienen oder zur Benutzung freistehen. Dabei müssen die Räumlichkeiten eine nach aussen abgeschirmte Privat- und Geheimspähre bilden. Inhaber des Hausrechts können sein: Eigentümer, Mieter, Untermieter, Pächter,... .

Als Wohnungen wurden von der Rechtssprechung u.a. anerkannt: Haus, Wohnung, gemietetes Hotelzimmer, Ferienwohnung, Ferienhaus, Schiffe, Wohnwagen oder Wohnmobil (nicht sonst. KFZ mit Campingausstattung!), Künstlerwagen, Campingzelt, Schlafkoje beim LKW,...

Geschäftsräume: Abgeschlossene Räume, die für eine gewisse Zeit oder auf Dauer hauptsächlich zum Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Geschäfte verwendet werden. Die sind z.B. Fabriken, Werkstätten, Lagerhallen, Schankräume, Ladenlokale, Büro, Arztpraxen,... .

Zu den Geschäftsräumen zählen auch solche, die dem Publikum allgemein zugänglich sind, wie z.B. Verkaufsraum einer Tankstelle.

Befriedetes Besitztum: Unbewegliche Sache, die in äusserlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten (Mieter,...) mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere Personen gesichert ist. Schutzwehren sind z.B. Mauern oder Zäune, welche jedoch nicht Lückenlos sein und kein unüberwindliches Hindernis darstellen müssen. Dagegen stellen Warntafeln, Grenzsteine, Rasenkanten, Absperrband,... keine Schutzwehren im o.g. Sinne dar.

Als Befriedetes Besitztum wurden z.B. anerkannt: Gärten, Lagerplätze, Höfe, Ställe, Kasernengelände (soweit der betreffende Soldat dort wohnt)

Dabei ist -wie schon gesagt- zu beachten, dass es sich jeweils um die eigene Wohnung, etc. handeln muss, da sonst auch z.B. der Transport der Waffe weiteren Beschränkungen (... Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck...) unterliegt.

Auch wenn man die Waffe z.B. von der eigenen Wohnung z.B. zur Ferienwohnung verbringen will, darf ein Transport nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck (Trockentraining, Jagdausflug, ...) erfolgen.

Wer will, kann bezüglich der o.g.Begriffserklärungen gerne in einem Kommentar zum StGB nachlesen (habe ich auch getan)!!! chrisgrinst.gif

Diese juristischen Begriffe haben sich nicht zum 1.4.2003 geändert; es handelt sich hierbei um gefestigte Rechtsmeinung, z.T. sogar vom Bundesgerichtshof!!! chrisgrinst.gif

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